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Die Herrschaft Eisenburg im konstitutionellen Jahrhundert.

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Autor: Ludwig Mayr
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Titel: Die Herrschaft Eisenburg im konstitutionellen Jahrhundert.
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aus: Geschichte der Herrschaft Eisenburg Seite 183-233
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Entstehungsdatum: 1914–1918
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Verlag: Selbstverlag
Drucker: Th. Otto’s Buchdruckerei
Erscheinungsort: Memmingen
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[183]
4. Teil.


Die Herrschaft Eisenburg im konstitutionellen Jahrhundert. 1801–1848.


1. Der Zustand der Herrschaft beim Eintritt ins Jahrhundert.

War die Eisenburg unter den Settelin in ihrem Mannesalter, so ist die Neubronner’sche Epoche ihr Greisenalter. Die Neubronner haben Herrschaft und Burg getrennt, jene von ihrem Nährboden, diese von Licht und Wärme und Leben, so daß hier mageres „Weisch“, dort ein welkendes Kraut verblieb. Auch wenn nicht gewaltigere Kräfte und Mächte an dem überlebten Gebilde gerüttelt und geschüttelt hätten, auch wenn kein welscher Titane und kein Lüneville, kein Reichsdeputationshauptschluß und kein Austerlitz gekommen wären, wäre die Herrschaft erlegen, gestorben an dem schleichenden Gift, das ihr die Neubronner beigebracht haben. Sie haben dies ja, wie aus einem ganzen Pack Verhandlungen hervorgeht (Sti. 41.), nicht ganz freiwillig getan. Sie wollten das Gut nach dem verderblichen Krieg verkaufen, konnten sich aber inbetreffs des Rückkaufsrechtes von 1601 mit der Stadt, bezw. dem Spital nicht einigen. Trotzdem man aus den Urbarien dieser Zeit vermeinen möchte, auch aus dem Teillibell selbst, was Wohlstand und Bürgerglück hier geherrscht hätte, so geht doch aus diesen Verhandlungen und besonders aus dem Kaiserlichen Urteilsbrief vom 21. Februar 1670 hervor, daß Eisenburg ein ruiniertes Gut war. – –

Jenen Mächten erlagen auch andere Gebilde, ältere, gewaltigere, aber gleichsam auf dem Feld der Ehre, unterlagen [184] einer neuen Zeit, die schon von den Bauern gewittert, von der reichsritterschaftlichen Direktion geahnt worden war. Die Herrschaft Eisenburg aber starb wie ein flackernd Licht, das es nur der schonenden Behandlung durch Bayern verdankte, daß es noch ein halbes Jahrhundert sein Scheinleben leben konnte, bis dann die Märzlüfte von 1848 es unauffällig und unbeachtet vollends ausbliesen – mitleidsvoll.

So tritt die Herrschaft ins 19. Jahrhundert ein. Wer auf der Burg saß, ist insofern ziemlich gleichgiltig, als der Burgbesitzer, mochte es ihm wohl oder übel ergehen, mit jener nur in losem Zusammenhang stand. Es kam lediglich auf die Jauchertzahl an, ob er kürzere oder längere Zeit jenes Wesen zu verkörpern hatte, das unter dem Namen Administrator den Landesherrn vorstellte.

Doch bevor wir den weiteren Verlauf der Dinge zu schildern unternehmen, wird es gut sein, wenn wir uns das Herrschaftssystem, wie es sich bis jetzt 1801 seit 1671 bezw. 1749, gestaltet hatte, klar zu machen suchen.

Die Kirchenhoheit war sowohl durch die Verträge von 1586 wie 1749, ohne die aber schon durch den westfälischen Frieden insofern geregelt, als die Herren keine Zwangsrechte mehr hatten. Sie war also jetzt ohne Belang.

Das Steuer- und Waffenrecht wurde noch durch die Reichsritterschaft, Kanton Donau, gehandhabt. Die Herrschaft (aus Amendingen, Eisenburg, Grünenfurt, Schwaighausen und Unterhart bestehend) was als Einheit, als Ritterschaftsgut, mit 55 fl 32 kr besteuert. Trunkelsberg zählte und zahlte gesondert (da es, wie erwähnt, seit 1749 als selbständiges 13. Zwölftel der Herrschaft Eisenburg betrachtet wurde), u. zwar jährl. 2 fl 27 kr. (A.N.)

Die Grundhoheitsrechte waren immer noch der Grundbesitzer Rechte. Den einzelnen Teilhabern verblieb auch die Einhebung grundherrl. Gefälle von den jedem zugehörigen Gütern.

Die Landeshoheit mit hoher Justiz ward von der Administration ausgeübt. Doch hatte auch sie sich einem größeren Gebilde angeschlossen, der Zuchthausgenossenschaft Buchloe, so daß schwerere Fälle hier nicht mehr geahndet wurden. G. A. III. 271 schreibt, daß die Administration derart abgewechselt wurde, daß das Spital dieselbe 3 Jahre, die übrigen Teilhaber im 4. ausübten. Das ist schon äußerlich unrichtig, denn das Spital trat ins neue Jahrhundert nur mehr mit 4/12 ein. Aus den von der Administration zu revidierenden (adjustierenden) Kapellenrechnungen der Gemeinde Eisenburg, die seit dem Jahre 1791 vorliegen, tritt der Administrationsturnus folgendermaßen zu tage:

[185] 1791 revidiert Ulrich Benedikt v. Zoller als Administrator,

1792 revidiert Joh. Raymund Ebertz als Administrator (anscheinend der Lückenfüller zw. Gabriel v. Ebertz und Schermar),

1793 revidiert Joh. v. Lupin ex commiss. Herrn Joh. Dan. v. Unold, Administrator),

1794 revidiert Joh. v. Lupin als unterhospitalischer Adm.-Verweser,

1795 u. 96 revidiert Georg v. Unold als Administrator,

1797 revidiert Ulrich v. Zoller als Administrator,

1798 ohne Unterschrift der v. Hermannsche Adm.-Verweser,

1799 Friedrich v. Lupin, Gerichtsassessor d. Frh. v. Hermann,

1800 Friedrich v. Lupin als unterhospit. Adm.-Verweser,

1801/2 derselbe,

1803 Tobias Wachter als Administrator,

1804 Januar Joh. Daniel v. Lupin,

1804 Okt. Spitalschreiber Hummel p. t. vic. modo Administr.,

1805 J. S. v. Wachter – wonach das Spital in den 12 Jahren von 1791-1802 (4 mal (seinem Anteil gemäß) an die Reihe kommt.

Im letztbezeichneten Jahre wurde wegen mancher inzwischen eingetretener Veränderungen (Eisenburg war an die Pflummern gekommen, die Stadt mediatisiert und ihre und ihrer Stiftungen Rechte an Kurbayern übergegangen, worüber noch zu reden sein wird) ein neuer Turnus festgelegt. (A. N.) Es sollten die Administration ausüben:

v. Pflummern

1805 für ¼ Zwölftel, Casp. v. Daumiller f. ½ Zw. und alt Hermannsche Interessenz ¼ Zw. die entsprechenden Bruchteile des Jahres;

1806 Landgericht Ottobeuren für Unterhospital für 1 Zwölftel,
1807 v. Unold für Grünenfurth für 01 Zw.
1808/9 Jenisch’sche Interessenz (v. Schleich und v. Unold) 02 Zw.
1810/11 v. Hermann auf Wain für 02 Zw.
1812/13/14 Landgericht f. Hospital für 03 Zw.
1815 v. Hermann’sche Interessenz v. Wachter u. v. Zoller). für 01 Zw.
1816 v. Pflummern für 01 Zw.
------------
Summe 12 Zw.

[186] Aber die Ereignisse durchkreuzten diese Pläne.

Die an die Landvogtei zu entrichtende Gebühr gemäß den Verträgen von 1586 (100 fl) und 1749 (31 fl 54 kr) war am 11. November 1801, woselbst sie zum letzten Mal von der Administration erhoben worden war, nach folgendem „Canon“ auf die einzelnen Teilhaber ausgeschlagen. (A. N.)

1. Unterhospital mit 4/12 45 fl (abgerundet)
2. Alois Freiherr v. Pflummern (bezw. Vorgänger mit 1¼/12 13 fl 0
3. Konrad Jenisch’sche Interessenz (v. Schleich und v. Unold) 2/12 19 fl 0
4. v. Hermann auf Wain 2/12 21 fl 0
5. v. Hermannsche Interessenz, nämlich v. Wachter u. v. Zoller 1¼/12 13 fl 0
6. v. Unold wegen Grünenfurth 1/12 16 fl 0
7. Kaspar v. Daumiller ½/12 02 fl 0

Nach Sta. 14. 10 stellen sich nach Bericht der Stadt auf Anfrage der kurbayerischen Regierung vom 24. Januar 1803 ihre Gesamtkosten für Hoheitsrechte folgendermaßen:

fl. 017. 084/8 3. Ehrung wegen der Stadt 1438 überlassenen Ammann. Amt;
fl. 014. 171/8 weg. Todschläg, so in d. Stadt geschehen lt. Vertrag v. 1495;
fl. 040. hoh. Obr. in d. Stadt Zwing u. Bann, Trieb u. Tratt, dann zu Berg, Steinheim, Buxach, Hart, Hausen, Sitzenhofen, Priemen, Brunnen, Volkratshofen, inner Etter, Vertrag von 1548,
fl. 100. desgl. im Schloß Eisenburg etc., Vertrag von 1586;
fl. 030. wegen der Fuggerschen abgelösten hoh. Obr. 3. Heimertingen, Vertrag von 1592;
fl. 002. 513/8 wegen Weizenhofer Brückenzoll, Vertrag 1714;
fl. 095. 427/8 wegen bekanntem Vertrag von 1749
____ ____
Sa.299. 597/8 wovon gedachte Herrschaft Eisenburg 131 fl 51 kr dem hierortigen Ärar wieder zu ersetzen hat.

