Benutzer:UN/1786

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Resolution 1816 (2008)

verabschiedet auf der 5902. Sitzung des Sicherheitsrats
am 2. Juni 2008

Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen und die Erklärungen seines Präsiden- ten zur Situation in Somalia,

zutiefst besorgt über die Bedrohung, die seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf Schiffe für die rasche, sichere und wirksame Leistung humanitärer Hilfe an Somalia, die Sicherheit der der gewerblichen Seeschifffahrt dienenden Schifffahrtswege und die internationale Schifffahrt darstellen,

mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die von der Internationalen Seeschifffahrts- Organisation (IMO) seit 2005 vorgelegten vierteljährlichen Berichte, aus denen hervorgeht, dass Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle nach wie vor begangen werden, insbeson- dere in den Gewässern vor der Küste Somalias,

erklärend, dass das Völkerrecht, wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Na- tionen vom 10. Dezember 1982 („das Seerechtsübereinkommen“) niedergelegt, den rechtli- chen Rahmen für die Bekämpfung der Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfälle sowie für sonstige Meerestätigkeiten vorgibt,

in Bekräftigung der die Bekämpfung der Seeräuberei betreffenden Bestimmungen des Völkerrechts, namentlich des Seerechtsübereinkommens, und daran erinnernd, dass sie Leitprinzipien für die möglichst umfassende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der See- räuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt un- tersteht, vorgeben, so unter anderem beim Anhalten, der Durchsuchung und dem Aufbrin- gen von Schiffen, die für seeräuberische Handlungen benutzt werden oder bei denen ein Verdacht besteht, dass sie für seeräuberische Handlungen benutzt werden, und bei der Fest- nahme der diese Handlungen begehenden Personen im Hinblick auf ihre strafrechtliche Ver- folgung,

in Bekräftigung seiner Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit Somalias,

unter Berücksichtigung der in Somalia herrschenden Krisensituation und des Um- stands, dass die Übergangs-Bundesregierung nicht über die Fähigkeiten verfügt, um Seeräu- ber aufzugreifen oder die internationalen Seeschifffahrtsstraßen vor der Küste Somalias oder die Hoheitsgewässer Somalias zu patrouillieren und zu sichern,

unter Missbilligung der jüngsten Vorfälle, bei denen Schiffe, darunter auch vom Welt- ernährungsprogramm betriebene Schiffe sowie zahlreiche Handelsschiffe, in den somali- schen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias angegriffen und ent- führt wurden, und der schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen dieser Angriffe auf die rasche, sichere und wirksame Leistung von Nahrungsmittelhilfe und sonstiger humanitärer Hilfe für die Bevölkerung Somalias sowie der großen Gefahren, die diese Angriffe für Schiffe, Besatzungen, Fahrgäste und Fracht bedeuten,

Kenntnis nehmend von den an den Generalsekretär gerichteten Schreiben des Gene- ralsekretärs der IMO vom 5. Juli 2007 und vom 18. September 2007 betreffend die Pro- bleme mit Seeräuberei vor der Küste Somalias sowie von der Resolution A.1002 (25) der Versammlung der IMO, in der die Regierungen mit allem Nachdruck zu verstärkten An- strengungen aufgefordert wurden, seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüber- fälle auf Schiffe, gleichviel wo sie begangen werden, im Rahmen der Bestimmungen des Völkerrechts zu verhüten und zu bekämpfen, und unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué der IMO und des Welternährungsprogramms vom 10. Juli 2007,

sowie Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Generalsekretärs vom 9. November 2007 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, in dem er berichtete, dass die Übergangs- Bundesregierung Somalias zur Bewältigung des Problems internationale Hilfe benötigt und begrüßen würde,

ferner Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Ständigen Vertreters der Somali- schen Republik bei den Vereinten Nationen vom 27. Februar 2008 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, in dem er dem Sicherheitsrat die Zustimmung der Übergangs-Bundesregie- rung zu dringender Hilfeleistung bei der Sicherung der Hoheitsgewässer und der internatio- nalen Gewässer vor der Küste Somalias mit dem Ziel, die Sicherheit der Schifffahrt zu ge- währleisten, übermittelt,

feststellend, dass Vorfälle von Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle auf Schiffe in den Hoheitsgewässern Somalias und auf Hoher See vor der Küste Somalias die Situation in Somalia verschärfen, die nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der interna- tionalen Sicherheit in der Region darstellt,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. verurteilt und missbilligt alle seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle auf Schiffe in den Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Soma- lias;

