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Constitution des Königreiches Polen vom 27. Nov. 1815

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Autor: Zar Alexander I.
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Titel: Constitution des Königreiches Polen vom 27. Nov. 1815
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 48–68
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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[48]
D) Constitution des Königreiches Polen vom 27. Nov. 1815.
I. Buch. Von den politischen Verhältnissen des Königreiches.

§. 1. Das Königreich Polen ist auf ewig dem russischen Kaiserreiche einverleibt.

§. 2. Die bürgerlichen und politischen Verhältnisse, in die Wir es versetzen, so wie die Bande, welche diese Vereinigung befestigen sollen, sind, durch gegenwärtige Constitutionsurkunde, die Wir demselben verleihen, bestimmt.

§. 3. Die Krone des Königreiches Polen ist erblich in Unsrer Person und in der Unsrer Nachkommen, Erben und Nachfolger, nach der für den kaiserlichen Thron von Rußland eingeführten Erbfolgeordnung.

§. 4. Die Verfassungsurkunde setzt die Art und den Grundsatz der Ausübung der Souverainetät fest.

§. 5. Der König ernennt, im Falle seiner Abwesenheit, einen Statthalter (Lieutenant), der im Königreiche seinen Sitz nehmen muß. Der Statthalter kann, nach Willkühr, abberufen werden.

§. 6. Wenn der König zu seinem Statthalter nicht einen kaiserlichen Prinzen von Rußland ernennt; so kann die Wahl nur auf einen Eingebornen, oder auf eine Person [49] fallen, welcher der König die Naturalisation, nach Vorschrift des §. 33, ertheilt haben wird.

§. 7. Die Ernennung des Statthalters wird durch eine öffentliche Urkunde geschehen. Diese Urkunde wird genau die Beschaffenheit und die Ausdehnung der ihm übertragenen Vollmachten bestimmen.

§. 8. Die auswärtigen politischen Verhältnisse Unsers Kaiserreichs werden dem Königreiche Polen gemeinschaftlich seyn.

§. 9. Der Souverain allein wird das Recht haben, die Theilnahme des Königreichs Polen an Rußlands Kriegen, so wie an den Friedens- und Handelsverträgen, welche letztere Macht abschließen dürfte, zu bestimmen.

§. 10. In allen Fällen, wo russische Truppen nach Polen, oder polnische Truppen nach Rußland geführt werden, oder die einen oder andern Truppen durch eine Provinz jener zwei Staaten ziehen, werden die Kosten der Unterhaltung und des Transports gänzlich dem Lande zur Last fallen, dem sie angehören. Das polnische Heer wird nie außer Europa verwendet werden.

II. Buch. Allgemeine Garantieen.

§. 11. Die römisch-katholische Religion, zu welcher sich die Mehrzahl der Einwohner des Königreichs Polen bekennt, wird der Gegenstand der besondern Sorgfalt der Regierung seyn, ohne daß sie dadurch der Freiheit der andern Gottesverehrungen wird Abbruch thun können, welche sämmtlich, ohne Ausnahme, frei und öffentlich können gehalten werden, und des Schutzes der Regierung genießen. Der Unterschied zwischen den christlichen Glaubensbekenntnissen wird keinen Unterschied im Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.

§. 12. Die Diener aller Gottesverehrungen stehen unter dem Schutze und der Aufsicht der Gesetze und der Regierung.

§. 13. Die Capitalien, welche die römisch-katholische und die griechisch-unirte Geistlichkeit gegenwärtig besitzen, und die, welche Wir ihnen, durch ein besonderes Decret, anweisen werden, sollen für ein unveräußerliches, [50] und der ganzen kirchlichen Hierarchie gemeinschaftliches Eigenthum erklärt werden, sobald die Regierung die Nationalgüter bestimmt, und den besagten Geistlichkeiten zugesprochen haben wird, aus denen ihre Aussteuer bestehen soll.

§. 14. Im Senate des Königreichs Polen werden so viele Bischöffe des römisch-katholischen Ritus Sitz nehmen, als Palatinate durch das Gesetz werden festgesetzt werden. Es wird überdies ein Bischoff des griechisch-unirten Ritus Sitz darin nehmen.

§. 15. Die Geistlichkeit des evangelischen Augsburger Bekenntnisses, und die des evangelischen reformirten Bekenntnisses sollen der jährlichen Unterstützung zu genießen haben, welche Wir ihnen bewilligen werden.

§. 16. Die Preßfreiheit ist zugesichert. Das Gesetz wird die Mittel anordnen, um den Mißbräuchen derselben Einhalt zu thun.

§. 17. Das Gesetz beschützt, auf gleiche Art, alle Bürger, ohne Unterschied ihres Ranges und Standes.

§. 18. Das alte Grundgesetz: „Neminem captivari permittimus nisi iure victum“ wird auf die Einwohner, von welchem Range sie seyn mögen, nach folgenden Bestimmungen angewandt.

§. 19. Niemand kann verhaftet werden, ausgenommen nach Vorschrift des Gesetzes, und in den von ihm bezeichneten Fällen.

§. 20. Man muß sogleich und schriftlich dem Verhafteten die Ursache seiner Verhaftung bekannt machen.

§. 21. Jedes verhaftete Individuum wird, spätestens innerhalb drei Tagen, vor das competente Gericht gebracht, um daselbst nach den vorgeschriebenen Formen untersucht und abgeurtheilt zu werden. Wenn es durch die zuerst vorgenommenen Untersuchungen als schuldlos erkannt wird; so wird es sogleich in Freiheit gesetzt werden.

