Das Haar als Zeuge vor Gericht

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Autor: C. Falkenhorst
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Titel: Das Haar als Zeuge vor Gericht
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aus: Die Gartenlaube, Heft 40, S. 676, 678–679
Herausgeber: Adolf Kröner
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Erscheinungsdatum: 1895
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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Das Haar als Zeuge vor Gericht.

Von C. Falkenhorst.

In früheren Jahrhunderten spielte das Haar vor den Gerichten eine wichtige Rolle. Bart und Haar waren Rechtssymbole, Zeichen und Tracht des Standes der Freien. Darum rührten schwörende Männer Bart und Haar an, während schwörende Frauen die Finger der rechten Hand auf ihre Haarflechten legten. Darum wurde den Knechten das Haar kurz geschoren und auch ein Freier konnte sich durch Uebergabe seines abgeschnittenen Haares in die Knechtschaft eines anderen begeben. Wurde ein Erwachsener an Kindesstatt angenommen, so wurde ihm der Bart abgeschnitten. Anderseits bedeutete das Abscheren von Bart und Haar auch eine entehrende Strafe und unsere Vorfahren kannten eine Gerichtsbarkeit „zu Haut und Haar“, die kleinere Missethäter betraf und den Gegensatz zu der schwereren Gerichtsbarkeit „zu Hals und Hand“ bildete. Damit sind aber die Beziehungen des Haares zu dem Richterstuhl nicht erschöpft; denn der Aberglauben der damaligen Zeiten legte den Haaren besondere Eigenschaften bei, die auch für den Richter von Interesse waren. Weit verbreitet war die Ansicht, daß Kraft und Haarwuchs miteinander zusammenhingen; man fand dies auch in der Bibel durch die Geschichte von Simson bestätigt, und so waren viele Gerichtshöfe der Ansicht, daß Angeklagte, denen [678] das Haupthaar abgeschoren ist, durch die Folter leichter zum Geständnis ihrer Schuld gebracht werden können, ja man schrieb gelehrte Abhandlungen, in welchen die Richtigkeit dieser Anschauung bewiesen wurde. Das abergläubische Volk vermutete, daß in verschiedenen menschlichen wie tierischen Haaren geheime, zauberische Kräfte stecken; berühmt war in dieser Hinsicht namentlich das Katzenhaar; mit diesem konnten Uebelwollende ihren Nächsten vielfachen Schaden beibringen, und Paulus Zacchias, ein berühmter Gerichtsarzt, der zu Anfang des 17. Jahrhunderts lebte, schreibt noch von dem Gifte der Katzenhaare als einem der Gifte, welche gewöhnlich als solche nicht richtig erkannt werden. Heutzutage versucht in dem civilisierten Europa kein Bösewicht mehr, seinen Feind oder sein auserkorenes Opfer mit Katzenhaaren umzubringen. Nur noch unter wilden oder wenig von der Kultur beleckten Völkern, wie z. B. unter den Malayen, besteht der Brauch, daß Uebelwollende feingeschnittene Haare, namentlich Tigerhaare, in schleimigen Getränken anderen beizubringen suchen, um sie zu vergiften.

Mit solchen Verbrechen befassen sich unsere deutschen Gerichte nicht mehr. Oft aber spielt das Haar in Gerichtsverhandlungen eine sehr wichtige Rolle, indem einige wenige gefundene Härchen dazu dienen können, den Angeklagten der Schuld zu überführen. Diese Bedeutung hat jedoch das Haar erst in neuerer Zeit, in den ersten Jahrzehnten unseres Jahrhunderts erlangt, seitdem es der Wissenschaft mit Hilfe des Mikroskops gelungen ist, die verschiedensten Haarsorten voneinander zu unterscheiden. Einer der ersten berühmten Fälle, die in dieser Art auf die Spur der Verbrecher leiteten, war der Massenmord, der in der Nacht vorn 10. auf den 11. Mai des Jahres 1861 in einer Mühle bei Chursdorf, zwei Meilen von Soldin entfernt, vollführt wurde. Dort fand man sechs Menschen ermordet, den Mühlenbesitzer und seine Frau, drei Kinder im Alter von fünf bis zwölf Jahren und das sechzehnjährige Dienstmädchen. Alle diese Leichen zeigten Kopfwunden, die nach Ansicht des Gerichtsarztes nur mit den Oehrteilen von Aexten, Handbeilen oder Hämmern geschlagen werden konnten.

