Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Einleitung
Dritter Teil.
Es folgt der dritte Teil des ganzen Werkes, über die Arten der Ausrottung oder wenigstens Bestrafung durch die gebührende Gerechtigkeit vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht, und wird fünfunddreißig Fragen enthalten; die allgemeine und einleitende jedoch wird vorausgeschickt.
Ob die Hexen und ihre Gönner, Beherberger und
Verteidiger derart dem geistlichen Gericht der Diözesanen
und dem weltlichen unterstellt seien, daß von ihrer
Inquisition die Inquisitoren der ketzerischen Verkehrtheit
entlastet werden könnten? Es wird argumentiert
im bejahenden Sinne. Denn im C. accusatus § sane,
Buch 6 heißt es: „Wahrlich, da das Amt des Glaubens,
welches im höchsten Grade privilegiert ist, durch
andere Beschäftigungen nicht gehindert werden darf, so
dürfen sich die vom apostolischen Stuhle abgeordneten
Inquisitoren der ketzerischen Pest, bezüglich Weissagungen
und Prophezeiungen, außer wenn sie offenbar
nach Ketzerei riechen, nicht einmischen noch die solches
ausüben strafen, sondern müssen sie zur Bestrafung
ihren Richtern überlassen.“
Es scheint auch nicht entgegenzustehen, daß die Ketzerei der Hexen nicht ausdrücklich erwähnt wird; einmal, weil sie mit denselben Strafen auf dem Forum des Gewissens bestraft werden: de consec. dist. II pro dilectione: „Wenn die Sünde der Wahrsager und Hexen verborgen ist, wird eine Buße von vierzig Tagen auferlegt; und wenn sie offenkundig ist, wird das Abendmahl verweigert“; und welche dieselbe Strafe trifft, für die wird auch dasselbe Gericht bestimmt; dann auch, weil auf beiden Seiten dieselbe Schuld zu sein scheint, indem die Hexen, so wie die Wahrsager ihres Urteils teilhaftig werden, ebenso die Schädigungen der Kreaturen von den Dämonen erwarten und fordern, indem sie auf beiden Seiten unerlaubterweise von Kreaturen verlangen, was sie allein von Gott erbitten sollten. Daher besteht auf beiden Seiten die Sünde des Götzendienstes, in welchem Sinne Hesekiel XXI notiert wird, daß der König von Babylon an der Wegscheide stand, vorn an zwei Wegen und die Pfeile mischend die Götzen befragte.
Außerdem, wenn gesagt wird, daß der Canon die Propheten und Wahrsager des Verbrechens der Ketzerei bedingungsweise anklage – in welchem Falle sie dem Gerichte der Inquisitoren unterstellt werden müssen – indem er sagt, „außer wenn sie offenbar nach Ketzerei riechen“, so daß mindestens die ketzerischen Propheten und Wahrsager ihnen unterstellt seien, so spricht dagegen, daß dann die künstlichen Wahrsager ihnen zu übergeben seien, derer nirgends in den Schriften Erwähnung geschieht.
Außerdem, wenn die Hexen dem Gerichte der Inquisitoren unterstellt sind, so wird dies wegen des Verbrechens der Ketzerei sein. Daß aber die Taten der Hexen ohne Ketzerei geschehen können, wird (so) bewiesen: Wie nämlich den Leib Christi in den Dreck treten, was eine ganz schauderhafte Sünde wäre, ohne Irrtum im Verstande und folglich auch ohne Ketzerei geschehen kann, weil es feststeht, daß jemand glaubt, da ist der Leib, ihn aber doch, um dem Dämon auf Grund irgend eines Paktes gefällig zu sein, in den Dreck würfe, um das gewünschte Ziel, z. B. die Entdeckung eines Schatzes oder ähnliches, zu erreichen[WS 1]: so können auch die Taten der Hexen ohne Irrtum des Glaubens, wenn auch nicht ohne große Sünde, geschehen. Daher entgehen sie in jedem Falle durchaus dem Gerichte der Inquisitoren und werden ihren Richtern überlassen.
Außerdem, wie Salomo den Göttern seiner Frauen aus Gefälligkeit Verehrung darbrachte, sich deshalb jedoch nicht der Apostasie des Unglaubens schuldig machte, weil er im Herzen treu blieb und immer den wahren Glauben behielt, so sind auch die Hexen wegen der Verehrung, die sie dem Teufel wegen eines mit ihm eingegangenen Paktes zollen, deshalb nicht als Ketzerinnen zu bezeichnen, wenn sie im Herzen den Glauben behalten.
Außerdem, wenn gesagt wird, daß alle Hexen den Glauben abzuleugnen haben, weshalb sie auch als Ketzerinnen zu beurteilen seien, so ist dagegen zu bemerken, daß in dem Falle, wo sie auch mit Herz und Seele ableugneten, sie doch nicht als Ketzer, sondern als Apostaten bezeichnet werden; und da ein Unterschied zwischen einem Ketzer und einem Apostaten besteht, und die Ketzer dem Gerichte der Inquisitoren unterworfen sind, so haben die Hexen durchaus ihrem Gerichte zu entgehen.
Außerdem heißt es c. XXVI, qu. 5: „Die Bischöfe und ihre Diener sollen auf alle Weisen zu bewirken streben, daß sie die verderbliche und vom Teufel erfundene wahrsagerische und magische Kunst aus ihren Sprengeln bis ins Innerste auszuroden bestrebt sind; und wenn sie einen Mann oder eine Frau finden, der ein Anhänger dieses Verbrechens ist, sollen sie ihn, schimpflich entehrt, aus ihrem Sprengel hinauswerfen“ etc.; und da der Kanon (348 am Ende) sagt, man solle sie ihren Richtern überlassen, und weil er in der Mehrzahl spricht, sowohl vom geistlichen als auch vom weltlichen Richter, so werden (die Hexen) durch den zitierten Kanon zum mindesten dem Gerichte der Diözesanen unterstellt. Wenn daher die Diözesanen sich selbst entlasten wollten, sowie die Inquisitoren nach den vorerwähnten, schon berührten Argumenten es vernünftigerweise zu tun scheinen, und wollten die Bestrafung der Hexen den zeitigen Richtern zuwenden, so könnten sie dies billigerweise mit folgenden Argumenten tun. Es steht (nämlich) im C. ut inquisitionis, § prohibemus: „Wir verbieten auch ganz ausdrücklich den vorgenannten zeitigen Herren und Vorständen samt ihren Offizialen, über dieses Verbrechen, da es rein geistlich ist, selber irgendwie zu erkennen oder zu urteilen“; und zwar spricht der Kanon vom Verbrechen der Ketzerei. Es folgt also, daß, wo das Verbrechen nicht rein geistlich ist, so wie es das Verbrechen bei derartigen Hexen ist, sie wegen der zeitigen Schäden, die von ihnen angetan werden, vom bürgerlichen und nicht vom geistlichen Richter bestraft werden müssen.
Außerdem heißt es c. de Judaeis, am Ende des letzten Buches: „Außerdem sehe er seine Güter eingezogen, und dann ist er der Strafe des Blutes zu überliefern, wer den Glauben Christi mit verkehrter Lehre bekämpft.“ Wenn man sagt, das Gesetz spreche von bekehrten Juden, die nachher zum Ritus der Juden zurückkehren, so gilt der Einwand nicht; im Gegenteil, das Argument wird dadurch noch mehr verstärkt, darum daß, weil solche wegen des Abfalls vom Glauben der bürgerliche Richter zu strafen hat, er folglich auch die den Glauben ableugnenden Hexen (aburteilen muß), da die Ableugnung des Glaubens im Ganzen oder teilweise das Fundament der Hexen ist.
