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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 5

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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TITULUS V.

Von den Gericht-Schreiber und seinem Ampte.

ARTICULUS 1.

Damit die Gerichts-Händel und Acta getreulich protocollirt und angezeichnet / und männiglich / so daran interessirt, auff Unser Erlaub- und Erkäntnüß / derselbigen glaubwürdige Copey haben und erlangen müge: So wollen Wir in Unserm Niedern-Gerichte einen fleissigen und auffrichtigen Gerichts-Schreiber halten und besolden / welcher ein erfahrner glaubwürdiger Notarius seyn sol / der allezeit zu den Gerichts-Tagen auffwarten / und was im Gerichte gehandelt / und so wol wegen des Klägers als Beklagten mündlich vorgetragen / protestirt und bedinget wird / getreulich / verständlich / und unterschiedlich protocolliren, und was endlich von den Dingleuten gefunden und geurtheilt; Auch im fall von solcher Findung / an Uns den [19] Rath appellirt würde / solches getreulich verzeichnen sol.

2.

Es sol auch der bestalter Gerichts-Schreiber / so wol in der Bürgerlichen als Peinlichen Sachen / die angestelte Klage / und darauff erfolgte Einrede und Verantwortung / und angezogene Beweisung / und also den gantzen Proces von Anfang biß zum Ende / in einer jeden Sache / neben dero darauff erfolgter Findung / auß gehaltenem Gerichtlichem Protocollo ungesäummt extrahiren, und extendiren, und in das Urtheil-Buch ordentlich nacheinander Wochentlich Verzeichnen / und davon den Partheyen für billige Belohnunge / vermüge diß auffgerichteten Schragens / darüber er niemand beschweren sol / Copey unter seiner eigenen Hand Subscription mittheilen.

3.

Wann Zeugen / deren Außsage allhie vor Gericht / oder in der Stadt gebraucht / vorgestellet / und Eydlich abgehöret werden: Sol er derselben Außsage getreulich auffschreiben / mit denen Worten / als die Zeugen reden / und nichts abe oder darzu thun / und vor Gerichtlicher Eröffnung und Publication den Partheyen davon keine Copey mittheilen.

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4.

Letzlich sol der Gericht-Schreiber die Straffe / wie bißhero gebräuchlich gewesen / fleißig Anzeichnen und zu Buche bringen / damit dieselben / wie sittlich und gewöhnlich / zu bestimmter Zeit mügen außgefordert und eingesammlet werden.