Fig. 1.

a Kopfhaar vom Menschen. b Haar vom Kinde. c Haar vom Marder. d feines Rattenhaar. e stärkeres Rattenhaar. f Hasenhaar, 430mal vergrößert.

Am 18. Mai wurde in Pommern, in dem Warsiner Forst, einige Meilen von Chursdorf entfernt, eine Höhle mit verschiedenen höchst wahrscheinlich geraubten Sachen entdeckt. Unter den letzteren befanden sich drei Handbeile die bei genauer Vergleichung mit der Mehrzahl der Kopfwunden der zu Chursdorf Ermordeten in Einklang zu bringen waren und sämtlich an ihrem Oehrteile zahlreiche dunkel- und schwarzrote glänzende Blutflecke hatten. Außerdem wurden an den Beilen noch 10 menschliche Haare gesunden, die mit Haarproben der Ermordeten verglichen wurden. Lender, der untersuchende Arzt, stellte nun fest, daß 3 schwarze Beilhaare mit den Haupthaaren des Mühlenmeisters, 2 dunkelblonde Haupthaare mit denjenigen der Kinder und die anderen mit den Haaren der Magd übereinstimmten. Unter den Beilhaaren befand sich aber keins, das zu den Haaren der ermordeten Frau gepaßt hätte. Dieser Umstand konnte nun zwar seine Erklärung darin finden, daß die Frau eine Haube aufgehabt hatte, allein es war auch keines der drei Beile so groß, daß es zu den Wunden am Kopfe der Frau gepaßt hätte: bei der Mordthat wurde also noch ein viertes Beil verwendet, das dem Untersuchungsrichter nicht vorlag.

Durch seine sorgfältigen Prüfungen stellte Lender jedoch nicht nur die Uebereinstimmung der an Beilen gefundenen Haare mit denen der Ermordeten fest, sondern zeigte auch, daß in ihnen geschlagene oder zerschlagene Haupthaare vorlagen, daß dieselben mit den betreffenden Beilen auf Schädeln lebender Menschen zerschlagen wurden und daß dabei auch jene Menschen erschlagen wurden. Die zehn Haare bezeugten so deutlich den Tod von mindestens drei Menschen, daß Lender den Ausspruch that: „Wären die Höhlenbeile nicht aufgesucht, sondern ohne Beziehung auf irgend ein Verbrechen aufgefunden worden, so würde die Kriminalpolizei die Pflicht gehabt haben, nach den Leichen derer zu forschen, die mit den Höhlenbeilen ermordet worden waren!“

Die weiteren Nachforschungen führten zur Entdeckung der Verbrecher, in deren Besitz auch das vierte Beil, mit dem die Frau erschlagen worden war, gefunden wurde.

In anderen Fällen gelingt es der Wissenschaft, unschuldig Angeklagte von dem schweren Verdacht des Mordes zu reinigen. Im Besitze eines Mannes wurde ein mit Blut und Haaren beschmutzter Stock gefunden und der Mann als vermutlicher Urheber einer Mordthat, die sich soeben in der Nähe ereignet hatte, verhaftet. Gegen ihn sprachen die Blutflecke und Haare an dem Stock; er entschuldigte sich mit der Aussage, daß er damit einen Hasen erschlagen hätte. In der That konnte der Gerichtsarzt die betreffenden Haare als Hasenhaare bestimmen und der Mann wurde dadurch entlastet.

