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Die Stuckenbrocker Senne

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Textdaten
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Autor: Georg Joseph Rosenkranz
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Titel: Die Stuckenbrocker Senne
Untertitel:
aus: Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde, Band 11
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1849
Verlag: Friedrich Regensberg
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Erscheinungsort: Münster
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Quelle: Google, Commons
Kurzbeschreibung:
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[345]
3. Die Stuckenbrocker Senne

nennt man jene sandige Ebene an der nördlichen Grenze des Fürstenthums Paderborn, welche zwischen dem Fürstenthum Lippe und der Grafschaft Rietberg sich hinzieht und ihre größte Ausdehnung von der Emsquelle bis nahe zum Ursprunge des Bachs Dalpke hat. Die den anderen Heidegegenden Westfalens eigenthümliche Physionomie findet man auch hier wieder. Die Häuser liegen in weiten Zwischenräumen über die ununterbrochene Fläche zerstreut; ihre Nähe wird durch Baumgruppen, meist Nadelholz, angekündigt, welche ihren Schatten bis zu den Dächern verbreiten. Unmittelbar neben den Wohnungen [346] breitet sich das mit Wall und Graben umzogene Gehöfte der Besitzer aus, und schließt das Gehölz, die Wiesen und das urbare Land ein. Wo das Gehöft aufhört, fängt das spärliche und matte Grün der einförmigen Heide an, nicht selten von Sandsteppen untermischt, worauf alle Vegetation erstirbt. Ein Boden von dieser Beschaffenheit, dessen Kultur den mühsamsten Fleiß erforderte, und bei allem Aufwande wirthschaftlicher Thätigkeit verhältnißmäßig nur einen geringen Gewinn erwarten ließ, hatte für die ersten Ansiedler wenig Anlockendes und scheint noch viele Jahrhunderte nach der christlichen Zeitrechnung blos als Weidegrund benutzt worden zu sein. Vielleicht geht der früheste Anbau dieses Theils der Senne nicht weit über das zwölfte Jahrhundert hinaus. Aller Wahrscheinlichkeit nach entstanden die ältesten Niederlassungen an der Lippeschen Grenze und durch Kolonisten aus dem Lippeschen. Nach dem Fürstenthum Lippe hin, wo der Boden fruchtbarer und ergiebiger ist, als im Inneren, gibt es die größten und zahlreichsten Kolonate, und dem aufmerksamen Beobachter kann es nicht entgehen, daß deren Bewohner in der Lebensweise, Sitte und Sprache den Unterthanen des Nachbarstaats ähnlicher sind, wie ihren übrigen Paderbornschen Landsleuten.

Stuckenbrock kommt in der ersten Zeit geschichtlicher Kunde schon als ein Zubehör der Paderbornschen Kirche unter dem Namen Brechmen oder Brethmen vor. Die Territorialgrenze war dem Höhenzuge des Teutoburger Waldes entlang lange unbestimmt und schwankend, bis der Paderbornsche Bischof Otto, ein Graf von Rietberg die Stuckenbrocker Senne im Jahre 1279 durch eine urkundliche Feststellung der Scheidung von den benachbarten Besitzungen des Klosters Marienfeld zu Stapelage sondern ließ[1]. Zwei Jahre später erwarb derselbe Bischof von dem Abte des Klosters Marienfeld noch einige [347] Bezirke der Heide durch Tausch, und trat dem Kloster zur Ausgleichung den Zehnten von dem urbaren Land in Stuckenbrock ab, wofür er eine Zugabe von zweihundert Mark empfing[2]. Eine neue Grenzregulirung zwischen Paderborn und Lippe wurde im Jahre 1566 vorgenommen[3], und die dadurch bestimmte Linie ist seitdem unverändert beibehalten. Die jetzt noch sichtbaren Grenzsteine in den Heidestrecken sind die nämlichen, welche man damals setzen ließ.