Diese Verhältnisse der verschiedenen Herrschaften in Schwaben zu Mitte des Jahres 1801 bringt nun

[187]

die Schrödersche Karte

Abzeichnung d. Schröderschen Karte, soweit auf Eisenburg Bezug habend, in doppeltem Ausmaß des Originals; die starken umfassenden Linien bedeuten die im Original grün gefärbten Reichsritterschaftlichen (r) Gebiete der Herrschaft Eisenburg; 5= Memmingen, Stadt- und Stiftungsgebiet (gelb); 8= v. Daumiller, 21 v. Hermann, 29 Jenisch’schen Erben, 47 v. Pflummern. 74 v. Unold auf Grünenfurth, 22 Heuß auf Trunkelsberg.

ein ebenso verdienstliches wie ungemein mühevolles Werk, das aber auch infolge der vielfach noch unerforschten Geschichte der einzelnen Gebiete selbstverständlicher und natürlicher Weise von Irrtümern nicht frei sein kann. Und so gibt sie auch leider von unserm Gebiet kein richtiges Bild. Vor allem ist es durch die hospitalischen Besitzungen der Herrschaft (nördlich von Memmingen durch 5 r bis hinunter nach Unterhart (gekennzeichnet) in 2 Bezirke gespalten, da Forscher (Prof. Dr. Alfred Schröder) und Zeichner (Hauptmann H. Schröder) der Annahme waren, daß diese Besitzungen unter Hoheit der Stadt waren, was durchaus irrig ist. Das Hospital gehörte durch diese seine [188] eisenburgischen Güter zur Interessenz der Herrschaft, zahlte zur Landvogtei seinen Anteil an der Gebühr von jährlich 131 fl und übte seine Landeshoheit durch mehrjährige Inhaberschaft der Administration innerhalb des 12jährigen Turnus aus. Und was die Hauptsache: Da als einziges Merkmal der Landeshoheit das Waffen- und Steuerrecht zur kartographischen Darstellung derselben angenommen werden mußte, um überhaupt einen giltigen Maßstab zu haben, so sei erwähnt, daß die Stadt infolge dieser und für diese Eisenburger Anteile zur reichsritterschaftlichen Matrikel steuerte, wenn sie auch durch gesonderte Verträge, deren einen mit Kaiser Rudolf wie bereits erwähnten, sich ausbedungen hatte nur dann ziehen zu müssen (bezw. entsprechende Vergütung zu leisten) wenn es gegen den Erbfeind der Christenheit gelte, zu welchem Zwecke eben diese Besitzungen ausdrücklich mit 32 000 fl veranschlagt waren. – Im Texte zur Karte heißt es: „Die Stadt erwarb 1749 die letzten Reste der Landeshoheit, welche die österreichische Landvogtei Oberschwaben über das Memminger Gebiet links der Günz noch festgehalten hatte“. (S. 79). Wir wissen, um welche Rechte und Reste und welchen Vertrag es sich hiebei handelte: nicht bloß um memmingische, sondern auch um herrschaftliche, um welch letztere sie sich ausdrücklich nur deshalb bemüht hatte, weil sie damals 6½ Anteile in Händen hatte und für die übrigen deshalb ja auch die andern Teilnehmer zur Kostendeckung heranzog. Weiter sagt der Text a. a. O: „Wie das Kaufbeurer Territorium, so setzte sich auch das Gebiet der Reichsstadt M., das nur durch die mit Hochgericht ausgestattete reichsunmittelbare Ritterherrschaft E. unterbrochen wurde, größtenteils aus dem Besitz des Spitals und anderer Stiftungen zusammen.“ Aus dem Vorgesagten geht hervor, daß der Satz eigentlich umgekehrt gesagt werden müsste: die herrschaftlichen Besitzungen werden (auf der Karte) irrtümlicher Weise durch die zu ihnen gehörenden spitalischen getrennt. – Daß endlich als Teilhaber der Herrschaft Nr. 8 v. Daumiller, Nr. 21 von Hermann und Hermannsche Erben, Nr. 29 Jenisch’ Erben u. Nr. 47 v. Pflummern (dieser verfrüht, soll heißen v. Lupin) angegeben sind, dann Nr. 74 v. Unold auf Grünenfurth u. 22 v. Heuß auf Trunkelsberg ist im großem Ganzen richtig; denn v. Heuß steuerte als 13. Zwölftel mit zur reichsritterschaftlichen Matrikel, wenn auch Trunkelsberg (praktisch nicht in Betracht kommende) eigene hohe Jura besaß. Grünenfurth war völlig an die Herrschaft angeschlossen, da seine hohe Gerichtsbarkeit, nur für die Traufe geltend, in diesem Zeitraum überhaupt nicht mehr in Anwendung kam.

[189] Um schließlich jeden Zweifel an der Richtigkeit unserer Ausführungen zu beheben, sei zuguterletzt vorgebracht, was die Stadt selbst zu dieser Streitfrage in der Mediatisirungsakte von 1802 angibt:

„Das Gotteshaus Unterhospital besitzt in auswärtigen Territorien u. a. auch 4/12tel von der unmittelbaren Reichsherrschaft Eisenburg. Diese Herrschaft, zu welcher 3 Dörfer, Amendingen, Eisenburg, Schwaighausen, der Weiler Unterhart und das adeliche Gut Grünenfurth gehören, und wovon 8/12tel verschiedenen, fast sämtlichen in M. verbürgerten Particuliers gehören, wird von ihren Inhabern mit allen Landeshoheitsrechten besessen und zwar also, daß jeder Teilhaber die niedere Gerichtsbarkeit sowie die Leibeigenschaftsgerechtsame in Hinsicht auf die ihm für seinen Anteil zugehörigen Unterthanen privatim auszuüben hat; die hohe Criminal-Gerichtsbarkeit hingegen von der gesamten Interessenz und zwar durch eine jährlich unter den Inhabern nach Verhältnis der von jedem Besitzenden 12tel alternierende Administration exerziert wird. Es sind jedoch die Unterthanen in dieser Herrschaft zum Reichs-Ritterschaftlichen Canton Donau collectabel–“

(Siehe auch eine ähnliche Äußerung der Teilhaber bei Anordnung der Patrimonialrichter 1806.)

Nachdem dies längst geschrieben war, wurden im Königl. Kreisarchiv Neuburg noch weitere auf Eisenburg bezügliche Akten aufgefunden, darunter (C 592 II A B 1913 26c) „Tabellen“ der reichsritterschaftlichen Untertanen der zur Herrschaft Eisenburg gehörigen Dörfer und Weiler mit Ausschluß von Trunkelsberg. Dieselben werden später noch zu erwähnen sein. Hier ist wichtig, daß sie 1723 vom Unterhospital als damaligem Administrationsinhaber behufs Neu-Anlegung der ritterschaftlichen Steuer hergestellt sind, welches darin keinen Unterschied zwischen seinen und der übrigen Herrschaftsteilhaber Untertanen macht, sondern sie als Ganzes behandelt – womit unsere Behauptung unzweifelhaft begründet sein dürfte: daß das ganze Herrschaftsgebiet bis zur Übernahme der Landeshoheit durch Bayern ein unzerteiltes Ganzes bildete, daß das Steuer- und Waffenrecht darin als in einem Ganzen gehandhabt wurde und deshalb in der historischen Karte das Gebiet einheitlich hätte dargestellt werden sollen. Nebenbei: das Gebiet hatte auch eine Gerichtsordnung (für die Administration) und nur im bürgerlichen Recht standen die hospitalischen Untertanen unter städtischen Statuten.

[190] Sollten diese Beweisstücke noch nicht genügend sein, so wolle man die in Sti. 27 vorfindlichen Päcke „Ratsdekrete auf dem Lande“ (1558–1796) oder die „Instruktion der Spitalischen Ammänner und Führer“ (1705–1746) oder gar (Sti. 26. 8) „Ordnung und Gesetz für sämtliche hospitalische Untertanen (1725/1777) durchlesen. Hier ist immer von den namentlich aufgeführten Dörfern des Spitals (Berg, Unterholzgünz, Woringen, Dickenreishausen, Frickenhausen, Arlesried, Volkratshofen, Hizenhofen, Buxach) und nie von einem wenn auch nur teilweise im Besitze des Spitals befindlichen Orte aus dem Herrschaftsgebiet Eisenburg die Rede.

Wir haben entschieden Glück. Eben erscheint im „Oberbayerischen Archiv“ 57. Band 1913 eine Kartenprobe des in Bearbeitung befindlichen „Historischen Atlas von Bayern, Territorienkarte von 1802“ und bringt just u. a. auch unser Gebiet und zwar in oben angeregter richtiger Grenzlinienführung als Einheit. Was den Text hiezu betrifft (S. 335 u. ff.), so wäre zu erwähnen, daß die Herrschaft Eisenburg die hohe Gerichtsbarkeit nicht erst 1749 erwarb, sondern innerhalb der Etter der hiezu gehörigen Dörfer schon 1586 bezw. 1544. Daß Trunkelsberg endlich nicht alle Hoheitsrechte unabhängig von Eisenburg ausübte, ist insofern nicht ganz richtig, als gemäß den Vertrag mit dem Erzhause Österreich das Hochgericht nur bei dem Schloß Eisenburg bestehen durfte. Aber sonst bietet die Kartenprobe und ihr Text eine erfreuliche Berichtigung und Ergänzung des Schröderschen Unternehmens.

[191]

Ausschnitt aus der Territorienkarte (Kartenprobe) v. Dr. Hefele im 1½fachen Linienmaß des Originals.


2. Die Übernahme der Landeshoheit durch Bayern 1805.

Im 1. Jahrzehnt des neuen Jahrhunderts schlugen sich die staatenstürzenden, sonst welterschütternden Ereignisse in Europa in derart rascher Folge, daß das deutsche Volk vor allen, und hier wieder unter andern besonders die Schwaben kaum mehr zur Besinnung kamen. Die letzteren waren dazu so verregiert, daß sie die sich jagenden und dann widersprechenden, bald von da, bald von dorther fliegenden, alle bisherigen Verhältnisse von Grund aus ändernden Maßnahmen mit einem Gleichmut ertrugen, der uns unverständlich ist. Wir können uns die Lage nur einigermaßen begreiflich machen, wenn wir an den Wanderer denken, der im freien Felde von einem Unwetter überrascht wird, unter Mantel und Hut sich krümmet und nach vorübergezogenem Unheil sich wundert, daß er auch noch [192] da ist und jetzt die Welt um vieles schöner findet als vor dem Strauß.

Der Friede von Lüneville vom 9. Februar 1801 rief eine Entschädigungssucht des gedehmütigten Österreich hervor. Das zeitigte die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines „Entschädigungsplanes“ für die betroffenen (deutschen) Staaten bezw. Fürsten. Wer war hiezu tauglicher (prädestiniert) als ein französischer Minister Talleyrand und ein russischer Kanzler Kurakin? Und so ward der Reichsdeputations–Hauptschluß vom 25. Februar 1803, der auch der Reichsstadt M. und ihren Stiftungen die kurpfalzbayrische Landeshoheit brachte (Schw.) Wie wert es war, diese mittelalterlichen Gebilde aufzulösen, zeigt ein Entschuldigungsschreiben des Rates dortselbst von 1802. Dasselbe ergeht auf einen Rüffel hin, den der Rat von Pfalzbayern erhält wegen eines Formfehlers in den 1803 vorauslaufenden Unterhandlungen, und lautet also: (B. 46): „Wir erkühnen uns anbey an Eure Churfürstliche Durchlaucht die allersubmisseste Bitte gelangen zu lassen, uns und das uns provisorisch anvertraute Gemeine Stadtwesen, Bürgerschaft und Landschaft zu höchsten Gnaden und Hulden fortan empfohlen sein zu lassen und die theuerste Versicherung gnädigst aufzunehmen, daß keine Ehrfurcht tiefer, keine Devotion gränzenloser sein kann als diejenige mit welcher wir ersterben – – – –“. nach Dr. Miedels (Schw. E. Nr. 28 ff. 1910) Ausführungen hat sich übrigens M. gar sehr gewehrt und durch seinen Abgesandten v. Lupin in Paris, Regensburg und Ulm getan, was getan werden konnte, die Selbständigkeit zu retten. Der devote Erguß ist also vielleicht nur als eine Art Besänftigungstropfen zu betrachten, da Bayern über die gegen die Mediatisierung der schwäbischen Städte von M. ausgehenden „Umtriebe“ gar sehr verschnupft war, was jedenfalls auch die vorzeitige Besetzung der Stadt durch bayerische Truppen am 2. September 1802 mitverursacht hatte.