§. 22. In den durch das Gesetz bestimmten Fällen muß man denjenigen, der Bürgschaft leistet, vorläufig in Freiheit setzen.

§. 23. Niemand kann gestraft werden, als in Gemäßheit der bestehenden Gesetze, und in Folge eines, von der competenten Obrigkeit erlassenen, Urtheils.

[51] §. 24. Jedem Polen steht frei, seine Person und sein Eigenthum, unter Beobachtung der vom Gesetze bestimmten Formen, anderswohin zu transferiren.

§. 25. Jeder Verurtheilte wird seine Strafe im Königreiche empfangen; niemand soll daraus fortgeschafft werden können, außer in den vom Gesetze bestimmten Verbannungsfällen.

§. 26. Jedes Eigenthum, welches auch seine Beschaffenheit und seine Bestimmung sey, es möge sich auf der Oberfläche, oder im Schooße der Erde befinden, und gehören, wem es immer wolle, ist für heilig und unverletzlich erklärt. Keine Gewalt soll, unter welchem Vorwande es seyn möge, Hand daran legen. Wer das Eigenthum eines Andern angreift, wird, es sey wer es wolle, als Verletzer der öffentlichen Sicherheit angesehen und als solcher bestraft werden.

§. 27. Jedoch hat die Regierung das Recht, von einem Privatmanne das Opfer seines Eigenthums, wenn der öffentliche Nutzen es erheischt, mittelst einer gerechten und vorläufigen Schadloshaltung zu fordern. Das Gesetz wird die Fälle und die Formen bestimmen, in welchen dieser Grundsatz angewandt werden kann.

§. 28. Alle öffentliche Verwaltungs-, gerichtlichen und militärischen Geschäfte werden, ohne Ausnahme, in der polnischen Sprache verhandelt werden.

§. 29. Die öffentlichen, bürgerlichen, und militärischen Aemter können nur durch Polen bekleidet werden. Die Stellen der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz, der Präsidenten, der Palatinalcommissionen, der Landboten (Nunzien), der Abgeordneten zum Reichstage, und der Senatoren können nur Grundeigenthümern verliehen werden.

§. 30. Alle Beamte in der öffentlichen Verwaltung können nach Willkühr durch dieselbe Gewalt, die sie ernannt hat, abgesetzt werden. Alle, ohne Ausnahme, sind für ihre Ausführung verantwortlich.

§. 31. Die polnische Nation wird auf ewige Zeiten eine Nationalrepräsentation haben, die in einem Landtage besteht, der aus dem Könige und zwei Kammern zusammengesetzt ist. Die erstere wird vom [52] Senate, die zweite von den Landboten und den Abgeordneten der Gemeinen gebildet.

§. 32. Jeder Fremde wird, nachdem er sich legitimirt hat, gleich den übrigen Einwohnern, den Schutz der Gesetze und die Vortheile, die sie zusichern, genießen. Er wird wie sie im Lande bleiben, oder sich aus demselben begeben können, sobald er sich den bestehenden Vorschriften füget. Er kann dahin zurückkehren, daselbst Grundeigenthum erwerben, und sich, nach gehöriger Ausweisung, um die Naturalisation bewerben.

§. 33. Jeder Fremde, der Grundeigenthümer und naturalisirt worden ist, und die polnische Sprache erlernt hat, kann zur Ausübung öffentlicher Aemter, nach fünfjährigem Aufenthalt im Lande und bei einem tadellosen Betragen, zugelassen werden.

§. 34. Jedoch wird der König aus eigenem Antriebe, oder auf Vorschlag des Staatsrathes, Ausländer, die durch ihre Talente sich auszeichnen, auch zu andern öffentlichen Aemtern, als jenen, die im §. 90 benannt sind, zulassen können.

III. Buch. Von der Regierung.

Kap. I. Vom Könige. §. 35. Die Regierung ist ein Attribut der Person des Königs. Er übt in ihrem ganzen Umfange alle Verrichtungen der vollziehenden Macht aus. Jede verwaltende oder vollziehende Gewalt geht nothwendig von ihm aus.

§. 36. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich.

§. 37. Die öffentlichen Urkunden der Gerichtsstellen, Gerichtshöfe und Magistrate jeder Art werden im Namen des Königs gefertigt. Die Münzen und Stempel werden das Gepräge tragen, das er bestimmen wird.

§. 38. Die Leitung der bewaffneten Macht, im Frieden wie im Kriege, so wie die Ernennung der 0berbefehlshaber und Offiziere, stehet ausschließlich dem Könige zu.

§. 39. Der könig verfügt über die Einkünfte des Staates, in Gemäßheit des Budgets, das darüber entworfen und ihm zur Bestätigung vorgelegt werden wird.

[53] §. 40. Das Recht, Krieg zu erklären und Tractaten und Conventionen, von welcher Art sie auch immer seyn mögen, abzuschließen, ist dem Könige vorbehalten.

§. 41. Der König ernennt die Senatoren, die Minister, die Staatsräthe, die maitres de requêtes, die Präsidenten der Palatinalcommissionen, die Präsidenten und Richter der verschiedenen Gerichtshöfe, die ihm zu ernennen überlassen sind, die diplomatischen und Handelsagenten und alle andere Verwaltungsbeamte. Er ernennet sie entweder unmittelbar, oder durch die Autoritäten, die er dazu ermächtigt haben wird.

§. 42. Der König ernennt die Erzbischöffe und Bischöffe der verschiedenen Arten des Cultus, die Suffragane, die Prälaten und Domherren.

§. 43. Das Recht zu begnadigen ist ausschließend dem Könige vorbehalten. Er kann die Strafe nachlassen oder verändern.