Die Bevölkerung Stuckenbrocks machte langsame Fortschritte und betrug bis gegen die Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts nur 355 Seelen[4], während die Einwohnerzahl jetzt auf 1800 gestiegen ist. Zu Anfang des genannten Jahrhunderts bildete Stuckenbrock noch keine eigene Pfarrgemeinde, sondern es gehörte ein Theil der Einsassen zu der Kirche in Stapelage, und ein anderer zu der Kirche in Öerlinghausen. Es war daher unausbleiblich, daß in der Reformationszeit die neue Lehre, welche in dem Fürstenthume Lippe vollständige Aufnahme fand, sich von dort auch über diese Gegend verbreitete. Der Paderbornsche Fürstbischof Dietrich von Fürstenberg ließ sich, um die Stuckenbrocker zu dem alten katholischen Glauben zurückzuführen, zuerst angelegen sein, sie von aller kirchlichen Verbindung mit dem Lippeschen Lande loszureißen, indem er für die Gemeinde um das J. 1614 eine eigene Kapelle erbauete, und den Grund zur Anstellung und Unterhaltung eines Seelsorgers bei derselben legte[5]. Die Kapelle wurde zur Ehre Johannes des Täufers als Schutzpatrons eingeweihet. Anfangs besorgten Klostergeistliche den Gottesdienst, bis die Vermehrung der Einkünfte durch fürstliche Schenkungen, wozu namentlich die Verleihung eines freigewordenen [348] Beneficiums in Warburg gehörte, die Berufung eines besonderen Pfarrers gestattete[6].

Die ersten Pfarrer, unter denen uns die Namen Liborius Osporgk 1629, Valentin Kunzen 1659, Heinrich Thorwesten in den 1680ger Jahren, und Schröder nach 1700 aufbehalten sind, wohnten eine halbe Stunde von der Kapelle entfernt, in dem sogenannten Brechmannschen Gehölze, und benutzten an Gärten, Wiesen, Weiden und Saatland soviel, wie ein Kötter. Die jetzige Pfarrstätte war unter der Regierung des Fürstbischofs Franz Arnold von Metternich (1704–1718) das Besitzthum eines kinderlosen Ehepaars mit Namen Schröder, von diesem tauschte jener Fürst den Hof gegen Abtretung der seitherigen Pastorat ein, und[WS 1] ließ auf demselben ein neues Gebäude zur Wohnung für den Pfarrer errichten, welchem er unter Vorsetzung seines Wappens den Namen eines fürstlichen Jagdschlosses beilegte[7] – Die Kaplanei in Stuckenbrock stiftete im Jahre 1736 der Erzbischof Clemens August von Köln und Bischof von Paderborn aus einem von dem Hofrathe und geheimen Sekretair Elespacher für die Diöcese Paderborn zu geistlichen Zwecken hinterlassenen Vermächtnisse von 3050 Thaler. Das Patronat über diese neue geistliche Stelle erhielt die Familie von Asseburg zu Hindenburg unter der Verpflichtung zur fortwährenden Unterhaltung des Kaplanei-Gebäudes.

Wegen des Zuwachses der Bevölkerung fand der Paderbornsche Fürstbischof Ferdinand von Fürstenberg sich bewogen, das von seinem ahnherrlichen Verwandten gegründete Gotteshaus in den Jahren 1683–1684 zu vergrößern, und wie in dem jetzigen Jahrhunderte das Bedürfniß einer neuen Erweiterung eintrat, spendete der letzte Fürstbischof Franz Egon von Fürstenberg ein ansehnliches Geldgeschenk, wodurch man in den Stand gesetzt wurde, die Kirche in den Jahren 1819 u. 1820 [349] mit einem geräumigen Vorbau zu versehen. Der größte Antheil an der Einleitung und dem Betriebe dieses Werks gebührt dem am 21. März 1820 verstorbenen verdienstvollen Pfarrer Joseph Rust, obgleich ihm die Vollendung desselben zu sehen nicht vergönnt war.

