Benutzer:Attributr/Wiener Memorandum

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Titel: Memorandum über die Ergebnisse der Besprechungen zwischen Mitgliedern der österreichischen Bundesregierung und den Botschaftern ihrer königlichen britannischen Majestät und der Vereinigten Staaten von Amerika, 10. Mai 1955
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aus: Amtsblatt der Wiener Zeitung, 2. Dezember 1955, S. 8-9
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Das gemeinhin als Wiener Memorandum vom 10. Mai 1955 bezeichnete Dokument ist eine diplomatische Erklärung, die (ebenso wie das Österreichisch-Französische Memorandum) im Rahmen der Botschafterkonferenz in Wien vom 2. Mai 1955 bis 13. Mai 1955 verfasst wurde. Es war eine der letzten Stationen auf dem Weg zum Abschluss des österreichischen Staatsvertrages.

Die Paraphen der Anwesenden fehlen in der amtlichen Publikation.

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Wiener Memorandum[Bearbeiten]


Memorandum über die Ergebnisse der Besprechungen zwischen Mitgliedern der österreichischen Bundes-
regierung und den Botschaftern Ihrer Königlichen Britannischen Majestät und der Vereinigten
Staaten von Amerika


Aus Anlaß der Botschafterkonferenz in Wienhaben zum Zwecke des ehesten Abschlusses des österreichischen Staatsvertrages zwischen dem Botschaftern Ihrer Königlichen Britannischen Majestät, Sir Geoffrey Arnold Wallinger, K. C. M. G., und dem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika, Herrn Llewellyn E. Thompson, einerseits und den Mitgliedern er österreichischen Bundesregierung, Herren Bundeskanzler Ingenieur Julius Raab, Vizekanzler Adolf Schärf, Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten Dr. h. c. Leopold Figl, Staatssekretär für die Auswärtigen Angelegenheiten Dr. Bruno Kreisky, andererseits, Besprechungen mit folgendem Ergebnis stattgefunden:

I.

     1. Die beiden Botschafter haben den oben angeführten Mitgliedern der österreichischen Bundesregierung die Versicherung abgegeben, daß das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika Eigentum, Rechte und Interessen, die Gegenstand des Artikels 35, Absatz 11,[1], des Staatsvertragsentwurfes in seiner vorliegenden Form sind, an Österreich übertragen werden.

     2. Die beiden Botschafter verwiesen auf die Tatsachen, daß die in der amerikanischen und britischen Zone gelegenen, früheren deutschen Vermögenswerte schon seit 1946 in die Kontrolle der österreichischen Verwaltung übergeben worden waren. In Entsprechung der von ihren Regierungen im Jahre 1949 erklärten Absicht, die früheren deutschen Vermögenswerte im westlichen Österreich mit dem Inkrafttreten des österreichischen Staatsvertrages an Österreich zu übergeben, haben ihre Regierungen außerhalb Österreichs Maßnahmen für die Anerkennung des zukünftigen Rechtstitels Österreichs an diesen Vermögenswerten getroffen.

     3. Diese früheren deutschen Vermögenswerte werden auf Grund des österreichischen Staatsvertrages an Österreich übertragen werden, um die österreichische Volkswirtschaft zu stärken und um Österreich für seinen Verzicht auf die aus der Zeit der Besetzung Österreichs durch Deutschland herrührenden, gegenüber Deutschland bestehenden Forderungen in einem gewissen Ausmaß zu entschädigen.

     4. Diese Übertragung erfolgt überdies ohne Bezahlung oder eine andere Leistung durch Österreich an das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika.

     5. Der Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika erklärte sein Einverständnis, daß seine Regierung nicht beabsichtigte, die von den Vereinigten Staaten von Amerika in Österreich für Besatzungszwecke errichteten Bauten zu entfernen, und daß seine Regierung bereit sei, alle Vorschläge der österreichischen Bundesregierung für den vorteilhaften Erwerb dieser Vermögenswerte, fester Ausstattungen und Einrichtungen durch Österreich unverzüglich und wohlwollend zu erwägen.

