Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 3 Kapitel 2
Die Legata oder Geschäffte mügen allein von den Personen / welche zu testiren zugelassen ist / verordnet werden / doch sol es mit der Maß und Form beschehen / wie oben [304] von Testamenten / und Auffrichtung deroselben / geordnet ist.
Wiewol aber nach dieser Stadt-Recht / niemand von Erbgütern zu testiren bemächtigt; so lassen wir doch zu / daß ein jeglicher den zwantzigsten Pfenning von solchen Erbgütern zu Gottes Ehren / und ad pias causas, legiren müge.
Und nach dem solche Legata oder Geschäffte durch den instituirten Erben / oder durch die im Testamente verordnete Executorn außgerichtet werden müssen / so sol sich keiner deroselben eigenes Gewalts unterziehen / sondern von den Erben oder Executorn ordentlich erfordern / es erscheine dann klärlich aus des Testatoris letztem Willem / daß der Legatarius sich des Legati selbest mächtigen und bezahlet machen müge.
Es mügen auch die Eltern in ihrem Testament und letzten Willen / von ihren wolgewonnenen Gütern / einem Kinde oder Encklin vor den andern einen voraus machen / oder legiren / doch daß der ander [305] gebührende legitima, wie im nechst vorgehendem Titul verordnet / unbeschweret und ungehindert bleibe.
So einem ein frembd Gut / daß des Testatoris nicht gewesen / geschaft wäre / so ist der Erbe schüldig / solch verschaft Gut zu erkauffen / und dem jenigen / welchem es verschaft ist / zu zustellen / oder dafür den billigen Werth zu bezahlen / doch nicht anders / dann so der Testirer gewust hätte / daß dasselbige Gut nicht sein gewest / welches im fall des Zweiffels der jenige / dem es geschaft worden / zu beweisen schüldig ist; so aber der Testirer nicht anders gewust / dann solch Gut hätte ihm zugehöret / ist das Legatum unkräftig / es wäre dann die Person dem Testatori so nahe verwandt / daß er vermuthlich deroselben auch solch frembd Gut würde legirt haben / wann er schon gewust / daß es ihm nicht zuständig sey.
Ebener massen sol es auch gehalten werden / wann jemand ein verpfändet Gut verschaft würde / sintemahl der Erb dasselb verpfändete Gut / so viel des Testatoris daran gewesen / einzulösen / und dem es geschaft / zu zustellen schüldig ist.
[306]Do jemand ein Pfandt / so er von seinem Schüldiger in Händen hätte / verschafft oder legirt wurde / ist er nicht schüldig / dasselbige Pfand den Erben folgen zulassen / wann gleich ihm der Erbe die Schult / dafür das Pfand hafftet oder außgesetzet worden / zubezahlen erbötig wäre.
Ferners weden alle Legata / so pure, ohne einige hinzugesetzte Bedingung / verordnet / alßbald nach des Testatoris Absterben / dem Legatario fällig / Also daß wann gleich darauff derselb Legatarius, ehe und zuvor die Erbschafft angetreten / verstorben wäre / nichts desto weniger dasselbe legatum seinen Erben entrichtet werden müste / ausserhalb / da jemand der Besitz und nießlicher Gebrauch eines oder mehr Güter verschafft ist / dann derselbe Besitz ehe nicht / dann die Erbschafft angetreten / fällig wird.
Dahero / wann der Legatarius vor dem Testierer mit Tod abgehet: So ist der Erbe das legatum oder Geschäfft zu bezahlen nicht schüldig / es hätte dann der Testierer solche Vorsehung gethan / daß es auch auff desselben Erben fallen solte.
[307]Wann auch jemand / zu Unterhaltung seines Lebens etwas / es sey an Geld / Getreidig / Getränck oder dergleichen / zu Jährlichen oder sonst benandten Fristen zu reichen / geschafft ist / und der / dem also geschafft ist / das Ziel und Frist nicht erlebte: So ist man seinen Erben zu geben nichts schüldig.
Imgleichen / da das Legatum auff ein künfftig Geschicht / so in einer Zeit erfüllet und vollenzogen werden sol / gestellet ist / und der Legatarius dasselb Geschicht nicht erlebte; so ist man seinen Erben nichts außzurichten schüldig.
Wann aber etwas / ohne solche Bedingung / verschafft / und allein die Zahlung auff gewisse Zeit und Ziele bestimmt wäre / also daß die Summa in zwey oder mehr Jahren bezahlet werden solte / desselben Legats seyn die Erben fähig / wann gleich der Legatarius inner der Zeit / aber doch nach Ableben des Testatoris, gestorben wäre.
[308]Ferner / da jemand ein gewiß oder nahmhaft Gut verschaft / und dasselbige / ohn Schuld oder Verwahrlosung des Erben / schadhaft oder verringert würde; so sol der jenige / dem es geschaft / den Schaden tragen / wie hingegen auch / da solches besser und gültiger worden / solches ebenmässig demselben Legatario zu gute kommen sol.
Letzlich / so ein Ding zweyen oder mehren geschafft wird / sollen dieselben solches zu gleich theilen. Und wann ihr einer des Testatoris Todt nicht erlebet hätte / oder das Legatum nicht annehmen wolte / oder desselben sonsten unfähig worden wäre; so fället desselbigen Theil dem andern zu / es wäre dann anders im Testament oder letzten Willen versehen worden.