Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 37
Wer von gesprochener Urthel des Unter-Gerichts an den Rath Appelliren wil / der sol solches / nach alter Gewohnheit / mit Darlegung sechs [119] Schilling Lübisch / auff stehendem Fusse / und alsbald thun / oder innerhalb zehen Tagen / bey dem Worthaltenden Bürgermeister suchen / thut er das nicht / so sol mit der Execution verfahren werden.
Es mag aber in nachgesetzten Fällen / an das Ober-Gericht nicht appelliret werden: Ersttlich / wann die erhobene Klage sich über dreissig Marck Lübisch nicht erstreckt. Zum andern / wann die Sache Verfolgung der Erbe / wegen auffgeschlagener Rente / und seines selbst Eigenthums / betrifft / jedoch / da in diesen letzten Fällen / ein ander / seines kundbahren Interesse halben / sich beschwert befünde / mag ihm die Appellation nicht verweigert werden. Zum dritten / wann die für den Worthaltenden Bürgermeistern und Gerichts-Verwaltern / von den Beklagten beschehene Wilkühr / im Niedern-Gerichte affterfolgt und belegt werden / sondern sol dem verlustigen Theil / denen in vorgedachten Fällen ergangenen Urtheln in viertzehen Tagen zu pariren, und Folge zu leisten aufferlegt / und Gedagdingt werden / und da hierin einige säumnüß befunden / und der gewinnender Theil sich darüber beklagen würde / sol gegen den verlustigen Theil mit der Execution unnachlässig verfahren werden.
[120]In allen andern Sachen / da die Appellation zugelassen / sol der Appellant oder sein Anwald / den Worthaltenden Bürgermeister ümb citation wider den Appellaten, ersuchen / und die interponirte Appellation den andern Urtheils-Tag / nach gesprochener Findung / für dem Obern-Gericht / so fern der Rath Audientz halten wird / fürbringen / oder da daran säumig seyn würde / seiner Appellation fällig seyn / es were dann / das er daran durch Ehehafft verhindert würde / welche er mit seinem Eyde erhalten sol / oder das der Rath alle Appellationes nicht hören könte / auff welchen fall sol der Appellant, oder sein Anwald / von seinem Fleiß protestiren, und die protestation durch den Gerichts-Protonotarium, und Secretarium verzeichnen lassen / und die protestation, so offt er nicht gehöret werden kan / wiederholen.
Die Procuratores und Anwalde sollen die Jüngsten Appellationes den Eltesten nicht vorziehen / sondern sich hierinne der Rollen / auff gestalt und weise / als hie oben sub Titulo. Von Procuratorn, etc. Articulo Octavo verordnet / durchaus gemäß verhalten.
[121]Wir stellen auch den Appellanten und Appellaten frey / ob sie mit gerichtlicher producirung und Verlesung dero im Niedern-Gericht ergangener Findung / und geübten Acten, ohne einig neu Einbringen / zum Urtheil schliessen / und Unsere gerichtliche Erkäntnüß darüber erwarten / oder aber sich des beneficii Appellationis, non deducta deducam, etc. gebrauchen wollen.
Da dann der ein oder ander Theil für Uns die Sache von neuen fürbringen / und deroselben Nothdurfft ferner ausführen wolte / sol solches von den Appellanten, wann er seine Appellation fürbringen wird / Mündlich / oder durch eine Supplication geschehen / und der Gegentheil entweder alsbald / oder zum nechsten / darauff zu Antworten schüldig seyn. Und auff den fall / wann der Sachen Nothdurfft in eine Supplication verfasset: Sol der Procurator oder Anwald / bey Peen zwo Marck Lübisch / des mündlichen Fürbringens sich enthalten / und nach Verlesung dersoselben / zuerkennen bitten / wie darin gebeten.
Bedürfft aber der Appellant oder Appellat noch ferner Beweisung / sol ihm dieselbe durch Zeugen [122] über die vorige oder andere Articul zuführen zugelassen seyn / und damit verfahren werden / wie hieroben sub Titulo 28. von Beweisung mit lebendigen Kundschafften gesetzt / und fürder die termini, wie in erster Instantz geordnet / gehalten / und darauff geurtheilt werden.