Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 3 Kapitel 6

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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung
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[325]
TITULVS VI.
Von Vormund- und Pflegschafften.

Nach dem dieser guten Stadt / und gemeinem Besten mercklich und viel daran gelegen / daß die jenige / so in ihrem unverständlichem minderjährigem Alter / duch den zeitlichen Todt ihrer Eltern beraubet werden / mit Vormündern gebührlich versehen / auch von denselben Vormündern ihren untergebenen Pupillen und Pfleg-kindern mit allem getreuem Fleiß und Ernst fürgestanden werde: und aber bey diesem / bißhero nicht wenig Mangel gespüret worden: Als haben Wir so wol aus jetzt erregten Uhrsachen / und Erinnerung unsern Obrigkeit Ampts / als auch in Kraft nähern sieben und siebentzigsten Jahres zu Franckfurt am Mayn / reformirten und verbesserten Policey-Ordnung / diese hernach gesetzte Maß und Ordnung verfasset / welche Wir auch / so viel Uns dieselbe berühren mag hinfüro [326] unverbrüchlich zuvollstrecken / halten und handzuhaben gemeinet seyn.

1.

Und demnach anfänglich / weil in gemeinen Rechten und üblichem Gebrauch / dreyerley Unterschied der Vormünder / so den unmündigen Kindern / biß sie zu ihren Jahren kommen / fürstehen sollen; als nemlich fürs erst: Die Vormünder die in dem Testament oder letzten Willen gesetzt und benennet werden. Die andern / so von Geblüth / die nechste Freunde seyn / und zum dritten / so von der Obrigkeit gegeben werden: So ordnen und wollen wir / daß wo ein Vater seinen hinterlassenen Kindern / durch ein Testament oder letzten Willen / ein oder mehr zu Vormündern verordnen würde / dieselbe für allen andern / zu solcher Vormundschafft gelassen und bestättiget werden sollen.

2.

Da auch die Mutter / oder jemand anders / die Kinder zu ihren Erben einsetzen / und denselben in ihrem Testament Vormünder verordnen würden / sollen dieselben durch uns / Obrigkeit wegen / auff vorgehende Erkündigung / bestättiget werden.

[327]
3.

Und wofern etwa ein Sinnloser / oder Minderjähriger / im Testament zum Vormunde gesetzt oder benennet worden / sol derselbe ehe nicht / dann er wiederumb zu seinem gefunden Verstandt kommen / oder sein vollkommen Alter erreichet / zu der Vormundschafft verstattet / und inmittelst an dessen statt / dem Pupillen ein ander Vormundt oder Curator verordnet werden.

4.

Ferner / wann in des Verstorbenen Testament kein Vormundt verordnet / oder kein Testament oder letzter Wille auffgerichtet ist; so werden nach den Eltern die nechstgesipte Freunde zur Vormundtschafft zugelassen und beruffen.

5.

Ob nun wol eine Mutter / nach Absterben ihres Ehemannes / sich ihrer Kinder Vormundtschafft zu unterfangen / von Rechts wegen nicht gedrungen werden kan / nicht desto weniger / da sie sich deroselben gutwillig unternehmen wolte / sol sie für allen andern Blutsverwandten darzu gelassen und bestättiget werden / doch / daß sie neben der gewöhnlichen Vormundtschafft [328] Pflicht / so hernach gesetzt / und außdrücklicher Verpfändung ihrer Haab und Güter / sich alsbald der andern Ehe / wie imgleichen des beneficii Senatus consulti Vellejani, und anderer weiblichen Freyheiten verzeihe / auch daß ihr zween Vormünder / von jeder Seit / oder nach Gelegenheit der Güter / von jeder Seit einer / aus der Freundschafft / oder in Mangel deroselben / andere düchtige Personen adjungirt, mit deren Rath und Hülff / die Kinder und ihre Güter beschützt / vertreten / verwaltet und versorget werden / und sie sampt den Adjuncten Jährlichen / oder so offt man es begehret / ihrer Verwaltung halben Anzeig und richtige Rechnung thu. Würde aber die Mutter sich wiederümb verheyrathen: Soll sie die Vormundschafft ihrer Kinder / auff vorgehende Schluß-Rechnung / den andern mit Vormündern abtreten / und denselben die Güter einantworten / und im Fall sie / ehe dann solches geschehen / auch was nach zugelegter Rechnung / sie den Kindern schüldig blieben / völliglich bezahlet / die andere Ehe vollenziehen würde: Sol sie damit ihrern Mütterlichen Erbfall zu deroselben Kinder Gütern verwirckt haben. Auch sollen insonderheit / auff solchen Fall / die zuverordnete Vormünder / fleissig auffmercken / daß die Kinder in der Abtheilung nicht mügen verkürtzt werden / und der Mutter ehe und zuvor sie mit den Kindern allerdings verglichen / die ander Ehe mit dem Kirchgange zu vollenziehen nicht gestatten.