So hängt oft das Wohl und Wehe der Menschen oder die Möglichkeit der gerechten Vergeltung von einem winzigen Härchen ab, und der Sachverständige, der dieses Härchen untersuchen soll, muß mit der größten Peinlichkeit vorgehen, um nicht in einen schwerwiegenden Irrtum zu verfallen. Die Methoden der gerichtlichen Haaruntersuchung sind darum aufs sorgfältigste ausgearbeitet und einige derselben sind auch für weitere Leserkreise nicht ohne Interesse; denn ihre Betrachtung öffnet uns belehrende Einblicke in verschiedene naturwissenschaftliche Gebiete.

Werden dem Gerichtsarzte Haare zur Untersuchung übergeben, so hat er zuerst zu entscheiden, ob dieselben vom Menschen oder einem Tiere herstammmen. Darüber giebt uns die Betrachtung der Haare durch das Mikroskop Aufschluß. Bei genügender Vergrößerung bemerken wir, daß ein ausgebildeter Haarschaft aus drei Teilen besteht. Den äußersten Rand bildet das Oberhäutchen, unter diesem liegt die Rindenschicht und die Mitte des Haarschaftes nimmt der Markstrang oder der Achsenstrang ein. Beim menschlichen Haar ist das Oberhäutchen, wie aus der nebenstehenden Abbildung, Fig. 1 a zu ersehen ist, glatt und dünn, so daß es wie eine Konturlinie erscheint. Die Rindenschicht ist verhältnismäßig breit, sie bildet die Hauptmasse des Haarschaftes und besitzt ein gestreiftes Aussehen, in dieser Schicht ist auch der Farbstoff eingelagert. Der Markstrang ist verhältnismäßig dünn; er nimmt etwa ein Fünftel, höchstens ein Viertel der ganzen Haarbreite an; er hat ein körniges Aussehen und besteht in Wirklichkeit aus kleinen Zellen, die jedoch so ineinander verfilzt sind, daß wir sie als solche ohne besondere Hilfsmittel nicht zu erkennen vermögen.

Tierhaare bestehen aus denselben drei Teilen, aber dieselben sind ganz anders beschaffen. Bei manchen Tierarten ist das Oberhäutchen des Haarschaftes nicht glatt, sondern gezahnt, wie z. B. bei feinem Rattenhaar, das in Fig. 1 d abgebildet ist. Am wichtigsten ist aber das Verhalten des Markstranges. Die Rindenschicht erscheint in Tierhaaren sehr wenig entwickelt, der Markstrang füllt oft fast das ganze Haar aus. Schon dann können wir behaupten, daß wir ein tierisches Haar vor uns haben, wenn die Breite des Markstranges mindestens ein Drittel der Breite des ganzen Haarschaftes beträgt. Außerdem aber sieht derselbe nicht körnig wie beim menschlichen Haar aus, sondern wir können in ihm noch deutlich den Bau der einzelnen Zellen erkennen, und da diese bei verschiedenen Tierarten verschieden gestaltet sind, so vermögen wir auf Grund der Bilder, die er darbietet, auszusagen, von welchem Tiere ein bestimmtes Haar stammt. Unsere Abbildungen in Fig. 1 führen dem Leser einige solcher charakteristischen Tierhaare vor. Soweit ist die Antwort auf die Frage, ob Menschen- oder Tierhaare vorliegen, nicht schwierig. Es kommt allerdings manchmal vor, daß namentlich junge Haare keinen Markstrang enthalten; wenn dann auch das Oberhäutchen glatt ist, so muß der Gerichtsarzt die Frage [679] unentschieden lassen und erklären, daß die betreffenden Haare sowohl vom Menschen wie von einem Tiere herstammen können.

Ist es nun gelungen, festzustellen, daß die zur Untersuchung abgegebenen Haare menschliche sind, so fragt man den Gerichtsarzt weiter, von welcher Körperstelle dieselben kommen, ob man Haupt-, Barthaare u. dergl. vor sich hat.

Fig. 2.

