Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Neunzehnte Frage

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Neunzehnte Frage. Auf wie viele Weisen Verdacht geschöpft wird, um einen Urteilsspruch fällen zu können.

Wenn gefragt wird, auf wie viele und was für Arten (die Angeklagten) der Ketzerei oder eines anderen Verbrechens verdächtig zu nennen und ob sie in einem solchen Falle für so ein Verbrechen danach zu richten und zu verurteilen sind, so ist sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Gesetz zu antworten. Die Glosse zu dem in der vorhergehenden Frage zitierten c. nos in quemquam nämlich sagt, daß es vier Arten gibt, den Angeklagten zu überführen, entweder nämlich durch das Recht, wie z. B. (Folter-)Werkzeuge und Zeugen, oder durch Evidenz der Tat, extra de cohab. cle. c. tua, oder durch Auslegung des Rechtes, z. B. daß der Angeklagte öfters vorgeladen worden sei, III, qu. 9, decrevimus, oder durch heftigen Verdacht, XXXII, qu. 1, dixit. Es bemerken auch die Kanonisten, daß der Verdacht dreifach ist; der erste ist unbedacht. Über ihn sagt der Kanon: „Verurteilt niemanden auf grund der Willkür des Verdachtes, II. qu. 1, primo. Der zweite ist der wahrscheinliche und zieht die (Forderung der) Reinigung nach sich; nicht aber der erste, wie es II, qu. 4, presbyter, heißt. Der dritte ist der heftige, der die Verurteilung nach sich zieht, und von dem gilt das Wort des Hieronymus, daß eine Frau entlassen werden kann wegen Hurerei oder wegen des Verdachtes der Hurerei, XXXII, qu. 1, dixit.

Beachte überdies, daß der zweite, welches der wahrscheinliche ist, zum halbvollen Beweise zugelassen wird, wie es extra de praesumpt. in multis heißt. Daher hilft er mit zum Beweise, wenn noch andere Stützen vorhanden sind; weshalb er nicht bloß zur Auferlegung der Reinigung zugelassen wird.

Bezüglich des heftigen (Verdachtes), der zur Verurteilung genügt, bemerke auch, daß er zweifach ist, indem einer „juris“ und der andere „de jure“ sein kann. (Letzterer liegt vor,) wenn das Recht auf grund einer Tatsache etwas annimmt und festsetzt; und gegen diesen wird kein Beweis zugelassen, extra de sponsa, nec qui fidem, wo es heißt, daß, wenn jemand einer Frau sein Wort gegeben hat, die Ehe mit ihr schließen zu wollen und später die Verbindung erfolgt, man annimmt, die Ehe sei geschlossen; ein Beweis für das Gegenteil wird nicht zugelassen. Der andere (Beweis) ist „juris“, aber nicht „de jure“, wie z. B. wenn das Recht etwas annimmt, aber nicht festsetzt, wie z. B. wenn ein Mann lange mit einer Frau zusammengewohnt hat, angenommen wird, daß sie von ihm erkannt worden ist, XXX, qu. 1, dixit; und dagegen wird der Beweis zugelassen.

Unter Anwendung auf unser Vorhaben bezüglich der Ketzerei der Hexen und des neuen Rechtes sagen wir, daß im Gesetz ein dreifacher Verdacht bezüglich des Verbrechens der Ketzerei gilt: der erste ist mäßig, der zweite groß, der dritte sehr groß. Der erste, welches der mäßige ist, heißt im Gesetz leichter Verdacht. So steht es im c. accusatus, de haeret. l. VI am Anfang, wo es heißt: „Wenn aber jener Verdacht leicht und mäßig gewesen ist, so ist zwar (der Angeklagte) infolge dessen schwer zu bestrafen, aber er darf nicht mit der Strafe derer bestraft werden, die in die Ketzerei zurückverfallen sind; und zwar heißt dieser Verdacht deshalb mäßig oder leicht, einmal weil er durch eine mäßige und leichte Verteidigung behoben wird, und dann, weil er aus mäßigen und leichten Vermutungen entsteht. Daher heißt er mäßig nach den mäßigen Indizien, und er heißt leicht von den leichten Vermutungen“; wenn nämlich z. B. bei einfacher Ketzerei bezüglich des Glaubens sich manche finden, welche heimliche Konventikel abhalten oder in der Lebensführung oder in den Sitten von dem allgemeinen Brauche der Gläubigen abweichen, wie sich aus c. excommunicamus, I, extra de haeret. betreffs der Ketzerei der Hexen ergibt; in ähnlicher Weise, wenn die Konventikel an den Angarien oder besonders heiligen Zeiten des Jahres auf den Feldern oder in Wäldern, sei es bei Tage, sei es bei Nacht, zusammenkommen, oder gewisse (Frauen) sich abgesondert finden, die entweder die Gottesdienste zu den gewöhnlichen Zeiten oder in den gewöhnlichen Weisen nicht besuchen, oder mit verdächtigen Hexen geheimen Umgang pflegen. Solche werden nämlich zum mindesten für der Ketzerei leicht verdächtig gehalten, darum weil derartige Ketzer anerkanntermaßen derlei häufig tun. Von diesem leichten Verdachte steht auch geschrieben c. de haeret. l. II am Ende, wo es heißt: „Unter dem Worte ‚Ketzer‘ werden diejenigen befaßt und müssen den gegen solche gefällten Urteilen unterliegen, die auch nur auf grund eines leichten Argumentes ertappt worden sind, wie sie vom Urteil und Pfade der katholischen Religion abwichen“; und zu dieser Ansicht stimmt Hostiensis in seiner Summa, tit. de praesumptione, im Schlußparagraphen, wo er sagt: „Es ist zu beachten, daß, obschon Ketzer (schon) auf grund eines leichten Argumentes entlarvt werden, nämlich mit Bezug darauf, daß sie für verdächtig gehalten werden, sie doch nicht wie Ketzer zu halten sind“, was er mit dem Vorhergehenden beweist.