[WS 1] Die Stellung Memmingens unter bayerische Hoheit ist auch in unsere Betrachtung einschlägig; denn die 4 Zwölftelanteile der Stiftung an den Administrationsrechten der Herrschaft gingen nun an den bayerischen Staat über, der sie durch sein neugebildetes Landgericht Ottobeuren ausüben ließ, weshalb wir in dem Teilhaberverzeichnis der vorigen Blätter das Landgericht Ottobeuren als Mitkonkurrenten treffen. Damit war nun die Bresche gelegt. Es bedurfte nur noch der Dreikaiserschlacht v. 2. 12. 1805. Diese gebar:

Den Frieden zu Preßburg vom 26. Dezember 1805, der Bayern den Rang eines souveränen Königreichs und damit die Landeshoheit über die reichsritterschaftlichen Güter eintrug.

Nach Prot. S. 196 fingen schon 1803 im Fäuste an die kleine Herrschaft zu pochen. Darnach erließ die kurbayerische Regierung (bezw. der kurfürstl. provisor. Magistrat) am 25. Juli gen. Jahres an die Inhaber der Herrschaft eine „Regiminalverfügung“, die reichsritterschaftlichen Steuern betr. diese zu [193] inhibieren. Die Interessenz antwortet am gleichen Tage, daß sie zur Bezeugung ihrer schuldigsten Devotion nicht anstehen wird, ihren Eisenburgischen kollektablen Untertanen die Ausbezahlung erwähnter Steuern einstweilen zu inhibieren, daß sie aber in Erinnerung bringen möchte, daß ihre 8/12 außerspitalischer Eisenburger Besitzungen weder zum Memminger Gebiet noch zu irgend einem andern kurbayrischen Entschädigungsdistrikt gehören. Sie (die Interessenz) möchte sich wiederholt auf diesen ihre Verhältnisse bestimmenden Umstand berufen und ihre auf sothanen Gütern hergebrachten wohlerworbenen Immedietäts-, Jurisdiktions- und sonstigen Gerechtsame auf jede künftige Fälle bestens gewahrt und sich vorbehalten haben. Magistrat möge dies zu hoher Notiz der Regierung bringen.

Am 5.7. kommts noch schärfer. Die kurfürstl. prov. Regierung zu Kempten schreibt: „Man hat zwar die von den Besitzern des Herrschäftchens(!) Trunkelsberg und der verschiedenen Particuliers gehörigen 8/12 von der Herrschaft Eisenburg gegen die von dem General-Landes-Commissariat in Schwaben der hiesigen Regierung aufgetragene Behandlung der Herrschaft E. und Tr. an das Generallandes-Commissariat in Ulm eingeschickt. Allein solches ist, zwar nicht in Rücksicht, weil diese Besitzer nun kurbayerische Untertanen sind, sondern aus dem Grunde, weil ihre Besitzungen von dem kurbayrischen Territorio ganz umschlossen sind und als Teile dieses ganzen zu betrachten kommen, auf seiner ehevorigen Entschließung beharrt und hat der herwärtigen Regierung bestimmt aufgetragen, künftig alle Landeshoheits-Rechte über Eisenburg und Trunkelsberg im Namen Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Bayern auszuüben. Dem prov. Magistrat wird daher aufgetragen solches obenerwähnten Besitzern zu eröffnen und die Einleitung zu treffen, daß die wegen Besteuerung dieser Besitzungen und Einlieferung der auf den 24. dieses verfallenen ersten 10 Steuern, dann wegen Conscribierung der ledigen Mannschaft dahin erlassenen Aufträge, wenn solche nicht schon vollzogen sind, schleunigst in Vollzug gebracht werden.“ Doch man aß schon damals nicht so heiß als man kochte, vielleicht gabs auch „ein Kammergericht zu Berlin“ wie zu Zeiten Friedrichs des Großen, und so geschah die Besitzergreifung hiesiger Herrschaft thatsächlich erst nach dem Preßburger Frieden.

Bayern hatte es hierin sehr eilig (nach A. N.): Durch Instruktion des Landgerichts Illertissen vom 28. Dezember wird vom Landgericht Ottobeuren am gleichen Tage dem damaligen Administrator v. Wachter (wonach der vorn mitgeteilte Plan der Administrations-Verteilung nicht eingehalten werden [194] konnte), der diese Eröffnung nachts einhalbzwölf Uhr am 29. Dezember 1805 zugestellt erhielt, folgende Verfügung zugesandt:

„Seine Kurfürstliche Durchlaucht von Pfalzbayern haben gnädigst geruht alle in der Schwäbischen Provinz befindlichen – im ritterschaftlichen Verbande stehenden Rittergüter, und unter andern auch die Herrschaft Eisenburg in Territorial-Subjektion zu nehmen. Zur Vornahme dieses Aktes ist die untenbezeichnete Stelle beauftragt und selbe wird sich diesem Geschäfte (!!) am nächsten Dienstag den 31. dieses unterziehen.“

An Herrn Wachter wird demnach in der Eigenschaft als gegenwärtiger Administrator angewiesen

1. sich unfehlbar am Dienstag nachmittags 2 Uhr zu Amendingen einzufinden und daselbst das Weitere zu gewärtigen,

2. sämtliche Familien-Väter im Bezirk der Herrschaft Eisenburg zur unfehlbaren Einfindung vorzuladen,

3. als gegenwärtiger Administrator die übrigen Teilhaber hievon in Kenntnis zu setzen und

4. über den Empfang gegenwärtigen zu bescheinigen“ u.s.w.

Das am 31. Dezember 1805 aufgenommene denkwürdige Protokoll, das als anwesend bezeichnet den landgerichtlichen Kommissär von Kolb und Tobias v. Wachter, besagt, u. a.:

Es kann weiters nicht geduldet werden, was der kurfürstlichen Landeshoheit im Mindesten entgegen laufen würde. Es möchte daher

1. mit dem ritterschaftlichen Direktorium aller Verband und alle Korrespondenz sorgfältigst vermieden werden und gänzlich aufgehoben werden, indem jede dagegen gehende Handlung strenge geahndet würde;

2. können weder die laufenden Steuern noch die von den älteren obwaltenden Rückstände an die Ritterschaftskasse fließen und ebensowenig dahin außerordentliche Steuern entrichtet werden (hiegegen hat jedenfalls die Ritterschaft Protest erhoben, wenigstens findet sich im Gemeindetagebuch von 1813/14 (A) folgender Eintrag vom 26. Oktober 1813: dem Aman und Füehrer Frehner wegen einer Rückständigen Zahlung ehemaliger Ritterschäftlicher Anläg pro 1805 beim Rentamt 2 fl [Ganggebühr]).

3. Das Kasten- (-Steuer-)recht wird im ganzen Umfange nunmehr im landesherrlichen Namen ausgeübt:

4. seye das landesherrliche Recht der Oberaufsicht und der Landespolizei im Landesherrlichen Namen von dem Kurfürstlichen Landgericht Ottobeuren auszuüben und sich nach den landesherrlichen Verordnungen durchaus zu benehmen;

5. sey die Kurpfalzbayrische Stempelordnung bei allen gerichtlichen Verhandlungen ohne weiteres einzuführen.

[195] 6. gehe in Prozeßgegenständen die Berufung an das Kurpfalzbayrische Hofgericht von Schwaben in Memmingen und von diesem dann an die oberste Justizstelle in Ulm, und seye sich überhaupt

7. ganz nach Kurpfalzbayrischen Verordnungen zu benehmen. Endlich habe:

8. der gegenwärtige Administrator v. Wachter die Administrationsakten dem Kurpfalzbayrischen Landgericht Ottobeuren umsomehr vollständig zu extradieren als mit dem eingehenden Jahre 1806 ohnehin nach dem Turnus demselben wegen dem Anteil der Herrschaft Eisenburg die Administration zukomme.

Schließlich habe u. s. w. (betrifft die Eröffnung an die übrigen Interessenten).

Herr v. Wachter erwidert hierauf, daß er seine Mitinteressenten von der Territorial-Subjektion der Herrschaft Eisenburg bereits verständigt und daß sich dieselben nach der hiemit ad acta legenden Erklärung den höchsten Verfügungen Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht willig zu unterziehen entschlossen haben u. s. w.

Diese Erklärung aber lautet:

Die Interessenten der Gesamtherrschaft Eisenburg wurden durch den derzeitigen u. s. w. aufgefordert;

„Indem die bemeldten Interessenten sich der vollesten Überzeugung überlassen, das S. K. D. in den – gegen die Reichsritterschäftlichen Gutsbesitzer genommenen Maasregeln lediglich nach jenem Höchstdemselben gewiß schon im Voraus bekannten Systeme handeln, welches als künftige Norme des deutschen Staatsverbandes im Gefolge des gegenwärtigen Krieges und zu erwartenden Friedens aufgestellt werden wird,

So säumen sie nicht jene Unterwürfigkeit zu konstatieren, welche von S. K. D. nach dem – der erwähnten Ansicht gemäßen – Wortlaute des höchsten Territorial-Besitz-Ergreifungspatentes gefordert werden, und finden eine große Beruhigung darin jenes Opfer, welches ihnen von einem vaterländisch gesetzten Umschwung der Dinge geboten werden solle, vor dem Throne eines Fürsten niederzulegen, Höchstwelchem ihre ehrfurchtsvolleste Devotion schon vorher vorzüglich gewidmet war.“

Mit dem ganzen deutschen Vaterlande die Überzeugung von der Gerechtigkeitsliebe und Milde S. K. D. theilend, zweifeln sie keinen Augenblick, daß nicht nur nebst der Beybehaltung der vogteylichen Gerichtsbarkeit ihre Intraden bey neu eintrettenden Verfassung nicht geschmälert, [196] sondern auch für das zum Opfer gebrachte Regale der Landeshoheit – welches bisher jedem Theilhaber als ein Theil seines Patrimonial Vermögens galt und wofür das ehmals verkaufende Unterhospital in Memmingen Eviktion leistete – ein dem Edelsinne Sr. K. D. entsprechender Ersatz werde geleistet werden.