Spitzen von Frauenhaar.
70mal vergrößert.

In dieser Hinsicht ist die Untersuchung nicht mehr so leicht. Wir wissen zwar, daß die Haare auf verschiedenen Körperstellen verschieden stark sind; die größte Dicke besitzen Barthaare; denn bei ihnen kann der Durchmesser 0,15 mm erreichen, während weibliche Haupthaare die dünnsten sind und einen Durchmesser von nur 0,06 mm haben können. Es ist aber bekannt, daß einzelne Menschen besonders grobes, andere wieder sehr feines Haar haben, und so kann man auf die Messung der Dicke allein kein sicheres Urteil begründen. Man muß noch andere Merkmale in Betracht ziehen. Man achtet auf das Haarende. Dieses läuft bei normalem Haar in eine Spitze aus. Da aber das Haar vielfach der Reibung durch Kleidung, Druck und Stoß ausgesetzt ist, so wird die Spitze oft zerstört, und alsdann sieht das Haarende mehr oder weniger zerfasert, wie ein Pinsel aus. So sind oft die Spitzen von Frauenhaaren beschaffen (vergl. Fig. 2). Haare, die regelmäßig verschnitten werden, zeigen an ihrem Ende eine mehr oder weniger glatte, mit nur geringen Zacken versehene Schnittfläche. Auf Grund aller solcher Merkmale kann man schließlich wenigstens mit annähernder Bestimmtheit angeben, von welcher Körperstelle die betreffenden Haare stammen. In dieser Hinsicht kann auch bei vergleichenden Untersuchungen der Querschnitt des Haarschaftes verwendet werden. Wenn wir das Haar mit bloßem Auge betrachten, so erscheint es uns drehrund wie ein Draht. Das ist aber in Wirklichkeit nicht immer der Fall, oft sind die Haare, namentlich die vom Barte, kantig. Die Abbildung Fig. 3 führt uns eine Anzahl solcher Querschnitte von Haaren in starker Vergrößerung vor.

Wiederholt sollten Gerichtsärzte erklären, ob Haare, die man ihnen vorlegte, ausgefallen oder ausgerissen waren. Anlaß dazu geben Klagen wegen Raufereien, namentlich unter Weibern, die sich leicht bei den Haaren zu fassen pflegen. Die Entscheidung ist hier durch die Beobachtung der Haarwurzel möglich, da die Wurzel eines Haares, das mit Gewalt ausgerissen wurde, in der Regel anders aussieht als die des Haares, das seinen Lebenslauf beendet hat und von selbst ausgefallen ist.

Daß Mädchen aus Rache oder anderer Niedertracht unversehens Zöpfe abgeschnitten wurden, ist schon oft vorgekommen. Manchmal war es nötig, um den Thäter zu überführen, auch festzustellen, mit was für einem Instrumente, Schere, stumpfem oder scharfem Messer, der Zopf abgeschnitten wurde. Dies gab Anlaß zu Versuchen über Durchschneiden von Zöpfen mit einem gewöhnlichen Taschenmesser, einer gut schneidenden Schere und einem haarscharf geschliffenen chirurgischen Messer.

Mit dem Taschenmesser konnte der Zopf nur mit Mühe, bei starker Anspannung und wiederholtem Hinundhersägen losgetrennt werden. Die Haarenden zeigten bei mikroskopischer Untersuchung einen hohen Grad der Splitterung. Mit einer gewöhnlichen gut schneidenden Schere, wie sie sich im Nähtische der Frauen findet, konnte weder der ganze Zopf, noch eine einzelne Flechte auf einen Schnitt durchtrennt werden, sondern dies war nur schichtenweise durch eine größere Zahl einzelner Scherenschnitte möglich; die so gewonnenen Schnittenden der Haare boten durchaus nicht die scharf konturierte Trennungsfläche, wie man sie bei einem einzelnen mit der Schere durchtrennten Haare wahrnimmt, sondern es war eine deutliche Zähnung der Schnittlinien zu bemerken. Mit einem haarscharf geschliffenen chirurgischen Messer war es dagegen möglich, mit einem einzigen Zuge die stark angespannten sämtlichen Flechten des Zopfes zu durchtrennen. Die Schnittflächen der Haare waren glatt und ließen selbst bei 300facher Vergrößerung nur eine sehr feine Zähnung bemerken.