[329]
6.

Auff den fall aber die Mutter nicht mehr im Leben / oder sich ihrer Kinder Vormundtschafft gutwillig nicht unterpfangen wolte / sol alsdann die Groß-Mutter / auff ihr Begehren / für andern Blutsverwandten darzu verstattet / und es mit deroselben ebenmässig / wie von der Mutter Vormundtschafft verordnet / gebalten werden.

7.

Nach dem auch ein jeder Vater / nach Satzung der Käyserlichen Rechten / seiner ehelichen Kinder Mütterliche / oder andere Haab und Güter / in Verwaltung und administration in- und ausserhalb Rechtens hat / doch dieselbe den Kindern zu Nachtheil nicht zuverendern: so lassen wir es dißfalls bey solcher Disposition gemeiner Rechte bleiben / es wäre dann Sache / daß der Kinder nechste Freundschafft / worümb er dabey nicht zu lassen / oder ihm andere Vormündt zu adjungiren, gründliche und erhebliche Uhrsache fürwenden wollen / welches alsdann zu unser Erkändtnüß stehen / und darauff / was sich nach Gelegenheit und Befindung der Sachen gebühret / verordnet werden sol. Wäre dann kundbahr / oder beweißlich / daß der Vater ein Verschwender / oder sonst eines unordentlichen Haußhaltens berüchtiget / alsdann / wann er sich gleich in die Vormundschafft [330] eingelassen hätte / mag er allewege deroselben entsetzt / und den Kindern andere Vormünder geordnet werden. Ob auch der Vater zur andern Ehe griffe / so bleibet er nicht desto weniger / so er anders sonst zur Vormundtschafft tauglich / der Güter seiner Kinder voriger Ehe Vormundt und Verwalter.

8.

Wiewol sich auch etwan zuträgt / daß Eltern versterben / und Kinder verlassen / die zum Theil ihr vollkömmliches Alter erreicht / zum Theil noch Minderjährig seyn / und also vermöge Rechtens / die erwachsene Brüder / den andern ihren Minderjährigen Geschwistrigt legitimi Tutores oder Curatores seyn solten; so ordnen und wollen Wir doch / daß auff solchen Fall / ehe und zuvor die Erbtheilung fürgenommen / dieselbe zu der Vormundschafft oder Pfleg ihrer Minderjährigen Geschwistrigt nicht zu verstatten / sondern daß ihnen andere Vormünder / biß auff die Erbtheilung / verordnet / nach dero Verrichtung die andern Brüder / so vollnkommenen Alters / und zu Vormündern sonsten qualificirt und düchtig seyn / mit und neben den zuvor verordneten Vormündern / zu der Vormundtschafft ihrer unmündigen oder unterjährigen Geschwistrigt zugelassen / und auff Maß und Weise / wie hernach in gemein / von Vormündern geordnet / darzu bestättiget werden mügen.

[331]
9.

Der Mann ist in alle wege seiner Frauen rechter Vormundt / und mag die Frau / ohne ihres Mannes Uhrlaub / nichts vergeben / verkauffen oder aufflassen. Wolte aber die Frau ihrem Mann Gut aufflassen oder geben / oder einige Auflassung oder Gab zu seiner Behueff vollbordten oder bestätigen / darzu mag der Mann ihr Vormundt nicht seyn / sondern muß die Frau einem andern Vormundt darzu erbitten / und so alsdann dieser rechter Vormundt sich solcher Aufflassung ungebührlich widersetzen würde / sol solches zu unsers des Raths Erkäntnüß stehen / und darauff ergehen was Recht ist.

10.