     6. Der Botschafter Ihrer Königlichen Britannischen Majestät bestätigte, daß alle auf Kosten des Vereinigten Königreichs gebauten Familienwohnhäuser den österreichischen Behörden in einer für Österreich vorteilhaften Weise übergeben werden. Desgleichen wird eine ähnliche Verfügung über Einrichtungsgegenstände und feste Ausstattungen, die den Besatzungsstreitkräften des Vereinigten Königreiches in Österreich gehören, in wohlwollende Erwägung gezogen werden.

     7. Um das endgültige Einvernehmen über den Text des österreichischen Staatsvertrages zu beschleunigen, erklärten die beiden Botschafter ihre Zustimmung, daß sie die österreichische Regierung in ihren Bemühungen unterstützen werden, für Österreich günstige, mögliche Änderungen des Staatsvertrages zu erreichen.

     8. Der Botschafter Ihrer Königlichen Britannischen Majestät erklärte ferner seine Zustimmung, daß er die Streichung der Annexe VIII und X auf Antrag der österreichischen Regierung unterstützen werde, soweit er hiezu in der Lage sei.

     Es wurde erklärt, daß Österreich den Bestimmungen dieser Annexe hinsichtlich der wenigen in Betracht kommenden Fälle, soweit dies noch notwendig sein sollte, durch bilaterale Regelungen Rechnung tragen wird.

II.

     Im Hinblick auf die von den Botschaftern Ihrer Königlichen Britannischen Majestät und der Vereinigten Staaten von Amerika unter I. abgegebenen Erklärungen erklärten die oben genannten Mitglieder der österreichischen Bundesregierung, so bald als möglich nach Inkrafttreten des Staatsvertrages, längstens aber, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, binnen 21 Monaten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages für die Herbeiführung folgender Beschlüsse und Maßnahmen Sorge tragen zu wollen:

     1. Den Firmen Anglo-Saxon Petroleum Co. Ltd. und Socony Vacuum Oil Co. sollen im Hinblick auf ihre vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages bestandenen indirekten 100%igen Eigentumsrechte an der Lobauer Raffinerie und der Zistersdorf-Lobau Ölleitung, diese Vermögenswerte entweder direkt oder an ihre Tochtergesellschaft Österreichische Mineralölwerke übergeben werden. Falls die österreichische Bundesregierung verhindert ist, dies zu tun, wird sie die genannten Unternehmungen im Sinne der Erklärung vom 29. November 1949 angemessen befriedigen.

     2. Die Firmen Anglo-Saxon Petroleum Co. Ltd. und Standard Oil Co.-N. J. werden hinsichtlich ihrer vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages bestandenen indirekten 50%igen (je 25%igen) Beteiligung an der Korneuburger Raffinerie im Sinne der Erklärung vom 29. November 1949 angemessen befriedigt werden.

     3. Die Firmen Anglo-Saxon Petroleum Co. Ltd. und Standard Oil Co.-N. J. werden im Hinblick auf ihre 50%ige (je 25%ige) indirekte Beteiligung an den im östlichen Österreich gelegenen Verteileranlagen der Deutschen Gasolin AG. und der Gasolin Ges. m. b. H. dadurch befriedigt werden, daß an sie der 50%ige deutsche Anteil an den Verteileranlagen der Deutschen Gasolin AG. und ihrer Tochtergesellschaft Gasolin Ges. m. b. H. im westlichen Österreich übertragen wird.

     4. Hinsichtlich einer allfälligen amerikanischen 25%igen indirekten Beteiligung an der Hotel Nordbahn-Gesellschaft und hinsichtlich einer allfälligen 5,06%igen britischen indirekten Beteiligung an der Osram Ges. m. b. H. werden Anteilsrechte gleichen inneren Wertes an wirtschaftlich gleichartigen Unternehmungen in Österreich übergeben werden. Falls die österreichische Bundesregierung hiezu nicht in der Lage wäre, werden die Anteilsberechtigten hiefür angemessen befriedigt werden.

     5. Die Fabrik in Atzgersdorf der österreichischen UNILEVER AG., die britisch-holländisches Eigentum ist, wird so bald als möglich an die österreichische UNILEVER AG. übergeben werden.