So sehr der Fürst Dietrich von Fürstenberg um die Wiederherstellung des katholischen Glaubens in der Gemeinde Stuckenbrock bemühet gewesen war, wurden dennoch die Einwohner während des dreißigjährigen Kriegs der Römischen Kirche aufs Neue untreu, und gehörten bis über die Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts hinaus der Mehrzahl nach der reformirten Parthei an. Sie hatten damals sogar einen protestantischen Pfarrer mit Frau und Kind. Derselbe gab laut handschriftlicher Nachricht seine Tochter dem Küster Jobst Henriches, dem vierten in der Reihenfolge seiner Amtsvorgänger, zur Frau, welcher durch diese Heirath ein so wohlhabender Mann wurde, daß jedes seiner Kinder bei der Zustandekunft eine Mitgift von zweihundert Thaler bekam, worin kein Anderer in Stuckenbrock mit ihm wetteifern konnte[8]. Bischof Dietrich Adolf v. Reck war es, der zum zweiten Male den evangelischen Geist in der Gemeinde Stuckenbrock auszurotten unternahm und zwar mit einem vollständigen bis auf unsere Tage durchgehaltenen Erfolge.

Der Paderbornsche Fürst war Grund- und Gutsherr von der ganzen Stuckenbrocker Senne; ihm gehörte ursprünglich all der Grund und Boden, worauf die verschiedenen Kolonien sich erhoben, und die einzelnen bäuerlichen Ansiedler standen zu ihm in eigenbehöriger Abhängigkeit. Jeder von ihnen war der fürstlichen Kammer in Neuhaus des Jahrs zu einer gewissen Anzahl von Hand- und Spann-Diensten verpflichtet; bei Besitzveränderungen mußte an dieselbe ein Weinkauf und beim Tode eines Meiers der Sterbefall entrichtet werden, beides jedoch in einer bestimmten mäßigen Geldsumme. Die Eichenanpflanzungen [350] auf den Höfen sowohl wie auf den Gemeindegründen galten für ein Eigenthum des Fürsten, ohne dessen besondere Erlaubniß kein Eichbaum geästet oder gefällt werden durfte. Sogar die Eichelnmast für die Schweine konnten die Kolonen nur mit Beschränkungen und gegen Zahlung eines Mastgeldes ausüben[9].

In ihren übrigen Verhältnissen richteten sich die Einwohner von Stuckenbrock nach den Gewohnheitsrechten des Landes Delbrück, wiewohl sie sonst mit diesem Lande und seiner Gerichtsbarkeit in keiner näheren Berührung standen. Vielmehr waren sie dem Fürstlichen Amte in Neuhaus einverleibt, und zur Untersuchung und Schlichtung geringfügiger Rechtsstreitigkeiten hatte der Fürst einen Vogt über sie gesetzt, welcher zugleich die Polizeiverwaltung handhabte, und die weniger bedeutenden Vergehen, womit eine bloße Geldbuße verwirkt war, bestrafte. Die Vogtei klebte an dem jetzigen Welschofschen Gute, der Thorwestenhof genannt, welcher früher der Hof im Stuckenbrocke hieß, und wovon die ganze Gemeinde ihren heutigen Namen erhalten hat. Dieses Gut war ein Freihof, von Diensten an die fürstliche Kammer entbunden, mit der einzigen Schenk- und Krug-Gerechtigkeit in der Gemeinde beliehen und zu freiem Gemahl in der Mühle privilegirt. Für diese und einige andere Vorrechte mußte der jedesmalige Besitzer und Vogt dem Fürsten und seinen Leuten bei Tag und Nacht ein offenes Haus halten, und den Fürsten und sein Gefolge bei jedem Besuche auf das gastfreundlichste bewirthen. Die Vogteistelle in Stuckenbrock hatten: a. Conrad Zurwesten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, b. Gerdt oder Gerhard Zurwesten von 1598–1640, c. Dietrich Zurwesten von 1640–1681, d. Conrad Thorwesten von 1681–1716, e. Heinrich Welschof von 1716–1747, f. Ferdinand Philipp Wilhelm [351] Welschof von 1755–1797, g. Johann Heinrich Ferdinand Welschof von 1797–1806.