Der zweite Verdacht, welcher der große ist, heißt im Gesetz gewaltig (vehemens) oder stark; über ihn steht wiederum folgendermaßen in dem zitierten c. accusatus, am Anfang: „(Es wird jemand) der Ketzerei angeklagt oder verdächtigt, gegen den wegen dieses Verbrchens [sic! Verbrechens] ein großer und gewaltiger Verdacht entstanden war“ etc. Dort steht nämlich diese Verbindung (groß und gewaltig), und zwar wird sie nicht kopulativ, sondern als Erläuterung aufgefaßt, wie Johannes Andreä ebendort anmerkt. Gewaltig aber ist dasselbe wie stark, wie Archidiaconus sagt, zu dem angezogenen c. accusatus und zu dem Worte ‚gewaltig‘ (vehemens); wie Papias und Hugitio sagen, daß gewaltig dasselbe ist wie stark oder groß. Er zitiert auch Gregorius, Moralia I: „Ein gewaltiger Wind brach los“, weshalb wir sagen, jemand habe gewaltiges Glück, wenn er Erfolg hat. So weit dort. Folglich heißt großer Verdacht gewaltig oder stark, und wird so benannt, weil er nur durch gewaltige und starke Verteidigungen zurückgewiesen wird, und auch weil er aus großen, gewaltigen und starken Vermutungen, Argumenten und Indizien hervorgeht; z. B. wenn bei einfacher Ketzerei sich manche finden, die diejenigen, welche sie als Ketzer kennen, verbergen, ihnen ihre Gunst zuwenden, sich ihnen zugesellen, sie besuchen, ihnen Geschenke anbieten, sie aufnehmen, verteidigen und ähnliches ausführen. Solche nämlich sind der Ketzerei heftig verdächtig; und in ähnlicher Weise werden sie bezüglich der Hexenketzerei erkannt, darum daß Verdacht entsteht, weil sie mit ihnen am Verbrechen teilnehmen; und besonders werden hier Weiber oder Männer genannt, die nach ungewöhnlicher Liebe oder Haß trachten, wenn auch nicht nach anderen Schädigungen an Menschen oder Tieren, und zu hexen pflegen. Denn wie vorausgeschickt sind in jeder beliebigen Hexerei (Leute), die ähnliches ausführen, gewaltig verdächtig, wie sich aus dem zitierten c. accusatus, § illo vero und dem dort von Archidiaconus Angemerkten ergibt; da es nicht zweifelhaft ist, daß sie derlei zu gunsten der ketzerischen Verkehrtheit tun.