Außerdem, wenn auch in der Lösung gesagt wird, daß Apostasie und Ketzerei als dasselbe zu nehmen sei, so hat sich auch dann nicht der geistliche Richter um sie einzumischen, sondern der bürgerliche. Denn durch Aufrollen der Frage nach Ketzerei darf niemand das Volk erregen, sondern der Präsident muß für sich dafür sorgen. In der autent. de manda. princip. coll. III § necque occasione heißt es: „Auch nicht durch Aufrollen der Frage nach den Religionen und Ketzereien sollst du jemand gestatten, die Provinz zu erregen, noch auf andere Weise die Provinz, an deren Spitze du stehst, durch irgend eine Vorschrift zu versehen; sondern du wirst selbst mit angemessenem Nutzen für die Fiskalen sorgen und was sonst ist, ausforschen und nicht erlauben, daß etwas diesseits unserer Vorschriften durch Aufrollen der (Frage nach den) Religionen geschieht.“ Daraus ergibt sich klar, daß sich wegen eines Menschen, der den Glauben bekämpft, niemand außer dem Präsidenten einmischen darf.
Außerdem, wenn die Untersuchung, das Urteil und die Bestrafung solcher Hexen nicht durchaus auf den bürgerlichen Richter abzielte, wie könnten sich die Gesetze in diese drei einmengen? Denn der C. de maleficis, l. nemo, l. culpa, l. nullus unterstellt alle diejenigen, welche das Volk Hexer nennt, der Todesstrafe, und l. militi bestimmt er, diejenigen den Bestien vorzuwerfen, die durch Zauberkunst dem Leben Unschuldiger nachstellen; desgleichen, daß sie den Fragen und Foltern beim Befragen ausgesetzt werden sollen und zu ihrer Anklage jeder beliebige zugelassen werden dürfe; auch daß keiner der Gläubigen bei Strafe der Verbannung und Verlust aller Güter mit ihnen gemeinsame Sache mache, nebst vielen anderen angefügten Strafen, die einem beim Lesen jener Gesetze entgegentreten.
Dagegen aber und für die Wahrheit: Die Rechtsgelehrten können[WS 2] die Bestrafung solcher Hexen auf den geistlichen Richter übertragen, so daß sie zugleich und in Verbindung zu untersuchen und zu urteilen haben; und das wird so bewiesen. Bei einem kanonischen Verbrechen hat der Präsident mit dem Metropolitan zu entscheiden und nicht der Metropolitan für sich, sondern mit Hinzunahme des Präsidenten. Das ergibt sich klar aus autent. de manda. prinzip. § si vero: „Wenn aber das, was in Untersuchung steht, kanonisch ist, sollst du zusammen mit dem Metropolitan der Provinz dies zu ordnen und zu bestimmen Sorge tragen; sei es, daß gewisse Leute zweifeln – Glosse: nämlich am Glauben – in welchem Falle er allein untersuchen wird; sei es gewisse andere – Glosse: dann wird der Bischof mit dem Präsidenten (nämlich) untersuchen – und (sollst dafür sorgen,) der Sache um Gott einen liebenswürdigen und schicklichen Terminherrn zu geben, der auch den orthodoxen Glauben geziemend schützt und den Fiskalen Indemnität verschafft und unsere Untertanen unverletzt erhält“ – Glosse: d. h., sie nicht am Glauben verderbe.
Außerdem mag der weltliche Fürst mit der Strafe des Blutes strafen, so wird doch damit das Gericht der Kirche nicht ausgeschlossen, dem es zukommt, zu untersuchen und zu entscheiden, im Gegenteil, notwendig vorausgesetzt, wie es sich ergibt aus dem c. de summa trin. et fide catholica, l. 1 am Ende und extra de haer. c. ad abolendam und c. vergentis und c. excommunicamus 1 und 2. Im Gegenteil ist es ebendieselbe Strafe sowohl nach den Gesetzen als nach den Canones, wie es sich ergibt aus c. de haereticis, l. manichaeos und l. arriani. Daher kommt ihnen auch insonderheit gleichzeitig und nicht getrennt die Bestrafung solcher zu.
Ausserdem, so wie die Gesetze bestimmen, daß die Kleriker von ihren eigenen Richtern gezüchtigt werden und nicht von zeitigen oder weltlichen, darum weil in ihnen ein kirchliches Verbrechen abgeurteilt wird, so gehört auch das Verbrechen der Hexen, da es teils bürgerlich, teils kirchlich ist, wegen der zeitlichen Schädigungen und um des Glaubens willen, den sie verletzen, deshalb zur Untersuchung, Verurteilung und Bestrafung vor Richter beider Parteien. Der Grund wird noch verstärkt in Autent. ut clerici apud proprios iudices, § si vero, coll. VI, wo es heißt: „Wenn aber das Delikt ein kirchliches ist, welches der kirchlichen Züchtigung und Sühne bedarf, soll der Gott gefällige Bischof darüber entscheiden, ohne daß (selbst) die berühmtesten Richter der Provinz daran teilnehmen. Denn wir wollen nicht, daß die bürgerlichen Richter überhaupt um solche Geschäfte wissen, da es nötig ist, derlei kirchlich zu prüfen und die Seelen der Delinquenten durch kirchliche Sühne zu bessern, gemäß den heiligen und göttlichen Regeln, denen auch unsere Gesetze zu befolgen nicht verschmähen.“ Soweit dort. Daher ist auch im umgekehrten Falle ein gemischtes Verbrechen von beiden (Richtern) zu strafen. –
Antwort. Da es unsere Hauptabsicht in diesem Werke ist, uns Inquisitoren der Länder von Oberdeutschland der Inquisition der Hexen, soweit es mit Gott geschehen kann, zu entledigen, indem wir sie ihren Richtern zur Bestrafung überlassen, und zwar wegen der Beschwerlichkeit des Geschäftes, wobei jedoch für die Unversehrtheit des Glaubens und das Heil der Seelen um nichts weniger gesorgt würde, weshalb wir auch das gegenwärtige Werk in Angriff genommen haben, wobei wir den Richtern selbst die Arten der Untersuchung, Entscheidung und Urteilssprechung überlassen, – deshalb frommt es, um zu zeigen, daß die Bischöfe gegen die Hexen in vielen Stücken vorgehen können, auch mit Ausschluß der Inquisitoren, wiewohl die Bischöfe selbst, ohne zeitliches und bürgerliches Gericht, wo die Strafe auf eine Sühne des Blutes hinausläuft, nicht so vorzugehen imstande sind, deshalb also frommt es, gewisse Meinungen anderer Inquisitoren in verschiedenen Reichen Spaniens vorzuführen und sie – immer unbeschadet der Ehrfurcht vor ihnen, da wir in einunddemselben Orden, dem der Prediger, dienen – zu erschüttern, damit man in den Einzelheiten eine desto klarere Einsicht habe.
Es ist also ihre Meinung, daß alle Hexer, Weissager, Nigromantiker, kurz, unter welche Art von Wahrsagungen sie gehören, und zwar soweit sie einmal den heiligen Glauben angenommen und bekannt haben, dem Gericht der Inquisitoren derart unterstellt sein sollen, daß in den drei Stücken, die dem Kapitel Multorum querela im Anfang de haer. in Clemen. vermerkt werden, weder der Inquisitor ohne den Bischof, noch der Bischof ohne den Inquisitor vorzugehen habe, mag auch in den fünf anderen einer ohne den andern vorzugehen imstande sein. Wem es gefällt, möge das Kapitel lesen; da wird er es finden. Das eine von den drei Stücken aber ist das endgiltige Urteil, zu dem der eine ohne den andern nicht vorgehen kann, und zwar wenn die Vorgenannten für Ketzer zu halten sind.