     6. Die Firmen Rohölgewinnungs-Aktiengesellschaft (RAG), Van Sickle und möglicherweise Austrogasco und Steinberg-Naphta haben infolge der deutschen Gesetzgebung oder infolge angeblicher Entziehungen im Sinne der Rückstellungsgesetzgebung Freischurfrechte auf Bitumen eingebüßt. Auf Grund dieser Tatsache und um die Erklärung vom 29. November 1949, Zl. 89.095-Pol/49, und vom 31. Juli 1951, Zl. 137.556-Pol/51, samt Begleitnote durchzuführen, erklärt sich die österreichische Bundesregierung bereit, soweit dies nicht schon geschehen ist, mit den Firmen oder ihren britischen, kanadischen oder amerikanischen Anteilsberechtigten, die am 12. März 1938 Freischurfrechte besessen und sie infolge der deutschen Gesetzgebung oder durch Entziehung im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetzgebung verloren hatten, in Verhandlungen einzutreten, um zu einer für die Beteiligten befriedenden Regelung zu gelangen.

     Hiebei hat die österreichische Bundesregierung nicht die Absicht, Vermögenswerte der in den Listen Nr. 1 und Nr. 2 zu Artikel 35[1] des Staatsvertragsentwurfs in der zu Beginn der Botschafterkonferenz vorliegenden Fassung angeführten Gebiete – soweit es sich nicht um Rückstellungsfälle im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetzgebung handelt – in das Eigentum der eingangs genannten Firmen zu übertragen. Die österreichische Bundesregierung beabsichtigt jedoch im Falle der RAG, in erster Linie die gegenständliche Erklärung dadurch zu erfüllen, daß sie Betriebsdurchführungsverträge (operating agreements) zwecks Entwicklung der Ölvorkommen in Österreich mit dieser Firma abzuschließen versucht, die für beide Teile befriedigend sein sollen.

     7. A. Die Herren Botschafter Ihrer Königlichen Britannischen Majestät und der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgendes erklärt:

     a) Die Anglo-Saxon Petroleum Co. Ltd. und Socony Vacuum Oil Co. Inc., welche britische beziehungsweise amerikanische Staatsangehörige sind, waren zur Zeit der Erlassung des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946 (BGBl. Nr. 168) direkt oder indirekt die Eigentümer der Aktien der Shell-Floridsdorfer-Mineralölfabrik beziehungsweise der Vacuum Oil Co. Alle Investitionen in diesen österreichischen Gesellschaften seit dem Inkrafttreten des Verstaatlichungsgesetzes wurden ausschließlich von den Muttergesellschaften oder von den österreichischen Gesellschaften aus ihren eigenen Mitteln gemacht.

     b) Die Anglo-Saxon Petroleum Co. Ltd. und die Socony Vacuum Oil Co. Inc., welche britische beziehungsweise amerikanische Staatsangehörige sind, waren zur Zeit der Erlassung des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946 (BGBl. Nr. 168) direkt oder indirekt die Eigentümer der Anteilsrechte an der Österreichischen Mineralölwerke Ges. m. b. H. (Ö.M.W.).

     c) Die Socony Vacuum Oil Co. Inc. und die Anglo-Saxon Petroleum Co. Ltd., welche amerikanische beziehungsweise britische Staatsangehörige sind, waren zur Zeit der Erlassung des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946 die direkten Eigentümer der Aktien der Rohöl-Gewinnungs-AG (RAG).

     Die Standard Oil Co.-N. J., welche amerikanische Staatsangehörige ist, war zur selben Zeit direkte Eigentümerin von Anteilsrechten an der Gewerkschaft Austrogasco.

     Richard Keith von Sickle, ein kanadischer Staatsangehöriger, war zur selben Zeit direkter Eigentümer der Firma Tiefbohrunternehmen R. K. van Sickle.

     Alle Investitionen in RAG und Tiefbohrunternehmen R. K. van Sickle seit dem Inkrafttreten des Verstaatlichungsgesetzes wurden ausschließlich von deren Muttergesellschaften (im Falle des Tiefbohrunternehmens R. K. van Sickle von Mr. Richard Keith van Sickle) oder von ihnen selbst aus ihren eigenen Mitteln gemacht.