Wann keine Vormünder im Testament gesetzt / noch die nechstgesipte Verwandte sich der Vormundtschafft gutwillig zu unterfangen gemeinet / sol alsdann die Mutter / so fern dieselbige noch bey Leben / oder nach beyder Eltern Absterben / die nechste Blutsverwandte schüldig und verpflichtet seyn / bey uns als der Obrigkeit / den Kindern bequeme Vormünder zu verordnen / bittlich anzusuchen / und im fall solches von der Mutter / und den nechsten Blutsverwandten / wie gemeldt / innerhalb drey Monaten nicht beschehe / sollen sie dadurch die Anwartung künfftiger Erbfäll verwirckt / und [332] zu deroselben Kinder Gütern / keinen erblichen Zugang haben. Und wollen Wir auff solchen Fall / für uns und von Ampts wegen / so bald uns solches kundt gethan wird / denselben hinterlassenen Kindern / so viel deren unmündig / oder sonsten der Curatorn bedürfftig wären / aus ihrer Vater und Mutter nechsten Freunden zween ehrbahre Männer von jeder Seit / so darzu tüglich seyn / und wo fern unter der Freundschafft darzu qualificirte Personen nicht wären / oder sonsten bewegliche und gnugsame Uhrsachen verhanden / worumb dieselben zu der Vormundtschafft zu gebrauchen unrathsam / alsdann andere / so den Kindern und der Verlassenschafft gnugsam gesessen / zu Vormündern verordnen / und hierinnen fürnemlich dahin sehen / daß solche Leute darzu gezogen / die mit öffentlicher Verleumbdung und Laster / deßgleichen mit schweren Schulden und Armuth / wissentlich nicht beladen / noch die ihrem eigen Thun und Haußhalten selbst nicht für zustehen wissen / sampt daß sie mit der Pflegkinder Eltern nicht in schwerem Widerwillen oder Rechtfertigung gestanden / noch deroselben Güter halben Spruch oder Fürderung haben / auch daß sie nicht unter achtzehen Jahren / und daß sie / und zum wenigsten deren einer / schreibens und lesens erfahren seyn.

11.

Da auch gebrechhafftige Personen gefunden werden / als Unsinnige oder Sinnlose / Stumme [333] und Taube / deßgleichen die mit langwieriger Kranckheit beladen und lagerhafft seyn / auch die ihre Güter unnützlich verschwenden / die sollen uns gleichsfalls durch die Mutter / oder wo dieselbe nicht mehr im Leben / durch die nechste Blutsverwandte / bey Verlust ihrer erblichen Anwartung / wie obstehet / angezeiget / und ihnen nach Gelegenheit Curatores und Vorsorgers verordnet werden.

12.

Welche nun also im Testament / oder näher Blutverwandtnüß wegen / und sonsten von uns / zu Vormündern oder Vorsorgern gesetzt / erfordert und verordnet werden / sollen sich deroselben Vormundschafft / ohne gnugsame erhebliche rechtmässige Uhrsachen / nicht äussern oder entledigen können / sondern zu Annehmung deroselben von uns bey ernster Straffe angehalten werden. Und ob wol in den gemeinen beschriebenen Rechten / unterschiedliche Uhrsachen verordnet / dardurch sich einer von Bürden der Vormundschafft entfreyen kan: so sollen und wollen Wir doch in allewege / auff Fürwendung einer oder mehr solcher Uhrsachen / die Gelegenheit und Umbstände der Person und Uhrsachen erwegen / und darauff die Billigkeit verfügen / und insonderheit in acht haben / daß die Personen / so zu Rath sitzen / wie im gleichen übermässig alte und unvermögliche / oder die zuvor mit andern dreyen Pflegschafften beladen seyn / [334] mit solchen Pfleg- und Vormundtschafften / auff ihre eingewandte Entschüldigung / mügen verschonet bleiben.

15.