Der dritte Verdacht ist der ganz große und heißt im Gesetz ungestüm (violenta), c. cum contumacia und c. accusatus l. VI de haer. und nach den Bemerkungen von Archidiaconus und Johannes Andreä über c. accusatus und das Wort vehemens, wo sie sagen: „Er sagt ‚gewaltig‘ (vehemens) und nicht ‚ungestüm‘,“ oben de praesumptione, c. litteras. Von diesem Verdachte spricht der Kanon, dist. XXXIV, quorundam; und zwar heißt diese Annahme oder dieser Verdacht ungestüm, einmal weil er den Richter ungestüm zum Glauben zwingt und drängt und durch keine Rückenwendung, wie sie auch sei, zurückgewiesen wird und dann, weil er aus ungestümen, überführenden und zwingenden Vermutungen entsteht. Wenn z. B. bei der einfachen Ketzerei sich (Leute) finden, welche Ketzer anbeten, d. h. ihnen mit ihrer Liebe Ehrerbietung zollen, von ihnen Trost oder Kommunion annehmen, oder ähnliches vollbracht haben, was zu ihrem Ritus gehört, so sind solche ja durch ungestümen Verdacht der Ketzerei und des Glaubens an Ketzer überführt, nach c. filii und nach c. accusatus de haeret. l. VI und durch die Anmerkungen des Archidiaconus zu c. quicunque haereticos und zu dem Worte credentes in demselben sechsten Buche, da es nicht zweifelhaft ist, daß solche derlei im Glauben an die ketzerische Verkehrtheit tun. Bezüglich der Ketzerei der Hexen aber ist es ähnlich: diejenigen, welche das vollziehen, was zum Ritus der Hexen gehört, und da derlei verschieden ist, nämlich bisweilen durch bloße schmähende Worte (geschieht), indem sie sagen: „Du wirst in kurzem fühlen, was dir geschehen wird“ und in der Wirkung ähnliches, oder durch bloße Berührung, indem sie einen Menschen oder ein Tier mit den Händen berühren, oder nur durch den Blick, indem sie sich zur Nacht- oder Tageszeit gewissen in den Betten schlafenden (Leuten) offenbaren, und zwar wenn sie bestrebt sind, Menschen oder Vieh zu behexen, mögen sie auch bezüglich (der Erzeugung) von Hagelschlag verschiedene andere Weisen beobachten, indem sie sich mit noch anderen Zeremonien zu schaffen machen, während sie sich an irgend einem Flusse verschiedenartig betätigen, wie sich im Vorhergehenden (bei der Besprechung) über die Arten, Behexungen anzutun, ergeben hat: — solche sind durchaus, wo man sie findet und ihr Ruf leidet, durch ungestümen Verdacht der Hexenketzerei überführt, besonders wo die Wirkung in (Gestalt) der Behexung sei es sogleich, sei es im Verlaufe der Zeit erfolgt ist, weil dann die evidente Tatsache dazukommt oder das Indizium der Tat, wenn Werkzeuge der Behexung an irgend einem Orte niedergelegt gefunden werden. Mag auch der (Erfolg im) Verlauf der Zeit nicht so schwer für die Evidenz der Tat ins Gewicht fallen, so bleibt (die betreffende Person) doch heftig verdächtig und zwar a fortiori in höherem Grade als bezüglich der einfachen Ketzerei.

Wenn gefragt wird, ob denn der Teufel die Menschen oder das Vieh ohne Ansehen oder Berühren seitens der Weiber behexen könne, so wird geantwortet, gewiß, wenn Gott es zuläßt. Aber weil die Zulassung Gottes größer ist, wenn eine Gott geweihte Kreatur unter Ableugnung des Glaubens und mit anderen schauderhaften Verbrechen (bei der Behexung) mitwirkt, so liebt daher auch der Teufel mehr eine solche Art, Kreaturen zu behexen; im Gegenteil, man kann auch sagen, daß der Teufel, auch wenn er es ohne Hexe könnte, aus verschiedenen Rücksichten, wie sich im Vorhergehenden ergeben hat, im höchsten Maße liebt, derlei durch eine Hexe zu verüben. —