     B. Unter der Annahme der Richtigkeit dieses unter A. dargelegten Sachverhaltes geben die eingangs genannten Mitglieder der österreichischen Bundesregierung die Erklärung ab, daß sie für die Herbeiführung folgender Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung Sorge tragen wollen:

     Zu a):

     Die Aktienrechte der zu Punkt a) genannten österrweichischen Gesellschaften werden in das Eigentum der Anglo-Saxon Petroleum Co. Ltd. beziehungsweise der Socony Vacuum Oil Co. überführt werden.

     Zu b):

     Nach Zurückhaltung von Anteilsrechten, welche den in der Ö.M.W. von anderen Stellen als den im Punkt b) genannten Gesellschaften gemachten Investitionen entsprechen, werden die restlichen Anteilsrechte an der Ö.M.W. an die Anglo-Saxon Petroleum Co. Ltd. beziehungsweise die Socony Vacuum Oil Co. überführt werden, wobei das Ausmaß der zurückzustellenden Anteilsrechte mit diesen Gesellschaften zu vereinbaren sein wird.

     Zu c):

     Die Aktien- beziehungsweise Anteilsrechte der in Punkt c) angeführten österreichischen Gesellschaften werden an die dort angeführten Muttergesellschaften und im Falle des Tiefbohrunternehmens R. K. van Sickle an Mr. Richard Keith van Sickle überführt werden.

     Zu a) bis c):

     Es besteht darüber Einverständnis, das die Wiederherstellung der Eigentumsrechte entsprechend diesem Paragraphen nicht die Ansprüche auf Rechte in den früher durch Freischurfrechte der oben genannten Gesellschaften beziehungsweise Unternehmungen gedeckten Gebiete in sich schließt, da die damit zusammenhängenden Ansprüche durch Paragraph 6 geregelt sind.

     8. Die Erklärung der österreichischen Bundesregierung vom 21. September 1949 wird bekräftigt. Zur Vermeidung von Unklarheiten erklärt die österreichische Bundesregierung, daß die Maßnahmen zur Eliminierung des deutschen Eigentums, der deutschen Rechte und Interessen in den westlichen Zonen Österreichs und im Wiener Ersten Bezirk das in diesen Gebieten liegende rechtmäßig erworbene Eigentum, die Rechte und Interessen, welche direkt oder indirekt Staatsbürgern der Vereinten Nationen gemäß der Definition im Artikel 42/8 [2] zustehen, oder die gemäß den Artikeln 42 [2] und 44 [3] des Staatsvertragsentwurfes oder der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung zurückzustellenden Eigentumsrechte und Interessen, nicht beeinträchtigen werden.

     In allen Fällen jedoch, in denen direkt oder indirekte Eigentumsrechte oder Interessen von Staatsangehörigen der Vereinten Nationen [Artikel 42/8 [2] Staatsvertragsentwurf] im ganzen österreichischen Staatsgebiet durch den Entwurf des Staatsvertrages, insbesondere durch den Artikel 35[1], berührt werden, erklärt sich die österreichische Bundesregierung überdies bereit, mit dem betreffenden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen zum Zwecke des Abschlusses von die Anerkennung und Befriedigung solcher Eigentumsrechte und Interesse betreffenden, beide Teile befriedigenden Vereinbarungen in Verhandlungen zu treten.

     Diese Erklärung findet auf Staatsangehörige eines Staates, auf dessen Territorium das österreichische Eigentum Gegenstand von konfiskatorischen Maßnahmen ist, keine Anwendung.

     9. Keine der obigen Erklärungen ist nach österreichischer Auffassung dahin auszulegen, das für einen allfälligen Produktions- oder Gewinstentgang in der Zeit von der Besetzung Österreichs durch Deutschland bis drei Monate nach Übernahme der effektiven Kontrolle durch Österreich, keinesfalls aber früher als drei Monate nach dem Ende der Besetzung, oder für während dieses Zeitraumes eingetretene Schäden oder Verluste irgendeine Zuwendung, sei es in Geld, sei es im Wege einer Natural- oder Ersatzleistung, gewährt wird. Beträge, die den Anteilseignern an den genannten Gesellschaften beziehungsweise den Eigentümern dieser Unternehmungen für die Überlassung ihrer Beteiligungen oder für Vermögen und Rechte der Unternehmungen nach dem 12. März 1938 geleistet worden sind, werden angerechnet werden. Dagegen werden die von den ursprünglichen Anteilsberechtigten an verstaatlichten Gesellschaften oder von den Eigentümern dieser Unternehmungen trotz der Verstaatlichung dieser Unternehmungen nach dem Inkrafttreten der Verstaatlichung vorgenommenen Investitionen bei der Ermittlung des Wertes ihrer Beteiligungen beziehungsweise ihrer Vermögenswerte diesen gutzubringen sein. Wertvermehrungen, die nach dem 12. März 1938 aus Mitteln anderer Rechtsträger als der ursprünglichen Anteilsberechtigten vorgenommen worden sind, sind bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligungen nicht gutzubringen beziehungsweise von den Anspruchswerbern (claimant) in einer noch zu vereinbarenden Weise abzulösen.