Ferner sol kein Vormundt / Vorsorger / oder Verwalter / er sey gleich in einem Testament / oder sonst vorerzehlter gestalt verordnet / sich einiger administration und Verwaltung unterpfangen / ehe und zuvor ihm dieselbe von Uns als der Obrigkeit decernirt und anbefohlen / auch darauff sein Nahme in das Vormunder Buch verzeichnet worden. Und sol demnach zu forderst derselbe / ehe ihm die Vormundtschafft anbefohlen wird / einen leiblichen Eyd zu GOtt schweren / daß er alles und jedes so seinen Pflegkindern nützlich und gut ist / thun und handeln / was unnütz und schädlich / vermeyden / unterlassen / und verhüten / deren Person und Güter zu ihrem Nutzen und guten Glauben verwaren / vertreten und zum besten vorsehen / von allen und jeden ihren Haab und Gütern / so denselben zuständig seyn / ein Inventarium fürderlichst auffrichten lassen / ihrer Administration und Handlung zu gewöhnlicher und rechter Zeit Rechnung thun / mit vollnkommener Uberliefferung alles des jenigen / so solcher Tutel und Vormundschafft halben / zu seinen Händen kommen / und den unmündigen Kindern zuständig / auch dessen was er denselben schüldig blieben / und sonsten alles thun wolle / daß einem getreuen Vormundt [335] zugehöret / alles bey Verpfändung seiner Haab und Güter. Und wann die Vormünder oder Vorsorger / diese obgesetzte Eydes-Pflicht geleistet / sollen sie ihrer Verwaltung halben ferner Bürgschaft oder Fürstandt zu thun / nach diesem unserm Stadt-Recht / aus bewegenden Uhrsachen nicht schüldig seyn.

14.

Es sollen auch die Vormünder und Vorsorger / alsbald nach anbefohlener Verwaltung / und derwegen geleister Eydes-Pflicht / alle ihrer Pupillen und Pflegkinder Haab und Güter / brieffliche Uhrkunden / und Handschrifften / ordentlich / deutlich und unterschiedlich / durch einen Secretarium, Gerichtsschreiber oder qualificirten Notarium, in beyseyn zweyer unpartheyischer redlicher Personen / inventiren und beschreiben lassen / es wäre dann / daß der Vater in seinem Testament / oder in wehrender Schwachheit vor zweyen oder dreyen ehrlichen Manns-Personen (welche solches bey ihren leiblichen Eyden erhalten werden) das Inventarium von den Vormündern zu verfertigen verboten / oder ihnen solches erlassen hätte / in welchem Fall die Vormünder das Inventarium nach vorgesetzter Form zu verfertigen nicht schüldig; nicht desto weniger aber unter ihnen / und in Gegenwertigkeit der Kinder / so ihre mündige Jahr erreicht / die Güter zu beschreiben verpflichtet seyn sollen / [336] Und da die Vormünder / ausserhalb vorgemeltes Falls / solches unverhindert / rechter Ehehafft nicht thäten / dieselbe den Kindern den Schaden / so ihnen daraus erfolget / ablegen und erstatten. Und da etwann der Vormundt einige Schulden oder Fürderung / zu den Pfleg-kindern oder deren Gütern hat / oder zu haben vermeynet / deßgleichen auch / so er etwas denselben zu gelten oder zubezahlen schüldig wäre / soll er solches in Annehmung der Vormundtschafft / anfangs unterschiedlich anzeigen / daß alles in berührt Inventarium bringen / und so er das wissentlich verschweiget / und sich der Vormundschafft darüber unterwinden würde / sol derselbe seine Schulde zu suchen oder zu fordern nicht Macht haben.

15.

Weiters sollen die Vormünder und Pfleger / zuförderst fleißig Acht haben / daß ihre Pflegkinder und unterjährige zu Gottesfurcht / und ehrbaren Sitten erzogen / darzu in ehrlicher Ubung / zum Studieren / Kauffhändeln / Handwercken / oder andern Geschäfften / nach Gelegenheit und qualification ihrer Person / auch vermögen der Nahrung / angewiesen und gehalten werden. Und da jemand deroselben Pfleg-kinder / etwann auff eine hohe Schule / Cunthor / oder sonsten ausserhalb Landes etwas zu lernen verschickt würde / so sollen ihm die Vormünder / mit Rath der Mutter und nechsten Verwandten [337] / ein gewisses aus den Gütern / nach Gelegenheit deroselben / zu seinem jährlichen Unterhalt verordnen / und ihn dessen verständigen / was er alsdann über solche verordnete Summ auffborgen oder verzehren würde / sol ihm an seinem Antheil abgekürtzet / und aus den sämptlichen Gütern nicht bezahlet werden.

16.