Sie fügen überdies hinzu die Gotteslästerer und die auf irgend eine beliebige Weise die Dämonen anrufen und die Exkommunizierten, die ein Jahr lang verstockten Herzens in der Exkommunikation gewesen sind, in einer Glaubenssache oder, in gewissen Fällen, auch in einer Nicht-Glaubenssache; sie schließen noch mehreres andere ein, wodurch das Ansehen der Ordinarien zu sehr geschwächt wird und uns Inquisitoren noch umfänglichere Lasten aufgelegt werden, während der Richter, der öffentlich gefürchtet sein soll, weniger sorglos wird, der überall von uns einen klaren Grund für das übertragene Amt verlangt. Und weil deren Meinung nicht erschüttert wird, wenn nicht ihr Fundament null und nichtig gemacht wird, so ist zu bemerken, daß ihr Hauptfundament durch die Glossatoren der Canones und besonders zu c. accusatus und § sane und zu den Worten haeresim sapiant manifeste gewonnen wird. Sie gründen sich überdies auf die Aussprüche der Theologen, des Thomas, Albertus, Bonaventura, Sent. II, dist. 7. Aus diesen besonders frommt es, einiges vorzutragen.
Wenn nämlich der Kanon sagt, wie es im ersten Argumente hergeleitet worden ist, daß die Inquisitoren der ketzerischen Verkehrtheit sich bezüglich Prophezeiungen und Weissagungen nicht einmischen dürfen, außer wenn diese offenkundig nach Ketzerei riechen, so sagt man, daß Propheten und Wahrsager zweifach sind, nämlich kunstgerechte und ketzerische; und zwar heißen die ersten reine Wahrsager, weil sie nämlich rein auf Grund ihrer Kunst arbeiten, über welche auch c. ex tenore spricht, extra de sortilegiis, wo er sagt, daß der Presbyter Udalricus mit einem gewissen Verrufenen – d. h. Wahrsager, sagt die Glosse – nach einem geheimen Orte aufbrach; nicht in der Absicht, den Dämon anzurufen – als wenn er sagte, daß dies ketzerisch gewesen wäre – sondern um durch Betrachtung des Astrolabium einen Diebstahl zu entdecken – als wenn er sagte, daß dies reine Wahrsagung oder Prophezeiung sei.
Die zweite Art Wahrsager heißt ketzerisch, die in ihrer Kunst den Dämonen irgend welche Ehre in Form von Latrie oder Dulie erweisen; die durch Wahrsagen die Zukunft vorherzusagen suchen oder etwas Ähnliches ausführen, was offenkundig nach Ketzerei riecht; und solche unterstehen dem Gerichte der Inquisitoren wie auch die übrigen Ketzer.
Und daß dies der Sinn des Kanons sei, wird durch die Kanonisten bewiesen, welche das Wort „(nach Ketzerei) riechen“ glossieren. Nämlich Johannes Andreä sagt zu dem zitierten c. accusatus und dem Wort saperent (riechen), sie riechen (nach Ketzerei), z. B. wenn sie an den Altären der Götzen gottlose Gebete sprechen, Opfer darbringen, die Dämonen befragen und ihre Antworten entgegennehmen; oder sie gesellen sich um der Ausführung der Wahrsagung willen Ketzer zu oder tun das Vorerwähnte mit dem Blute oder mit dem Leibe Christi oder taufen einen Knaben wieder, um bei den Wahrsagungen Antworten haben zu können, oder dem Ähnliches.
In demselben Sinne zitieren sie den Archidiaconus zu demselben Kanon und zu § sane und zu demselben Worte saperent; desgleichen zitieren sie Johannes Mo., Raimundus, Guilelmus de monte Laudu.; desgleichen beweisen sie es durch die Bestimmung der Kirche, ex concilio Acquirensi, XXVI, qu. 5, Episcopi, wo derartige abergläubische Weiber ungläubig (infideles) genannt werden, indem es heißt: „O, wenn doch diese in ihrem Unglauben allein untergegangen wären!“ Unglaube an einem Christen aber heißt Ketzerei, weshalb (solche Ketzer) auch dem Gerichte der Ketzerinquisitoren unterstellt sind.
Sie beweisen es überdies durch die Theologen; zuerst durch den heiligen Thomas, Sent. II, dist. 7, wo er fragt, ob es Sünde sei, sich der Hilfe der Dämonen zu bedienen, wo er unter anderem zu jener Stelle des Jesaias VIII: „Soll nicht ein Volk von seinem Gotte ein Gesicht verlangen?“ sagt: „In allen (Taten), in welchen eine Vollendung des Werkes von der Kraft des Dämons erwartet wird, ist Abfall vom Glauben wegen des mit dem Dämon eingegangenen Paktes, entweder mit Worten, wenn eine Anrufung dabei ist, oder mit einer Tat, auch wenn Opfer fehlen.“ – In demselben Sinne zitieren sie Albertus in eben dieser seiner Schrift und dist.; desgleichen Petrus de Tarantasia, desgleichen Petrus de Bonaventura, der jüngst kanonisiert worden ist, der aber nicht Petrus genannt wird, da das sein wahrer Name gewesen war; desgleichen Alexander de Ales und Guido vom Orden der Karmeliter, welche alle sagen, daß die, welche Dämonen anrufen, Apostaten und folglich Ketzer sind, weshalb sie dem Gerichte der Ketzer-Inquisitoren unterstellt sind.
Aber daß die vorgenannten[WS 3] Inquisitoren dadurch und durch alles was auch immer von ihnen Zitierte nicht hinreichend beweisen können, daß auch die vorgenannten Wahrsager etc. dem Gerichte der Ordinarien oder Bischöfe, mit Ausschluß der Inquisitoren, nicht unterliegen können und daß die Inquisitoren sich (der Untersuchung) solcher Wahrsager, Nigromantiker oder auch Hexer entledigen können, nicht, daß jene Inquisitoren übel daran tun, wenn sie über solche inquirieren, wenn die Bischöfe inquirieren, in welchem Falle jene Inquisitoren vielmehr zu empfehlen sind, wird so bewiesen.
Die Inquisitoren haben sich nicht einzumengen, außer bei einem Verbrechen der Ketzerei, und zwar ist es zu dem nötig, daß jenes Verbrechen offenkundig ist. Das ergibt sich aus dem oft zitierten c. accusatus und § sane.
Steht dies fest, dann wird weiter argumentiert: Wenn jemand etwas begeht, was er ohne die Sünde der Ketzerei begehen kann, so ist er, wie schwer und ungeheuerlich das auch immer ist, doch noch nicht als Ketzer zu beurteilen, mag er auch zu bestrafen sein. Daraus folgt, daß, wenn jemand nicht als ein Ketzer zu beurteilen, sondern als Übeltäter zu bestrafen ist, der Inquisitor sich nicht einmischen darf; aber er darf einen solchen nach dem Wortlaut des Canon seinen Richtern zur Bestrafung überlassen.
Steht dies wiederum fest, so folgt, daß sich bezüglich aller von den Glossatoren, Kanonisten und Theologen beigebrachten Punkte, wie die Dämonen anrufen, ihnen opfern etc., wie oben berührt worden ist, die Inquisitoren nicht einmengen dürfen, sondern sie ihren Richtern überlassen müssen, wie oben, ausgenommen wenn derlei aus der Sünde der Ketzerei hervorgegangen ist.