§. 44. Die Stiftung, Abfassung der Statuten und Verleihung der bürgerlichen und militärischen Orden stehet dem Souverain zu.

§. 45. Alle Unsere Nachfolger im Königreiche Polen sind verpflichtet, sich zu Königen von Polen in der Hauptstadt, auf die von Uns zu bestimmende Weise, krönen zu lassen, und folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre und verspreche vor Gott und auf das Evangelium, die Verfassungsurkunde aufrecht zu halten und mit aller meiner Macht in Vollziehung zu setzen.“

§. 46. Das Recht den Adelstand zu ertheilen, zu naturalisiren und Ehrentitel zu verleihen, stehet dem Könige zu.

§. 47. Alle Befehle und Decrete des Königs werden von dem Minister, der an der Spitze eines Departements steht, contrasignirt werden. Dieser Minister wird für alles das verantwortlich seyn, was jene Befehle und Decrete der Verfassung und den Gesetzen Zuwiderlaufendes enthalten können.


Kap. 2. Von der Regentschaft. §. 48. Die Regentschaftsfälle, die für Rußland anerkannt sind oder seyn werden, so wie die Machtvollkommenheit und Vorrechte [54] des Regenten, werden dem Königreiche Polen gemeinschaftlich seyn und nach denselben Grundsätzen angeordnet werden.

§. 49. Im Falle einer Regentschaft ist der Minister Staatssecretär, unter persönlicher Verantwortlichkeit, verpflichtet, dem Statthalter die Einsetzung einer Regentschaft für Rußland anzuzeigen.

§. 50. Sobald der Statthalter die Eröffnung über die Regentschaft für Rußland und den Bericht des Ministers-Staatssecretärs erhält, ruft er den Senat zur Wahl der Glieder der Regentschaft des Königreiches zusammen.

§. 51. Die Regentschaft des Königreiches wird aus des Regenten Rußlands, aus vier vom Senate ernannten Gliedern und aus dem Minister Staatssecretär bestehen. Sie wird in der Hauptstadt des russischen Reichs ihre Residenz nehmen. Der Regent führt den Vorsitz.

§. 52. Die Macht der Regentschaft des Königreichs ist gleich der des Königs; mit Ausnahme jedoch, daß sie keine Senatoren ernennen kann; daß alle ihre Ernennungen der Bestätigung des Königs unterliegen, so daß er sie, bei Antritt seiner Regierung, widerrufen kann, und daß sie ihre Decrete im Namen des Königs bekannt macht.

§. 53. Die Ernennung und Abberufung des Statthalters hängt von der Regentschaft, während ihrer Staatsverwaltung, ab.

§. 54. Der König wird sich bei Uebernahme der Regierung von der Regentschaft über ihre Amtsführung Rechenschaft ablegen lassen.

§. 55. Die Glieder der Regentschaft des Königreichs sind mit ihren Personen und Gütern für alles das verantwortlich, was sie gegen die Verfassung und die Gesetze gethan haben sollten.

§. 56. Wenn ein Glied der Regentschaft stirbt; so wird der Senat vom Statthalter zusammenberufen, um zu der erledigten Stelle zu wählen. Die Regentschaft ernennt den Minister Staatssecretär.

§. 57. Die Glieder der Regentschaft werden, vor ihrer Abreise nach der Hauptstadt Rußlands, vor dem Senate den Eid ablegen: die Verfassung und die Gesetze treulich zu achten und zu befolgen.

[55] §. 58. Der Senat von Rußland wird denselben Eid in Gegenwart der Glieder der Regentschaft des Königreichs leisten.

§. 59. Der Minister Staatssecretär wird zu gleichem Eide verpflichtet seyn.

§. 60. Die Urkunde der Eidesleistung des Regenten wird dem Senate von Polen zugestellt werden.

§. 61. Die Urkunde der Eidesleistung des Ministers Staatssecretärs wird gleichfalls dem Senate von Polen zugesandt.

§. 62. Die Urkunde der Eidesleistung der Regentschaftsglieder wird von dem Senate von Polen dem Regenten von Rußland übermacht.


Kap. 3. Vom Statthalter und vom Staatsrathe. §. 63. Der Staatsrath, unter dem Vorsitze des Königs oder seines Statthalters, besteht aus den Ministern, den Staatsräthen, dem maitre des requêtes, und den Personen, die es dem Könige gefallen wird, besonders dazu zu berufen.

§. 64. Der Statthalter und der Staatsrath besorgen, in Abwesenheit des Königs und in seinem Namen, die öffentlichen Angelegenheiten des Königreichs.

§. 65. Der Staatsrath theilt sich in den Verwaltungsrath und in die allgemeine Versammlung.

§. 66. Der Verwaltungsrath wird zusammengesetzt aus dem Statthalter, den Ministern, die an der Spitze der fünf Regierungsdepartements stehen, und aus andern Personen, die vom Könige insbesondere dazu berufen werden.

§. 67. Die Glieder des Verwaltungsrathes haben consultatorische Vota. Die Meinung des Statthalters allein entscheidet. Er wird seine Beschlüsse im Rathe nach Vorschrift der Constitutionsacte und in Gemäßheit der Gesetze und königlichen Vollmachten nehmen.

§. 68. Jedes Decret des Statthalters muß, um verbindlich zu seyn, im Verwaltungsrathe gegeben, und von einem Minister, der ein Departement hat, contrasignirt seyn.

[56] §. 69. Der Statthalter schlägt dem Könige, zufolge einer besonders darüber abzufassenden Vorschrift, zwei Candidaten für jeden erledigten Platz eines Erzbischoffs oder Bischoffs, Senators, Ministers, Oberrichters, Staatsrathes und maitre de requêtes vor.