Ebenmässig sollen auch die Vormünder / mit allem müglichen Fleiß / ihrer Pupillen Haab und Güter getreulich versorgen / bewahren / und in keinen Abgang kommen lassen / und was an Bahrschafft verhanden / zum besten an gewisse Zinß anlegen / damit sie einen zimlichen Genieß und Abnützung davon haben mügen / und da etwan die Vormünder von der Pupillen Gelde zu ihrem selbst Nutzen entleihen / oder andern auff gebührliche Zinß außthun würden / sollen sie deßwegen gnugsame Caution zu bestellen / oder von andern zu nehmen schüldig seyn.

17.

Es sollen aber die Vormünder und Versorger / wann es auch gleich der Vater wäre / ohne unsere Erläubnüß / keine liegende Güter den Pupillen zuständig / verkauffen / verpfänden / oder sonsten verendern; [338] Und so ein Decret oder Erkändtnüß / obliegender Schulden / und anderer Uhrsachen halben / begehret würde / sollen allemahl dieselben Uhrsachen fürhabender Alienation, unterschiedlich und lauter angezeigt werden. Was aber an Fahrnüß / Haußgerath / Kleider und derogleichen / so abgänglich / und mit Nutzen nicht zu behalten / mag ein Vormundt oder Verwalter ohne Erläubnüß wol verkauffen.

18.

Auch sol ein jeder Vormundt / der das Jahr über / der Unmündigen Rechnung verwaltet / der Kinder Mutter / wo fern dieselbe im Leben / und den andern Mit-Vormündern / jedes Jahrs gebührliche Rechnunge zu thun schüldig seyn.

19.

Würde nun bey solcher Rechnung ein Vormundt befunden / daß er in den Gütern zu Schaden und Nachtheil gehandelt / derselb sol nicht allein / auff Anklag und Begehren der Mutter / oder anderer Verwandten / als verdächtig / der Vormundschafft entsetzt / und an dessen statt ein ander verordnet werden / sondern darzu auch allen Schaden / so also durch seine Hinlässigkeit oder Versäumnüß beweißlich veruhrsachet worden / zu erstatten und zu bessern schüldig seyn / Auch also daß / so der [339] jenige / welcher mißhandelt / oder etwas versäumet hätte / den Schaden zu wiederkehren nicht vermöchte / alßdann die andere Mit-Vormünde / die ihm dergestalt Verwaltung allein anbetrauet / und nicht zeitlich Auffsehens gehabt / dafür hafften und verpflichtet seyn sollen / es wäre dann / daß sich mit demselben Vormundt ein unvermuthlicher Fall begeben / welchen die Mit-Vormundt zuvor nicht wissen / noch auch abwenden mügen / dann sie zu demselben zu antworten nicht verbunden / sondern die Pupillen solchen unversehnlichen Zufall allein zu tragen schüldig. Würde auch bey solcher Vernachtheiligung einiger Betrug oder gefährlicher Vortheil gespühret / sol derselbe Vormundt / neben Wiederkehrung des zugefügten Schaden / mit Schmälerung seiner Ehren / von der Vormundtschafft abgesetzt werden.

20.

Ob dann wol das Pfleg- und Vormundschafft-Ampt / von gemeines Nutzes wegen / auch umb der armen Wäysen und Minderjährigen Noth und Wolfarth willen / nach den gemeinen beschriebenen Rechten / keinen Gewinn / oder bestimmte Belohnung / sondern viel mehr eine Bürde / Mühe und Arbeit auff sich hat / dennoch / weil dißfalls von unsern Vorfahren / aus vernünfftigen Uhrsachen / und damit ein jeglicher hierzu so viel desto williger erfunden werden möchte / ein anders verordnet [340] / so lassen wir es auch vorthan bey solcher Verordnung bleiben / daß nemlich bey Anhörung der Schluß-Rechnung / ihnen den Vormündern / nach Gelegenheit der Arbeit und gehabter Mühe / auch gestaltsame der Personen / und der Kinder vermügen / eine zimliche Belohnung wiederfahre und gefolget werde.

21.

