Der Hexenhammer (1923)/Dritter Teil, Vierundzwanzigste Frage

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Vierundzwanzigste Frage. Über die fünfte Art, das Urteil zu fällen, und zwar über eine heftig Verdächtige.

Die fünfte Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen und abzuschließen, ist es, wenn die der Ketzerei Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit dem guten Rate der im Recht Erfahrenen als der Ketzerei heftig verdächtig befunden wird; und zwar ist dies der Fall, wenn die wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte als gesetzmäßig nicht ertappt befunden wird, weder durch eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der Tat, noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen, aber große und schwere bewiesene und als solche vom Rate bezeichnete Indizien gegen sie vorhanden[WS 1] sind, die sie der vorerwähnten ketzerischen Verkehrtheit heftig verdächtig machen.

Gegen einen solchen[1] ist folgende Praktik zu beobachten. Ein solcher muß nämlich als solcher Ketzerei heftig verdächtig jene ketzerische Verkehrtheit abschwören, sodaß, wenn er später rückfällig wird, er mit der einem Rückfälligen gebührenden Strafe bestraft, d. h. dem weltlichen Arme übergeben wird, um mit der letzten Strafe getroffen zu werden; nach c. accusatus am Anfang, de haer. l. VI.; und zwar soll er öffentlich oder im geheimen abschwören, je nachdem er öffentlich oder im geheimen für verdächtig gehalten wird, bei vielen oder wenigen, bei gewichtigen oder geringen Leuten, wie es sogleich bei dem bemerkt worden ist, der der Ketzerei leicht verdächtig ist; und zwar hat er die Ketzerei als solche abzuschwören.