§. 70. Der Statthalter[WS 1] legt in die Hände des Königs in Gegenwart des Senats folgenden Eid ab: „Ich schwöre zum allmächtigen Gott, die Angelegenheiten Polens, im Namen des Königs und nach Vorschrift der Verfassungsurkunde, der Gesetze und der königlichen Vollmacht zu verwalten, und dem Könige die mir anvertraute Gewalt zurückzugeben, sobald Se. Maj. es für dienlich erachten wird.“ Wenn der König sich nicht im Königreiche befindet; so wird die Urkunde des vom Statthalter in die Hände des Königs abgelegten Eides dem Senate durch den Minister Staatssecretär zugeschickt werden.

§. 71. Ist der König gegenwärtig; so wird die Gewalt des Statthalters suspendirt. Es hängt sodann vom Könige ab, mit den Ministern insbesondere zu arbeiten, oder den Verwaltungsrath zusammen zu berufen.

§. 72. Wenn der Statthalter stirbt, oder der König es nicht für dienlich findet, einen zu ernennen; so wird er ihn ad interim durch einen Präsidenten ersetzen.

§. 73. Die allgemeine Versammlung des Staatsrathes wird aus den im §. 63 bezeichneten Gliedern zusammengesetzt seyn. In ihm wird der König oder der Statthalter, und in ihrer Abwesenheit das erste Glied des Staatsrathes, nach der in den §§. 63 und 66 festgesetzten Ordnung, den Vorsitz führen. Ihr Wirkungskreis ist:

1. Alle Gesetzesentwürfe und alle Anordnungen, welche die allgemeine Verwaltung des Landes betreffen, zu erörtern und abzufassen;
2. Ueber die gerichtliche Anklage aller vom Könige ernannten Verwaltungsbeamten, die der Pflichtvergessenheit in Dienstsachen bezüchtigt worden, zu entscheiden, mit Ausnahme derer, die allein der Jurisdiction des hohen Nationalhofes untertworfen sind;
3. Ueber die Fälle des Collidirens der Jurisdictionen zu erkennen;

[57]

4. Jährlich die von jedem Hauptzweige der Verwaltung abgelegte Rechenschaft zu prüfen;
5. Ueber die Mißbräuche zu wachen, welche die Constitutionsurkunde verletzen können, und aus ihren Beobachtungen darüber einen allgemeinen Bericht zu bilden, den sie an den Souverain einschicken wird, damit er die Gegenstände bezeichne, welche ihrer Natur nach entweder an den Senat oder an den Landtag auf seinen Befehl verwiesen werden sollen.

§. 74. Die allgemeine Versammlung des Staatsrathes tritt in Berathschlagung auf Befehl des Königs, des Statthalters, oder in Folge des Ansuchens, das ein Departementshaupt den organischen Gesetzen gemäß gemacht haben wird.

§. 75. Die Beschlüsse der allgemeinen Versammlung des Staatsrathes unterliegen der Bestätigung des Königs oder des Statthalters. Diejenigen, welche auf die gerichtliche Anklage der Beamten und auf die Collision der Jurisdictionen Bezug haben, werden sogleich vollzogen.


Kap. 4. Von den Zweigen der Verwaltung. §. 76. Die Vollziehung der Gesetze ist nach den genannten verschiedenen Zweigen der öffentlichen Verwaltung anvertraut:

1. der Commission des Kultus und des öffentlichen Unterrichts;
2. der Commission der Justiz, gewählt unter den Gliedern des obersten Gerichtshofes;
3. der Commission des Innern und der Polizei;
4. der Commission des Krieges;
5. der Commission der Finanzen und des Schatzes.

Diese verschiedenen Commissionen werden jede von einem dazu ernannten Minister präsidirt und geleitet werden.

§. 77. Es ist ein Minister Staatssecretär ernannt, der beständig sich bei der Person des Königs befinden wird.

§. 78. Eine Rechenkammer wird eingerichtet, beauftragt mit der Definitivrevision der Rechnungen und der Absolution der Rechnungspflichtigen. Sie wird blos vom Könige abhängen.

[58] §. 79. Ein organisches Gesetz wird die Zusammensetzung und den Wirkungskreis der Commission des öffentlichen Unterrichts und der gerichtlichen Hierarchie festsetzen.

§. 80. Die Commissionen des Innern, des Kriegs und der Finanzen werden aus einem Minister und den Staatsräthen, Generaldirectoren, den Verfügungen der organischen Gesetze gemäß, zusammengesetzt seyn.

§. 81. Der Minister Staatssecretär legt dem Könige die Geschäfte vor, die ihm von dem Statthalter zugeschickt werden, und stellt dem Statthalter die Decrete des Königs zu. Die auswärtigen Verhältnisse, in so weit sie das Königreich Polen betreffen, sind ihm anvertraut.

§. 82. Die Minister, die ein Departement haben und die Glieder der Regierungscommission sind dem hohen Nationalhofe verantwortlich, und stehen unter seiner Gerichtsbarkeit für jede begangene Verletzung der Constitutionsurkunde der Gesetze und der Decrete des Königs.


Kap. 5. Von den Palatinalverwaltungen. §. 83. In jedem Palatinate wird eine Palatinalcommission Statt haben, bestehend aus einem Präsidenten und den Commissarien, welche beauftragt sind, die Befehle der Regierungscommission nach einer besondern Vorschrift zu vollziehen.

§. 84. In den Städten wird es Municipalobrigkeiten geben. Ein Schultheis wird in jeder Commune mit Vollziehung der Regierungsbefehle beauftragt seyn, und das letzte Glied der Staatsverwaltung bilden.

