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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 3

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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Des Niedern und Obern Gerichts-Ordnung.

TITULUS. III.

Von den Gerichts-Verwaltern und derselbigen Ampte.

ARTICULUS 1.

Die Gerichts-Verwaltere sollen beyde alle Gerichtstage / nemlich Montags und Mitwochens / so es nicht in der Rechtschliessung oder Ferien ist / ümb acht Uhr auff dem Rathhause seyn / Und so bald der Rath zu gewöhnlicher Stelle sich gesetzt / in das Niedergerichte gehen / und ihres Außbleibens keine Entschüldigung haben / es sey ihnen dann von dem Worthaltenden Bürgermeister Uhrlaub gegeben / und eine andere Rathsperson in des außbleibenden Stette verordnet. Und wann das Rathauß / die Rechthängigen Sachen anzusprechen / wieder zugethan / sollen sie sich wieder in das Gericht verfügen / und daselbst [12] / biß das Rathhauß anderweits eröffnet wird / verharren.

2.

Die Gerichts-Verwaltere sollen der Partheyen fürtragende Nothturfft mit Fleiß anhören / und der Sachen ümbständliche Beschaffenheit erkündigen / in ihrem Ampte nicht säumig seyn / sondern einem jeden unpartheylich schleunig Recht wiederfahren lassen / GOtt den Allmächtigen und das gestrenge Gericht für Augen haben / und die Wage gleich hengen / auch ins gemein bewahren und vorsehen / das niemand verschnellet / sondern einem jeden / er sey Arm oder Reich / Freund oder Frembd / die Sachen sein / Bürglich oder Peinlich / gleich Recht mitgetheilet werde.

3.

Und als in diesen letzten Zeiten öffenliche Laster und Sünde / leider / zu grosser Aergernüß der lieben Christenheit / sich häuffen und vermehren: So sollen die Gerichts-Verwaltere / auch ausserhalb Gerichts / ihr Ampt ihnen lassen getreulich befohlen sein / damit öffentliche oder heimliche (so sie dessen erinnert) Sünde und Laster / als Unzucht / Hurerey / Ehebruch / Fluchen / Schelten / Stechen / Schlagen / Wucher / und dergleichen ärgerliche verbothene Handlungen / andern zum Abscheu ernstlich mügen gestraffet werden.

[13]
4.

Und damit die Muthwillige und Frevelere / wegen gewragter Wunden und Schlägen nicht mügen ungestraffet hin passieren / so sollen alle dieser Stadt Balbierer / bey verlust ihres Ampts und dieser Stadt Wohnung / alsbald sie jemand zuverbinden annehmen / solches des Raths und dieser Stadt geschwornem Balbierer anmelden / welcher ungesäumt die Wunde besehen / und den Gerichts-Verwalteren / vermüge seines geleisteten Eydts / die Beschaffenheit der Wunde schrifftlich sol zuerkennen geben.

5.

Es sollen auch die Gerichts-Verwaltere gute Auffsicht haben / das die Gerichts-Dienere ihr Ampt getreulich verrichten / und dieser Stadt Bürgere und Einwohnere über die verordnete Gebühr nicht beschweren / besondern dieser Ordnung sich allerseits gemäß verhalten / und da sie dieselbe übertreten würden / sollen die Gerichts-Verwaltere Macht haben / nach Gelegenheit sie an Gelde / oder wann es die Wichtigkeit der Ubertretung erfordert / mit Gefängnüß / oder Entsetzung ihres Ampts / zu straffende.

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6.

Dieweil dann die Richt-Herren zu obgenandter Stunde in Niedern-Gerichte erscheinen werden: So sollen auch die Citirte und vorgeladene Partheyen unaußbleiblich compariren. Würden sie aber der Gerichts-Verwaltere Verboth versitzen: So sollen sie zum ersten mahl wegen ihres Außbleibens / vier Schilling zur Straffe geben / Und da sie zum andern mahl auff vorgehende Citation auch nicht erscheinen würden / in acht Schilling Straffe verfallen / Und wann sie zum drittenmahl außbleiben / die Marck sonder Gnade durch den Voigt abgefordert / und ferner gegen die Ungehorsamen Procediret werden / wie hernach im 15. und 16. Titulen verordnet.