Unterzeichnete schmeicheln sich, daß die gegenwärtige Erklärung als der Dollmetsch jener respektuösesten Gesinnungen, womit sie sich der Territorial–Besitznahme fügten, mildest berücksichtiget werden wolle.

Gg. v. Unold auf Grünenfurth
Tob. v. Wachter Verwaltungsrath
Joh. Oskar v. Daumiller (älter)

Gg. Michael Hummel Spitalschrbr. nomine d. Freiherrn v. Pflummern.

Als „Männerstolz vor Königsthronen“ wird man derartige Raths- und Administratoren-Erklärungen samt den darin enthaltenen Bitten nicht bezeichnen wollen. Doch sind sie durch die übermächtigen Verhältnisse wohl entschuldbar.

Endlich sei aus dem Protokoll, betr. versammelte Familienväter, folgendes ausgezogen:

2. daß sie sich jetzt des Landesherrlichen Schutzes und der höchsten Vorsorge S. K. D. zu erfreuen haben und daß sie nunmehr allen den übrigen getreuen Untertanen gleich geachtet und ganz auf dieselbe Weise behandelt werden sollen.

Als Folge dieser veränderten Verhältnisse und der hieraus sich erhebenden allgemein–beglückenden und den Wohlstand der Untertanen vorzüglich befördernden Staats-Einheit werden die sämtlichen Untertanen dieser nun in besonderen Schutz S. K. D. genommenen Herrschaft Eisenburg beauftragt von diesem Augenblicke an (u. s. w. ähnlich wie oben).

Als 12. Punkt: Daß all dies nur die Rechte der von S. K. D. geltend gemachten Landeshoheit bezielen und daß die Untertanen in Hinsicht der Grundherrlichkeit mit ihren aus den Verhältnissen ihrer Güterbesitzungen hervorgehenden Reichnissen an Gilten, Grundzinsen etc. ihren betreffenden Grundherren wie ehevor gleich verbindlich bleiben und daß man sich zu den Untertanen einer getreuen Erfüllung ihrer desfalls obhabenden Pflichten versehe.

Schließlich wurde

13. den Untertanen aufgetragen sich an dem anzuschlagenden K. Patent–Wappen unter schwerster Ahndung nicht im mindesten [197] zu vergreifen, worauf sie zum ganzen handgelübdlich verpflichtet werden und unterschreiben:

f. Amendingen: Josef Huß Ammann, Johann Miller, Führer Joh. Mich. Musch, Joh. Roth, Simon Roth,
f. Schwaighausen: Joh. Heß Ammann, Joh. Martin Haugg,
f. Eisenburg: Thomas Böckeler Ammann, Romanus Frehner, Führer,
endlich Joh. Högg von Unterhart und Nikolaus Stähle Amtsdiener.


3. Die Regelung der Gerichtsbarkeit.

Die durch Rechnungsrevision sichtbar gewordene Tätigkeit der würdigen Herren Administratoren sahen wir vorn 1805 zum letzten Mal sich äußern. 1806 fällt aus. 1807 ist „Kgl. Bayrisches Patrimonialgericht Eisenburg. Sanens“ unterschrieben, 1808 „von Patrimonialgerichts wegen J. B. v.Frey“, 1809–1848 Theobald Sanens. Was hatte das zu bedeuten?

Das Kgl. B. General-Landeskommissariat in Schwaben, Ulm, hatte den 1. April 1806 bekanntgegeben, daß die (administrative) „Verfassung“ nichts tauge, daß innerhalb 6 Wochen ein von den Interessenten zu bezahlender, ständig geprüfter Patrimonialrichter aufzustellen sei. Gegenwärtiges System sei gegen alle Grundsätze der Justiz- und Polizeiverwaltung. (A. N.) – Das glaubten selbst die Herren Interessenten. Nur fürchteten sie wieder für ihre Privatschatulle. Sie erklären sich bereit, protestieren aber (10. Juni) dagegen, daß die vom Unterhospital, stammenden, an den Staat übergegangenen 4 Zwölftel nichts beizutragen hätten, und fügten bei, daß das Spital in dieser Beziehung unzertrennbar mit der Herrschaft verbunden sei und wegen schneller Justiz mitzukonkurrieren haben müsse; auch gäbe es jedenfalls ohne solchen Usus öfters Collision zwischen Landgericht und Patrimonialgericht. – Allein das Landgericht fürchtete letztere nicht und war nicht willens veraltete Einrichtungen zu versteinern. Hier ist nun in den Akten wieder eine Lücke. Wir können nur vermuten, daß bis zur festen Regelung der Angelegenheit das Landgericht einen Patrimonialrichter einsetzte, weshalb sich dieser 1807 als „Kgl. Bayerisch“ bezeichnet. Aus Sti. 43. 13 erfahren wir, daß die Stadt 1806 einen vorschlug (Stadtgerichtsrat Joh. Gg. v. Schelhorn), der aber infolge seiner anderweitigen Dienststellungen vom Landeskommissariat mangels genügender Unabhängigkeit abgelehnt und darnach auf weiteren Vorschlag Josef [198] Bonaventura Frey auf Freyenfels (Buxheimischen Oberamtmanns 1790–1802) bestätigt wurde. Nach dessen Ableben am 6.3.1808 an zurückgetretenem Podagra (gedrucktes Verzeichnis) versieht der schon 1807 interimistisch als Patrimonialrichter aufgetretene bisherige Patrimonialrichter Theobald Sanens von Kroneburg diesen Dienst von 1808–1848. Er hat auch Buxheim, Wespach, Illerfeld und Ferthofen zu „richten“. Und er herrschte streng und jedenfalls auch gerecht. Im Leute-Mund ist er unter diesen Eigenschaften noch in Erinnerung und seine Bemerkungen zu den von ihm revidierten Rechnungen zeugen von gesundem häuslichen Sinn für die Gemeinde. Zudem hat er sich ein dauerndes Denkmal gesetzt durch Stiftung eines Armenfonds von 500 fl. Auch hatte er nicht das Barsche, anwidernd Tyrannische in seinen Anordnungen wie die Landrichter von Ottobeuren zeit ihres Bestehens.

1808 macht der König in gedruckter Entschließung (A. N.) bekannt, daß er die Gerichtsbarkeit, welche von den Administratoren der Stiftungen bisher ausgeübt worden, in allen Teilen des Königreichs selbst ergreife, bezw. durch die Landgerichte ausüben lasse, wofür von jeder Familie der Landrichter 20 kr, desgleichen für Unterhalt des Personals 62/3 kr, der Aktuar 5 kr zu beziehen habe. Es mußte damals wie auch 1805 ein Verzeichnis der Untertanen nach jeweiliger Zuständigkeit zum Grundherrn angefertigt werden. Doch dürften diese Namentabellen kaum allgemein interessieren.

Die Gerichtsverfassung vom 24.7.1808 ließ vorerst die Patrimonialgerichte unberührt und ordnete inbezug auf diese nur an, daß der Name „Herrschaftsgerichte“ aufzuhören habe. Memmingen erhielt ein Appellationsgericht für Iller- und Lechkreis, das ihm durch die Kreiseinteilung 1817 aber wieder genommen wurde (es kam nach Neuburg a. D. (s. S. 1.). Einschneidendere Veränderung brachte das Jahr 1812. Es wurden durch Verordnung vom 16.8. Herrschaftsgerichte I. Klasse für Mediatisierte (z. B. Buxheim), II. Klasse für Majoratsbesitzer und adelige Kronvasallen und Ortsgerichte für die übrigen mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Grundherren gebildet. Auf dieser Verordnung wurde durch Kgl. Reskript vom 20. August 1816 Eisenburg in ein Ortsgericht umgebildet und verlor auch noch seinen Namen: Es wurde ein Freiherr von Hermannsches Ortsgericht. Freiherr von Hermann auf Wain hat die gutsherrlichen Gerichtsbarkeitsrechte zu vertreten, Sanens aber die Gerichtsbarkeit auszuüben. Das Ortsgericht Eisenburg bestand nach Kr. 1815/16 aus den Orten Eisenburg, [199] Schwaighausen, Amendingen, Unterhart und Grünenfurth und zählte in 162 ständigen Familien 810 Seelen.

Trunkelsberg hatte 1815 ein eigenes Ortsgericht erhalten (15. 1. 1815, Kr.), bestehend aus Ort- und zugleich Steuerdistrikt Trunkelsberg mit 121 behausten Familien und 605 Seelen. Diese unerklärliche Bevölkerungszunahme wird verständlich, wenn man an das Bestreben der Herren v. Heuß denkt, viele unstete Familien durch Anweisung von Kleinwohnungen seßhaft zu machen. Darunter mögen allerdings viele gewesen sein, die mit der Polizei nicht in reiner Seelenharmonie standen. Und so wurden schon 1784 Klagen laut und Beschwerden eingereicht. (Sta. 326, 7 u. A. N) und angestrebt, einen Teil derselben wegzuschaffen, was auch nach und nach gelungen ist. Denn in der Genehmigung der Errichtung eines Patrimonialgerichtes II. Klasse in Trunkelsberg, welche dem quittierten Kaiserl. Österr. Hauptmann Johann v. Heuß in M. für sein im Landgericht Ottobeuren liegendes Gut anstelle des bisherigen Ortsgerichts erteilt wurde (14. 4. 1820 Kr.), sind nur mehr 119 Familien mit 453 Einwohnern genannt. Während das bisherige Ortsgericht durch das Landgericht verwaltet wurde, wird die Abhaltung der gesetzlichen Amtstage in Trunkelsberg ohne Kosten und Lasten der Gerichtssassen dem Rechtspraktikanten Josef Geiger in Ottobeuren übertragen, 1821 dem Freiherrl. Ponikauschen Patrimonialrichter Friedrich Goller in Osterberg. Für einen Versuch der Bevölkerung einen neuen Nahrungszweig durch Einführung des Seidenbaues zu eröffnen erhält Herr v. Heuß auf Tr. 1827 gelegentlich des Oktoberfestes „rühmende Anerkennung“ der Landesregierung ausgesprochen. – Diese kleine Abschwenkung brachte uns über den Zeitpunkt der 2., endgültigen Verfassung, den 26. Mai 1818. Daß ein solches Gesetzeswerk nicht ohne Einfluß blieb auf die alte herrschaftliche Gerichtsbarkeit, braucht kaum eigens betont zu werden.

