Zum Inhalt springen

Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 4

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
««« Teil 1 Kapitel 4 »»»
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende Seitenzahl zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe


[15]
TITULVS. IV.

Von dem Voigte und dessen Ampte.

ARTICULUS 1.

Der Voigt sol neben den Gerichts-Verwaltern im Niedern-Gerichte sitzen / da er in der Stadt und gesund ist / Da er aber auff einen zu klagen hätte / wol einen andern an seine Stelle setzen / biß die Sache geendiget / Wann er aber in der Stadt nicht were / oder mit Leibes-Schwachheit beladen / und keinen Voigt gesetzet hätte / oder das er in der Stadt were und nicht sitzen wolte: So sollen die Gerichts-Verwaltere von Unsernt wegen einen andern Voigt zu setzende Macht haben.

2.

Der Voigt sol bescheidentlich der Partheyen Nothturfft anhören / und niemand ungebührlich [16] überfahren / auch niemandes Wort sprechen / die Tagdingung der gesprochenen Urtheil / und die Arrest / fleißig verzeichnen / Und von allem was ihm von den Gerichts-Herren und im Gerichte anbefohlen wird / und Amptshalben zuverrichten gebühret / bey ernstlicher Straff auffrichtig Buch halten / damit / wann es die Northturfft erheischet / und von ihm gefordert wird / Er solches in gebührlicher Form könne vorzeigen. Auch sol er ein nüchtern / ehrbahrlich Leben führen / damit das Gericht durch seine Person nicht verkleinert werde.

3.

Und dieweil der Voigt sonderlich zu Execution der außgesprochenen Urtheil von Uns gesetzet und besoldet wird: So sol er nach verflossener Tagdingung / die Partheyen ungesäummt mit der Execution verhelffen / und die Pfande alsbald ohne Verzug den Partheyen einlieferen / und davon nicht mehr dann seine gebührliche Belohnung / vermüge des auffgerichteten Schragens / nehmen / Auch über die in gedachtem Schragen specificirte taxam niemand beschweren / und die Execution weder ümb Gunst / Gifft / Gabe / Freundschafft / oder einiger anderer Uhrsachen halben / verzügern oder auffhalten / Auch durch niemands Befehl sich daran verhindern lassen. Zum Fall aber der Voigt säumig befunden wurde / und solches den Richt-Herren duch Klage [17] der Parte / oder sonsten / würde kundt gethan: So sol er von denselben in ernstliche Straffe genommen / oder nach Gelegenheit seines Dienstes von Uns entsetzet werden.

4.

Er sol aber niemand außpfänden / oder jemand in des andern Güter ehe immittiren oder weldigen / es sey dann zuvor durch ordentlich Recht erkandt.

5.

Die Sachen aber / welche sich nicht über dreissig Marck Lübisch erstrecken / mügen die Worthaltende Bürgermeistere und Gerichts-Verwaltere in ihren Häusern / wie von alters hero sittlich gewesen / ohne jennigen gerichtlichen Proces entscheiden / und vermittelst der Execution mit Außpfändung / den Partheyen Rechtens verhelffen / damit ein jeder das Seine / ohne Weitläufftigkeit erlangen müge.