Die Art aber, die Vorbereitungen zur Abschwörung zu treffen, ist folgende: Wenn nämlich der Sonntag herankommt, soll der Prediger mit Bezug auf die vorzunehmende Abschwörung und den zu vernehmenden Urteilsspruch oder die in Form des Abschwörens aufzulegende Pönitenz eine allgemeine Predigt halten. Wenn dies geschehen ist, werde öffentlich durch den Notar oder einen Kleriker das verlesen, bezüglich dessen der, welcher abschwören soll, überführt ist und das andere, auf grund dessen er der Ketzerei für heftig verdächtig gehalten wird. Danach soll ihm durch den Richter oder Offizial gesagt werden: „Siehe, auf grund dieser vorgetragenen (Punkte) bist du uns der und der Ketzerei heftig verdächtig, weshalb es nötig ist, daß du dich reinigst und die obengenannte Ketzerei abschwörst“. Dann soll vor den, der abschwören muß, das Buch der Evangelien gelegt werden; er selbst soll seine Hand darauf legen, und falls er hinreichend zu lesen versteht, soll ihm die folgende Abschwörung schriftlich übergeben werden, die er vor allem Volke verlesen soll. Wenn er aber nicht hinreichend zu lesen versteht, lese es der Notar in Absätzen, und der, welcher abschwören muß, soll mit lauter und verständ­licher Stimme in der Art antworten: Der Notar nämlich oder Kleriker soll sagen: „Ich N. N., von dem und dem Orte,“ und jener soll mit denselben Worten antworten; und jener im Gerichtshof befindliche (soll weiter vorsprechen) und dieser (Abschwörende) soll antworten, mit denselben Worten und immer in der Umgangssprache, und so fort bis die Abschwörung zu Ende ist; und zwar soll er in der Form des folgenden Wortlauts abschwören: „Ich N. N., von dem und dem Orte, der und der Diözese, vor Gericht persönlich erschienen, schwöre vor Euch ehrwürdigen Herren, dem Bischof der und der Stadt und dem und dem Richter in den der Hoheit des und des Herrn unterworfenen Ländern, indem die hochheiligen Evangelien vor mir liegen, die ich mit meinen eigenen Händen berühre, daß ich im Herzen jenen heiligen und apostolischen Glauben glaube und bekenne ihn mit dem Munde, den die hochheilige römische Kirche lehrt, bekennt, predigt und festhält. Desgleichen schwöre ich, im Herzen zu glauben und bekenne mit dem Munde, daß etc.“ Es werde hier der jener Ketzerei, um derentwillen er heftig verdächtig ist, entgegengesetzte katholische Artikel ausgeführt. Wenn er beispielsweise der Ketzerei der Hexen (verdächtig ist), soll so gesagt werden: „Ich schwöre, daß ich glaube, daß nicht nur die einfachen Ketzer oder Schismatiker mit ewigen Feuern werden gepeinigt werden, sondern vor allen die mit der Ketzerei der Hexen Infizierten, die den Dämonen den Glauben, den sie im heiligen Bade der Taufe empfangen haben, ableugnen, zur Stillung ihrer verkehrten Begierden auf teuflische Unflätereien bedacht sind und Menschen, Tieren und Feldfrüchten sehr vielen Schaden antun. Und folglich schwöre ich ab, verleugne und widerrufe ich jene Ketzerei oder vielmehr Ungläubigkeit, welche fälschlicher und lügnerischer Weise behauptet, es gebe keine Hexe auf Erden, und niemand solle glauben, sie könnten mit Hilfe der Dämonen Schädigungen antun; da eine solche Ungläubigkeit, wie ich jetzt erkenne, direkt gegen die Entscheidung der heiligen Mutter Kirche und aller katholischen Doktoren, ja auch gegen die kaiserlichen Gesetze streitet, die derartige (Hexen) zu verbrennen bestimmt haben. Desgleichen schwöre ich, daß ich niemals an die vorgenannte Ketzerei (ergänze: hartnäckig) geglaubt habe, noch jetzt daran glaube, noch daran glauben werde; noch gegenwärtig an ihr hänge, noch an ihr zu hängen beabsichtige; noch sie gelehrt habe, noch sie zu lehren beabsichtige, noch sie lehren werde. Desgleichen schwöre und verspreche ich, daß ich das und das (es werde ausgedrückt!), um dessentwillen Ihr mich für einer derartigen Ketzerei heftig verdächtig haltet, niemals tun werde noch mich bemühen werde, daß es geschieht. Wenn ich etwas von dem Vorgenannten in Zukunft tun werde, was Gott abwende, unterziehe ich mich willigen Herzens den gesetzlichen, Rückfälligen gebührenden Strafen; bereit, jeder Buße mich zu unterwerfen, die Ihr beschließen werdet, über mich dafür zu verhängen, was ich getan und gesagt habe, um dessentwillen Ihr mich für der genannten Ketzerei heftig verdächtig haltet; und schwöre und verspreche, sie nach Kräften zu erfüllen und in keiner Weise dagegen zu handeln; so wahr mir Gott helfe und die hochheiligen Evangelien.“

Die vorgenannte Abschwörung erfolge aber in der Umgangssprache, damit sie von allen erfaßt werde, außer wenn sie nur vor geistlichen Personen erfolgt, die die lateinische Sprache hinlänglich verstehen.

Wenn er aber im Geheimen abschwört, nämlich im Palaste des Bischofs oder in der Stube des Bischofs, d. h., wenn die Sache nicht öffentlich abgemacht wird, soll er in ähnlicher Weise abschwören.

Nachdem aber die vorgenannte Abschwörung erfolgt ist, soll ihn der Richter wie oben darauf aufmerksam machen, daß er nicht durch Rückfall in die Strafe der Rückfälligen verfalle.

