Beschreibung des Oberamts Ehingen/Kapitel B 32
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ein evang. Pfarrdörfchen in einer von Wald umgebenen Muhlde der Alp, 23/4 St. westlich von Ehingen, mit 179 Einw., Dekanat Münsingen, C. A. und F. A. Zwiefalten. Zehnten: der große gehört dem Staat und der Pfarrey Erbstetten, der kleine eben dieser und der Ortspfarrey; der Heu- und Öhmdzehente, welcher dem Staat gehörte, ist neuerlich von der Gemeinde mit 800 fl. abgekauft worden.
Gefälle beziehen: der Staat aus Zinsgütern 407 fl. 34 kr.| die 5 Stiftspflegen: Mundingen 49 kr., Kirchheim 18 kr., Lauterach 27 fl. 36 kr., Neuburg 21 fl. 43 k., Bremelau 16 fl. 15 kr., die Pfarrey Bichishausen 34 kr., die Ortsgemeinde 19 kr., darunter 83 Sch. Dinkel und eben so viel Haber. Ein dem Staat gehöriges ehemaliges Försterhaus ist nun verpachtet. Die Baulast des Pfarrhauses und aushülflich auch der Kirche hat die K. Kammer.Mundingen ist ein altwürt. Ort, früher zum O. A. Münsingen, nachher bis 1810 zum O. A. Zwiefalten eingetheilt. S. 6. In der Urkunde K. Ludwigs des Frommen vom J. 854 kommt Mundingen unter den Gütern vor, die von dem Kl. St. Gallen an Constanz überlassen werden.[1] In der Folge besitzen die Herren von Gundelfingen den Kirchensatz und einen großen Theil des Orts: 1383 verkauft der Ritter Heinrich Kayb diese Besitzung, wie er sie von Schwigger von Gundelfingen an sich gebracht, an Graf Eberhard v. W. für 600 fl.[2]; das Vogtrecht mit einigen Höfen besaßen die von Stein; Berthold und Johann von Stein überließen jenes und 2 Höfe, theils kaufs- theils schenkungsweise, 1393 dem Kl. Marthal, von welchem der Besitz durch Tausch und Kauf 1746 an Würt. kam. Einen 3ten Hof hatte Berthold schon 1393 an Gr. Eberhard von W. verkauft, und 2 weitere Höfe, welche das Kl. Zwiefalten besaß (S. 145.) kamen von diesem durch den Vergleich von 1750 an W., und damit befand sich dieses im Besitz von ganz Mundingen. In Folge des dreyßigjährigen Kriegs worin der Ort sehr mitgenommen wurde, hatte die Kirche von Mundingen von 1634 bis 1660 keinen eigenen Pfarrer mehr, sondern wurde von der Nachbarschaft aus versehen.