Zum Inhalt springen

Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 1

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
««« Teil 1 Kapitel 1 »»»
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende Seitenzahl zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[1]
Der erste Theil /

Des Hamburgischen

Stadt-Rechtens.

TITULUS I.

Von Bürgermeistern und Rathmannen.

ARTICULUS 1.

Es sol bey der Uhralten / und noch itzo üblichen Gewohnheit gelassen werden / daß hinführo ein Rathhauß / und anders kein / und auch eine Dingbanck seyn und bleiben sol.

2.

Nach altem Herkommen und sittlicher Gewohnheit / sol der Rath vor Petri ad Cathedram[1], zusammen [2] treten / und auff fürgehende Berathschlagung sich mit einander vereinigen / ob der Stadt Nothturfft erfordert / Rathmanne zuerwehlen / da man alsdann einer künftigen Wahle / und ob zwey / vier oder sechs Personen zu erwehlen / sich vergleichen wird / so sol darauff den folgenden Petri Abend (es wäre dann / daß auff eine andere Zeit / solches zuverrichten / die Noth erforderte) die Wahle vorgenommen / und zu Wercke gestellet werden.

3.

Wann der Rath auff Petri Abend zu der ordentlichen Wahl der Raths-Personen schreiten wird / so sol auff fürgehende fleißige Anruffung göttliches Namens / daß seine Allmacht mit seinem Geiste und Gnaden / derselben Wahle beywohnen wolle / der ältister Worthaltender Bürgermeister / in gemeiner Rathsversammlung / einen Anfang machen / und einen ehrlichen Mann nahmhafftig proponiren, auch bey seinem Eide außsagen / daß er keinen nützern zu dem Stadt-Rechte / und zu der Stadt Nutze wisse / Wann solches geschehen / sol der Bürgermeister neben der von ihm nahmkündig gemachter Personen Blutsfreunden und Schwägern / die demselben biß ins dritte Glied inclusivè verwandt (damit es eine freye Wahle seyn müge) dem Rathe entweichen / und sollen die andere Raths-Persohnen / die alsdann besitzen bleiben / in dem furchten Gottes / wegen der ernandten Persone / ob dieselbe [3] dem Rathe und der Stadt nützbahrlich seyn müge / sorgfältig berathschlagen. Wann solches geschehen / sollen die abgetretene Bürgermeister und Raths-Persohnen wieder eingefordert werden / und da alsdann / die da besitzen geblieben / still schweigen / so ist die ernandte Persohne nicht gewehlet. Darnach so stehet der ander Worthaltender Bürgermeister auff / und ernennet gleichmässig / wie zuvor geschehen / eine Person / welches auch also ebenmäßig / wie hievor angedeutet / durch die andere zwey Bürgermeistere / und darnach durch die Raths-Verwandten / sol vollbracht werden / biß die Persohnen seyn gekohren.

4.

In den Rath sollen Jügentliche und bedarve Männer / sie seyn besessen in der Stadt wor sie wollen / die des Raths würdig seyn / gekohren werden. Jedoch werden die jenigen / die sich in Herren und Fürsten Dienste mit Eiden und Pflichten verwandt gemachet / so lange dieselbige in den Diensten und Eiden stehen / in den Rath nicht erwehlet.

5.

Vater und Sohn / so wol auch zwene Brüder / können zugleich nicht zu Rathe seyn / noch gekohren werden / verstirbet aber deren einer / oder verzeihet [4] sich mit Wissen und Willen des Raths / so mag man den andren / wann er des Standes wirdig / wol zu Rathe erwehlen.

6.

Es kan niemand / der zu Rath oder Bürgermeister wird gekohren / solcher beschehenen Wahle sich entbrechen oder verweigern / bey verlust der Stadt Wohnung.

7.

Kompt jennig Mann auff das Hauß / vor den Rath / der einen Rathsverwandten ümb Geldhafftige Schuld zu beklagen hat / den Rathsverwandten sol der Bürgermeister heissen auffstehen / und dem Manne Rechts pflegen auff dem Hause / und anders nirgends / da dann der Beklagter der Schuld ist geständig / so sol man ihme Tagdingen / wie recht ist / und geldet er in bestimmter Zeit nicht / so sol man ihn nicht in den Rath lassen / biß er dem Manne recht thue. Da auch der Bürgermeister durch Liebe oder Freundschafft / den Rathsverwandten beschonen wolte / und nicht heissen auffstehen / so sol der ander Worthaltender Bürgermeister dem Rathsverwandten gebieten bey seinem Eide / daß er auffstehe / und dem Kläger Antwort gebe / auff seine Klage; Würde der Rathsverwandter des Bürgermeisters [5] Gebot verachten / solches sol stehen zu willkührlicher Straffe des Raths.