Eine große Erleichterung gewann die Lage der Stuckenbrocker Eigenbehörigen dadurch, daß der Fürst die Dienste, welche sie der Kammer zu leisten verpflichtet waren, bereits in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts in eine feste Jahresrente verwandeln ließ. Die Eigenthumsrechte des Landesherrn an dem Eichengehölz auf den Besitzungen der Meier kamen in der späteren Zeit selten zur Ausübung und geriethen zuletzt ganz in Vergessenheit. Die ausgedehnten Heide- und Weideflächen, welche seither der gemeinschaftlichen, willkürlichen Benutzung unterworfen waren, hat in unseren Tagen die Gemeindetheilung zerstückt, und in das Privateigenthum der berechtigten Grundbesitzer übertragen, wodurch sie zu einem bessern Anbau fähig gemacht worden sind. Das trostlose Aussehen der Marken wird allmählig verschwinden und der Boden des dürren Heidekrauts schon nach einigen Jahren in fruchtbare Saatfelder und das gefällige Grün der Wiesen umgeschaffen sein. Alles neigt sich hier zu der wohlthätigsten Veränderung. Man möchte wünschen, daß mit den Fortschritten der Bodenkultur auch die Quelle der verheerenden Seuchen in Stuckenbrock versiegte, welche von Zeit zu Zeit in einer wahren Schreckensgestalt durch die dortige Bevölkerung schreiten.

G. J. Rosenkranz.


Beilagen.


A.

In Nomine Domini Amen. Nos Otto Dei gratia Paderbornensis ecclcsiae episcopus, fidelibus omnibus, quibus haec Scripta claruerint, in perpetuum. universa negotia mandata litteris ac cognitioni testium ab utroque trahunt immobile firmamentum, hac sane consideratione tenore praesentium fidelium notitiae tam praesentis, quam futuri temporis declaramus, quod cum incertum haberemus, quibus locorum spatiis a latere montis Osnung versus solitudinem curtis Stapelage terminis claudentur, tali ratione, de praemissis haesitatio nova quievit, quod secundum [352] judiciariam relationem antiquorum et modernorum hominum in confinio dictae curtis commorantium, Dominus Johannes Abbas campi Sanctae Mariae et fratres sui tam clerici quam laici ad quorum ecclesiam ipsius curtis dominium pertinebat, facta demonstratione terminorum et ipsa demonstratione per eos juramento confirmata, nullam a nobis vel successoribus nostris super his in posterum molestiam paterentur, insuper ad omnem ambiguitatem a nobis et a posteris nostris penitus removendam, ipsorum et terminorum loca propriis suis vocabulis cautum duximus exponenda, quorum locorum metrum vocatur Horstigigge, inde extenduntur ad superiorem partem vallis quae dicitur Bendal, inde per descensum ejusdem vallis ad medium Bauenhustedde, hinc ad semitam, quae dicitur Jegerepat, inde per eandem semitam usque ad cimeterium Capellae, hinc ad vallem rivi usque ad locum qui dicitur Bredenhorne, inde sursum trans montem Ramesberg, per vallem, quae dicitur Westeredille. Quapropter veraciter profitemur ad proprietatem saepedictae curtis pertinere quodquod inter dictorum locorum ambitum continetur, liceatque praedictis Abbati et fratribus in eis locorum terminis propriis utilitatibus in omnibus providere, sive in aedificiorum Structuris seu agriculturis vel pascuis, aut molendinis, vel caeteris quae ad humanae vitae necessaria requiruntur. Et volumus ut cultores novalium praediorum in Brethmen et jam dicti fratres pascua sua sibi mutuo in pace communicent, excepto tempore glandium, quoniam sua sibi cuique propria in hac parte decernimus remanere. Demonstrationi dictorum terminorum praedicto modo celebratae testes ad hoc rogati aderant, quorum nomina subnotantur, ex parte Capituli nostri, Dominus Henricus major ecclesiae nostrae praepositus, Hermannus Scholasticus, magister Dietmarus, Dominus Amelung de Driborg canonici, item Alexander plebanus in Oerlinghausen: Wernerus Crevet dapifer, Volmarus de Brencke, Udo Sumkalf, Godescalcus de Padberg milites, ex parte ecclesiae praedicti abbatis Dominus Conradus Osnabrugensis episcopus, Fridericus comes de Retberg, Otto comes de Ravensberg. Hermannus Cantor de Osnabrug, Godeschalkus, Henricus, Lutbertus fratres dicti Slavi, Johannes de Rubo milites, et alii quam plures, porro ad istius negotii firmitatem immobilem in posterum habendam et memoriam in perpetuum retinendam praesentem paginam ex inde conscriptam, sigillis tam nostro quam fratrum nostrorum supradictorum videlicet venerabilis Domini Conradi Osnabrugensis episcopi et Fridericl comitis de Retberg, nec non et Capituli nostri de cujus consensu et beneplacito per omnia praesens negotium emanavit, insuper et comitis Ottonis de Ravensberg fideliter fecimus communiri. Acta sunt haec anno Domini MCCLXXIX in crastino Sti Pauli primi heremitae.