IV. Buch. Von der Nationalrepräsentation.

Kap. 1. Vom Landtage. §. 85. Die Nationalrepräsentation wird zusammengesetzt seyn nach der Vorschrift des §. 31.

§. 86. Die gesetzgebende Gewalt ruht in der Person des Königs und in den beiden Kammern des Landtages, nach Vorschrift desselben §. 31.

§. 87. Der ordentliche Landtag versammelt sich aller zwei Jahre zu Warschau zu der Zeit, welche der König in der Zusammenberufungsschrift festsetzen wird. Die [59] Sitzung dauert 30 Tage. Der König allein kann sie prorogiren, adjourniren und auflösen.

§. 88. Der König ruft einen außerordentlichen Landtag zusammen, wenn er es für dienlich findet.

§. 89. Ein Mitglied des Landtages kann während der Dauer desselben weder verhaftet noch von einem Criminalgerichte gerichtet werden, ohne ausdrückliche Bewilligung der Kammer, zu welcher er gehört.

§. 90. Der Landtag berathschlagt über alle Entwürfe bürgerlicher, peinlicher oder Verwaltungsgesetze, die ihm von Seiten des Königs durch den Staatsrath zugestellt werden. Er berathschlagt über alle Entwürfe, die ihm der König zustellen läßt um Milderung oder Aenderung in die Befugnisse der constitutionellen Aemter und Gewalten zu bringen, als da sind: des Landtags, des Staatsraths, der gerichtlichen Hierarchie und der Regierungscommissionen.

§. 91. Der Landtag berathschlagt in Folge der Mittheilungen des Souverains: über Vermehrung oder Verminderung der Steuern, Abgaben und anderer öffentlichen Lasten; über die Abänderungen, die damit vorzunehmen wären; über die beste und gerechteste Art der Vertheilung; über die Abfassung des Budgets der Ausgaben und Einnahmen; über die Einrichtung des Münzsystems; über die Aushebung der Rekruten; endlich über alle Gegenstände, die ihm vom Souverain zugestellt werden.

§. 92. Der Landtag berathschlagt auch über die Mittheilungen, die ihm von Seiten des Königs in Folge des Generalberichts gemacht werden, womit die Versammlung des Staatsrathes durch den §. 73 beauftragt ist. Endlich, nachdem über alle diese Gegenstände ein Beschluß gefaßt worden ist, empfängt der Landtag auch die Eröffnungen, Bitten, Vorstellungen und Beschwerden, die von den Landboten und Abgeordneten der Communen für das Wohl ihrer Committenten eingebracht worden. Er überschickt dieselben dem Staatsrathe, der sie dem Souverain vorlegt. Nachdem diese Eingaben durch den Staatsrath dem Könige zugestellt sind, berathschlagt der Landtag über die Gesetzesentwürfe, wozu jene Beschwerden Veranlassung gegeben haben.

[60] §. 93. In dem Falle, wo der Landtag kein neues Budget beschließt, behält das alte Gesetz Kraft bis zur neuen Sitzung. Jedoch hört das Budget nach vier Jahren von selbst auf, wenn der Landtag in diesem Zeitraume nicht zusammenberufen wurde.

§. 94. Der Landtag kann sich nur mit den Gegenständen beschäftigen, die in seinem Wirkungskreise liegen, oder durch die Zusammenberufungsschrift angedeutet werden.

§. 95. Die beiden Kammern berathschlagen öffentlich. Sie können sich jedoch in eine besondere Committee, auf Verlangen eines Zehntheils der gegenwärtigen Mitglieder, verwandeln.

§. 96. Die im Staatsrathe abgefaßten Gesetzentwürfe werden dem Landtage, auf Befehl des Königs, durch Mitglieder jenes Rathes überbracht.

§. 97. Es hängt vom Könige ab, die Gesetzentwürfe entweder vor die Kammer des Senats oder vor die Kammer der Landboten bringen zu lassen. Ausgenommen sind: die Entwürfe zu Finanzgesetzen, welche vorläufig in die Kammer der Landboten gebracht werden müssen.

§. 98. Zur Erörterung der Entwürfe wählt jede Kammer durch Abstimmung drei Commissionen. Sie bestehen aus drei Gliedern im Senate, und aus fünf der Kammer der Landboten. Diese Commissionen und die Commission der Finanzen, die Commission der bürgerlichen und peinlichen, und die Commission der organischen und administrativen Gesetzgebung. Jede Kammer theilt dem Staatsrathe die gemachten Bemerkungen mit. Die Commissionen treten mit dem Staatsrathe in Mittheilung.

§. 99. Die auf Befehl des Königs überbrachten Entwürfe können nur vom Staatsrathe, in Folge der Bemerkungen, abgeändert werden, welche ihm die dazu befugte Commission des Landtages wird mitgetheilt haben.

§. 100. Die Glieder des Staatsrathes in den beiden Kammern und die Commissionen der Kammern haben allein das Recht, geschriebene Reden zu halten. Die andern Glieder können nur Reden aus dem Stegreife halten.

§. 101. Die Glieder des Staatsrathes haben das Recht, in den beiden Kammern Sitz zu nehmen und das Wort zu begehren, wenn über die Entwürfe der Regierung [61] berathschlagt wird. Sie haben kein Stimmrecht; ausgenommen wenn sie Senatoren, Landboten oder Abgeordnete sind.