So wird erstlich (Kr. 1819. 119) bekanntgemacht, daß durch den Vollzug des § 38 des konstitutionellen Edikts über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit vom 26. 5. 1816 und noch weitere allerhöchste Bestimmungen vom 6. 8. d. J. aus dem v. Herrmannschen Commun-Ortsgericht Eisenburg die Gerichtsbarkeitsrechte über den Weiler Unterhart und über den vorigen Hospital-Memmingischen Anteil zu Amendingen, Eisenburg und Schwaighausen als ruhend an den Staat zum Landgericht Ottobeuren zurückgefallen sind. Das will in Laien-Deutsch besagen, daß diese Untertanen nunmehr völlig unter Gericht, Verwaltung und Polizei [200] der königl. Ämter, also in erster Linie des Landgerichts stehen und mit dem Communalgericht nichts mehr zu schaffen haben. Wir hatten also jetzt zweierlei Staatsbürger in den Gemeinden der ehemaligen Herrschaft: solche die königlich und solche die standesherrlich abgeurteilt werden konnten (es handelte sich freilich für letztere nur mehr um geringfügige Delikte). Welche besser daran waren, ist schwer zu beurteilen. Denn bei der leidigen Vereinigung von Polizei und Gericht in den damaligen Landgerichten, wo zudem die Landrichter die Polizei über das Gericht stellten, will sagen, jener mehr Gewicht beilegten als diesen, Kläger und Richter also auch in einer Person waren (auch unter Umständen Angeklagte und Richter), war unter diesen nicht gut wohnen.

Sodann brachte das Staatsgrundgesetz von 1818 auch wieder einmal eine Änderung in der Verfassung der herrschaftlichen Gerichte selbst. Von 1818–1848 gab es nun Herrschaftsgerichte und Patrimonialgerichte I. und II. Klasse. Allen war (nach v. S. II.) die peinliche Gerichtsbarkeit genommen; sie handhabten die bürgerliche Gerichtsbarkeit und die Polizei, und zwar die Patrimonialgerichte 2. Klasse die freiwillige, die 1. Klasse auch die strittige Gerichtsbarkeit 1. Instanz, beide die niedere örtliche Polizei. Herrschaftsgerichte und Patrimonial-Gerichte standen unter den Appellationsgerichten als 2. Instanz, bezüglich Polizei und Verwaltung unter den Landgerichten, die für die Patrimonial-Gerichte 2. Klasse in allem die 2. Instanz bildeten. Die Kgl. Verordnung vom 11.9.1818 (Kr. 1819) verfügte auf diesen Grundlagen:

Daß Benedikt v. Hermann auf Wain zu Memmingen als Mitbesitzer von 2 Zwölfteilen und als bevollmächtigter Vertreter der übrigen Zwölfteile, welche
Herr Friedrich Karl Waldbott v. Bassenheim zu Buxheim  zu 11/3 zw.,

(Die ehem. Reichskarthause Buxheim war gemäß § 24 d. Reichsdeputationshauptschlusses 1803 säkularisiert und dem Grafen v. Ostein zugesprochen, aber vermöge rheinischer Bundesakte der bayerischen Landeshoheit unterworfen worden und ging 1810 hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Verhältnisse an den Grafen Waldbott-Bassenheim über,)

Georg v. Unold auf Grünenfurt in M.  zu 11/2 Zw.,
der kgl. Appell. Ger. Rat Wolfgang Christoph v Spitzel in Neuburg      zu 11/4 Zw.,
die v. Wachter’sche u. Zoller’sche Familie in M. zu 11/4 Zw.,
der quieszierte Bürgermeister v. Schütz in M.  zu 2/3 Zw.,
besitzen, (4 Zwölfteile sind an den Staat verfallen),
 auf diesem gemeinschaftlichen Gut Eisenburg ein Patrimonialgericht 1. Klasse bilde. Dies enthält:

[201]

  1. das gemischte Pfarrdorf Amendingen (mit 55 Häusern, 79 Familien mit und 17 Familien ohne Anwesen und 406 Seelen) in der Mehrzahl (13 Familien sind nämlich kgl. unmittelbar;)
  2. den ungemischten Weiler Grünenfurth mit 6 Häusern, 6 Familien und 34 Seelen;
  3. das nach Amendingen filialisierte gemischte Dorf und Schloß Eisenburg mit 35 Häusern, 34 angesessenen und 12 unangesessenen Familien und 150 Seelen in der Mehrzahl (9 Familien sind nämlich kgl. unmittelbar);
  4. das nach Holzgünz filialisierte, ebenfalls gemischte Dorf Schwaighausen, welches 31 Häuser, 30 angesessene und 11 unangesessene Familien mit 210 Seelen enthält, in der Mehrzahl (4 Familien sind kgl. unmittelbar);

der ständige Gerichtssitz ist in dem Gerichtshause zu Amendingen, woselbst der gegenwärtig in Buxheim wohnende bisherige Ortsrichter Theobald Sanens den wöchentlichen Amtstag ohne Kosten und Lasten der Gerichtsangehörigen zu halten verbunden ist.

Wir finden hier den nach der Gemeindeformation von 1819 der Gemeinde Eisenburg zugeteilten Weiler Unterhart (Kr. 1821 S. 414) nicht mitgezählt, da seine Bewohner, wie schon berichtet, ganz kgl. unmittelbar waren.

Hierin ist auch der Grund zu suchen, daß bis zur Einführung des deutschen Rechts in Eisenburg zweierlei Recht galten: Nach v. V. 298 hatte Amendingen mit Grünenfurth, Schloß und Dorf Eisenburg mit Bleiche, nicht aber Schneid und Unterhart, gemeines Recht, die übrigen Ortsteile Memminger Statuten, und nur subsidiär gemeines Recht. Dr. v. W. IV. hiegegen behauptet, daß im ganzen ehemaligen Patrimonialbezirk gemeines Recht gelte, nur in Trunkelsberg bei Eheverträgen nach deutschem Gewohnheitsrecht verfahren werde. Die etwas neuere Fassung v. Völderndorffs erklärt dieser selbst S. 344 folgendermaßen in ihrer Entstehungsgeschichte: „Pfarrdorf Amendingen mit Grünenfurth, dann Eisenburg und Trunkelsberg bildeten einst die unmittelbare Herrschaft Eisenburg, welche ehedem eigene Herren von Isenburg hatte, dann nach verschiedenem Besitzwechsel und, nachdem das zuerst zu Ottobeuren, später zu Roth gehörige Amendingen und Trunkelsberg damit vereinigt worden, an die Familie Neubrunnen gelangte. Hans v. Neubrunnen († 1621) hinterließ 2 Söhne, Daniel und Hans, wovon ersterer 6, letzterer 2 Söhne hatte, die die Herrschaft nach 12 Nummern teilten. Nach und nach gingen diese teils an das Spital zu M. (1/12), teils an M. [202] Patrizier: Hermann, Pflummern, Schütz, Stoll, Zoller etc. über. Der Teil des Spitals kam durch den Reichsdeputationsrezeß, die Landeshoheit über die übrigen Teile durch die Rheinbundsakte an Bayern“. – Den wahren Kern dieser in gewisser Beziehung durchaus irrigen Darstellung werden die freundlichen Leser bereits herausgeschält haben.

So war nun endlich einigermaßen Ruhe in der äußeren Gestaltung der Herrschaft eingekehrt. Die tastenden Versuche der Regierung, in der Fülle der neuen Erscheinungen das Rechte zu treffen und das nicht ganz Gelungene zu korrigieren, machen sich deutlich erkennbar. Die Verfassung von 1818 trug nach v. S. I. 211 „als schwerstes Gebrechen die Aufrechterhaltung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit an sich“. Wir können diesen Mangel nur damit entschuldigen, daß an den Vorbereitungen, die schon mit dem 20.10.1814 einsetzten, eben nur Männer sich beteiligten, die selbst in den Anschauungen urkonservativer Kreise staken. Siehe dagegen den erfrischenden Freimut des Kronprinzen Ludwig! (A. a. O.). v. S. II. 346 sagt nun weiter: „Die Staatsregierung wurde bald inne, welch verhängnisvollen Fehler die Verfassungsurkunde durch Aufrechterhaltung u. s. w. begangen hatte.“ Sie begann nun durch möglichst enge Auslegung, durch Versuche freiwilliger Abtretung mit Entschädigung der Taxerträgnisse, mit Vorbehalten bei Ausübung der niederen Polizei u. a. ein nicht ganz lauteres System der Beengung. Von ihren angebotenen Surrogaten wurde wenig Gebrauch gemacht. 1848 gab es (nach v. S.) noch 38 Herrschaftsgerichte, 665 Patrimonialgerichte u. s. w.!

Nach dem angedeuteten Gesetz von 1831 sollten jene Herrschaften, die ihre Patrimonialgerichtsbarkeit freiwillig abtreten wollten, für ihren Entgang an Gebühren entschädigt werden. Die Teilhaber an der Herrschaft scheinen hiemit einen Versuch gemacht zu haben, der aber an den „Vexas“ der Regierungsorgane scheiterte. Die Sache nahm folgenden köstlichen Verlauf und Ausgang (nach A. N.):

Allererst kam auf den Antrag (der selbst nicht vorhanden ist) der Regierungsentscheid, daß die Gerichtsbarkeit überhaupt zu ruhen habe, da 2 Nichtadelige unter den Besitzern seien, nämlich Holzhändler Vogler und der – Magistrat! Ersterem scheint übrigens nebenbei bemerkt die Teilhaberschaft an einem reichsritterschaftlichen Gut etwas in den Kopf gestiegen zu sein; denn es liegen Beschwerden der Untertanen zu Schwaighausen vor, besonders des Gemeindevorstehers Wanner dortselbst, daß er seine Untertanen mit Schimpfreden und Drohungen nicht menschenwürdig behandle (1837). v. Wachter, an [203] dessen namen sich das Patrimonialgericht seit 1835, dem Sterbejahr des Herrn v. Hermann, knüpfte (Kr. 1835), bringt gegen obige Auffassung vor (21.3.1844), daß Vogler nur Waldkäufer bezw. Güterzertrümmerer sei und 2 Teile Waldungen erworben und abgeschwendet und das Holz verkauft habe, ebenso die dazu gehörigen Anwesen. Magistrat sei überhaupt nicht Teilhaber, da ja dessen 4 Anteile inbezug auf Gerichtsbarkeit dem Staat verfallen seien. Er selbst wäre bei Ruhen der Gerichtsbarkeit sogar von seinem Wahlrecht ausgeschlossen. – Auf dies hin entspinnen sich öde und ödeste Geschriebe; schließlich weiß das Landgericht noch auszusetzen, daß eine geborne v. Wachter einen Nichtadeligen (Oberleutnant Sigel) geehelicht habe. 1845 wird auch dieses Hindernis durch Aufkauf von deren Teilen durch Adelige aus dem Wege geräumt. Die Teilhaberliste gestaltete sich nunmehr folgendermaßen:

Graf Waldbott-Bassenheim 16 Tl.
Gebrüder von Schütz 8 Tl.
v. Pflummern 15 Tl.
Unterhospital 48 Tl.
Melchior v. Stoll 18 Tl.
Friedrich von Stoll 24 Tl.
v. Zoller u. v. Wachter 15 Tl.
––––––––
Sa. 144 Tl.