Die Färbung der Haare kann gleichfalls den Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung bilden, da Verbrecher oft ihre Haare färben, um ihre Wiedererkennung zu erschweren. Ein gefärbtes Haar läßt sich unter dem Mikroskop von dem natürlichen unterscheiden. Interessant war früher die Frage, ob man dunkle Haare hell färben kann. Der Gerichtsarzt Orfila bewies zuerst, daß man dies durch Behandlung des Haares mit Chlorwasser erreichen kann. Dieses Bleichen ist jedoch sehr umständlich und wegen der scharfen Chlordämpfe nicht so leicht auszuführen. Die Neuzeit verfügt über ein bequemeres Mittel, das Wasserstoffsuperoxyd, das in der That dunkle Haare hell macht und das zu kosmetischen Zwecken vielfach verwendet wird.

Das Haar widersteht ungemein lange der Verwesung und deswegen wurde es auch zur Feststellung der Person beim Ausgraben von Leichen verwendet. Ganz zuverlässig ist es jedoch in dieser Hinsicht nicht; denn wiederholt hat man beobachtet, daß es in der Erde seine Farbe verändert, bald heller, bald dunkler wird.

Fig. 3.

Querschnitte verschiedener Menschenhaare. Stark vergrößert.

Schließlich wollte man das Haar längst Begrabener zur Entlarvung von Giftmorden verwerten. Man behauptete nämlich, daß Arsenik aus dem Körper in die Haare übergehe und in diesen jahrelang nach dem Tode der Vergifteten nachgewiesen werden könne. Von dem berühmten, vor kurzem verstorbenen Chemiker Hoppe-Seyler wurden Ueberreste einer nach elf Jahren wieder ausgegrabenen Frau auf Arsenik untersucht; einzig und allein in dem Kopfhaar wurde das Gift gefunden. Der Fall bildete ein unaufgeklärtes Rätsel, bis sich später herausstellte, daß man der Verstorbenen einen Kopfputz von künstlichen Blumen und Blättern mit ins Grab gegeben hatte. Diese konnten aber mit arsenikhaltigcn Farben gefärbt sein. Auf ähnliche Vorkommnisse lassen sich wohl auch andere Fälle zurückführen, wo man in Haaren Arsenik gefunden hatte. Wenigstens ist es bis jetzt nicht gelungen, nachzuweisen, daß der Stoff wirklich aus den Körpersäften ins Haar übergehe, obwohl man Haare von Kranken, die große Mengen Arsenik einnahmen, mit peinlichster Sorgfalt chemisch daraufhin untersuchte.

Aus diesen Beispielen mögen unsere Leser ersehen, wie mannigfaltig sich die gerichtsärztlichen Haaruntersuchungen gestalten können, zugleich aber, wie verwickelt sie sind. Der Gerichtsarzt muß wohl in seinen Schlüssen vorsichtig sein. Frühere Aerzte haben mitunter unter dem Mikroskop zu viel gesehen und auf Grund der Untersuchung von zwei oder drei Härchen ein Signalement des Verbrechers gegeben, wie z. B.: der Träger der betreffenden Haare ist ein kräftiger, zur Korpulenz geneigter, in den mittleren Jahren stehender Mann mit schwarzen und graumelierten, neuerdings kurz verschnittenen Haaren und beginnender Glatze. – Mitunter haben sich solche Signalements richtig erwiesen, oft aber trafen sie gar nicht zu. Das Haar kann bei sachverständiger Prüfung dem untersuchenden Richter wertvolle Fingerzeige geben, es kann vieles aussagen, aber es darf nicht geschwätzig werden.