8.

Were jennig Mann in dem Rathe / oder ausserhalb des Raths / den den Bürgermeister in seinem Stuhle berieffe / oder ungütlich anspräche / der sol das büssen mit drey Pfunden / und das Geld sol man in der Stadt Besten wenden.

9.

Wann ein oder mehr Persohnen auff dem Rathhause vor dem Rath erscheinen / und ihre Sachen fürbringen / oder fürbringen lassen / so sol der Rath dieselbe gebührlich hören / und niemand / als der Bürgermeister / dem das Wort ist befohlen / denselben antworten / Jedoch sol der Bürgermeister keinen Bescheidt auff die Sache geben / er habe sich dann zuvor mit den jenigen / die mit ihm in dem Rathstuhl sitzen / berahtet und beredet / Es were dann die Sache an sich selbst geringschätzing / und der Wortführender Bürgermeister solch Antwort unverweißlich geben könte.

Da aber sonst jennig Mann im Rath / Antwort zu geben / sich anmassen würde / der sol solches nach Gelegenheit der Sache / auff des Raths willkühr zu büssen schüldig seyn.

[6]
10.

Wann der Rath nach angehörter Klage und Antwort / Bescheidt geben / oder ein Urtheil fällen wil / so sollen alle Rathsverwandte / welche beyden Theilen mit Blutfreund- und Schwägerschafft / biß ins dritte Glied inclusivè verwandt sey / auffstehen / und dem Rathe entweichen / Die da besitzen bleiben / sollen ohne Ansehen der Personen / darinne erkennen nach dieser Stadt Rechten. Imgleichen sol es in allen andern Fällen / so ausserhalb Gerichts Supplicando, oder Mündlich geklaget / also gehalten werden.

11.

Wann der Rath durch Botschafft und Brieffe / oder andere unvermuthliche wichtige Sachen verhindert wird / Gerichtliche Sachen zu hören: So wil der Rath solches vor Neun / oder ein Viertheil nach neun Uhren / Winter und Sommer / absagen lassen. Würde aber vor neun / oder ein Viertheil nach neun Schlägen das Hauß nicht geöffnet / und die Partheyen nach der Zeit weg gingen / so sol ein jeder unbefahret bleiben.

12.

Es wil sich auch der Rath befleissigen / daß alle Sachen / darauff zu Rechte geklaget wird / [7] mit dem fürderlichsten Güt- oder Gerichtlich mügen entscheiden werden / Zu dero Behuff sol keine Sache mehr nicht / dann drey mahl zu güttlicher Handlunge verwiesen werden / Und sollen die Rathsverwandte / so zu gütlicher Handlunge verordnet / den Partheyen einen Tag benennen / wann sie der Sachen warten wollen / und alsdann möglichen Fleiß anwenden / daß die Partheyen mügen gütlich entscheiden werden / In Entstehung der Güte / mag der Kläger seine Klage vorthan Gerichtlich fürderen. Was auch also in gütlicher Handlunge wolmeintlich vorgeschlagen und tractiret wird / sol auff den Fall / da nichts beschlossen und abgehandelt wird / einen jeden an seinem Rechte unschädlich und unvorfänglich seyn.

13.

Es wil auch der Rath auf gewisse Rechts-Tage / wegen der Verlassunge der Erbe und Eigenthumbs / auch der Rente / so wol der jenigen / so die Bürgerschafft gewinnen / und Vormündere kiesen wollen / nach Mittage Werbe hören / nemlich den Freytag nach Antonii,[2] den Freytag nach Lætare[3], den Freytag nach Quasimodogeniti[4], den Freytag nach Visitationis Mariæ[5], den Freytag nach Nativitatis Mariæ[6], den Freytag nach Francisci[7], und den Freytag nach Andreæ[8], damit ein jeder die Zeiten der Verlassunge wisse / und seine [8] Sachen darnach desto besser zu richten haben müge. Sollte aber auff der benandten Freytage einen / Ferien, oder sonsten verhinderliche Geschäffte einfallen / sol den Freytag hernacher die öffentliche Verlassunge gehalten werden.

14.

Der Rath ist mächtig in Peinlichen Sachen / ein Urtheil / das zu schwer ist / zu leichten / und das zu leicht ist / zu schweren.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. 22. Februar
  2. 17. Januar
  3. 3. Sonntag vor Ostern
  4. Sonntag nach Ostern
  5. 25. März
  6. 8. September
  7. 4. Oktober
  8. 30. November