     Ausgefertigt in drei Exemplaren in deutscher Sprache.

     Zur Beurkundung des oben Angeführten wird dieses Memorandum paraphiert.


     Wien, am 10. Mai 1955.

--      Die in diesem Memorandum erwähnte Erklärung vom 21. September 1949 und die zitierten Noten vom 29. November 1949 und 31. Juli 1951 haben folgenden Wortlaut:

Erklärung der österreichischen Bundesregierung vom 21. September 1949.[Bearbeiten]

Unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen des Artikels 35 [1] des Staatsvertrages mit Österreich die Übertragung des in Österreich gelegenen deutschen Eigentums, der deutschen Rechte und Interessen an Österreich vorsehen werden, hat die österreichische Bundesregierung die Absicht, Gesetze zu erlassen, um solches deutsches Eigentum, Rechte und Interessen, zu eliminieren.      Zu diesem Zweck wird sich die österreichische Bundesregierung von den folgenden Prinzipien leiten lassen:      1. Diese Maßnahmen werden keine Beeinträchtigung von Eigentum, Rechten oder Interessen enthalten, welche gemäß Artikel 42 [2] des Staatsvertrages wiederherzustellen sind.      2. Es ist nicht die Absicht der österreichischen Bundesregierung, deutsche Eigentumsrechte an Kleingewerbebetrieben, kleinen Landwirtschaften, Wohnhäusern, Einrichtungsgegenständen und anderen persönlichen Gebrauchsgegenständen zu eliminieren.      3. Bei der Erlassung solcher Gesetze wird die österreichische Bundesregierung im Falle von Eigentum ausschließlich religiöser Organisationen und von Personen, welche durch Naziverfolgung schweren Schaden erlitten haben, geeignete Ausnahmen statuieren.      4. Eigentum, Rechte und Interessen, welche seit 8. Mai 1945 in Österreich im Gefolge eines bewilligten Handelsverkehrs mit Deutschland entstanden sind, sollen durch diese Maßnahmen nicht berührt werden.

Verbalnote vom 29. November 1949[Bearbeiten]

     Unter Bezugnahme auf die von Herrn Legationsrat Dawling[4] bei dem Herrn Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten durchgeführte Demarche in der Angelegenheit der von Österreich zu übernehmenden Verpflichtung, den Angehörigen der Vereinten Nationen Kompensation für eventuelle Schäden zu leisten, welche diese durch im Artikel 35 [1] des Staatsvertrages vorgesehenen Vermögensübertragungen an die Sowjetunion erleiden könnten, beehrt sich das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, folgendes zur Kenntnis zu bringen:      Angesichts der prinzipiellen Weigerung des Sowjetdelegierten, eine solche Kompensationsverpflichtung Österreichs in den Vertrag aufnehmen zu lassen, hat die Bundesregierung grundsätzlich beschlossen, dem Vorschlag der Gesandtschaft der Vereinigten Staaten, eine solche Verpflichtung in einem Zusatzprotokoll einzugehen, aus dem Grunde zuzustimmen, um das Zustandekommen des Staatsvertrages nicht länger zu verzögern, zumal ja auch die von den Delegierten der Westmächte vorgeschlagene Bestimmung für einen § 9n des Artikels 42 [5] zu demselben Resultat geführt hätte.      Im Sinne des von Herrn Legationsrat Dawling überreichten Vorschlages erklärt sich die österreichische Bundesregierung daher bereit, ein Zusatzprotokoll zum Staatsvertrag mit dem folgenden Wortlaut zu unterzeichnen:      “In any case in which the transfer of property, rights and interests as ‘German assets’ in accordance with the provisions of Article 35 [1] Austrian Treaty prevents Austria from fulfilling the provisions of Para. 1 of Article 42, Austria shall make prompt, adequate and effective compensation to the United Nation or United Nations national concerned (as defined in Article 42 of the Treaty) for any resulting loss or prejudice.”[6][Wienerzeitung_19551202_p8.jpg]      Die österreichische Bundesregierung sieht sich jedoch in diesem Zusammenhang genötigt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß anläßlich der Vorbesprechungen über diese Frage von seiten der interessierten Mächte wiederholt darauf hingewiesen wurde, man wolle Österreich nicht dazu veranlassen, die zu leistenden Kompensationsentschädigungen nach dem Ausland zu transferieren. Die österreichische Bundesregierung gibt daher die vorstehende Bereitschaftserklärung in der ausdrücklichen Erwartung ab, daß bei den seinerzeitigen Verhandlungen zur Festsetzung der Kompensationssumme auf die besondere Lage Österreichs in dieser Hinsicht gebührend Bedacht genommen wird.