§. 102. Die Entwürfe werden nach Stimmenmehrheit entschieden. Man gibt seine Zustimmung mit lauter Stimme. Ein Gesetzentwurf, der auf diese Art von einer Kammer mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, wird an die andere Kammer gebracht, welche auf dieselbe Art berathschlagt und beschließt. Die Gleichheit der Stimmen hat die Annahme des Entwurfs zur Folge.

§. 103. Ein Entwurf, der von einer Kammer angenommen worden ist, kann von der andern nicht abgeändert werden; er muß simpliciter angenommen oder verworfen werden.

§. 104. Ein von beiden Kammern angenommener Entwurf wird dem Könige zur Sanction vorgelegt.

§. 105. Wenn der König die Sanction ertheilt; so wird der Entwurf zum Gesetze. Der König befiehlt die Bekanntmachung desselben in den vorgeschriebenen Formen. Wenn der König die Bestätigung verweigert; so fällt der Entwurf durch.

§. 106. Der Generalbericht über die Lage des Landes wird im Staaterathe abgefaßt, dem Senate überschickt und in den vereinigten Kammern gelesen.

§. 107. Jede Kammer wird diesen Bericht durch ihre Commission prüfen lassen, und darüber ihre Meinung dem Könige vorlegen. Der Bericht kann gedruckt werden.


Kap. 2. Vom Senate. §. 108. Der Senat besteht aus den Prinzen von kaiserlichem und königlichem Geblüte, aus den Bischöffen, den Palatinen, den Kastellanen.

§. 109. Die Zahl der Senatoren kann nicht die Hälfte der Zahl der Landboten und Deputirten überschreiten.

§. 110. Der König ernennt die Senatoren. Ihre Würde ist lebenslänglich. Der Senat schlägt dem Könige durch den Statthalter zwei Candidaten für jeden erledigten Platz eines Senators, Palatins, oder Kastellans vor.

§. 111. Um als Candidat für die Stelle eines Senators, Palatins oder Kastellans erwählt werden zu können, [62] muß man volle fünf und dreißig Jahre haben, eine jährliche Steuer von zweitausend fl. polnisch zahlen, und die durch die organischen Gesetze erforderten Bedingungen in sich vereinigen.

§. 112. Die Prinzen vom Geblüte haben mit dem Alter von achtzehn Jahren das Recht, im Senate zu sitzen und zu stimmen.

§. 113. Im Senate wird das erste seiner Glieder nach der Ordnung, die durch ein besonderes Decret bestimmt werden wird, den Vorsitz führen.

§. 114. Außer seiner gesetzgebenden Eigenschaft hat der Senat auch noch andere, die besonders bezeichnet werden.

§. 115. Um seine gesetzgebende Eigenschaft auszuüben, kann der Senat sich nur, in Folge der Zusammenberufung des Königs, während des Landtages versammeln. Um seine andern Pflichten zu erfüllen, wird er von seinem Präsidenten zusammenberufen.

§. 116. Der Senat entscheidet über den Antrag zur gerichtlichen Verfolgung der Senatoren, der Minister, die ein Departement haben, der Staatsräthe und Requetenmeister, in Betreff welcher, wegen Pflichtvergessenheit in Ausübung ihrer Amtspflicht, von Seiten des Königs oder des Statthalters, und in Folge einer Anklage der Landbotenkammer jener Antrag gemacht worden ist.

§. 117. Der Senat entscheidet endlich über die Legitimität der Provinzial- und der Communialversammlungen, und über die der Wahlen; so wie auch über die Formirung der Bürgerlisten sowohl für die Provinzial- als für die Communialversammlungen.


Kap. 3. Von der Kammer der Landboten. §. 118. Die Kammer der Landboten besteht 1. aus sieben und siebzig Landboten, die von den Provinzialversammlungen der Adelichen (Diätinen) zu Landboten für einen Bezirk ernannt werden; 2. aus ein und funfzig Abgeordneten der Communen. In der Kammer führt ein Marschall den Vorsitz, der aus ihren Mitgliedern gewählt und vom Könige ernannt wird.

[63] §. 119. Das ganze Gebiet des Königreiches Polen wird, zum Behuf der Nationalrepräsentation und der Wahlen, in sieben und siebzig Bezirke eingetheilt. Ferner wird es in ein und funfzig Communensprengel abgetheilt; acht für die Stadt Warschau und drei und vierzig für das übrige Land.

§. 120. Die Mitglieder der Landbotenkammer bleiben sechs Jahre lang in ihren Funktionen. Aller zwei Jahre wird ein Drittheil davon erneuert. Demzufolge wird, doch nur für das erstemal, ein Drittheil der Glieder der Landbotenkammer nur zwei Jahre, und ein anderes Drittheil nur vier Jahre in Wirksamkeit bleiben. Das Verzeichniß der zu diesen beiden Epochen austretenden Glieder wird durch das Loos gebildet. Die austretenden Glieder können zu jeder Zeit wieder erwählt werden.

§. 121. Um zu einem Gliede der Landbotenkammer wählbar zu seyn, muß man ein Alter von völlig dreißig Jahren haben, aller Bürgerrechte genießen und eine Steuer von hundert fl. polnisch jährlich zahlen.

§. 122. Kein öffentlicher Civil- oder Militärbeamter kann zum Gliede der Landbotenkammer gewählt werden, ohne vorläufig die Einwilligung der Behörde erhalten zu haben, von der er abhängt.

§. 123. Wenn ein Landbote oder ein Abgeordneter, der vor seiner Wahl kein vom öffentlichen Schatze besoldetes Amt bekleidete, seitdem eines angenommen hat; so wird eine neue Provinzial- oder Communialversammlung zusammenberufen, um zur neuen Wahl eines Landboten oder Deputirten zu schreiten.