[353]
B.

Von Gottes Gnaden Wir Dietherich Bischof des Stifts Paderborn thuen kund und bekennen hiemit, vor Uns, unsern Nachfahren und Allermenniglichen, Demnach unsere Schamele Underthanen im Stuckenbruche mit keinem besondern Seelsorgere und darzu gehörigen nottürftigen Intraden und Auskünften versehen, und daher bei verlaufenen Jahren und Besuchung frembder Pfarkirchen in schwere ketzerische Irthumb und Unglauben gerathen und darin mehrentheils noch stecken mögten, das Wir dahero auß hoher Bischöf- und vetterlicher obliegender Vorsorg und umb Rettung Ihrer Seelen, Heil und Wollfahrt, auch mit gutem Vorwissen und Belieben Unsers würdigen Thumbkapittels, in Gnaden concediret, beliebet und bewilligt, daß Unser Vogt daselbst Gerdt Zur Westen auf einem best bequemsten Orte mit sembtlichem Zuthun der Underthanen, eine newe Mühle, mennigliches unverhindert, dahin auch alle und jede selbige unsere Underthanen zu mahlen gehalten sein sollen, anrichten und aufbawen, auch allen Nutzen und Früchte, so davon zu erheben und zu erlangen, umb ein gewisse järliche Pacht an sich dingen, und dieselben dem zeitlichen Seelsorger und Prediger zu dessen Underhaldt und Sustentation darreichen solle, könne und möge, biß und so lang Wir und Unsere Nachkommen denselben zeitlichen Seelsorgern und die Kapellen daselbst mit andern gleichen gewissen und nottürftigen Auskünften und Intraden versehen werden, Inmassen Wir auch vielgenannten Unsern Underthanen hierbei die gnedige Vertröstung gethan, diweill solche verhoffte Mühlen-pfacht zu Erhaltung eines besunderen Seelsorgers nicht genugsamb, auch sonsten dieselbe nicht leichtlich einer wegen des Orts gelegenheit an sich nehmen mögte, derselben Capellen zu erster vorfallender Gelegenheit ein vacirendes Beneficium simplex zu incorporiren, ohne Gefehrde. Urkundlich unsers undengesetzten Handtzeichens und fürstlichen anch Unsers würdigen Thumbcapitels anhängenden Insiegell. Geschehen und geben auf Unserm Schloss Newhauß, den fünften Decembris Anno Sechszehenhundert und vierzehen.

Dieterich
L. Wipperman


C.
Bericht vom J. 1670, wie es von Alters her im Stuckenbrocke ist gebräuchlich gewesen mit Diensten, Gehölz, Mastung u. s. w.

Erstlich waß die Dienste anlanget, wohnen alhier Siebenzehn, so meinem gnädigsten Fürsten und Herrn mit Pferden dienen. Welschehoff muß Winter und Sommer mit zweyen Pferden dienen, ist ein vollständig Hoff; [354] sein noch zwölf halbe Höffe, selbige dienen den Sommer Einjedweder mit zweien Pferden, und den Winter mit einem Pferde; noch wohnen aldar fünfe, deren Vier zu einem Hofe gerechnet werden, selbige vier dienen Einjedweder Winter und Sommer mit einem Pferde, und müssen also den Sommer mit fünf Wagen dienen und vor jedweden Wagen sechs Pferde, des Winters aber dienen sie nur mit drei Wagen und vor jedweden Wagen sechs Pferde, und müssen sie dienen, wann es die notturft erfordert, thun aber keine Wochendienste nach alten Gebrauch. – Was die Handdienste anlanget, haben sie in der Mahezeit vier Tage, müssen dienen, und im Herbst zwei Tage, und ist ihr Gebrauch, daß sie des ersten Tags Morgens umb neun Uhr anfangen zu arbeiten, weilen der Weg so gar weit ist; den anderen Tag aber zu drei Uhr seint sie wieder dimmitirt worden. – Der fünfte Kötter ist der Untervogt oder Verböder, darfür ist er dienstfrey. – Seint noch sechs Niggewohners, selbige seint vom Herrn Landrentmeister Aeneas Steinhusen sehlig bei den anderen Hausdiensten gerechnet. Die letztere Niggewohners seint annoch auf keine Dienste gesetzet, stehet in der Herrn Belieben, wie es damit gehalten seyn solle.

