Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 2 Kapitel 7
Wer einen Wechsel-Brieff acceptiret, der wird Debitor oder Selbschüldiger / so wol als der das Geld selber auffgenommen und empfangen hat.
Wann ein Wechsel-Brieff von fremden Oerten kömpt / und auff einen zu acceptiren assignirt [198] ist / und derselbe zu acceptiren sich verweigert / So mag der Einhaber des Wechsel-Brieffes alsbald protestiren; wil er aber demselben / so acceptiren sol / zu Gefallen drey Tage warten / sol ihm solches / wofern kein Bote in mittelst nach dem Orte / da das Geld außgezählet ist / gehen würde / ohn præjudicirlich und ohn schädlich seyn.
Wil in den dreyen Tagen der / an welchem der Wechsel-Brieff consignirt, nicht acceptiren / so gebühret dem Einhaber des Wechsel-Brieffes zu protestire; das protestiren zu rücke zu senden / den Wechsel-Brieff aber bey sich zubehalten biß der betaget; wil alsdann derselb / an welchem der Wechsel-Brieff geschrieben / noch bezahlen / so muß der Einhaber empfangen / jedoch daß die wegen des Protests auffgewandte Unkosten zugleich mit erlegt werden. Wil er aber nicht bezahlen / so muß der Einhaber protestiren vom Hauptstul / Schaden und Interesse, das Protest neben dem Wechsel-Brieffe zu rücke senden / und die Bezahlung des Hauptstuls / Interesse und Schadens nach Wechsels-lauff / wie die zurücke gehet / von dem principal Auffnehmer wieder forderen.
Wann ein Wechsel-Brieff betaget und verfallen / sol der Einhaber desselben an möglichem [200] Fleisse das Geld zu forderen nichts lassen erwinden. Da aber der acceptator in der Bezahlung säumig befunden würde / sol der Einhaber des Wechselbrieffes innerhalb zwölff Tagen zu protestiren schüldig seyn / und sol ihm dieselbe Zeit / wo fern er fleissig gefordert / und inmittelst keine novation, pacta und andere Gedinge mit dem acceptatorn gemacht hat / unnachtheilig seyn. Würde er aber nach Verlauff der zwölff Tagen erst protestiren; So hat er damit seine Anspruch an dem Principal Auffnehmer verlohren / und muß sich an den acceptatorn halten / es werde dann das Sonntage oder heilige Tage einfielen / darauff kein protest mag gemacht werden.
Wann einer einen Wechselbrieff zu sich nimmt / und gelobet zu acceptiren, der sol zubezahlen schüldig seyn.
Wird jemande ein Wechselbrieff zu acceptiren gegeben / und derselbige solchen drey Börsezeit sich behält / und der vorige Einhaber des Wechselbrieffes ihn wieder abfordert / aber nicht wieder bekommen kan / so sol derselbe vor vollnkömmlich acceptiret gehalten / und wann derselbe verfallen / von dem / der den [201] Wechselbrieff über vorbenandte Zeit bey sich behalten / und auff beschehene Abforderung nicht von sich gegeben / bezahlet werden.
Wann einer Geld auffgenommen / und an bestimbtem Orte / der darauff gegebener Wechsel-Brieff nicht acceptirt wird / und davon protest wieder zu rücke kömpt: So ist der Auffnehmer in continenti ohne Verzug Bürgen zu stellen / oder gute Wahren und Pfande zu überliefferen verpflichtet / damit der Creditor wegen Hauptstuels / Unkosten und Schadens müge gesichert seyn.
Wann ein Diener / ohne schriftliche Vollmacht und Instruction einen Wechselbrieff / der an seinen Herrn consignirt, acceptirt; So ist der Herr denselben / wann er verfallen / zu bezahlen nicht verbunden / hat aber der Diener schrifftliche Vollmacht von seinem Herrn: So muß der Herr auff verfallene Zeit billig bezahlen.
Wann einem ein Wechselbrieff præsentiret, und von demselben nicht acceptiret ist / mag der [202] dritte / zun Ehren dessen der den Wechsel-Brieff außgegeben / acceptiren; und wann derselbige die Bezahlung gethan / und durch transport den Wechsel-Brieff empfangen / hat er die Action gegen den Debitorn, von demselben die Bezahlung wieder zu suchen / oder er lasse protestiren / acceptire den Wechsel-Brieff / und bezahle / und nehme zu sich den Wechsel-Brieff mit dem Protest, damit er das Seine könne wiederforderen / und dieselbe dritte Persone ist in Krafft der Acceptation schüldig / den Wechsel-Brieff zubezahlen.
Es sol niemand einigen Wechsel-brieff bezahlen / ehe und zuvor daß derselbige betagt und verfallen / dann da es sich begebe / daß derselbe / an den die Bezahlung vor der Zeit geschehen / inmittelst fallirte; auff solchen Fall ist sodane Bezahlung zu Nachtheil und Gefahr desselben / der den Wechsel-Brieff vor der Zeit bezahlet hat.
Es mag auch der jenige / der die Summa oder Pfenninge / in dem Wechsel-brieffe gemeldet / außgezählet / als Herr des Wechsels / die Commission darinne begriffen / widerruffen / oder widerruffen lassen / durch denselben der den Wechsel-brieff re integra geschrieben / ehe und zuvor der Acceptant denselben bezahlet / Es wäre dann / daß der jenige / an den der Wechsel-brieff zubezahlen gelanget / [203] kein schlechter Mandatarius oder Befehlighaber des Senders des Wechselbrieffes / besondern daß dieselbe Pfenninge ihm gehörig / und bey dem Wechsel-Brieffe avito und Befehl bekommen / in rem suam und zu seinem selbst eigenen Nutze / die darinne begriffene Summa zu empfangen.
Wann Wechsele auff Franckfurt / Leiptzig / Naumburg / und dergleichen Messen und Jahrmarckte übergeschrieben / daselbsten acceptirt und nicht bezahlet werden / sollen den Einhaber des Wechsel-brieffes ohne præjudicio und Nachtheil drey Tage / nach dem das Geleide / weggezogen / an den Oerten da das Geleide gebräuchlich / und an andern Oerten drey Tage nach der Zahl-Woche das Protest zuthun gegönnet werden. Würde er aber gar nicht / oder nach verlauff dreyen Tagen / protestiren / hat er seine action gegen den Principal Auffnehmer damit verlohren / und muß sich an den Acceptatorn halten.