Steht dies wiederum fest, so wird mit den unten bezeichneten Argumenten und Gründen bewiesen, da die vorgenannten[WS 4] Dinge sehr oft ohne die Sünde der Ketzerei geschehen können, in welchem Falle die derartiges Tuenden nicht für Ketzer zu halten oder zu verdammen sind. Dazu nämlich, daß jemand recht eigentlich ein Ketzer sei, sind fünf Punkte erforderlich. Das erste ist, daß ein Irrtum im Denken besteht; das zweite, daß dieser Irrtum das betrifft, was des Glaubens ist, oder gegen die Wahrheit der Bestimmung der Kirche in dem, was den Glauben, die guten Sitten oder das zur Erlangung des ewigen Lebens Notwendige angeht. Das dritte ist, daß ein solcher Irrtum in einem sei, der den katholischen Glauben bekannt hat; sonst nämlich wäre es ein Jude oder Heide, kein Ketzer. Das vierte ist, daß ein solcher Irrtum in einem, der den Glauben empfangen hat, in der Weise ist, daß er irgend eine Wahrheit betreffs Christi bekennt, die sich auf seine Göttlichkeit oder Menschlichkeit bezieht; sonst, wenn er gänzlich davon abginge, wäre er ein Apostat. Das fünfte ist, daß er einen solchen Irrtum mit hartnäckigem und verstocktem Willen erwählt und befolgt. Daß aber der zitierte c. accusatus und das Wort saperent in diesem Sinne von Ketzerei und Ketzer verstanden wird, wird so bewiesen – wobei jedoch die Glossen der Kanonisten nicht zurückgewiesen, sondern beibehalten werden –: Denn das erste, was erforderlich ist, nämlich der Irrtum im Verstande, ist allen bekannt durch die allgemeine Regel: zweierlei wird erfordert, um jemanden einen Ketzer zu nennen, das eine ist das Materiale, nämlich der Irrtum in der Vernunft; das zweite ist das Formale, nämlich die Hartnäckigkeit im Willen. Es ergibt sich auch aus Augustinus: „Ein Ketzer ist derjenige, welcher neue und falsche Meinungen entweder aufbringt oder befolgt.“ Auch die Vernunft gehört dazu, weil Ketzerei eine Art Unglaube ist; und der Unglaube ist im Intellekte subjektiv, so wie auch der ihm entgegengesetzte Glaube und die Gegensätze mit Bezug auf ebendasselbe zu geschehen haben.
Steht dies fest, so macht eine Tat oder ein wie auch immer beschaffenes Werk ohne Irrtum noch keinen Ketzer, z. B. wenn jemand hurt oder Ehebruch treibt; mag er auch gegen die Wahrheit handeln, welche besagt: „Du sollst nicht ehebrechen“, deshalb ist er kein Ketzer, ausgenommen er glaubt oder meint, huren sei erlaubt. Der Grund aber ist, daß, wenn auch immer zwei Dinge notwendig erfordert werden, um eins zu ergeben, dies unmöglich existieren kann, wenn eins von beiden fehlt. Denn das Gegenteil zugegeben, daß (das Ganze) ohne dieses (eine von beiden) existieren könne, würde es nicht notwendig zur Herstellung (des Ganzen) erfordert werden, sowie, weil zur Herstellung eines Hauses notwendigerweise Grundmauer, Wand und Dach erfordert werden, kein Haus zustande kommt, wenn das eine oder andere davon fehlt. Ebenso also, weil zum Ergebnis der Ketzerei notwendigerweise der Irrtum im Verstande erfordert wird, macht keine Tat schlechthin, ohne Irrtum im Verstande, einen Ketzer. Und darum sagen wir Inquisitoren Deutschlands mit dem seligen Antoninus, der diesen Stoff im zweiten Teile seiner Summa behandelt, daß Bilder taufen, Dämonen anbeten, ihnen Weihrauch opfern, den Leib Christi in den Dreck treten und alles derartige, was gar schauderhafte Sünden sind, keinen Menschen zum Ketzer machen, wenn nicht ein Irrtum im Verstande vorliegt. Wenn also jemand dies täte, daß er z. B. ein Bild taufte, ohne von dem Sakrament der Taufe noch von seiner Wirkung schlecht zu denken und ohne zu denken, daß jene Taufe etwas (Besonderes) sei oder aus ihrer eigenen Kraft eine Wirkung habe (so würde er kein Ketzer sein) – er tut dies aber, um irgend ein Ziel vom Dämon aus leichter zu erreichen, dem zuzustimmen jener damit bittet, so daß er auf Grund eines implicite abgeschlossenen oder ausdrücklichen Paktes das betreibt, daß der Dämon ihm oder jemand (anders) tue, um was er bittet; demgemäß die Dämonen mit Charakteren und Figuren gemäß der magischen Künste von den Menschen auf Grund eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Paktes angerufen werden, um ihr Begehren zu erfüllen, wenn sie nur vom Dämon nichts erbitten, was über seine Fähigkeit hinausgeht, weder bezüglich der Macht, noch bezüglich der Kenntnis, so nämlich, daß er von der Macht oder der Kenntnis des Dämons schlecht dächte, wie es diejenigen täten, welche glaubten, daß der Dämon den freien Willen des Menschen nötigen könnte, oder diejenigen, welche glaubten, daß der Dämon auf jeden Fall auf grund eines solchen Paktes und bis zu einer beliebig großen Wirkung, auch wenn Gott es nicht zuläßt, das tun könnte, um was sie bitten; oder welche glaubten, er könnte den einen oder anderen Teil des künftig Zustoßenden wissen oder irgend eine Wirkung erzielen, die allein Gott zusteht: solche nämlich hätten unzweifelhaft einen Irrtum im Verstande und würden von der Macht des Dämons schlecht denken; und folglich wären sie, die anderen Bedingungen vorausgesetzt, die zur Ketzerei erforderlich sind, Ketzer und dem Gerichte der Ordinarien und Inquisitoren zugleich unterworfen. Aber wenn sie es aus den vorerwähnten Gründen täten, ohne von der Taufe und den anderen vorerwähnten Dingen schlecht zu denken, – wie es gewöhnlich geschieht, weil die Hexer und Nigromantiker, indem sie wissen, daß gerade der Teufel der Feind des Glaubens und Gegner des Heiles ist, durch die Tatsache selbst gezwungen werden, in ihren Herzen zu fühlen, daß im Glauben eine große Kraft sei, und daß das keiner Falschheit unterworfen sein kann, dem der Vater der Lüge, wie man merkt, nicht kommandiert – so würden sie also doch keine Ketzer sein, wenn sie auch bei Vollbringung solcher Dinge noch so schwer sündigten; und zwar ist der Grund, weil sie vom Sakramente nicht schlecht denken, mögen sie es auch schlecht und gotteslästerlich anwenden. Daher sind es eher Wahrsager als Ketzer und gehören zur Zahl derer, von denen der zitierte c. accusatus behauptet, daß sie nicht dem Gerichte der Inquisitoren unterstellt seien, da sie nicht offenkundig nach Ketzerei röchen, sondern versteckt und so gut wie gar nicht.
Und in derselben Weise (ist zu handeln) von denjenigen, welche den Dämon anbeten und ihm opfern. Denn wenn sie das in dem Glauben tun, in den Dämonen sei etwas Göttliches, oder in dem Glauben, daß ihm der Kultus der Latrie darzubringen sei, oder daß sie auf jeden Fall infolge der Darbringung eines solchen Kultus erlangten, was sie vom Teufel fordern, ohne daß Gottes Verbot oder auch Zulassung entgegen stände, so wären solche Leute Ketzer. Aber wenn sie das tun, ohne vom Dämon so zu denken, sondern (in dem Wunsche), auf Grund irgend eines Paktes mit dem Dämon durch jene (Handlungen) leichter von ihm zu erreichen, was sie beabsichtigen, so sind solche (Leute) der Natur der Sache nach keine Ketzer, mögen sie auch schwer sündigen.
Um das aber noch mehr klar zu machen, sind einige Einwände zu beseitigen. Es scheint nämlich entgegen zu stehen, daß nach den Rechtslehren ein Händler mit geistlichen Würden kein Ketzer ist: I, qu. 1, quisquis per pecuniam. Und doch hat er keinen Irrtum im Verstande. Denn ein Händler mit geistlichen Würden ist kein Ketzer im eigentlichen, sondern übertragenen Sinne, wegen einer gewissen Ähnlichkeit: weil er nach Thomas dadurch, daß er Heiliges verkauft und kauft, so handelt, als wenn er glaubte, das Geschenk der Gnade könne für Geld besessen werden. Aber ohne dies zu beachten – wie es gewöhnlich geschieht – ist er kein Ketzer, weil er das nicht glaubt; aber sehr wohl wäre er einer, wenn er das glaubte, nämlich, daß das Geschenk der Gnade für Geld besessen werden könne.