§. 124. Der König hat das Recht die Landbotenkammer aufzulösen. Wenn er dieses Recht ausübt; so trennt sich die Kammer, und der König ordnet binnen zwei Monaten neue Wahlen von Landboten und Abgeordneten an.


Kap. 4. Von den Provinzialversammlungen des Adels (Diätinen). §. 125. Die adelichen Grundeigenthümer von jedem Bezirke auf einer Diätine versammelt, wählen einen Landboten und zwei Glieder zu dem Palatinatsrathe, und entwerfen ein Verzeichniß der Candidaten für die Verwaltungsstellen.

[64] §. 126. Diese Provinzialversammlungen können nur in Folge der Zusammenberufung des Königs zusammentreten, der den Tag, die Dauer und den Gegenstand ihrer Berathschlagungen festsetzt.

§. 127. Kein Adelicher kann zugelassen werden in einer solchen Versammlung zu stimmen, wenn er nicht in das Bürgerbuch der Adelichen des Bezirks eingetragen ist; wenn er nicht den Genuß seiner Bürgerrechte hat; wenn er nicht völlig ein und zwanzig Jahre alt und wenn er nicht Grundeigenthümer ist.

§. 128. Das Buch der Adelichen des Bezirks wird vom Palatinatsrathe entworfen und vom Senate vidimirt.

§. 129. In den Provinzialversammlungen führt ein vom Könige ernannter Marschall den Vorsitz.


Kap. 5. Von den Communalversammlungen. §. 130. In jedem Communalsprengel wird eine Communalversammlung Statt haben, die einen Abgeordneten zum Landtage, ein Mitglied des Palatinatsrathes wählt, und ein Verzeichniß von Candidaten für die Verwaltungsstellen entwirft.

§. 131. Zu den Communalversammlungen werden zugelassen: 1. Alle Bürger, die Grundeigenthümer und nicht adelich sind, und von ihrem Grundeigenthume eine Steuer bezahlen, welche sie auch seyn möge. 2. Jeder Fabrikant und Werkstattsherr; jeder Kaufmann, der ein Waarenlager von zehntausend fl. polnisch an Werth besitzt. 3. Alle Pfarrer und Vicarien. 4. Die Professoren, Lehrer und andere Personen, welche mit dem öffentlichen Unterricht beauftragt sind. 5. Jeder Künstler, der sich durch seine Talente, seine Kenntnisse, oder die Dienste ausgezeichnet hat, die er dem Handel oder den Künsten geleistet.

§. 132. Keiner kann zugelassen werden in den Communalversammlungen zu stimmen, wenn er nicht in das Bürgerbuch der Gemeinde eingeschrieben ist; wenn er nicht den Genuß seiner Bürgerrechte und ein Alter von vollen ein und zwanzig Jahren hat.

§. 133. Das Verzeichniß der abstimmenden Eigenthümer wird durch den Palatinatsrath, das der Fabrikanten, [65] Kaufleute und der durch ihre Talente und Dienste ausgezeichneten Bürger von der Commission des Innern; endlich das der Pfarrer, Vicarien und der öffentlichen Lehrer, von der Commission des Kultus und des Unterrichts entworfen.

§. 134. Die Communalversammlungen haben zum Präses einen vom Könige ernannten Marschall.


Kap. 6. Vom Palatinatsrathe. §. 135. In jedem Palatinate wird ein Palatinatsrath seyn, bestehend aus Räthen, die von den Provinzial- und Communalversammlungen gewählt werden.

§. 136. Im Palatinatsrathe[WS 2] wird der älteste Rath den Vorsitz führen.

§. 137. Die vorzüglichsten Befugnisse des Palatinates sind: 1. Die Richter für die ersten beiden Instanzen zu wählen; 2. zur Entwerfung und Reinigung der Verzeichnisse der Candidaten zu den administrativen Stellen mitzuwirken; 3. das Wohl des Palatinates zu besorgen. Alles in Gewißheit der Verfügungen einer besondern Verordnung.

V. Buch. Vom Stande der Richter, oder der gerichtlichen Hierarchie.

§. 138. Der Stand der Richter ist verfassungsmäßig unabhängig.

§. 139. Unter der Unabhängigkeit der Richter versteht man die Fähigkeit, seine Meinung beim Urtheil frei zu äußern, ohne dabei weder durch die oberste Macht, noch durch ministerielle Gewalt, noch durch irgend eine Nebenrücksicht geleitet zu werden. Jede andre Erklärung oder Auslegung von der Unabhängigkeit der Richter wird für Mißbrauch erklärt.

§. 140. Die Gerichtshöfe bestehen aus Richtern, die nach Vorschrift des organischen Statutes erwählt werden.

§. 141. Die vom Könige ernannten Richter sind unabsetzbar und auf Lebenszeit. Die gewählten Richter sind gleichfalls unabsetzbar für die Dauer ihrer Function.

§. 142. Kein Richter kann abgesetzt werden als durch Beschluß einer gerichtlichen, dazu befugten Instanz im Falle [66] einer bewiesenen Pflichtvergessenheit, oder wegen jedes andern bestätigten Verbrechens.

§. 143. Die Disciplin der ernannten und erwählten Magistrate, so wie die Bestrafung ihrer Vergehen, insoweit sie auf den öffentlichen Dienst sich beziehen, steht dem obersten Gerichtshofe zu.

§. 144. Friedensrichter. Es wird Friedensrichter für alle Klassen der Bewohner geben; ihre Function ist die eines Versöhnungsmagistrats.