Der Notar achte darauf, in das Protokoll zu setzen, wie die und die Abschwörung durch den und den als einen der Ketzerei heftig Verdächtigen erfolgt ist, zu dem Ende, daß, wenn er rückfällig wird, man weiß, wie der Betreffende mit der Rückfälligen gebührenden Strafe zu bestrafen ist. Nachdem dies vollbracht ist, soll das Urteil oder die Pönitenz in folgender Weise gefällt werden:

„Wir N. N., Bischof der und der Stadt, und – falls er dabei ist, Bruder N. N., als Inquisitor der ketzerischen Verkehrtheit in den der Hoheit des und des Herrn untertanen Ländern vom heiligen apostolischen Stuhle besonders abgeordnet, in Beachtung, daß du N. N., von dem und dem Orte der und der Diözese, das und das und das und das (es werde namhaft gemacht!) begangen hast, wie es für uns nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses gesetzmäßig feststeht, um dessentwillen wir dich verdientermaßen für der und der ketzerischen Verkehrtheit heftig verdächtig halten und dich als so verdächtig entsprechend dem großen Rate der im Recht Erfahrenen und unter Fürsprache der Gerechtigkeit haben abschwören lassen; damit du aber für die Zukunft vorsichtiger gemacht und nicht zu geneigt werdest, ähnliches zu vollbringen, und damit die Verbrechen nicht unbestraft bleiben, daß du den übrigen Delinquenten zum Beispiel dienst, verurteilen oder vielmehr büßen wir dich persönlich in unserer Gegenwart erschienenen N. N. in der Form, die folgt, nach dem in und über diesem mit vielen, großen, im Recht erfahrenen Männern, auch Magistern oder Doktoren in der theologischen Fakultät, abgehaltenen reifen und gut verdauten Rate, indem wir Gott allein und die Wahrheit des heiligen katholischen und apostolischen Glaubens vor Augen haben, während die hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit sehen, sitzend vor dem Tribunal nach Art urteilender Richter: nämlich daß du dir in der Folge nicht herausnimmst, das und das zu tun, zu sagen oder zu lehren. (Es werde das aufgesetzt, was begangen zu haben er überführt ist; um dessentwillen er der vorgenannten Ketzerei für heftig verdächtig gehalten worden ist; und einiges (weitere), durch das er, wenn er es beginge, sich eines leichten Rückfalles schuldig machen würde. Aber es werde ihm noch anderes auferlegt, so wie es die Abwechslung des Geschäftes erfordert und verlangt, z. B. daß er niemals wissentlich die und die Übungen vornehme, oder diejenigen nicht aufnehme, von denen er weiß, daß sie abgeschworen haben, und ähnliches.) Gefällt ist dieses Urteil (etc.).“

Es ist aber zu beachten, daß der Ketzerei Verdächtige, aber nicht Ertappte, mögen sie nun heftig oder leicht verdächtig sein, nicht lebenslänglich eingekerkert noch lebenslänglich eingemauert werden dürfen, weil das die Strafe für diejenigen ist, welche Ketzer gewesen und dann bußfertig geworden sind, wie sich im c. excommunicamus II de haer. und im c. quoniam, de haer. l. VI ergibt. Aber sie können um dessentwillen, was sie begangen haben und auf grund dessen sie für verdächtig gehalten worden sind, auf eine bestimmte Zeit im Kerker festgehalten und dann, je nachdem es gut scheint, davon befreit werden, nach c. ut commissi. de haer. l. VI. Auch sind derartige Verdächtige nicht mit Kreuzen zu zeichnen. Denn Kreuze sind die Anzeichen eines bußfertigen Ketzers; Verdächtige aber sind nicht für Ketzer gehalten worden; weshalb sie auch nicht (mit dem Kreuze) zu zeichnen sind. Es kann ihnen jedoch auferlegt werden, daß sie an bestimmten festlichen Tagen an den Türen der und der Kirchen stehen oder am Altar, während das Meßamt gefeiert wird, mit brennendem Wachs von so und so viel Gewicht in den Händen; oder daß sie zu der und der Pilgerfahrt ausziehen, und ähnliches, so wie es die Beschaffenheit des Geschäftes wünschenswert macht und verlangt.

  1. Das Geschlecht wechselt abermals!

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: vorhandenr