2. Desgleichen scheint entgegenzustehen, daß es von den Ketzern heißt – c. quicunque und in dem zitierten c. accusatus –: wer einen Ketzer anbetet, ist (selber) ein Ketzer; aber wer den Dämon anbetet, sündigt schlimmer, als der, welcher einen Ketzer anbetet: folglich etc.
3. Desgleichen scheint derjenige, welcher als Ketzer zu beurteilen ist, ein Ketzer zu sein: weil das Urteil dem wahren Sachverhalte folgen muß; aber ein solcher ist als Ketzer zu beurteilen. Denn die Kirche kann nur nach dem urteilen, was zu Tage liegt; der Erkenner und Richter des Verborgenen ist ja Gott, dist. 33 erubescant. Aber das, was im Verstande ist, kann sich nur ergeben aus äußerlichen gesehenen oder bewiesenen Taten: folglich, wer derlei tut, ein solcher ist als Ketzer zu beurteilen.
4. Außerdem scheint es unmöglich, daß jemand, der derlei tut, nämlich den Leib Christi mit Füßen zu treten u. dergl., (es tun kann), ohne vom Leibe Christi schlecht zu denken. Das wird bewiesen: Es ist unmöglich, daß Bosheit im Willen ist, ohne daß Irrtum im Verstande ist. Denn auch nach dem Philosophen ist jeder Böse unwissend oder irrend. Da also die Leute, die derlei tun, Bosheit im Willen haben, haben sie folglich auch Irrtum im Verstande.
Auf diese (Einwände) wird geantwortet, und zwar zuerst auf den ersten und dritten, weil sie zusammenfallen. Es gibt ein doppeltes Urteil: nämlich das Gottes, der das Innere der Menschen sieht, die über das Innere nur urteilen können nach äußeren (Erscheinungen), wie das dritte Argument gesteht, so daß derjenige, welcher nach dem Urteil Gottes als Ketzer beurteilt wird, in Wahrheit ein Ketzer ist, der Natur der Sache nach. Denn Gott beurteilt keinen als Ketzer, der nicht einen Irrtum bezüglich des Glaubens im Verstande hat. Aber derjenige, welcher nach dem Urteil der Menschen als Ketzer beurteilt wird, braucht der Natur der Sache nach kein Ketzer zu sein; sondern er hat eine solche Tat getan, aus der sich ergibt, daß er selbst schlecht vom Glauben denkt; und folglich wird er nach juristischer Annahme für einen Ketzer erachtet. – Und wenn gefragt wird, ob die Kirche sogleich derartige Leute, die die Dämonen in dieser Weise anbeten oder Bilder taufen, als Ketzer zu verurteilen und als Ketzer zu bestrafen hat, so beachte man die Antworten. Erstens, das zu entscheiden geht mehr die Kanonisten als die Theologen an. Die Kanonisten werden sagen, nach juristischer Annahme wird (ein solcher) für einen Ketzer erachtet und ist als Ketzer zu bestrafen. Der Theologe wird nach dem ersten Urteil, unter Berichtigung seitens des apostolischen Stuhles sagen, nein, so weit es den natürlichen Sachverhalt angeht; was es auch immer nach juristischer Annahme sein mag. Der Grund kann dieser sein: Weil irgend eine Wirkung bisweilen von einer doppelten Ursache abhängen kann, so kann man niemals aus dieser Wirkung klipp und klar die eine oder die andere Ursache dem natürlichen Sachverhalt nach beurteilen. Wenn also jene Wirkung, wie es das Anbeten des Dämons oder seine Hilfe zum Behexen anrufen ist, wobei der Betreffende ein Bild tauft, ein lebendes Kind opfert oder tötet oder derartiges mehr, aus einer doppelten Ursache hervorgehen kann, nämlich aus dem Glauben, man müsse den Dämon anbeten und ihm opfern, wodurch die Bilder sakramentale Wirkungen bekämen, oder (in dem Gedanken): „Auf Grund eines mit dem Dämon geschlossenen Paktes tue ich es, um (desto) leichter zu erhalten, was ich vom Dämon will, von dem, was nicht über seine Fähigkeit hinausgeht“, wie oben berührt ist, so darf man nicht sogleich aus einer solchen Wirkung mit Sicherheit auf eine andere Ursache schließen, nämlich daß der Betreffende das tue, weil er schlecht vom Glauben denkt. Wenn sich also Gewißheit bezüglich einer derartigen Wirkung ergibt, so muß man weiter der Ursache nachforschen; und wenn er es infolge eines Irrtums und aus Verkehrtheit des Glaubens getan hat, ist er als Ketzer zu beurteilen und wird dem Gericht der Inquisitoren samt den Ordinarien unterstellt sein; geschah es aber aus einem anderen Grunde, so ist er als Wahrsager und ganz gewöhnlicher Sünder zu beurteilen.
Eine andere Antwort für unsern Zweck: Was es auch immer sei, aus allen Behauptungen und Zitaten ergibt sich mit Sicherheit, daß alle Wahrsager und Hexer, welche als Ketzer beurteilt werden auf Grund einer juristischen Annahme und nicht auf Grund des natürlichen Sachverhaltes, dem Gerichte der Ordinarien und nicht der Inquisitoren unterstellt sind. Auch können sich die vorerwähnten Inquisitoren anderer Länder durch die Zitate aus den Canones und den Glossatoren nicht schützen, weil solche von denen, die den Dämonen opfern und sie anbeten, als von Ketzern urteilen auf Grund einer juristischen Annahme und nicht auf Grund des natürlichen Sachverhaltes. Der Text aber sagt, daß sie offenkundig nach Ketzerei riechen müssen, d. h. innerlich und auf Grund des natürlichen Sachverhaltes; und es wird uns Inquisitoren genügen, uns bezüglich derjenigen Ketzer einzumischen, die auf Grund des natürlichen Sachverhaltes infiziert sind, während wir die übrigen ihren Richtern überlassen.
Wenn gesagt worden ist, man müsse nach der Ursache forschen, ob der Betreffende dies infolge eines Irrtums im Glauben getan habe oder nicht, so wird dies durchaus leicht sein. Denn wie das Äußere des Glaubens an dem Glaubensakte erkannt wird, welcher ist glauben und bekennen, was des Glaubens ist, und wie das Äußere der Keuschheit am keusch leben erkannt wird, so kann die Kirche jemand als Ketzer angeben, indem sie untersucht, ob er bezüglich irgend eines Glaubensartikels eine Handlung des Erwägens oder des schlecht Denkens aufweist. So ist auch eine Hexe, die den Glauben im Ganzen oder zum Teil abgeleugnet oder den Leib Christi auf das niedrigste behandelt oder (dem Teufel) die Huldigung geleistet hat, (zu untersuchen), ob sie derlei nur getan hat, um dem Dämon gefällig zu sein. Ja, wenn sie den Glauben im Ganzen und auch mit dem Herzen abgeleugnet hat, dann wird sie als Apostatin beurteilt werden, und es wird die vierte Bedingung fehlen, die dazu mitzuwirken hat, damit jemand im eigentlichen Sinne Ketzer genannt werde.
Wenn dieser Erklärung die Bulle und der uns von Innozenz VIII. gewordene Auftrag entgegengehalten wird, wo die Hexen dem Gericht der Inquisitoren unterstellt werden, so wird geantwortet: Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß auch die Diözesanen ebenfalls bis zum endgiltigen Urteilsspruch nach jenen alten Rechten, wie gesagt ist, gegen sie vorgehen können, da diese Bulle uns mehr als eine Anregung übergeben worden ist, die wir auch, soweit wir können, mit Gottes Hilfe befolgen.
