Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 1
Des Hamburgischen
Stadt-Rechtens.
TITULUS I.
Von Bürgermeistern und Rathmannen.
ARTICULUS 1.Es sol bey der Uhralten / und noch itzo üblichen Gewohnheit gelassen werden / daß hinführo ein Rathhauß / und anders kein / und auch eine Dingbanck seyn und bleiben sol.
Nach altem Herkommen und sittlicher Gewohnheit / sol der Rath vor Petri ad Cathedram[1], zusammen [2] treten / und auff fürgehende Berathschlagung sich mit einander vereinigen / ob der Stadt Nothturfft erfordert / Rathmanne zuerwehlen / da man alsdann einer künftigen Wahle / und ob zwey / vier oder sechs Personen zu erwehlen / sich vergleichen wird / so sol darauff den folgenden Petri Abend (es wäre dann / daß auff eine andere Zeit / solches zuverrichten / die Noth erforderte) die Wahle vorgenommen / und zu Wercke gestellet werden.
Wann der Rath auff Petri Abend zu der ordentlichen Wahl der Raths-Personen schreiten wird / so sol auff fürgehende fleißige Anruffung göttliches Namens / daß seine Allmacht mit seinem Geiste und Gnaden / derselben Wahle beywohnen wolle / der ältister Worthaltender Bürgermeister / in gemeiner Rathsversammlung / einen Anfang machen / und einen ehrlichen Mann nahmhafftig proponiren, auch bey seinem Eide außsagen / daß er keinen nützern zu dem Stadt-Rechte / und zu der Stadt Nutze wisse / Wann solches geschehen / sol der Bürgermeister neben der von ihm nahmkündig gemachter Personen Blutsfreunden und Schwägern / die demselben biß ins dritte Glied inclusivè verwandt (damit es eine freye Wahle seyn müge) dem Rathe entweichen / und sollen die andere Raths-Persohnen / die alsdann besitzen bleiben / in dem furchten Gottes / wegen der ernandten Persone / ob dieselbe [3] dem Rathe und der Stadt nützbahrlich seyn müge / sorgfältig berathschlagen. Wann solches geschehen / sollen die abgetretene Bürgermeister und Raths-Persohnen wieder eingefordert werden / und da alsdann / die da besitzen geblieben / still schweigen / so ist die ernandte Persohne nicht gewehlet. Darnach so stehet der ander Worthaltender Bürgermeister auff / und ernennet gleichmässig / wie zuvor geschehen / eine Person / welches auch also ebenmäßig / wie hievor angedeutet / durch die andere zwey Bürgermeistere / und darnach durch die Raths-Verwandten / sol vollbracht werden / biß die Persohnen seyn gekohren.
In den Rath sollen Jügentliche und bedarve Männer / sie seyn besessen in der Stadt wor sie wollen / die des Raths würdig seyn / gekohren werden. Jedoch werden die jenigen / die sich in Herren und Fürsten Dienste mit Eiden und Pflichten verwandt gemachet / so lange dieselbige in den Diensten und Eiden stehen / in den Rath nicht erwehlet.
Vater und Sohn / so wol auch zwene Brüder / können zugleich nicht zu Rathe seyn / noch gekohren werden / verstirbet aber deren einer / oder verzeihet [4] sich mit Wissen und Willen des Raths / so mag man den andren / wann er des Standes wirdig / wol zu Rathe erwehlen.
Es kan niemand / der zu Rath oder Bürgermeister wird gekohren / solcher beschehenen Wahle sich entbrechen oder verweigern / bey verlust der Stadt Wohnung.
Kompt jennig Mann auff das Hauß / vor den Rath / der einen Rathsverwandten ümb Geldhafftige Schuld zu beklagen hat / den Rathsverwandten sol der Bürgermeister heissen auffstehen / und dem Manne Rechts pflegen auff dem Hause / und anders nirgends / da dann der Beklagter der Schuld ist geständig / so sol man ihme Tagdingen / wie recht ist / und geldet er in bestimmter Zeit nicht / so sol man ihn nicht in den Rath lassen / biß er dem Manne recht thue. Da auch der Bürgermeister durch Liebe oder Freundschafft / den Rathsverwandten beschonen wolte / und nicht heissen auffstehen / so sol der ander Worthaltender Bürgermeister dem Rathsverwandten gebieten bey seinem Eide / daß er auffstehe / und dem Kläger Antwort gebe / auff seine Klage; Würde der Rathsverwandter des Bürgermeisters [5] Gebot verachten / solches sol stehen zu willkührlicher Straffe des Raths.