So kommt endlich der Bescheid (1847), daß der Ablösung nichts mehr im Wege stehe auf Grund des Abkommens von 1842:

  1. Polizeiamt wird vorbehalten;
  2. Die Pension des schon 65 Jahr alten Patrimonialrichter Sanens, dessen Dienstvertrag vom 14.9.1808 stammte, mit 690 fl ist vom Staat zu tragen, auch die allenfallsige Pension von dessen Witwe mit 120 fl;
  3. Entschädigung der Taxen;
  4. Gerichtsdiener Prinz muß sein Häuschen lebenslänglich behalten dürfen.

Die Taxerträgnisse betrugen nach dem 10jährigen Durchschnitt von 1832/33–1841/42 jährlich 287 fl 16 kr 7 hl.

Doch o Schreck! Das Landgericht fand, daß diese Berechnung jetzt, im Jahre des Heils 1847, – veraltet sei, daß eine neue und neueste Berechnung aufgestellt werden müsse.

Auch das geschah. „Und es ward Abend und Morgen“ – 1848. Der 4. Juni 1848 brachte das Gesetz über den privilegirten Gerichtsstand der Standesherren, Adeligen, Geistlichen u. s. w. und dessen Aufhebung. Das machte [204] kürzeren Prozeß und ohne „Vexas“ wurde mittels Gänsefederkiel über Nacht über den Tisch gestreift, was 17jährige Unterhandlungen nicht fertiggebracht hatten: Das von Wachter’sche Patrimonialgericht Eisenburg wurde aufgrund dieses Gesetzes durch Verfügung vom 5.10.1848 aufgelöst, als Zeitpunkt dafür nebst gleichzeitiger Einverleibung des Gebietes unter die Gerichtsbarkeit des Kgl. Landgerichts Ottobeuren aber der 27. September 1848 bestimmt.

Das war das Ende der Eisenburger Herrschaft.


4. Verhältnis zum Grundherrn.
A. Die neuen Grundherren auf Eisenburg.


Die Herren von Pflummern.


Pflummern.

Gritzners B. A.-R. bringt S. 213a die eigentümliche Notiz, daß

1. Friedrich Alois Anton Josef Karl von Pflummern von Karl Theodor am 23. August 1797 das Adelsdiplom mit dem Prädikat „Herr auf Eisenburg“ erhalten habe. Letzteres ist unmöglich. Er kaufte Eisenburg nach Gen. M. 307 am 29.7.1804 von Daniel v. Lupin um 27000 fl und zahlte dem Spital wegen Abstandnahme von Einstandrecht noch weitere 2000 fl (s. auch Ka. 345, G. J. 459). In Sti. 41. 3 findet sich ein zwischen beiden geschlossener, damals üblicher Akt betr. gegenseitiger Reservierung bezüglich des Rückkaufs seines (des v. Pfl.’schen) Anteils an der Herrschaft Eisenburg durch das ehemals besitzende Hospital. Die urkundliche Auskundung dieser Angelegenheit gelang nur durch Benützung des A. W., da die Pflummerschen Papiere außer den wenigen noch aufgefundenen völlig verschwunden zu sein scheinen. Nach Akt Nr. 8980 des genannten Archivs betrug der Kaufpreis 25000 fl (jedenfalls abgerundet zu zu nehmen) und wir erfahren von ihm und damit zugleich von der Unmöglichkeit der Gritzner’schen Behauptung aus folgenden Gründen. Alois v. Pflummern, z. Zt. der Erwerbung

[205]
Stammtafel der Freiherrn von Pflummern
mit besonderer Berücksichtigung des Eisenburger Zweiges.
(Bearbeitet nach v. d. Becke und v. Pflummern von L. Mayr.)

Ahnen (sämtl. Nebenzweige bezw. auch Aeltesten-Linien sind unberücksichtigt.)

Peregrinus, Truchseß unter Kaiser Philipp, † 1227; Gem. Margaretha:
0
Ortolphus, Truchseß unter Kaiser Friedrich II., † 1248; Gem. Clara;
0
Bertholdus, † 1303; Gem. Elisabetha;
0
Conradus, † I.VI.1366;
0
Heinrich I, † 22.1.1402; Gem. Irmula von Andelfingen und Beuren;
0
Heinrich II., † 4.VII.1436; verläßt Pflummern; 1383 Ratsherr in Biberach; 1412 Stadtammann, 1425 Bürgermeister; Herr zu Seekirch; Gem. Ursula Gretterin von Stafflang und Neuthan;
0
Heinrich III., zog mit einem Bruder 1441 und 1445 gegen Biberacher Herren und gegen Schweizer; Herr zu Seekirch und Röhrwangen; Gem. Ursula Brüderin von Mühlhausen und Elmenschwil;
0
Heinrich IV., † 1522; Gem. Ursula von Weinschenk; ein Sohn Heinrichs VI. ist im Rufe der Heiligkeit, Priester zu Waldhausen und Biberach; Herr zu Seekirch, Stadtammann in Biberach;
0
Joachim I. Ratsherr usw.; Teilung in 3 Linien; 3. Sohn:
0
Hans Friedrich I., Stadtammann 1551; kaiserlich konf. vermehrtes Wappen. Gem. Elisabeth Scherrich von Aurdorf, † 1589; 8 Töchter, 10 Söhne, Teilung in 4 Linien;
0
Hans Friedrich II, Kaiserl. Hauptmann, vermählt mit Helena Conrater von Memmingen, † 1598 im Krieg und ist in Alt-Buda begraben; 8 Kinder; darunter Georg III., Kanonikus bei St. Stefan in Konstanz und St. Verena in Zurzach; Stifter des Pflummer‘schen Stipendiums; geb. 27.X.1591; † 1666; Ein Bruder dieses Hans Friedrich II. ist
0
Heinrich VIII., Senator; Bürgermeister zu Biberach; geb. 1542; † 1622; Gem. Eva Rollin; 5 Töchter, 7 Söhne; darunter Johann Heinrich, vermählt 1613 mit Euphrosine Stebenhaber von M.; kaiserlicher Rat;
0
Ignaz I., * 1594, † 1649; Gem. 1619 Magdalena Brüderin von Mühlhausen und Elmensweil; 6 Kinder; Stadtammann in Biberach; um diese Zeit ehelicht I. (1688) aus anderer Linie Katharina Barbara v. Pflummern den Bürgermeister Franz von Settelin in Biberach; 2. Johann Ernst als 2. Gemahlin 1616 Maria Magdalena Freiin von Reichlin-Meldegg (Verfasser der Annales etc.)
0
Fidelis Magnus I., * 21.II.1627, † 4.IV.1687; Geh. Rat und Stadtrechner in Biberach. Gem. Franziska Goldin auf Tiefenau;
[206]
Franz Thaddä *1658; †1714; Stadtamman, Rat und Oberamtmann zu Heiligenkreutzthal Gem. Flora von Eßlensberg;
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Franz Ignaz II. Lehenrat zu Ueberlingen, geb. 7.XI.1701, †04.1.1753, Gem. Anna von ReitlingerAlois II., K.K. Pfalzgraf, Hofr i. Ehingen, *1692; †1764; Gem. Euphrosine Freiin v. Seyda a. Landensperg später hochfrstl. Konstanz. Hofrat d. fr. Reichsritterschaft i. Schwaben Direktorial-Syndikus etc.; 9 Kinder;
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Franz Ignatz III. *1736, †1804, Stadtamman zu Überlingen, Mitinhaber d. österr. Lehen.Alois III. *30.VIII.1731; † 8.11.1795. 1765 Gem. Franziska Antonia v. Schaden; 9 Kinder; 1751 beider Rechte Doktor; 1761 fürst-bischöfl. Baselscher Hofrat; 1763 fürstbisch. Augsburg. Hof- u. Reg. Rat zu Dillingen; 1773 Wirkl. Geh. Rat d. Klemens Wenzeslaus, 1780 Fürstl. Ellwang. Kanzler, Lehenprobst u. Geh. Rat zu Ellwangen;1784 hochfrstl. Augsb. Geh. Rat u. Burggraf i. Augsbg. Administrator d. Stiftg. Die er in 30 J. um 4800 fl. vermehrte;Fidelis Magnus II. Bürgermstr. in Biberach *10.VI.1734; †1804 Gründer der Augsburger Linie:
 
 
 
 
Johann Baptist, Spitalpfleger zu Überlingen, *1781; †1837;Alois IV. hochfürstl. Öttingen-Spielbergischer Hof- u. Reg. Rat; *5.III.1766 zu Bobingen †02.II.1828?; Herr auf Eisenburg; Mitinhaber d. österr. Lehen; Kurpfalz-bayr. Pfleger u. Landrichter; verm. 1794[WS 2] mit M. Karolina Gräfin v. Truchseß-Wolfegg-Wolfegg; Stiftungsadministrator;1. Franz Xaver *IV.1769; 1794 Rat u. Bürgermeister in Augsburg; †21.VI.1850 Gem. Josefa v. Hausdorf; 1815 K. B. Kreisrat in Eichstädt; 1827 Ruhestand (Kr. 1827.777) als Regiergsrat d. Ob. Don. Kreises mit Titel u. Rang eines Reg. Dir.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Karl Friedr. Konstantin *1811; †18741. Emanuel Karl Bernhard Franz Xaver Rajetan;2. Maria Eleonora †als Kind; 3. Wilhelmine *2.V.1800; †15.I.1875 4. Nanette; (Maria Anna) *28.I.1802; †27.VI.1869 †22 VI 1797 zu Bobingen;
1. Gem. Amalie Tochter des K. B. Forstmeisters Hobenadel. geb. zu Ursberg 20.IX.1808; vereh. 28.IX.1829, †5.XI.1829; Grabdenkmal in Amendingen;
2. Gem. Theresia von Deindel, von Hiltpoldstein; *4.IV.1806, †30.IV.1875 zu Boos;
Maria, Freifrau von Welden, †1891
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Konstantin Ferdinand *24.VI.1847; †26.I.1905 in München als Elektrotechniker; Mit-Lehensinhaber; ltzt. männl. Pflummern.1. Bertha Kath. Karolina *22.VII.31; †30.X.1884; heir. 2.VII.1860 Raymund Hohenegger, K. B. Oberamtsrichter in Öttingen; Kinder: Richard und Klementine vereh. Wachter.2. Hedwig Mar.*08.IX.33; heir. Sebast. Reiner, Lehrer †16.IX.11 in Buxheim; Kind.: Friedrich; Albert; Gebhard; Jos; Alfons; Sebast.; Ludwig.3. Ida Frz. Xav. *23.XI.34; †2.VI.98 Heir. Karl Hohenegger, Apotheker; Kinder: Theodelinde, Amalie; Emma; Theresia.4. Amalia Joh. †9.I.36; vereh. Matth. Deiser, K. B. Aufschläger in Heimertingen, †15.II.06 kinderlos.2. Joh. Nepomuk,Stadtpfleger i. Biberach, *1777; †1852. Verm. Elise Freiin v. Freyenthal;
 
 
Ernst,*1814; †1893
5. Hubert Xaver Otto *18.VII.40. †4.VIII.1881 in Grünwald, K. B. Premierleutnant; heir. 12.XI.66 Rosalie v. Haberl; 28.XII.1865 als Leut. á la suite z. Landwehrmajor u. Kommand. d. Landw. Bat. In Mem.; Kinder; a. Gisela *26.V.68; †5.V.04 in Kloster Lautrach, b. Anna geb. 26.XI.70 z. Zt. Karlsruhe; c. Mauritia *19.XII.71 in Mannheim, Lehrerin; d. Emma *30.III.1873. 6. Laura Karolina *09.IV.43; Gem. Schwalb.
7. Rosa *15.V.44. Gem. Lorenz Winter in Lewiston (Michigan). Kinder: Hubert, Ida, Oskar.
8. Emma *17.VI.46, †13.II.67 verehel. Seyfried, K. Advokat in M.
9. Hugo Joh. Friedrich *26.VII.48, †19.XII.74
10. Benno Pergrinus † als Kind.11. Hilda Theresia †als Kind.