Daher nützt auch das erste Argument jenen Inquisitoren nicht, sondern läßt vielmehr auf das Gegenteil schließen, wenn solche Händler mit geistlichen Ämtern nur nach juristischer Annahme für Ketzer erachtet werden, über welche die Ordinarien für sich, ohne die Inquisitoren zu berufen, urteilen können; im Gegenteil haben sich die Inquisitoren auch nicht bezüglich der verschiedenen Händler mit geistlichen Ämtern einzumischen, und aus demselben Grunde auch nicht bezüglich anderer, die nur nach juristischer Annahme als Ketzer beurteilt werden. Denn gegen schismatische Bischöfe und gegen andere höhere Vorgesetzte können sie nicht vorgehen, wie sich im c. inquisitionis de haeret. VI ergibt, wo es heißt: „Die vom apostolischen Stuhle oder anderen abgeordneten Inquisitoren der ketzerischen Verkehrtheit können bezüglich eines derartigen Verbrechens gegen jene nicht inquirieren noch unter diesem Vorwande gegen sie vorgehen, außer wenn es in dem Briefe der Beauftragung vom apostolischen Stuhle ausdrücklich steht, daß sie es können. Wenn jedoch die Inquisitoren selbst wissen und finden, daß sich Bischöfe und andere höhere Vorgesetzte des Verbrechens der Ketzerei schuldig gemacht haben oder sie um derlei halber in schlechtem Rufe stehen oder verdächtig sind, sollten sie gehalten sein, dies dem apostolischen Stuhle zu melden.“
Auf das zweite (Argument) ergibt sich die Antwort in ähnlicher Weise aus dem Vorherbemerkten. Denn einer, der einen Ketzer anbetet, ist dann ein Ketzer, wenn er ihn selbst in dem Glauben anbetet, er sei um seiner Lehre und Meinung willen anzubeten und zu verehren. Wenn er ihn aber um eines zeitlichen (Vorteils) willen ohne irgend einen Irrtum bezüglich des Glaubens im Verstande verehrt, so ist er nicht eigentlich ein Ketzer, sondern (nur) nach der juristischen Vorstellung oder Annahme resp. auf Grund der Ähnlichkeit: weil er handelt, als ob er schlecht vom Glauben dächte, so wie der, den er anbetet; weshalb er auch dem Gerichte der Inquisitoren nicht unterstellt sein wird.
Zum dritten ergibt sich aus dem Voraufgeschickten, daß, wenn auch (jemand) von der Kirche wegen äußerer gesehener und bewiesener Taten wie ein Ketzer beurteilt wird, doch nicht folgt, daß er immer nach dem natürlichen Sachverhalte ein Ketzer ist; sondern er gilt dafür nach juristischer Annahme, weshalb er auch in jenem Falle dem Gerichte der Inquisitoren entgeht, weil er nicht offenkundig nach Ketzerei riecht.
Zum vierten (Argumente) ist zu sagen, daß es etwas Falsches annimmt, weil es nicht möglich ist, daß jemand den Leib Christi mit Füßen tritt, ohne daß er vom Leibe Christi schlecht denkt oder Verkehrtheit des Glaubens darüber hegt: weil er das in dem Bewußtsein tun kann, daß er sündigt und im festen Glauben, daß da der Leib Christi sei. Er tut es jedoch, um dem Dämon gefällig zu sein und leichter von ihm zu erhalten, was er will. Und mag jeder Böse irren, so tut er es doch nicht durch einen Irrtum des Verstandes, was Ketzerei ist, resp. irrend, insofern er schlecht von dem denkt, was des Glaubens ist, sondern (insofern er schlecht denkt) von dem, was die Eigenschaft von irgend etwas betrifft, dessen Gegenteil sich in Fehlern kundgibt.
So viel über den ersten Hauptpunkt, der zur Ketzerei, wenn im eigentlichen Sinne genommen, erforderlich ist, gemäß dem ein Ketzer dem Gerichte der Inquisitoren unterstellt sein muß.
Es steht nicht entgegen, wenn gesagt wird: der Inquisitor kann doch auch gegen die wegen Ketzerei übel Beleumdeten oder leicht, stark oder heftig Verdächtigen und solche, die nicht offenkundig nach Ketzerei riechen, vorgehen? Es wird geantwortet: Er kann inquirieren und gegen solche vorgehen, insofern sie der eigentlich so genannten Ketzerei verdächtig oder deshalb übel beleumdet sind, von der wir jetzt auch sprechen, wie oft berührt worden ist; die einen Irrtum im Verstande und die anderen vier folgenden angefügten (Stücke) hat, deren zweites ist, daß ein solcher Irrtum sich auf das bezieht, was des Glaubens ist, oder gegen die Wahrheit der Bestimmung der Kirche in dem ist, was sich auf den Glauben, die guten Sitten und das zur Erlangung des ewigen Lebens Nötige bezieht. Wenn nämlich der Irrtum das beträfe, was sich nicht auf den Glauben bezieht, z. B. wenn jemand annähme, die Sonne sei nicht größer als die Erde u. dergl., so ist das kein gefährlicher Irrtum. Ein Irrtum aber gegen die Heilige Schrift, gegen die Glaubensartikel, gegen die Bestimmung der Kirche, wie oben, ist Ketzerei, art. XXIV, qu. 1, haec est fides.
Desgleichen, weil die Entscheidung in zweifelhaften Glaubensangelegenheiten hauptsächlich die Kirche und vorzüglich den höchsten Pontifex, den Stellvertreter Christi, angeht, den Nachfolger Petri, wie es ausdrücklich XXIV, qu. 1, quotiens heißt, und gegen die Entscheidung der Kirche kein Gelehrter oder Heiliger seine Ansicht verteidigt, wie Thomas II, 2 sagt, weder Hieronymus, noch Augustinus, noch ein anderer, so ist folglich derjenige, welcher hartnäckig Behauptungen gegen die Entscheidung der Kirche in den Dingen aufstellt, die den Glauben und das zum Heile Nötige betreffen, ebenso ein Ketzer, wie derjenige, welcher hartnäckig Behauptungen gegen den Glauben aufstellt. Denn daß die Kirche selbst im Glauben nie geirrt hat, wird bewiesen, wie es heißt XXIV, qu. 1, a recta und mit anderen Canones. Bedeutsam aber heißt es, daß der ein Ketzer ist, der nicht einfach gegen die Entscheidung der Kirche Behauptungen aufstellt, sondern nur in dem, was den Glauben und das Heil angeht. Denn wer in anderen Dingen das Gegenteil annimmt, ist kein Ketzer, z. B. (wenn jemand behauptet), daß das Recht von dem Gebrauche in Dingen, die durch den Gebrauch aufgebraucht werden, nicht getrennt werden kann, wie Johannes XXII, in extrav. ad conditorem, erklärt und entschieden hat, wo er sagt, Leute, die dieser Ansicht widersprächen, seien störrig und rebellisch gegen die Kirche, aber keine Ketzer.
Das dritte, was erforderlich ist, ist, daß der Irrtum in dem sich findet, der die katholische Wahrheit bekannt hat. Wenn nämlich jemand den christlichen Glauben nie bekannt hätte, wäre er nicht eigentlich ein Ketzer, sondern einfach ein Ungläubiger, wie der Jude und Heide, die draußen sind. Daher sagt Augustinus de civitate Dei: „Als der Teufel sah, daß das menschliche Geschlecht vom Dienste der Götzen und Dämonen befreit würde, setzte er die Ketzer in Bewegung, welche unter dem christlichen Namen der christlichen Lehre widerständen.“ Es ist also nötig, um ein Ketzer zu sein, daß der Irrtum in dem ist, welcher in der Taufe den christlichen Glauben angenommen hat.