§. 145. Keine Streitsache kann vor ein bürgerliches Gericht erster Instanz gebracht werden, wenn sie nicht vorher dem betreffenden Friedensrichter vorgelegt wurde, mit Ausnahme derjenigen, bei welchen, nach Vorschrift des Gesetzes, eine Sühne nicht Statt haben darf.

§. 146. Gerichtshöfe erster Instanz. Für Streitsachen, welche nicht fünfhundert fl. polnisch übersteigen, werden in jeder Commune und in jeder Stadt Civil- und Polizeigerichtshöfe bestehen.

§. 147. Für Streitsachen über fünfhundert fl. polnisch werden in jedem Palatinate mehrere Gerichtshöfe erster Instanz und Assissengerichte seyn.

§. 148. Es werden überdies Handelsgerichte Statt finden.

§. 149. Für Criminal- und Zuchtpolizeifälle werden in jedem Palatinate mehrere Criminalgerichtshöfe bestehen.

§. 150. Appellationshöfe. Es wird wenigstens zwei solche Gerichtshöfe im Königreiche geben; sie werden in zweiter Instanz über die von den Civil- Criminal- und Handelsgerichtshöfen in erster Instanz abgeurtheilten Fälle entscheiden.

§. 151. Oberster Gerichtshof. Es wird einen obersten Gerichtshof zu Warschau für das Königreich geben, der in letzter Instanz über alle bürgerliche und Criminalfälle, Staatsverbrechen ausgenommen, entscheiden wird. Er wird zum Theil aus Senatoren, die der Reihe nach darin sitzen, zum Theil aus Richtern bestehen, die vom Könige auf Lebenszeit gewählt werden.

§. 152. Hoher Nationalhof. Ein hoher Nationalhof wird über die Staatsverbrechen und die von den großen Beamten des Königreiches begangenen Vergehen [67] urtheilen. Ihre Verfolgung vor Gericht wird von dem Senate verfügt §. 116. Der hohe Nationalhof besteht aus allen Gliedern des Senats.

VI. Buch. Von der bewaffneten Macht.

§. 153. Die bewaffnete Macht wird aus einem in effectivem Dienst stehenden besoldeten Heere und aus Milizen bestehen, die bereit sind, dasselbe nöthigen Falls zu verstärken.

§. 154. Die Stärke des Heeres, das auf Kosten des Landes zu erhalten ist, wird vom Souverain bestimmt, mit Rücksicht auf das Bedürfniß und in Verhältniß zu den in dem Budget dazu ausgeworfenen Summen.

§. 155. Das Cantoniren der Truppen wird mit vereinigter Rücksicht auf die Einwohner, auf das Militärsystem und auf die Staatsverwaltung angeordnet werden.

§. 156. Das Heer wird die Farbe seiner Uniform, seine besondere Tracht und alles, was mit seiner Nationalität in Verbindung steht, beibehalten.

VII. Buch. Allgemeine Verordnungen.

§. 157. Die Güter und Einkünfte der königlichen Krone werden bestehen: 1. in den Krondomainen, die insbesondere für Rechnung des Königs durch eine Kammer oder durch Beamte, nach seiner Wahl verwaltet werden sollen; 2. in dem königlichen Pallaste von Warschau und in dem sächsischen Pallaste.

§. 158. Die öffentliche Staatsschuld ist verbürgt.

§. 159. Die Strafe der Confiscation ist aufgehoben und kann in keinem Falle wieder eingeführt werden.

§. 160. Die bürgerlichen und militärischen Orden Polens, nämlich des weißen Adlers, des heil. Stanislaus und des Militärkreuzes sind beibehalten.

§. 161. Die gegenwärtige Verfassungsurkunde wird durch die organischen Statuten weiter entwickelt werden. Die, welche nicht unmittelbar nach Bekanntmachung der Verfassungsurkunde festgesetzt werden, sollen im Staatsrathe vorläufig erörtert werden.

[68] §. 162. Das erste Budget wird in Vollziehung gesetzt, bis es von dem Souverain und den beiden Kammern gemildert oder abgeändert seyn wird.

§. 163. Alles, was nicht der Gegenstand eines organischen Statutes oder eines Codex ist, so wie alles, was nicht der Berathschlagung des Landtages in Folge seiner Befugnisse unterliegt, wird durch Decrete des Königs oder durch Verordnungen der Regierung geregelt. Die organischen Statuten und die Codices können nur vom Souverain und den beiden Kammern des Landtages abgeändert werden.

§. 164. Die Gesetze, Decrete und Verordnungen des Königs werden im Gesetzesblatte abgedruckt. Ein Decret des Königs wird die Formen ihrer Bekanntmachung bestimmen.

§. 165. Alle frühere Gesetze und Einrichtungen, die der gegenwärtigen Constitutionsurkunde zuwider laufen, sind aufgehoben.

Da wir in unserm Gewissen überzeugt sind, daß die gegenwärtige Verfassungsurkunde unsern väterlichen Absichten entspreche, welche zum Zwecke haben, allen Klassen unsrer Unterthanen des Königreiches Polen den Frieden, die Eintracht und die zu ihrer Wohlfahrt so nöthige Einheit zu erhalten, und die Glückseligkeit, die wir ihnen zu verschaffen wünschen, zu befestigen; so haben wir ihnen gegenwärtige Verfassungsurkunde gegeben und geben ihnen dieselbe, die Wir für Uns und unsre Nachfolger annehmen, und machen es überdies allen öffentlichen Gewalten zur Pflicht, zu ihrer Vollziehung mitzuwirken.

Gegeben in Unserm königlichen Schlosse zu Warschau den 15. (27.) November 1815.

(Unterz.) Alexander.



Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Staathalter
  2. Vorlage: Parlamentsrathe