Als Nachwort zu unserem Vorsatz, über die Arten, auf grund von Annahmen zu urteilen, (zu handeln,) ist zu sagen, daß gemäß der vorerwähnten Unterscheidung die der Ketzerei der Hexen Verdächtigen in dreifacher Art vorhanden sind, indem einige leicht, andere heftig, noch andere ungestüm (verdächtig sind). Leicht verdächtig sind diejenigen, welche derlei Mäßiges oder Leichtes vollbringen, weil daraus mäßiger oder leichter Verdacht auf solche Ketzerei gegen sie entsteht; und mag auch, wie gesagt worden ist, jemand nicht für einen Ketzer zu halten sein, wenn er in dieser Weise verdächtig befunden wird, so muß ihm doch die kanonische Reinigung auferlegt oder ihm als für etwas Leichtes die Abschwörung zugeschoben werden; und zwar steht es c. excommunicamus I, im Anfang extra de haer., daß ihm die Reinigung auferlegt werden könne, wo es heißt: „Diejenigen aber, welche als durch bloßen Verdacht bemerkenswert befunden werden, (und zwar) durch wahrscheinlichen Verdacht, [d. h., sagt Hostiensis, leichten Verdacht, der sich leicht ergibt,] sollen, wenn sie nicht entsprechend den Erwägungen des Verdachtes und der Beschaffenheit der Person durch angemessene Reinigung ihre Unschuld gezeigt haben, in der Weise mit dem Schwerte des Anathema getroffen und bis zur würdigen Genugtuung von allen gemieden werden, daß, wenn sie ein Jahr hindurch in der Exkommunikation beharrt haben, sie von da ab wie Ketzer verurteilt werden“. So weit dort. Beachte, daß, ob er nun mit der ihm auferlegten kanonischen Reinigung einverstanden ist oder nicht, ob er versagt oder nicht, über ihn nach allem wie über einen wegen Ketzerei übel Beleumundeten zu urteilen ist, dem die kanonische Reinigung aufzuerlegen ist. Aber auch dies, daß einem solchen wie einem der Ketzerei leicht Verdächtigen die Abschwörung auferlegt werden könne, ergibt sich aus c. accusatus am Anfang, wo es heißt: „Ein der Ketzerei Angeklagter oder Verdächtiger, gegen den in stärkerem Grade heftiger Verdacht auf dieses Verbrechen entstanden war, soll, wenn er die Ketzerei vor Gericht abgeschworen hat und später (wieder welche) begeht, nach einer bestimmten Rechtsfiktion als in dieselbe zurückverfallen erachtet werden, mag auch vor seiner Abschwörung das Verbrechen der Ketzerei gegen ihn nicht bewiesen worden sein. Wenn aber jener Verdacht mäßig und leicht gewesen ist, so darf er, wiewohl er darum schwer zu bestrafen ist, doch nicht mit der Strafe für die in die Ketzerei Zurückverfallenen bestraft werden“ So weit dort. —

Da gewisse (Leute) aber heftig verdächtig sind, und zwar sind es diejenigen, die derlei Heftiges und Starkes vollbringen, weil daraus ein heftiger und großer Verdacht hervorgeht, so sind auch solche zwar ebenfalls keine Ketzer noch als Ketzer zu verdammen, darum weil das ausdrücklich extra de praesumptione, c. litteras, § quocirca steht, (daß) keiner auf einen heftigen Verdacht hin wegen eines so großen Verbrechens zu verdammen ist. Denn es heißt dort folgendermaßen: „Daher befehlen wir in Bezug auf einen so heftig Verdächtigen, insofern wir nicht wollen, daß jemand um eines bloßen, wenn auch noch so heftigen Verdachtes willen wegen eines so schweren Verbrechens verurteilt werde, daß ihm anbefohlen werden soll, daß er im allgemeinen jede Ketzerei und im Besonderen diejenige, deren er sich schuldig gemacht hat, wie ein heftig Verdächtiger abschwört“; nach dem zitierten c. accusatus am Anfang, wie gesagt worden ist, und nach dem c. inter sollucitudines, extra de purgatione canonica, und nach dem c. litteras, extra de praesumptione.

Wenn er späterhin zurückverfällt, sei es in die alte oder in eine andere (Ketzerei), oder sich zu denen gesellt, die er als Hexer oder Ketzer kennt, sie besucht oder einlädt oder um Rat fragt, indem er ihnen Geschenke verehrt, schickt oder ihnen seine Gunst gewährt, wird er der Strafe der Rückfälligen nicht entgehen, nach dem zitierten c. accusatus, wo es folgendermaßen heißt: „Denjenigen aber, der in der einen Ketzerart oder -sekte (Verbrechen) begangen oder in dem einen Glaubensartikel oder -sakramente geirrt und danach die Ketzerei einfach oder im allgemeinen abgeschworen hat, wollen wir als rückfällig in die Ketzerei beurteilt wissen, wenn er von da an in eine andere Art oder Sekte der Ketzerei (verfällt) oder in einem anderen Artikel oder Sakramente irrt. Jener also, bezüglich dessen Verfallen in eine Ketzerei vor der Abschwörung etwas festgestanden hat oder jetzt feststeht, soll, wenn er nach jener Abschwörung Ketzer aufnimmt, (in sein Haus) führt, besucht oder sich ihnen zugesellt und ihnen Geschenke oder Gaben schenkt oder schickt oder ihnen seine Gunst gewährt, … nach Verdienst als rückfällig beurteilt werden, da es nicht zweifelhaft ist, daß er es infolge des von ihm früher gebilligten Irrtums getan hat“. So weit dort.