Das vierte, was verlangt wird, ist, daß ein solcher Irrtum in dem ist, der den Glauben in der Weise angenommen hat, daß er irgend eine auf die Göttlichkeit oder Menschlichkeit bezügliche Wahrheit betreffs Christus bekennt. Wenn er nämlich keine Wahrheit überhaupt bekennte, würde er eigentlicher für einen Apostaten denn für einen Ketzer erachtet werden; so Julianus Apostata. Der eine wird vom andern unterschieden, mag auch bisweilen der eine für den andern genommen werden. In dieser Lage finden sich gewisse Leute, die bisweilen, von Armut und verschiedenen Lästigkeiten getroffen, Leib und Seele dem Teufel übergeben und den Glauben ableugnen, wenn ihnen der Teufel nur in ihren Nöten und zur Besitzung von Reichtümern und Ehren beisteht. Wir Inquisitoren kennen gewisse Leute, und zwar manche, die später Buße taten, die durchaus ohne Irrtum bezüglich des Glaubens im Verstande, nur um zeitlicher Vorteile willen derartiges begangen haben, weshalb sie weder eigentlich für Ketzer noch für Herzensapostaten wie Julianus erachtet werden können; mögen sie auch mehr für Apostaten gehalten werden. Herzensapostaten aber werden, wenn sie nicht ablassen wollen, wie unbußfertige Ketzer dem weltlichen Gerichtshofe übergeben; wollen sie es aber, so werden sie wie bußfertige Ketzer aufgenommen nach c. ad abolendam § praesenti, de haeret. l. VI. Damit stimmt überein Raymundus, tit. de apostatis, c. revertentes, wo er sagt, die von dem Unglauben der Apostasie Zurückkehrenden seien wie von der Ketzerei Zurückkehrende aufzunehmen, da sie Ketzer gewesen seien. Hier wird das eine für das andere genommen, wie es oben behandelt worden ist. Er fügt hinzu: „Jene aber, welche aus Furcht vor dem Tode den Glauben ableugnen, (das nehme man in dem Sinne: die wegen eines zeitlichen Vorteils dem Teufel den Glauben ableugnen und Irrtümern nicht glauben), sind zwar rechtlich keine Ketzer, (man bemerke hier, daß es eigentlich keine Ketzer sind; er fügt hinzu:) da sie im Geiste keinen Irrtum haben. Jedoch nach dem Urteile der Kirche, die nach dem Äußeren das Innere zu beurteilen hat, sind sie für Ketzer zu halten (man bemerke hier: nach juristischer Vorstellung); und wenn sie zurückkehren, sind sie als reuige Ketzer aufzunehmen. Denn die Furcht vor dem Tode ist keine Furcht, die einen standhaften Mann befällt, um den christlichen Glauben abzuleugnen.“ So verstehe man es auch von den zeitlichen Vorteilen. Daher schließt er: „Es ist heiliger zu sterben als (den Glauben) abzuleugnen oder sich von Götzenopfern zu nähren, wie Augustinus sagt“, und zwar wird er zitiert XXXII, qu. IV.
Das gleiche Urteil würde die Hexen treffen, die den Glauben ableugnen; daß, wenn sie ablassen wollten, sie als bußfertig aufgenommen würden, ohne daß sie dem weltlichen Gerichtshofe überlassen würden. Auf alle Weisen jedoch werden sie in den Schoß der Kirche wieder aufgenommen, wenn sie darum bitten, und dem weltlichen Gerichtshofe werden sie überlassen, wenn sie nicht zurückkehren wollen; und zwar wegen der (von ihnen) angetanen zeitlichen Schädigungen, wie es sich in den Arten, das Urteil zu fällen, ergeben wird. Und alles führt der vorgenannte Ordinarius aus, so daß auch der Inquisitor seine Befugnis ihm überlassen kann, wenigstens in diesem Falle der Apostasie; anders ist es in den anderen Fällen der Wahrsager.
Das fünfte, was dazu erfordert wird, daß jemand im eigentlichen Sinne ein Ketzer ist, ist, daß er einen solchen Irrtum mit gefestigtem und hartnäckigem Willen erwählt (eligat) und halsstarrig den Meinungen folgt. Daher ist nach Hieronymus Ketzerei vom Auswählen (electio) genannt, und daher ist nach Augustinus nicht der, welcher falsche Meinungen schafft oder befolgt, sondern der, welcher sie hartnäckig verteidigt, für einen Ketzer zu erachten. Wenn daher jemand nicht mit hartnäckiger Bosheit etwas gegen den Glauben annähme, sondern aus Unwissenheit, bereit zur Besserung, wenn er merkt, daß es falsch ist oder wenn ihm gezeigt wird, daß es gegen den Glauben oder die heilige Schrift ist oder gegen die Entscheidung der Kirche, XXIV, qu. 3, so sagte der Apostel, und so sagte Augustinus selbst: „Ich werde irren können; ein Ketzer werde ich nicht sein“, weil er nämlich bereit war zur Besserung, wenn ihm ein Irrtum gezeigt worden wäre. Es steht auch fest, daß täglich unter den Gelehrten betreffs des Göttlichen mannigfache, und zwar bisweilen sich widersprechende Meinungen vorliegen, so daß notwendig die eine falsch sein muß; und doch wird keine von ihnen für falsch erachtet, bis sie durch die Kirche entschieden worden ist: art. XXIV, qu, 3, qui in ecclesia.
Aus allediesem wird geschlossen, daß der Beweis, die Hexer oder auch andere, die auf irgend eine Weise die Dämonen anrufen, unterständen dem Gerichte der Inquisitoren, mit den Aussprüchen der Kanonisten über das zitierte Wort „offenkundig (nach Ketzerei) riechen“, welches im c. accusatus begriffen ist, nicht hinreichend geführt wird, indem solche von ihnen (nur) auf Grund einer gewissen juristischen Vorstellung als Ketzer beurteilt werden. Noch auch (wird jener Beweis geführt) durch die Aussprüche der Theologen, indem auch sie solche Leute Apostaten mit Worten oder Werken nennen, aber nicht mit Geist und Herz: betreffs welchen Irrtums das Wort „(offen nach Ketzerei) riechen“ vorbeugt. Und mögen sie auch als Ketzer beurteilt werden, so folgt doch deshalb nicht, daß der Bischof ohne den Inquisitor nicht bis zur endgiltigen Urteilsfällung gegen sie vorgehen oder sie zur Strafe der Haft bringen oder der Folter aussetzen könne. Im Gegenteil, in dem Falle, wo diese Unterscheidung dazu nicht auszureichen scheint, daß wir Inquisitoren der Inquisition der Hexen enthoben seien, wollen wir das doch nicht auf dem Wege des Rechtes verlangen, wenn wir unsere Rolle hierbei wenigstens bezüglich des zu votierenden Urteils den Diözesanen übertragen können. Das steht nämlich im c. multorum, im Princip. de haeret. bei Clemens, wo es heißt: „… Damit das Geschäft derartiger Inquisition um so glücklicheren Erfolg habe, so daß in der Folge die Aufspürung eben jener Seuche eifriger, fleißiger und vorsichtiger betrieben werde, bestimmen wir, daß es sowohl von den Bischöfen der Diözese als auch durch die vom apostolischen Stuhle abgeordneten Inquisitoren unter Fernhaltung jedes fleischlichen Hasses oder Schreckens oder Strebens nach irgend welchem zeitlichen Vorteil ausgeübt werde; so daß jeder beliebige unter den Vorgenannten ohne den andern (den Delinquenten) vorladen und arrestieren oder verhaften und in sicheren Gewahrsam tun kann, indem er ihn in Beinschellen und eiserne Handfesseln legt, wenn es ihm gut scheint, bezüglich dessen Ausführung wir die Verantwortung seinem eigenen Gewissen überlassen; wie nicht minder über diejenigen zu inquirieren, bezüglich derer um solches Amtes willen es ihm bei Gott und der Gerechtigkeit nötig zu sein scheint; jene doch einem harten Gefängnis zu übergeben, das mehr zur Strafe als zur Bewachung (zu dienen) scheint, oder sie der Folter auszusetzen oder gegen sie bis zum Urteilsspruch vorzugehen, wird der Bischof ohne den Inquisitor oder der Inquisitor ohne den Diözesan oder, falls jenes oder des Bischofs Stuhl leer steht, ohne den dafür Delegierten, wenn sie imstande sind, einander habhaft zu werden innerhalb eines Zeitraumes von acht Tagen, nachdem sie einander gesucht haben, nicht imstande sein; und wenn es anders vorgenommen worden sein sollte, sei es null und nichtig von Rechtswegen.“ Später heißt es mit Bezug auf unsere Sache: „Aber wenn der Bischof oder, falls dessen Stuhl leer steht, der für ihn vom Kapitel Delegierte mit dem Inquisitor oder der Inquisitor mit einem von diesen wegen der vorerwähnten (Gründe) nicht persönlich zusammenkommen können oder wollen, kann der Bischof, oder, falls sein Stuhl leer steht, sein oder des Kapitels Delegierter dem Inquisitor und der Inquisitor dem Bischof oder dessen Delegiertem oder, falls der Stuhl leer steht, demjenigen, der vom Kapitel dazu abgeordnet ist, darüber seine Rollen überlassen oder durch einen Brief seinen Rat und seine Zustimmung bekunden.“
Hieraus ergibt sich, daß, wenn auch in fünf Fällen der eine ohne den andern, bei dreien jedoch keineswegs vorgehen kann, doch der eine dem andern seine Rolle überlassen kann, besonders bezüglich der Votierung des Urteils; und deshalb haben auch wir als gegenwärtige beschlossen, es so zu halten, während die anderen Inquisitoren in ihren Grenzen bleiben.
