Der Erfinder des elektrischen Glühlichts
[180] Der Erfinder des elektrischen Glühlichts. „Wenn zwei sich streiten, hat ein Dritter den Vortheil!“ Diese alte Wahrheit scheint eine neue glänzende Bestätigung finden zu sollen.
Für den Erfinder der ersten praktisch verwerthbaren Form des elektrischen Glühlichts, also der bekannten Glasbirnen, in deren luftleerem Innenraum eine Kohlenfaser glüht, galt bisher nach ziemlich allgemein verbreiteter Anschauung der berühmte Edison, und die Gesellschaft, welche unter der Flagge seines Namens seine Erfindungen verwerthet, erhob denn auch stets den Anspruch auf das alleinige und ausschließliche Recht zur Fabrikation der Lampen. Aber dieser Anspruch blieb nicht unbestritten, und erst neuerdings wieder hat vor dem Gericht in Boston ein Prozeß gespielt, welchen die Edisongesellschaft gegen eine konkurrierende Gesellschaft angestrengt hatte. Dabei hat nun diese Gegnerin einen unerwartet scharfen Hieb geführt, indem sie Zeugen beibrachte, laut deren Aussagen den Edisonschen nahe verwandte Glühlampen bereits in den fünfziger Jahren, also ein Vierteljahrhundert vor Edison, in Amerika hergestellt und gezeigt worden wären. Und zwar wäre ihr bisher im Dunkeln gebliebener Verfertiger ein Deutscher, ein Hannoveraner Namens Heinrich Goebel, gewesen.
Die Sache macht natürlich in Amerika sehr viel Aufsehen, und so sind auch an uns bereits verschiedene Zuschriften gerichtet worden, die mit näheren Mittheilungen die Anregung verknüpfen, dem so lange verkannten, übrigens noch heute im Staate New-York lebenden Landsmann den verdienten Erfinderruhm zu wahren. Wir geben dieser Aufforderung gerne Folge. Selbstverständlich sind wir vorläufig nicht in der Lage, die Thatsache als solche zu verbürgen, andererseits aber haben wir ebensowenig Grund, an der Richtigkeit der uns zugegangenen Nachrichten zu zweifeln.
Wir werden unsererseits nichts unversucht lassen, was Klarheit in eine Frage bringen kann, die für den Ruhm des deutschen Namens von so großer Wichtigkeit ist, und werden jedermann zu großem Danke verpflichtet sein, der uns bei unseren Bemühungen, einem Landsmann zu dem verdienten Ehrenkranze zu verhelfen, mit sachdienlichen zuverlässigen Mittheilungen unterstützen würde.