Zum Andern, was nun anlanget dass Eickenholz, so obgemelte Hausleute in ihren Binder haben, auch was in der Gemeinheit stehet, solches gehört meinem gnädigsten Fürsten und Herrn, und ist der Hausleute Gerechtigkeit, daß sie ihre eigenen Trogschweine für drey Schillinge auf die Mast treiben und ist die Faselsawe mit den kleinen Fickelen und der Bär frei. Es seye volle oder halbe Mast, sie müßen allemahl vom Stücke drey Schillinge geben. Sie dürfen keine Schweine kaufen auf die Mast oder annehmen ohne Erlaubnüß bei Verlust ihrer Gerechtigkeit; sie dürfen auch keine Eckern sammeln, wan mehr Mast ist, als die Leute vor ihre Schweine bedürfen, die müßen sie kaufen, oder mein Herr ist bemacht, selbige mit seinen eigenen Schweinen zu betreiben. Jtzo ist das Holz aber dermassen verdörret und abgehauen, daß nicht viel übrig ist, oder sie müssen von den frembden doppelt Mastgeld, also sechs Schillinge geben, doch mit der Herrn Bewilligung. – Sie dürfen auch keinen drügen Heller von den Bäumen hawen, sie müßen es sich weisen lassen, sie dürfen auch keinen Baum hawen, er sey jung oder alt, sie müssen sich selbigen anweisen laßen. – Wann sie neue Häuser bauen wollen, müßen sie von den Herrn Beambten Bewilligung haben, und müßen an der Gebühr geben jedweder Einen Thaler. Dem Vogt aber, welcher ihnen die Bäume anweiset, müßen sie das Stammgelt geben; Ihrer Hochfürstlichen Gnaden geben sie aber nichts für das Holz. (: Der Vogt hat zu treiben bey die Leuthe Elf Schweine wegen seines Dienstes, es sey volle oder halbe Mast, auch seyn die Herrn Beambten bemacht, einjedweder ein paar Schweine zu treiben, wan es ihnen beliebet, und wo man die beste Mast findet, da treibet man der Herrn Beambten Schweine hin:)

[355] Zum Dritten, was Sterbfälle und Weinkäufe anlanget, so müßen die zwölf halbe Höffe, wan sie in guten Stande seyn, zum höchsten geben zwanzig Thaler Sterbfall, und auch zwanzig Thaler zu Weinkauf, haben aber niemals mehr gegeben, und geben die Anderen nach ihrer Gelegenheit mit der Herrn Bewilligung, einer nach dem andern geringer.

Daß dies also gebrauchlich gewesen, hat mir mein Vater sehl. zum öftern berichtet, dan er achtzehn Jahr bei mir auf der Leibzucht gewohnet und ist gestorben Anno 1658 und ist sein Alter gewesen 86 Jahr.

Dieterich Thorwesten Vogt im Stuckenbrocke.

Anmerkungen

  1. Urkunde vom Tage nach St. Paul des ersten Eremiten des J. 1279 in der Beilage A. – Schaten Annal. Paderborn. pars II. p. 101.
  2. Schaten a. a. O. p. 104.
  3. Lippspringer Abschied v. 30. Januar 1567.
  4. Nach einem Visitationsberichte vom J. 1656.
  5. Urkunde vom 5. Dezember 1614 in der Beil. B.
  6. Aus dem Visitationsberichte vom J. 1656.
  7. Nach alten Handschriften im Besitze des Amtsvogts Welschof in Stuckenbrock.
  8. Aus den nämlichen Handschriften.
  9. Zeugniß des Vogts Dietrich Thorwesten vom J. 1670 in der Beilage C.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nnd