Wenn wir also auf die Argumente antworten, so ergibt sich aus dem Voraufgeschickten bezüglich der sechs ersten Argumente, die für die Inquisitoren kämpfen, die Entscheidung, daß deren Inquisition die Hexer und Wahrsager nicht zu unterstehen scheinen. Bezüglich der anderen Argumente für die Diözesanen aber, in dem Falle, daß sie sich selbst von der Inquisition der Hexen befreien und sie dem bürgerlichen Richter überlassen möchten, ist es klar, daß sie das nicht mit derselben Leichtigkeit tun können wie die Inquisitoren, weil es bei einem Verbrechen der Ketzerei nach c. ad abolendam, c. vergentis und c. excommunicamus utrumque extra de haereticis Sache des geistlichen Richters ist, zu untersuchen und zu urteilen und Sache des weltlichen Richters, auszuführen und zu strafen, wenn das Urteil auf eine Strafe des Blutes hinausläuft; anders, wenn auf Bußstrafen.
Es scheint auch, daß in der Ketzerei der Hexen, wenn auch nicht in anderen Ketzereien, auch die Diözesanen selbst ihre Rolle beim Erkennen und Urteilen auf dem bürgerlichen Forum abzutreten imstande sind; einmal, wie in den Argumenten berührt wird, weil dies Verbrechen der Hexen nicht rein geistlich, sondern im Gegenteil wegen der zeitlichen Schädigungen, die (von den Hexen) angetan werden, mehr bürgerlich ist, dann auch, weil man sieht, daß besondere Gesetze zur Bestrafung der Hexen bezüglich des ganzen Herganges der Bestrafung herausgegeben worden sind.
Es scheint endlich, daß dieser Hergang sehr viel zur Ausrottung der Hexen und zur größten Erleichterung der Ordinarien dienen würde, wenn ein in der Öffentlichkeit zu fürchtender Richter da ist; abgesehen von der strengen Rechenschaft, die gefordert werden wird, da nach dem Zeugnis der Schrift das härteste Gericht denen droht, die an der Spitze stehen.
Nach dieser Unterscheidung werden wir vorgehen, nämlich daß der weltliche Richter untersuchen und urteilen kann bis zur endgiltigen Urteilsfällung, bezüglich der Buße, die er von den Ordinarien empfangen wird; anders hinsichtlich eines Bluturteils, was er für sich selbst votieren kann.
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Damit also die Richter sowohl auf dem geistlichen als bürgerlichen Forum die Arten der Untersuchung, Urteilung und Urteilsfällung immer in Bereitschaft haben könnten, so wird folgerichtig in drei Stücken hauptsächlich vorzugehen sein: erstens, welches ist die Art, einen Glaubensprozeß anzufangen, zweitens, welches ist die Art, ihn fortzusetzen, drittens, welches ist die Art, in diesen Hexensachen den Prozeß zu beendigen und das Urteil zu fällen? Bei dem ersten (Punkte) gibt es fünf Schwierigkeiten: die erste, welche von den drei Arten zu prozessieren, die im Recht berührt werden, die zutreffendere sei; die zweite, von der Anzahl der Zeugen; die dritte, ob sie zum Schwören gezwungen werden können; die vierte, von der Beschaffenheit der Zeugen; die fünfte, ob Todfeinde zur Zeugenschaft zugelassen werden.
Der zweite Teil enthält elf Fragen. Die erste, wie die Zeugen zu prüfen sind, und daß immer fünf Personen anwesend sein müssen; desgleichen, wie die Hexen im allgemeinen und im besonderen zu fragen sind; und zwar wird das in der Reihenfolge des Buches die sechste sein, indem die Zählung geändert wird, damit der Leser den gewünschten Stoff desto leichter findet; die zweite erklärt verschiedene Zweifel bezüglich negativer Antworten; wann (die Person) einzukerkern und wann für eine offenkundig in der Ketzerei der Hexen Ertappte zu halten sei. Die dritte, von der Art die Hexen zu verhaften. Die vierte von den beiden (Punkten), die der Richter nach der Verhaftung tun muß; und ob die Namen der Aussagenden ihr zu offenbaren und ihr Verteidigungen zu gestatten seien. Die fünfte, wie die Verteidigungen mit der Abordnung eines Advokaten zu gestatten seien. Die sechste, was der Advokat tut, wenn ihm die Namen der Zeugen nicht bekannt gegeben werden und wenn er vor dem Richter eine Todfeindschaft anführt. Die siebente, wie der Richter eine Todfeindschaft zu ergründen hat. Die achte, von dem, was der Richter zu beachten hat, bevor er die Angeklagte der Folter aussetzt. Die neunte, von der Art, zur peinlichen Frage und Folter zu verurteilen. Die zehnte, von der Fortsetzung der Folter, und wie sie zu foltern sind, und von den Vorkehrungen und Anzeichen gegen die Hexenkunst der Verschwiegenheit. Die elfte, über die Schlußfragen und vom Richter zu beobachtenden Vorkehrungen.
Der dritte Teil enthält erstens drei Fragen, die der Richter beachten muß, und aus denen das ganze endgiltige Urteil hervorgehen muß: die erste, ob auf die Probe mit dem glühenden Eisen erkannt werden könne? Die zweite, von der Art, wie jedes Urteil votiert werden muß. Die dritte, auf Grund welcher Verdachtsgründe man urteilen kann und wie man nach einem jeden einzelnen Verdachtsgrunde das Urteil fällen muß. Endlich den letzten Teil hindurch von den zwanzig Arten, das Urteil zu fällen, von denen dreizehn aller Ketzerei gemeinsam sind, die übrigen speziell für die Ketzerei der Hexen (bestimmt); und weil sie an ihrem Orte sich ergeben werden, werden sie der Kürze halber nicht näher bezeichnet.