Beschreibung des Oberamts Stuttgart, Amt/Schlußwort
« Kapitel B 26 | Beschreibung des Oberamts Stuttgart, Amt | Tabellen » | |||
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
| |||||
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).
|
Das redigirende Bureau, von dessen Mitgliedern Topograph Paulus die topographischen und archäologischen, Professor Dr. Kurr die naturhistorischen, und Oberstudienrath v. Stälin die geschichtlichen Partien dieses Heftes bearbeitet haben, ist im Übrigen für vielfältige erschöpfende Mittheilungen dem Oberamtmann des Bezirks, Regierungsrath von Heigelin, dankbarst verbunden. Außerdem sind auch den schon bei einzelnen Abschnitten genannten Herren Oberlehrer Schlipf in Hohenheim (oben S. 16 und 50), Professor Dr. Fleischer daselbst und Apotheker Lechler in Stuttgart (oben S. 25), Forstkandidat H. Herdegen, Dr. Otto Seyffer, und Georg v. Martens (oben S. 30), Forstrath Gwinner in Stuttgart (oben S. 57), und Dr. Rueff, Lehrer der Thierarzneikunde in Hohenheim (oben S. 62), schätzbare Beiträge zu verdanken. Die statistischen Berechnungen und tabellarischen Zusammenstellungen wurden von den Expeditoren des Bureau, Trigonometer Diezel und Sekretär Dr. Sick, gefertigt.
So hat die Beschreibung dieses allerdings interessanten Oberamts eine noch durch einige dem Text eingeschaltete Holzschnitte vermehrte Reichhaltigkeit gewonnen, welche nur mittelst besonderer Ökonomie des Drucks dem Publikum geboten werden kann, ohne das Maximum des Umfangs und Preises einzelner Hefte der Beschreibung des Königreichs zu überschreiten.
Übrigens ward die Zahl der angehängten Tabellen von bisherigen vier auf drei zusammengezogen, auch die zweite derselben durch Weglassung der bisherigen Unterscheidung zwischen den Besitzungen von „Staat“, „Adel“ und „Körperschaften“ vereinfacht, nachdem vermöge des Gesetzes vom 18. Juni 1849, betreffend die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets, nunmehr Gleichheit der Besteuerung auch in Ansehung der Amts- und Gemeinde-Umlagen stattfindet.
- Stuttgart, im März 1851.
« Kapitel B 26 | Beschreibung des Oberamts Stuttgart, Amt | Tabellen » | |||
Für eine seitenweise Ansicht und den Vergleich mit den zugrundegelegten Scans, klicke bitte auf die entsprechende Seitenzahl (in eckigen Klammern).
|