2. fordert Staaten, deren Marinefahrzeuge und Militärluftfahrzeuge auf Hoher See und im Luftraum vor der Küste Somalias im Einsatz sind, nachdrücklich auf, Wachsamkeit in Bezug auf seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle zu üben, und ermu- tigt in diesem Zusammenhang insbesondere die Staaten, die an der Nutzung der der gewerb- lichen Seeschifffahrt dienenden Schifffahrtswege vor der Küste Somalias interessiert sind, ihre Maßnahmen zur Abschreckung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raub- überfälle auf See in Zusammenarbeit mit der Übergangs-Bundesregierung zu verstärken und zu koordinieren;

      3.   fordert alle Staaten nachdrücklich auf, untereinander, mit der IMO und gegebe-

nenfalls mit den zuständigen Regionalorganisationen in Bezug auf seeräuberische Hand-

lungen und bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der

Küste Somalias zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen sowie Schiffen, die

von Seeräubern oder bewaffneten Räubern bedroht oder angegriffen werden, im Einklang

mit den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts Hilfe zu leisten;

      4.    fordert die Staaten ferner nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit den inter-

essierten Organisationen, namentlich der IMO, dafür zu sorgen, dass für Schiffe, die berech-

tigt sind, ihre Flagge zu führen, eine angemessene Anleitung und Ausbildung in Vermei-

dungs-, Ausweich- und Abwehrtechniken erteilt wird und dass sie das Gebiet nach Mög-

lichkeit meiden;

      5.    fordert die Staaten und die interessierten Organisationen, namentlich die IMO,

auf, Somalia und den benachbarten Küstenstaaten auf Ersuchen technische Hilfe zur Stär-

kung der Fähigkeit dieser Staaten zu gewähren, die Sicherheit der Küsten und der Schiff-

fahrt zu gewährleisten, einschließlich zur Bekämpfung der Seeräuberei und bewaffneter

Raubüberfälle vor der Küste Somalias und den Küsten der Nachbarländer;

      6.    bekräftigt, dass die mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) verhängten und mit

den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002) weiter ausgeführten Maßnahmen keine An-

wendung auf die Bereitstellung technischer Hilfe an Somalia finden, die ausschließlich den

in Ziffer 5 dieser Resolution genannten Zwecken dient, die nach dem in den Ziffern 11 b)

und 12 der Resolution 1772 (2007) vorgegebenen Verfahren von diesen Maßnahmen ausge-

nommen wurden;

      7.    beschließt, dass die Staaten, die mit der Übergangs-Bundesregierung bei der

Bekämpfung der Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfälle auf See vor der Küste Soma-

lias zusammenarbeiten, nach vorheriger Unterrichtung des Generalsekretärs durch die

Übergangs-Bundesregierung, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum dieser

Resolution

      a)    in die Hoheitsgewässer Somalias einlaufen dürfen, um seeräuberische Handlun-

gen und bewaffnete Raubüberfälle auf See in einer Weise zu bekämpfen, die den nach dem

einschlägigen Völkerrecht auf Hoher See zulässigen Maßnahmen gegen Seeräuberei ent-

spricht;

      b)    innerhalb der Hoheitsgewässer Somalias alle notwendigen Maßnahmen zur Be-

kämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle in einer Weise an-

wenden dürfen, die den nach dem einschlägigen Völkerrecht auf Hoher See zulässigen

Maßnahmen gegen Seeräuberei entspricht;

      8.    ersucht die zusammenarbeitenden Staaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um

sicherzustellen, dass die Tätigkeiten, die sie gemäß der Ermächtigung in Ziffer 7 durchfüh-

ren, in der Praxis nicht dazu führen, dass sie Schiffen von Drittstaaten das Recht der friedli-

chen Durchfahrt verwehren oder dieses beeinträchtigen;