Were jennig Mann in dem Rathe / oder ausserhalb des Raths / den den Bürgermeister in seinem Stuhle berieffe / oder ungütlich anspräche / der sol das büssen mit drey Pfunden / und das Geld sol man in der Stadt Besten wenden.
Wann ein oder mehr Persohnen auff dem Rathhause vor dem Rath erscheinen / und ihre Sachen fürbringen / oder fürbringen lassen / so sol der Rath dieselbe gebührlich hören / und niemand / als der Bürgermeister / dem das Wort ist befohlen / denselben antworten / Jedoch sol der Bürgermeister keinen Bescheidt auff die Sache geben / er habe sich dann zuvor mit den jenigen / die mit ihm in dem Rathstuhl sitzen / berahtet und beredet / Es were dann die Sache an sich selbst geringschätzing / und der Wortführender Bürgermeister solch Antwort unverweißlich geben könte.
Da aber sonst jennig Mann im Rath / Antwort zu geben / sich anmassen würde / der sol solches nach Gelegenheit der Sache / auff des Raths willkühr zu büssen schüldig seyn.
[6]Wann der Rath nach angehörter Klage und Antwort / Bescheidt geben / oder ein Urtheil fällen wil / so sollen alle Rathsverwandte / welche beyden Theilen mit Blutfreund- und Schwägerschafft / biß ins dritte Glied inclusivè verwandt sey / auffstehen / und dem Rathe entweichen / Die da besitzen bleiben / sollen ohne Ansehen der Personen / darinne erkennen nach dieser Stadt Rechten. Imgleichen sol es in allen andern Fällen / so ausserhalb Gerichts Supplicando, oder Mündlich geklaget / also gehalten werden.
Wann der Rath durch Botschafft und Brieffe / oder andere unvermuthliche wichtige Sachen verhindert wird / Gerichtliche Sachen zu hören: So wil der Rath solches vor Neun / oder ein Viertheil nach neun Uhren / Winter und Sommer / absagen lassen. Würde aber vor neun / oder ein Viertheil nach neun Schlägen das Hauß nicht geöffnet / und die Partheyen nach der Zeit weg gingen / so sol ein jeder unbefahret bleiben.
Es wil sich auch der Rath befleissigen / daß alle Sachen / darauff zu Rechte geklaget wird / [7] mit dem fürderlichsten Güt- oder Gerichtlich mügen entscheiden werden / Zu dero Behuff sol keine Sache mehr nicht / dann drey mahl zu güttlicher Handlunge verwiesen werden / Und sollen die Rathsverwandte / so zu gütlicher Handlunge verordnet / den Partheyen einen Tag benennen / wann sie der Sachen warten wollen / und alsdann möglichen Fleiß anwenden / daß die Partheyen mügen gütlich entscheiden werden / In Entstehung der Güte / mag der Kläger seine Klage vorthan Gerichtlich fürderen. Was auch also in gütlicher Handlunge wolmeintlich vorgeschlagen und tractiret wird / sol auff den Fall / da nichts beschlossen und abgehandelt wird / einen jeden an seinem Rechte unschädlich und unvorfänglich seyn.
Es wil auch der Rath auf gewisse Rechts-Tage / wegen der Verlassunge der Erbe und Eigenthumbs / auch der Rente / so wol der jenigen / so die Bürgerschafft gewinnen / und Vormündere kiesen wollen / nach Mittage Werbe hören / nemlich den Freytag nach Antonii,[2] den Freytag nach Lætare[3], den Freytag nach Quasimodogeniti[4], den Freytag nach Visitationis Mariæ[5], den Freytag nach Nativitatis Mariæ[6], den Freytag nach Francisci[7], und den Freytag nach Andreæ[8], damit ein jeder die Zeiten der Verlassunge wisse / und seine [8] Sachen darnach desto besser zu richten haben müge. Sollte aber auff der benandten Freytage einen / Ferien, oder sonsten verhinderliche Geschäffte einfallen / sol den Freytag hernacher die öffentliche Verlassunge gehalten werden.
Der Rath ist mächtig in Peinlichen Sachen / ein Urtheil / das zu schwer ist / zu leichten / und das zu leicht ist / zu schweren.