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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 2

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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TITULUS II.

Von Bürgern und Einwohnern.

ARTICULUS 1.

Es sol kein Ritter oder Rittermässige Persone in dieser Stadt oder Weichbilde wohnen.

[9]
2.

Der Rath sol auch davor seyn / daß keine eigene Leute[1] vor Bürger dieser Stadt werden angenommen. Da aber dieser Stadt Bürger von einem andern / als sein eigen Mann angesprochen / und solches beweiset würde / kan da gegen der Bürger wahr machen / daß er über zehen Jahr ohne Ansprüche in dieser guten Stadt sich auffenthalten / seine Wohnung und Wesen allhie gehabt / so sol er seiner ruhesamen Besitzunge geniessen / und ferner Ansprüche ledig und frey bleiben.

3.

Wann ein frembder Mann in dieser Stadt Bürger wird / und allbereit eheliche Kinder gezeuget hat / die Kinder / welche noch nicht zwölff Jahr ihres Alters erreichet haben / mügen wegen des Vaters der Bürgerschafft geniessen / seyn sie aber über zwölff Jahr als / so müssen sie die Bürgerschafft / wann sie derselben gebrauchen wollen / als andere Fremmde / gewinnen.

4.

So jemand Guth zu borge kaufft / oder Geld auffborget / oder Wechsel-Geld auffnimmt / wird er darnach flüchtig auß dieser Stadt / also / daß er [10] nicht bezahlen kan / den wil der Rath nimmer vor Bürger Schuld / ohne derselben consens, geleiten / oder vehligen / in diese Stadt zu kommen / und ehe der Mann geleidet wird / sol er ernstlich befraget / und ihm auff seinen Eydt aufferleget werden / daß er alle seine Creditores, Nahmkündig machen müsse / verschwiege er dann die Wahrheit / die Creditores so er Nahmkündig gemacht / und ihn geleidet / die sollen ohne Schaden bleiben / wolten aber die verschwiegene Creditores das Geleite nicht stette halten / sol sol der geleiteder Mann des Geleides ferner nicht geniessen / wolte auch ein oder mehr Creditores dem flüchtigen Manne das Geleide stete halten / die sollen den andern Creditorn, so kein Vollbordt zu dem Geleide gegeben / ihre Schuld ohne Einrede bezahlen. Jedoch sol ein jeder Creditor seine Schuld vermüge dieses Stadt-Rechtens / wahr machen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Leibeigene