      9.    bekräftigt, dass die in dieser Resolution erteilte Ermächtigung ausschließlich auf

die Situation in Somalia Anwendung findet und die Rechte, Pflichten oder Verantwortlich-

keiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Rechte oder Pflichten

nach dem Seerechtsübereinkommen, in Bezug auf jede andere Situation unberührt lässt, und

unterstreicht insbesondere, dass sie nicht so anzusehen ist, als werde dadurch Völkerge-

wohnheitsrecht geschaffen, und bekräftigt ferner, dass diese Ermächtigung nur auf Grund

des Schreibens des Ständigen Vertreters der Somalischen Republik bei den Vereinten Natio-

nen vom 27. Februar 2008 an den Präsidenten des Sicherheitsrats erteilt wurde, in dem er

die Zustimmung der Übergangs-Bundesregierung übermittelt;

      10. fordert die Staaten auf, ihre nach den Ziffern 5 und 7 ergriffenen Maßnahmen

mit den anderen teilnehmenden Staaten abzustimmen;

   3

S/RES/1816 (2008)

      11. fordert alle Staaten und insbesondere die Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten,

die Staaten der Staatsangehörigkeit der Opfer und der Urheber von Seeräuberei und bewaff-

neten Raubüberfällen sowie die sonstigen Staaten, die nach dem Völkerrecht oder inner-

staatlichem Recht Zuständigkeit besitzen, auf, bei der Festlegung der Zuständigkeit sowie

bei den Ermittlungen gegen Personen, die für seeräuberische Handlungen und bewaffnete

Raubüberfälle vor der Küste Somalias verantwortlich sind, und bei ihrer strafrechtlichen

Verfolgung im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, einschließlich der internationa-

len Menschenrechtsnormen, zusammenzuarbeiten und Hilfe zu gewähren, indem sie unter

anderem Hilfe bei der Verfahrensweise und Logistik in Bezug auf die ihrer Hoheitsgewalt

und Kontrolle unterstehenden Personen leisten, wie Opfer, Zeugen und Personen, die infol-

ge von nach dieser Resolution durchgeführten Maßnahmen festgenommen wurden;

      12. ersucht die mit der Übergangs-Bundesregierung zusammenarbeitenden Staaten,

den Sicherheitsrat innerhalb von 3 Monaten über den Stand der Maßnahmen zu unterrichten,

die sie in Ausübung der ihnen in Ziffer 7 erteilten Ermächtigung durchgeführt haben;

      13. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat innerhalb von 5 Monaten nach

Verabschiedung dieser Resolution über die Durchführung dieser Resolution und über die Si-

tuation in Bezug auf Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern

und auf Hoher See vor der Küste Somalias Bericht zu erstatten;

      14. ersucht den Generalsekretär der IMO, den Rat auf der Grundlage der ihm mit

Zustimmung aller betroffenen Küstenstaaten zur Kenntnis gebrachten Fälle und unter ge-

bührender Berücksichtigung der bestehenden bilateralen und regionalen Kooperationsver-

einbarungen über die Situation in Bezug auf Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle zu

unterrichten;

      15. bekundet seine Absicht, die Situation zu überprüfen und gegebenenfalls zu er-

wägen, die in Ziffer 7 erteilte Ermächtigung auf Ersuchen der Übergangs-Bundesregierung

um weitere Zeiträume zu verlängern;

      16.  beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.



Mehr über Resolution 1816 des UN-Sicherheitsrates erfährst Du im entsprechenden Artikel der freien Enzyklopädie Wikipedia.

Dieser Text wurde einem offiziellen Dokument der Vereinten Nationen (VN) entnommen. Die Urheberrechtsrichtlinie dieser Organisation besagt, dass die meisten derer Dokumente gemeinfrei zu halten sind, um „eine weitest mögliche Verbreitung der Veröffentlichung der Vereinten Nationen und (darin enthaltener) Ideen zu erreichen“.

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  2. Dokumente der Vereinten Nationen die mit einem Symbol der VN publiziert wurden
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