Alle Vormünder / so unmündigen Kindern gesetzt oder verordnet / die bleiben in Verwaltung solcher Vormundtschafft / biß die Pflegkinder ihr mündig Alter / das ist / die Knaben viertzehen Jahr / und die Mägdlein zwölff Jahr völliglich erlangt haben; und nach Außgang dieser Zeit / sollen die Vormünder deroselben ihrer Pflegkinder Curatores oder Vorsorger seyn / biß die Knaben achtzehen Jahr ihres Alters erfüllet haben / alsdann dieselbe der Curation und Vormundschafft allerdings erledigt / ihre Person und Güter in- und ausserhalb Gerichts selbst regieren und vertreten mügen / aber die Frauen können keine Sachen förderen für Gericht / noch Gut aufflassen oder geben ohne Vormundt / dahero derselben Curation und Vormundtschafft ehe nicht / dann dieselbe in die Ehe bestattet / geendiget wird / alsdann / wie obstehet / der Mann ihr rechter Vormundt ist / und mag der biß dahin gewesener Vormundt und Curator, nach gethaner Schluß-Rechnung / die Vormundschafft und Curation gäntzlich abtreten.

[341]
22.

Und sol bemeldte Schluß-Rechnung den jenigen / so aus der Curation und Versorgnüß kommen seyn / fürderlich beschehen ohne Unterscheid / sie wären durch Verordnung der Testament / oder sonst / zu Vormündern und Curatorn gesetzt worden / und was sich im Receß befindet / daß die Vormünder weiters und mehrers in Zeit ihrer Administration eingenommen / dann hinwieder außgeben hätten / daß sollen sie den Pflegkindern / neben Einräumung der liegenden und fahrenden Haab und Güter unverzüglich zu lieffern / zu verweisen und zuzustellen schüldig seyn / und da sie hierinnen säumig und ungehorsam erscheinen würden / auff Ansuchen der Pflegkinder / durch uns ernstlich darzu angehalten werden: Hiegegen / da sie die Vormünder vor ihre Pflegkinder ein mehrers außgelegt / dann eingenommen / und also in Rechnung / Außgabe die Einnahme übertreffe / sol ihnen von den Pflegkindern dasselb gleichsfalls zum fürderlichsten erstattet / und auff den Fall des Verzugs oder ungebührlicher Verweigerung / ihnen darzu von uns schleuniges Rechtens verholffen werden.

23.

Aber die Curatores oder Vorsorger der Verschwender / und anderer gebrechlichen Personen / davon obstehet / sollen ihrer Pfleg- und Verwaltung / so [342] bald der Verschwender sich wiederumb in ein ehrliches gebührliches Wesen geschickt / und die andere gebrechliche Personen / zu Geschickligkeit ihrer Gesundheit und Vernunfft kommen / entledigt seyn / und alsdann denselbigen / ihrer Verwaltung gebührliche Rechnung thun. Wo aber die Ungeschickligkeit deroselben Personen beharrlich bleiben würde / sollen die Curatores alle Jahr / wie hieroben in gemein verordnet / Rechnung zuthun schüldig seyn.

24.

Nach geendiger Vormundtschafft / und gethaner Schluß-Rechnung / sollen die Vormünder oder Curatorn, mit ihren Pfleg-Söhnen für den Rath treten / sich daselbst gebührlich quitiren / und ihre Nahmen in dem Vormünder-Buch tilgen lassen; wann solches beschehen / so mag den Pfleg-Kindern / oder deren Erben / wieder die Vormünder / und deroselben Erben / keine fernere Zuspruch und Forderung gebühren / es würde dann hernacher / eine augenscheinlicher Betrug / oder begangener Irrthumb in den verhanden Rechnungen / oder sonsten aus andern scheinbahren Anzeigen / befunden und gebührlich erwiesen.

25.

Und dieweil sich auch offtmahl zuträgt / daß die Pfleg-Kinder / wann sie aus der Vormundtschafft [343] und Versorgnüß kommen seyn / ihnen Rechnung zu thun nicht begehren / sondern darmit / biß dieselben ihre Vormünder und Curatores absterben / listiglich und gefährlich verziehen / dardurch die Erben der Verstorbenen Vormünder oder Vorsorger ihrenthalben mercklich verletztet und beschweret werden: So sollen demnach die Pfleg-Kinder / nach Endung der Vormundschafft oder Versorgnüß / so fern sie hie zur Stette / von ihren gewesenen Vormündern und Curatorn Rechnung / und ihrer Güter Zustellung / fürderlich begehren und erfordern; Würden sie aber nach Endung der Vormundtschafft oder Pflegnüß / zwey Jahr wissentlich verfliessen lassen / und dar zwischen keine Rechnung begehren / so sollen die Erben der jenigen / so ihre Vormünder oder Vorsorger gewesen / ihnen ferners Rechnung zu thun nicht schüldig seyn.