Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 36

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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[116]
TITULVS. XXXVI.
Von Expensen und Gerichtskosten:
ARTICULUS 1.

Nach dem die tägliche Erfahrenheit / leider / bezeuget / das viel hadersüchtige Leute aus lauterm Frevel und Muthwillen / unbefugte Rechtfertigung erheben / auch nicht weiniger befunden werden / die viel lieber mit Recht wollen besprochen werden / als gutwillig leisten / was sie von Rechtswegen zu thun schüldig seyn / und solches dahero verursacht worden / das die freventliche muthwillige Litigantes und Pleiters / in die Gerichtskosten nicht sein condemnirt, viel weiniger gegen dieselben mit Straffe verfahren: So sol hinfüro das Gericht / bey Einbringung der Findung / und Verfassung der Urtheile / vermöge beschriebener Rechte / nicht allein der Expensen, Schaden / Früchte / Abnützungen / auch Zinsen und Rente / wo fern sie gebeten / außdrücklich gedencken / dieselb ab- oder oder zusprechen / [117] und stilschweigend nicht übergehen / sondern Wir wollen auch / da die Sache an Uns gelangen solte / den verlustigen Theil / nach befindung desselben Muthwilligkeit / in eine benante Straffe dem Fisco zuerlegen / condemniren.

2.

Die Condemnatio und Ertheilung in die Expens, sol allezeit geschehen / wo fern nicht klärlich zu spüren / das der verlustige Theil zu litigiren erhebliche gute Uhrsachen gehabt / auff welchen fall dieselben compensirt und auffgehoben werden.

3.

Und sollen hinfüro die Procuratorn / zu Anfang der angestelten Rechtfertigung / nicht allein von den Gerichtskosten protestiren, sondern dieselben / wie sich vermüge der Rechte gebühret / ihren Principalen zu adjudiciren bitten / oder hernacher damit nicht gehöret werden.

4.

Wann von der Findung nicht appelirt wird / oder gestalten Sachen nach nicht appellirt werden mag / sol der gewinnende Theil eine glaubliche unterschiedliche Verzeichnuß der auffgewandten Gerichtskosten [118] / im Gerichte gedoppelt übergeben / dawider mag der verlierende Theil seine Exceptiones einwenden / und sol das Gericht nicht allein Macht haben / solche Expensen zu moderiren, sondern auch / nach geschehener taxation und Mässigung / und darauff erfolgter Eyde (das der obsigender Theil in der Sachen / die taxirte Gerichtskosten darob / und nicht darunter / außgegeben und erlitten habe) dem gewinnenden Theil / so wol zu dem / was durch das Urtheil in der Häutpsache erkandt / als auch zu den moderirten Expensen, Schäden und Renten / vermittelst der Execution, verhelffen.