Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst
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(Nr. 2324.) Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst. Vom 18. Juli 1896.
Auf Grund des Artikels VII des Gesetzes vom 7. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) wird der Text des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, nachstehend bekannt gemacht.
- Alt-Aussee, den 18. Juli 1896.
Gesetz,
betreffend
die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst.
§. 1.
[Bearbeiten]- Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist. [654]
I. Bildung, Ergänzung und Rechtsverhältnisse.
[Bearbeiten]§. 2.
[Bearbeiten]- Die Schutztruppen werden gebildet:
- a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unteroffizieren des Reichheeres und der Kaiserlichen Marine, welche aus Grund freiwilliger Meldung den Schutztruppen zeitweise zugetheilt werden,
- b)aus angeworbenen Farbigen.
§. 3.
[Bearbeiten]- Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkeit, vorbehalten. Die den Schutztruppen zugetheilten Beamten gelten als Militärbeamte.
§. 4.
[Bearbeiten]- Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen finden die Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung Anwendung, vorbehaltlich der durch die besonderen Verhältnisse gebotenen Abweichungen, welche durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden.
II. Versorgung.
[Bearbeiten]§. 5.
[Bearbeiten]- In Betreff der Versorgungsansprüche der den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen gelten, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung.
§. 6.
[Bearbeiten]- Als Dienstbeschädigung ist außer den in den §§. 3, 51 und 59 des Reichs-Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die auf die klimatischen Einflüsse während der Zugehörigkeit zur Schutztruppe zurückzuführende bleibende Störung der Gesundheit anzusehen.
- Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutztruppen in ursächlichem Zusammenhange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, [655] durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents und für die in die Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).
§. 7.
[Bearbeiten]- Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten werden als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimath, zugestanden hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen nicht gehabt haben, wird der der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende Betrag vom Reichskanzler bestimmt.
- Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt:
für den Oberbüchsenmacher der Betrag von 2.200 Mark, für Feldwebel der Betrag von 2.000 Mark, für Büchsenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere und Lazarethgehülfen der Betrag von 1.600 Mark, und für das sonstige Personal der Schutztruppe der Betrag von 1.200 Mark,
- jährlich.
§. 8.
[Bearbeiten]- Die Bemessung der Pension der Personen des Soldatenstandes der Unterklassen erfolgt unbeschadet ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Civilversorgungsschein nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes, sofern es für sie günstiger ist.
§. 9.
[Bearbeiten]- Jeder Offizier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitätsoffizier oder obere Beamte, welcher nachweislich durch den Dienst in der Schutztruppe invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär- oder Seedienstes unfähig geworden ist, erhält an Stelle der im §. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Pensionserhöhung eine Erhöhung der Pension, welche beträgt:
- a) 1.020 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus der Charge eines Deckoffiziers beziehungsweise eines Lieutenants oder Hauptmanns (Kapitänlieutenants) II. Klasse oder, bei oberen Beamten, aus einem pensionsfähigen Diensteinkommen von weniger als 3.600 Mark erfolgt,
- b) 750 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus einer anderen militärischen Charge (§. 7) oder, bei oberen Beamten, aus einem pensionsfähigen Diensteinkommen von 3.600 Mark und darüber erfolgt.
- Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten Weise ganz invalide geworden sind, erhalten an Stelle der im §. 71 a. a. O. vorgesehenen Zulage eine Pensionserhöhung von jährlich 300 Mark. [656]
- Für diejenigen, welche der Schutztruppe ohne Unterbrechung länger als drei Jahre angehört haben, findet für jedes weitere volle Dienstjahr eine Steigerung der Pensionserhöhung um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrages statt.
§. 10.
[Bearbeiten]- Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schutztruppen scheidenden Personen, welche denselben ununterbrochen mindestens zwölf volle Jahre angehört haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension.
- Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§. 9) ist jedoch der Nachweis der Invalidität erforderlich.
§. 11.
[Bearbeiten]- Die Zeit der Verwendung in Afrika wird bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost- und Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in Afrika gleich.
- Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt.
- Die Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schutztruppe hat auch für diejenigen Militärpersonen stattzufinden, welche ohne Pension aus der Schutztruppe in ihr früheres Dienstverhältniß zurücktreten und demnächst aus diesem letzteren Dienstverhältniß pensionirt werden.
§. 12.
[Bearbeiten]- Versorgungsansprüche wegen einer in der Schutztruppe erlittenen inneren Dienstbeschädigung können nur innerhalb sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe geltend gemacht werden.
- Bei Verwundungen, äußeren Dienstbeschädigungen und der kontagiösen Augenkrankheit ist die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen ohne Zeitbeschränkung zulässig.
- Versorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben werden, sind nur insoweit zulässig, als sie bis zum Ausscheiden aus der Schutztruppe erhoben sind.
§. 13.
[Bearbeiten]- Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schutztruppe mit Pension aus, so beginnt die Zahlung der letzteren mit dem Ablauf des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem das Ausscheiden stattgefunden hat. Bis zum Beginn der Pensionszahlung wird dem Pensionär das bisherige Gehalt belassen. [657]
§. 14.
[Bearbeiten]- Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die gesammte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres beziehungsweise der Kaiserlichen Marine zur Last.
§. 15.
[Bearbeiten]- Hinterläßt eine der Schutztruppe angehörige Person des Soldatenstandes eine Wittwe oder eheliche Nachkommenschaft, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch das volle Gehalt des Verstorbenen.
§. 16.
[Bearbeiten]- Die in den §§. 41 ff., §. 56 und §§. 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Beihülfen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod in Folge einer militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe eingetreten ist. Ist der Tod in Folge einer solchen militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse eingetreten, so sind diese als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des §. 14 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895 anzusehen.
- Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf die Angehörigen solcher Militärpersonen, welche nach einer militärischen Aktion vermißt werden, gleichmäßig Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten Militärverwaltungsbehörde das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
§. 17.
[Bearbeiten]- Oberste Verwaltungs- beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für die Schutztruppen der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung).
III. Wehrpflicht.
[Bearbeiten]§. 18.
[Bearbeiten]- Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen.
§. 19.
[Bearbeiten]- Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiserlichen Marine können durch Kaiserliche Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen Verstärkungen der Schutztruppe [658] herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den obersten Beamten des Schutzgebiets angeordnet werden. Jede Einberufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlichen Marine gleich zu achten.
§. 20.
[Bearbeiten]- Auf Geistliche sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten thätigen Missionsgesellschaften finden die vorstehenden Bestimmungen (§§. 18 und 19) keine Anwendung.
§. 21.
[Bearbeiten]- In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §§. 18 und 19 bezeichneten Militärpersonen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung:
- 1. Die Pensionserhöhung des §. 9 ist nur bei Invalidität in Folge kriegerischer Unternehmungen zu gewähren,
- 2. die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des §. 11 findet nur für die auf kriegerische Unternehmungen entfallende Zeit statt.
- Treten die in den §§. 18 und 19 genannten Angehörigen der Schutztruppen in ein Kapitulationsverhältniß zu diesen über, so fallen für das nunmehr beginnende Dienstverhältniß die vorstehend erwähnten Einschränkungen fort.
IV. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
[Bearbeiten]§. 22.
[Bearbeiten]- Außer den im §. 2 lit. a bezeichneten Militärpersonen können in die Schutztruppe auch solche Deutsche übernommen werden, welche der von dem Reichskommissar für Ostafrika angeworbenen Truppe angehören. Sie erhalten hierdurch die Rechte und Pflichten der vorerwähnten Militärpersonen.
§. 23.
[Bearbeiten]- Für die in die Schutztruppe übernommenen Personen ist der in der Truppe des Reichskommissars bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe gleich zu achten.
§. 24.
[Bearbeiten]- Denjenigen aus dem Heere oder der Kaiserlichen Marine zur Truppe des Reichskommissars übergetretenen Militärpersonen, welche aus dieser bereits ausgeschieden sind oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden werden. [659]
§. 25.
[Bearbeiten]- Die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika besteht auch aus Gemeinen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Als pensionsfähiges Diensteinkommen im Sinne des §. 7 dieses Gesetzes gilt:
- für Gemeine, welche einschließlich der im Heere oder in der Marine abgeleisteten Dienstzeit länger als drei Jahre gedient haben, der Betrag von 1.400 Mark, für die übrigen Gemeinen der Betrag von 1.200 Mark.
§. 26.
[Bearbeiten]- An die Stelle der §§. 22, 23 und 24 dieses Gesetzes treten für die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun folgende Uebergangsbestimmungen:
- Für diejenigen Militärpersonen, welche aus den bei der Landeshauptmannschaft für Südwestafrika oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen in die betreffenden Kaiserlichen Schutztruppen übernommen werden, ist der in den ersteren bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe gleich zu achten.
- Denjenigen Militärpersonen, welche aus den vorbezeichneten Truppen der Landeshauptmannschaft für Südwestafrika oder des Gouvernements von Kamerun bereits ausgeschieden sind oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden werden.
- Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landeshauptmannschaft von Togo auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen entsprechende Anwendung.
§. 27.
[Bearbeiten]- Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen werden vom Reichskanzler erlassen.