[207] Kurfürstlich Trier’scher Hofrat und Pflegamtsverwalter, vorher Fürstlich Öttingen-Spielberg’scher Hof- und Regierungsrat, später Kurpfalzbayrischer Pfleger und Landrichter, war mit Maria Karolina Gräfin Truchseß Wolfegg-Wolfegg vermählt. Die Ehepakten sind am 8.2.1794 von beiden unterzeichnet. (A. W.). Der Vater der Braut war Josefus Franziskus, deren Mutter (2. Gattin) Frau Adelheidis, Gräfin von Trauchburg. Das Heiratsgut der Braut betrug 38 820 fl nebst 4000 fl mütterlicherseits. Allein bei dem damaligen Tiefstand der Wolfegg’schen Kassen, die selbst zur Deckung der nötigsten und lästigsten Schulden 100 000 fl von Hermann auf Wain und Eisenburg hatten aufnehmen müssen, war die Auszahlung desselben mit Schwierigkeiten verbunden. Aus dem sich entspinnenden Briefwechsel erfahren wir aber die für uns einigermaßen wichtige Tatsache, daß Alois v. Pflummern schon am 26.1.1800 das Gut des Barons Brutscher zu Schorn um 60 000 fl hätte kaufen können und wollen, mangels flüssiger Gelder aber hierauf verzichten mußte, wie auch auf die Landrichterstelle zu Grönenbach: hiezu wären Gelder zum Umzug (von Bobingen) und zur Neumöblierung nötig gewesen. Umso dringender fordert er aber nunmehr nach Angebot der Eisenburgischen Güter seine Guthaben. – So kam Eisenburg an das alte Adelsgeschlecht derer von Pflummern.

Unser Alois, in seiner Ahnenreihe der 4. dieses Namens, geb. 5.3.1766 zu Bobingen, macht sich dadurch um die Familie verdient, daß er 1795 die fleißig bearbeitete „Chronik deren Herren von Pflummern von Peregrino dem Ritter und Herren zu Pflummern angefangen bis auf gegenwärtige Zeiten, der Ehre seiner Voreltern gewidmet“ herausgab, die in M. bei Jakob Mayer gedruckt und die dem Bearbeiter von Herrn Alfons Reiner in Buxheim gütigst zur Verfügung gestellt wurde. Danach leitet sich dieses Geschlecht vom Dorf Pflummern bei Riedlingen a/D. ab (um 1180), der Name aber nicht vom dortigen Obstbau (prunus, pflumare, Pflaumern, s. Bc.!) sondern von plumis. Geflügel, worauf das Wappen verweise! (s. auch v. St. G.). Nach einem von Kaplan Schilling in Biberach gefertigten Auszug aus dieser Chronik wohnte dem Pflummernblute ein reger Eifer und tätiges Streben inne, das jedes einzelne Glied zur Ergreifung eines bestimmten ehrenvollen Berufes antrieb. Von 399 gezählten Sprößlingen (1180–1795) sind nur 6, die keinen bestimmten Beruf gewählt, 55, die in staatlichen und bürgerlichen Ämtern in Würden standen, 20, welche die militärische Laufbahn ergriffen (2 sind in Rußland verschollen, von einem derselben hören wir in dem sehr lesenswerten [208] Büchlein „Des Nürnberger Feldwebels Joseph Schrafel merkwürdige Schicksale“, Nürnberg 1913, S. 36 und 44 als eines Oberleutnants und Regimentsadjutanten Baron v. Pflummern), dann 23 sind im geistlichen Stande; 23 weibliche Klosterangehörige, wenige sind unverheiratet, die meisten verehelichten sich mit Männern von Stand und Bildung und Würden, die meist eine hervorragende Stellung in der Gesellschaft einnahmen. – So war der 2. Alois, der Großvater des in Sprache stehenden 4., K. K. Pfalzgraf und Hofrat in Ehingen, später Hochfürstlich Konstanzischer Hofrat, dann der freien Reichsritterschaft in Schwaben aller 5 Kantone gemeinschaftlicher Direktorial-Syndikus in Ehingen, der Audienzen bei 3 Kaisern hatte und von jedem (Karl VI., VII und Franz I.) mit der goldenen Gnadenkette und dem „Gnadenpfennig“ beehrt wurde. – Der letzte männliche Pflummern starb nach den Familienaufzeichnungen der Familie Reiner in Buxheim am 26.1.1905 (Konstantin Ferdinand) als Elektrotechniker in München. Der Name Pflummern ruht gegenwärtig, soweit dem Bearbeiter bekannt geworden, nur mehr auf den Großenkelinnen des 4. Alois: Anna (geb. 1870) in Karlsruhe und Mauritia (geb. 1871) in Mannheim.

Dieser führt in der Einleitung zu seiner Chronik derer v. Pflummern aus, „daß die Geschlechter vermeinen den Adel erblich zu erhalten, obgleich etwan die nachkommenden weder mit Tugenden noch mit ritterlichen Herrendiensten den Alten zustimmen, achten nicht dieses alten und adelichen Sprüchleins: From, weiß, auch klug und mild, gehört in des Adels Schild. Bei unsern Zeiten hat man den Adel feil in der Kaysern Höfen umb Geld und gibt Brief, und Siegel darüber.“ Als er dies niederschrieb, dachte er sicherlich nicht daran, daß er selbst in die Lage kommen könnte, seines alten Adels Schild zu beflecken, und zwar als Oberadministrator der v. Pflummer’schen Stipendienstiftung. Letztere laut Stiftungsbrief vom 5. August 1660, war von Georgio v. Pflummern, Kanonikus der Kollegiatkirche St. Verena in Zurzach gemacht, daß dessen Vermögen nach seinem Tode nicht an die zahlreichen Blutsverwandte zerfalle, sondern dauernd zum Wohle seiner Stammgenossen sei, weshalb er bestimme, daß dieses Vermögen erstlich zur Unterstützung männlicher Studierender sei, die dem Vaterlande, der katholischen Religion, der Wissenschaft nützen. – Der Prokuratorsdienst, der angemessen zu besolden ist, soll, wenn möglich, einem Fähigen aus der Familie zugewiesen werden. Fallen wenige Unterstützungen an, so soll das Übrige, wenn wieder mehr Studierende zusammentreffen, auf diese verteilt werden. [209] Reiche Angehörige sollen nur dann Unterstützung erhalten, wenn die Eltern so große Zahl von Kindern haben, daß sie nicht auch noch für ein Studium außerhalb der Heimat aufkommen könnten. – Sollten endlich keine Studiumsfähige da sein, oder so wenig, daß nicht alle Zinsen aufgebraucht würden, so sollen auch Waisen etc. ankommen an Almosen statt. Endlich auch Frauen von eben demselben Blute und katholischer Religion, wenn der männliche Stamm völlig erloschen ist. – Sollte schließlich der ganze Stamm erlöschen, so fielen die Zinsen zu 1/3 der Pflummerschen Kaplanei in Überlingen, 2/3 der Pflummerschen Stammkapelle in Biberach zu. – Der Fond der Stiftung betrug neben einigen Grundstücken ursprünglich 10 335 fl. Da die kirchliche Oberaufsichtsbehörde in Konstanz und nach Aufhebung dieses Bistums in Freiburg i. B. hauptsächlich letztgenannten Stiftungszweck ins Auge faßte und für diesen sorgte, sammelte sich bald eine beträchtliche Summe an. Die letzten Glieder der Familie waren genötigt, bedeutendere Mittel der Stiftung in Anspruch zu nehmen, was wohl im Sinne des Stifters gelegen war aber nicht im Willen der Freiburgischen Stiftungsverwaltung. Durch einen Prozeß der ersteren gegen die letztere sollte die Stiftung erstlich unter staatliche Leitung gebracht und dann der Zweck nach des edlen Spenders Willen erfüllt werden. Allein das gab einen dornenvollen Weg. Von 1887–1896 brauchte allein das bayerische Kultus-Ministerium um festzustellen, daß Bayern nicht Sitz der Stiftung und darum nicht zuständig sei, worauf dann das badische Justiz-Ministerium im gleichen Jahr erst die Stiftung als weltliche und als eine Landesstiftung erklären konnte, woran sich endlich 1908 die Aufhebung eines unrichtigen, nicht stiftungsgemäßen Genußregulativs von 1855 durch den Großherzoglich Badischen Verwaltungsgerichtshof reihte.

Unserm Alois IV. scheint es als Oberadministrator gelungen zu sein, einen erklecklichen Bestandteil des Stiftungskapitals in seine Hände zu bringen. Ist es uns schon auffallend in dem Teilhaberverzeichnis von 1819 seinen Namen zu vermissen, so bringen nun Gritzner und Lang (B. A. R. und B. A.) zum Jahre 1824) gleichlautend die Notiz, daß er des Adels verlustig erklärt worden sei. Weitere Folgen unlauteren Gebahrens bringt dann Kr. 1824 S. 822: „Auf wiederholte Requisition des Kgl. Kreis- und Stadtgerichts Augsburg wird der obgenannte (d. h. v. Pflummer’sche) Gutsanteil Donnerstag den 9.9. d. J. vormittags 9–12 Uhr auf dem diesseitigen Stadtgerichtslokale (d. i. Memmingen) im Ganzen oder teilweise, vorbehaltlich der Genehmigung der Gläubiger neuerlich öffentlich [210] zur Versteigerung ausgeschrieben“. Bezüglich der Beschreibung des Gutes wird auf Kr. 1824 S. 555, Ausschreibung vom 31. Mai betr., verwiesen, welch letztere hiemit folgt, und weiters bemerkt, daß in den Waldungen um ca 4000 fl schlagbares Holz sich finde.