Aus diesen Worten ergibt sich, daß in drei Fällen im allgemeinen ein der Ketzerei heftig Verdächtiger, nachdem er abgeschworen hat, mit der Strafe der Rückfälligen geahndet wird. Der erste ist, wenn er in ebendieselbe alte Ketzerei zurückverfällt, deren er heftig verdächtig gewesen war; der zweite, wenn er die Ketzerei einfach oder allgemein abgeschworen hat, jedoch in eine andere Ketzerei verfällt; mag sein, daß er derselben vorher niemals für verdächtig gehalten oder deshalb angezeigt gewesen ist. Der dritte, wenn er Ketzer aufnimmt, sie einlädt und ihnen seine Gunst gewährt; und dieser Fall umfaßt viele Fälle und hat viele Buchten, wie sich in dem zitierten § eum vero in dem häufig wiederholten c. accusatus ergibt.

Es wird gefragt, was zu tun sei, wenn ein solcher heftig Verdächtiger dem Gebote seines Richters, für immer abzuschwören, nicht zustimmt; ob er dem Gutdünken der weltlichen Macht zu übergeben sei, um nach c. ad abolendam, § in praesenti vero mit der gebührenden Ahndung bestraft zu werden. Die Antwort lautet: keineswegs, weil der Kanon und zwar § eius ausdrücklich nicht von Verdächtigen, sondern von den offenkundig in der Ketzerei Ertappten redet etc., und strenger gegen die offenkundig Ertappten als gegen die nur Verdächtigen zu verfahren ist. Und wenn gefragt wird, wie denn also gegen einen solchen vorzugehen sei, so wird geantwortet, daß gegen ihn nach c. excommunicamus I und zwar nach § qui vero sola suspitione etc. nach dem weiter oben Eingefügten vorgegangen und er exkommuniziert wird; ist er in dieser Exkommunikation ein Jahr lang geblieben, so ist er nach dem zitierten Kanon als Ketzer zu verdammen.

Einige sind aber ungestüm verdächtig, und zwar sind es diejenigen, welche derlei Ungestümes vollbringen, weil daraus ein ungestümer Verdacht gegen sie entsteht. Ein solcher ist für einen Ketzer zu halten, und wie bezüglich eines in der Ketzerei Ertappten ist über ihn nach allem zu urteilen; nach dem c. excommunicamus I, extra de haer. § qui vero, und nach c. cum contumacia und nach c. ut officium, l. VI. Sie gestehen nämlich das Verbrechen oder nicht. Wenn ja, und sie wollen umkehren und die Ketzerei abschwören, sind sie nach c. ad abolendam und nach c. excommunicamus II, Schlußparagraph, zur Buße anzunehmen; wenn sie nicht damit einverstanden sind, abzuschwören, sind sie dem weltlichen Gerichtshofe zu übergeben, nach dem zitierten c. ad abolendam, § 1, um mit der gebührenden Ahndung gestraft zu werden. Wenn er aber das Verbrechen nicht gesteht, nachdem er überführt worden ist, auch nicht damit einverstanden ist, abzuschwören, so ist er nach c. ad abolendam als unbußfertiger Ketzer zu verdammen. Ein ungestümer Verdacht genügt nämlich zur Aburteilung und läßt keinen Beweis für das Gegenteil zu, wie man es findet extra de praesumptione c. litteris und c. afferre.

Und wenn diese Erörterung ihren Platz in der einfachen Ketzerei findet, ohne Evidenz oder Indizium der Tat, sowie es sich auch in der sechsten Art, das Urteil zu fällen, ergeben wird, wo jemand als Ketzer verdammt wird, auch wenn er der Sache nach kein Ketzer ist, wie viel mehr bei der Ketzerei der Hexen, wo immer entweder die evidente Tat in Gestalt der behexten Kinder, (erwachsener) Menschen oder Tiere oder das Indizium der Tat, z. B. in Gestalt aufgefundener (Hexen-)Werkzeuge hinzukommt; und mögen in der einfachen Ketzerei die Bußfertigen und Abschwörenden, wie berührt worden ist, zur Buße und lebenslänglichem Gefängnis aufgenommen werden — in dieser Ketzerei (der Hexen) jedoch kann sie der weltliche Richter, wenn auch der geistliche sie als solche zur Buße annimmt, wegen der die Allgemeinheit betreffenden Taten bezüglich zeitlicher Schädigungen mit der letzten Strafe strafen, und der geistliche soll ihn nicht hindern, der jenen zwar nicht zur Bestrafung übergibt, aber doch überlassen kann.