Verbalnote vom 31. Juli 1951[Bearbeiten]

     Unter Bezugnahme auf die Verhanldungen über die Entschädigung der Angehörigen der Vereinten Nationen, die durch die im Artikel 35 [1] des Staatsvertrages vorgesehenen Vermögensübertragungen in ihren Interessen geschädigt wurden, beehrt sich das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, nachstehende Erklärung abzugeben:      Mit Rücksicht darauf, daß sich die österreichische Bundesregierung bereit erklärt hat, die Angehörigen der Vereinten Nationen für jede Benachteiligung zu entschädigen, die ihnen durch die Bestimmungen des Artikels 35 [1] des Staatsvertrages zugefügt wurde,
     mit Rücksicht darauf, daß die Interessen, die durch diese Bestimmungen berührt werden, hauptsächlich in der Erdölindustrie liegen,
     und außerdem mit Rücksicht darauf, daß die Kontinuität und die Entwicklung der Operationen durch die Angehörigen der Vereinten Nationen, die Interessen in der Erdölindustrie Österreichs haben, gleichzeitig für Österreich und für diese Angehörigen von Nutzen sind,
     verpflichtet sich die österreichische Bundesregierung:      1. sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um die oben genannten Interessen und ihre Beteiligung an der Entwicklung der Erdölindustrie in Österreich wiederherzustellen und ihnen zu diesem Behufe alle notwendigen Erleichterungen zu sichern;
     2. den Interessen aller Angehörigen der Vereinten Nationen der Erdölindustrie in Österreich, was die Nationalisierung anlangt, die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu garantieren.


Anmerkungen (Wikisource)[Bearbeiten]

  1. a b c d e f g h jetzt Art. 22
  2. a b c d jetzt Art. 25
  3. jetzt Art. 26
  4. WS: Der Name des Legationsrates lautet nicht, wie irrtümlicherweise abgedruckt, Dawling, sondern Dowling.
  5. Jetzt Artikel 25, in welchem aber dieser § 9 nicht enthalten ist; die von den Westmächten szt. vorgeschlagene Bestimmung dieses § 9 lautete:
    „Österreich ist nicht verpflichtet, irgendwelche Vermögen, Rechte und Interessen von Vereinten Nationen oder von Staatsangehörigen Vereinter Nationen wiederherzustellen, die infolge der Anwendung des Paragraphen xxx des Artikels 35 des vorliegenden Vertrages Schaden erlitten haben könnten, sondern wird prompte, angemessene und effektive Entschädigung hiefür zahlen.“
  6. Übersetzung:
    In jedem Fall, in dem die Übertragung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen als „deutsche Vermögenswerte“ in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 35 des österreichischen Staatsvertrages Österreich daran hindert, den Bestimmungen des Paragraph 1 des Artikels 42 nachzukommen, wird Österreich der betreffenden Vereinten Nation oder dem betreffenden Staatsangehörigen der Vereinten Nationen (gemäß der Definition des Artikels 42 des Staatsvertrages) prompte, angemessene und effektive Entschädigung für jeden sich hieraus ergebenden Verlust oder Schaden gewähren.