„Die Bestandteile und Renten dieses Gutsanteiles sind:
A. an Gebäuden:

Das eine Viertelstunde (!) nordöstlich von M. entlegene, massiv gebaute und im guten Stande erhaltene Schloßgebäude mit 8 heizbaren und 5 unheizbaren Zimmern, 3 Küchen, Keller, Gewölbe, Stallungen, Futterbehältnissen, Remiße, einem laufenden Wasser und einer großen steinernen Einfahrtsbrücke.

B. an Ökonomiegütern.

a. Die mit ca 300 Obstbäumen besetzten Wurz- und Grasgärten pro 7 Tgw. 445 Rthn., woran jedoch 3 Tgw. 49 Ruthen als schon verpachtet in Anspruch genommen werden;

b. 231/4 Jaucherte Äcker und Wiesgründe, wofür dermalen ein jährliches Pachtgeld von 128 fl 18 kr entrichtet wird;

c. das Weiderecht: in Schwaighausen auf 20 Stück Vieh:

d. ca. 118 Jaucherte Waldungen in 2 Abteilungen. Diese haben nach einer forstamtlichen Schätzung v. 9.9.1817 einen Kapitalswert von 5534 fl 221/2 kr.

e. 2 Jcht. Wiesgründe, welche auf Absterben der dermaligen Besitzer, denen solche auf ihre Lebensdauer frei von Abgaben verliehen sind, dem Schlosse E. zur freien Disposition anheim fallen.

C. an streng leibfälligen Gütern.

a. 4 Wohngebäude mit Städeln, Stallungen und Wurzgärten;

b. ca 481/4 Jcht. Äcker;

c. ca.36 Jcht Gärten und Wiesen,

d. ca. 31/8 Jcht. Gemeindsteile und Weiden.

D. An grundherrl. Gefällen und Rechten von mehreren Grundholden.

a. jährl. Geldreichnisse mit 132 fl 33 kr.

b. ständ. Getreidegülten:

1. Vesen 6 Vierling
2. Korn 4 Malter 7 Vierling
3. Roggen 1 Malter 3 Vierling
4. Haber 11 Malter 3 Vierling 2 Metzen

c. Küchengefälle:

1. Flachs 9 Pfd.
2. Kapaunen 6 Stück
3. Hahnen 4 Stück
4. Hennen 10 Stück
5. Hühner 19 Stück
6. Eier 425 Stück

d. Frohndienste: 14 Tage 4 spännige Frohnen, 7 Tage 3 spänn. Frohnen, 32 Tg. Handdienste, zus. im Geldanschlag 56 fl 8 kr.

e. Erbschatz v. d. streng leibfäll. Gütern nach 20 jhr. Durchschnittsberechnung jährl. 48 fl 30 kr.

f. Auf- und Abfahrtsgelder v. d. Erblehen nach gleicher Berechnung 48 fl 30 kr.

[T14]

Die Eisenburg unter den Pflummern.
(Ausschnitt aus dem Panorama von Eisenburg, herausgegeben von der Sektion Memmingen des D. u. Oe. A.-V.
Gezeichnet von Hummel. Druck von Besemfelder 1877).

[T14b] [211] g. Brautgelder nach einem 10jhr. Durchschnitt jhrl. 11 fl 24 kr.

h. Mortuarien nach gleicher Berechnung jhrl. 5 fl 31 kr

i. das Jagdrecht in den eigenen Waldungen.

E. Die Jurisdiktionsgefälle

genießt dermalen der Gerichtshalter in partem salarii.

Die Lasten sind die jährl. Steuern einschließlich Familiensteuer zu 98 fl 26 kr. 2 hl, dann der jährl. Gehalt des Gerichtshalters und Amtsdieners mit ca 90 fl, des Holzwarts mit 18 fl. Auch sind 7 Klafter Tannenholz an 2 Grundholden jährl. abzugeben, welches sie aber selbst zu machen haben.

Der ganze Gutsteil ist ein freies, mit keinem Lehens-Nexus verbundenes Eigentum u. s. w.

Ein späterer, noch zu erwähnender Briefwechsel mit Wolfegg läßt vermuten, daß die Gemahlin Karolina unseres 1. Eisenburgischen Pflummern mit dortiger Hilfe das ganze Gut an sich brachte. So schreibt denn Kr. 1827, daß Freifrau Karolina v. Pflummern, geborne Gräfin Wolfegg-Waldburg den ihr aus der Konkursmasse ihres Gatten Alois Freiherrn v. Pflummern, quieszierten Kgl. Landrichters, vermöge Dekrets des Kgl. Kreis- und Stadtgerichts Augsburg vom 7. Jänner 1825 infolge des ausgeübten Ablösungsrechtes und der hierauf erfolgten gerichtlichen Adjudication und Besitz-Einweisung zum vollen Eigentum zugefallenen mit gutsherrlicher Gerichtsbarkeit (Patrimonialgericht I. Kl.) versehenen und in dem Bezirke des Kgl. Kreis- und Stadtgerichts Memmingen gelegenen Freiherrlich v. Pflummerschen Gutsanteil der Herrschaft Eisenburg mit allen seinen Untertanen, Zugehörden und Zuständigkeiten, dann Lasten ihrem Sohne

2. Freiherrn Emanuel v. Pflummern

laut eines in Urschrift vorgelegten Übergabe-Vertrags vom 11.10.1827 eigentümlich überlassen und abgetreten hat (im Anschlag zu 12 000 fl). Nach dem „Kundebuch“ über M. 1827 wohnte Karolina v. Pflummern in Memmingen, damals Hs.-Nr. 280 in der Kalchstr. (jetzt J. B. Guggenheimer) und starb nach M. Intell. Blatt 1830 Nr. 13 am 26.3. d. J., wonach Emanuel, Wilhelmine und Nanette für die allgemeine Teilnahme beim Begräbnis ihrer Mutter öffentlich Dank abstatten.

Über das mehrgenannte Interim des Freiherrn von Spizel (Spitzel), Kgl. Appellationsgerichtsrat in M., war nur so viel in Erfahrung zu bringen. Freiherr v. Spizel, welcher nebenbei bemerkt in Eisenburg durch Stiftung des Altarbildes in der Kapelle ein dauerndes Andenken hinterlassen hat, wurde schon 1809 (Schw. E. 1909 Nr. 26) am 11. Mai zu einem Kriegsrat im Rathause, bestehend aus dem Vizepräsidenten [212] des Appellationsgerichtshofes Frh. v. Donnersberg, dem Rate Silberhorn, dem Polizeikommissär Dilg und dem Kommandanten des Bürgermilitärs Georg v. Stoll zugezogen. – Im Prot. findet sich nach dem letzten v. Lupinschen Eintrag vom 31.7.1804 die Bemerkung: „Während Freiherr v. Pflummern Besitzer der Eisenburg war, wurde das Protokollbuch nicht fortgesetzt.

Eisenburg am 27. Sept. 1813.

{{right|Spitzel auf Unter-Spann Egel Hugelfing und Eisenburg.“

Das 1. Protokoll der Spitzelschen Gutsverwaltung gez. „Kloz“ ist vom 24.8.1813, das letzte vom 4.3.1820, das 1. der Freiherr v. Pflummerschen Gutsverwaltung, auch „Kloz“ unterschrieben, vom 5.5.1822, das letzte derselben vom 23. May 1825. – Weiteres war über diese rätselhaften Verhältnisse nichts aufzufinden.

Von Emanuel liegt in A. W. (13740) ein Briefwechsel vor, den wir nur deshalb anführen, weil eine Stelle im Antwortschreiben uns ahnen läßt, was inbetreff der Einlösung des Gutes Eisenburg vorausgegangen sein dürfte. Das eine Schreiben lautet:

Eisenburg am 7. Juni 1831.
Durchlauchtigster Fürst!
Gnädigster Herr Vetter und Herr!

Ich bin so glücklich in kurzem Vater zu werden. Meine liebe Frau, die sich untertänig zu Gnaden empfiehlt, ist Gottlob gesund und wird mich ohne Zweifel mit einem gesunden Kinde erfreuen. Diesem Kinde wünsche ich gleich bei seinem Eintritte in die Welt mit Liebe zu begegnen und ihm deßwegen schon bey der Auswahl des Pathen meine zärtlichste Sorgfalt zu beweisen. Wie könnte ich aber glücklicher wählen, als wenn ich Euer Durchlaucht und die gnädigste Fürstin unterthänigst bitte, die gnädigen Gesinnungen, die Sie für mich schon von meiner Kindheit an hegten, auch auf den Sprößling überzutragen, den ich zu erwarten habe und ihm durch gnädige Übernahme der Pathenstelle schon den Morgen des Lebens zu erheitern.

Das Vertrauen auf Ihre Gnade läßt mich hoffen, daß Eure Durchlaucht meine unterthänige Bitte nicht zurückweisen. Die Entfernung von Eisenburg dürfte mich Euer Durchlaucht Zustimmung nicht berauben, indem die Pathenfunktion auch durch Stellvertreter verrichtet werden kann. Sollte es Euer Durchlaucht wegen Mangel an Bekanntschaft [213] in M. nicht wohl möglich sein, Vertreter Ihrer Pathenstelle zu finden, so bin ich so frey etc. (Emanuel schlägt vor: Kgl. Rentbeamtin v. Deindel, Schwiegermutter, ev. Postverwalter Vorhoelzer in M).

Die Antwort:

Wolfegg usw.
Hochwohlgeborner Freyherr!

Hochwohldieselben wird es erinnerlich seyn, was zwischen Ihnen und mir in den Angelegenheiten Ihrer hochseligen Frau Mutter vorgefallen und was Sie an mich zu erlaßen beliebten. Dieses konnte ich bloß meinem Stande und Verhältnisse gemäß mit Stillschweigen und gebührender Verachtung übergehen, indessen werden Sie sich selbst überzeugt haben, mein Herr Baron, daß ich niemal mehr mit Ihnen in einen Briefwechsel noch viel weniger in eine Handlung der Freundschaft und besonderer Achtung einlassen kann, sowie ich fernerhin alle Briefe mir von Ihnen verbitten muß, sonsten mit Hochachtung beharrend etc.

Emanuel, im Volke noch als schöne, stramme Reiter–Erscheinung in Erinnerung, verlor seine 1829 geehelichte 1. Gemahlin Amalie schon am 5. Nov. desselben Jahres (s. Platte an der östlichen Kirchenmauer in Amendingen).

Seine Beziehungen als Guts- und Gerichtsherr auf Eisenburg im folgenden Abschnitt.

B. Verhältnis zwischen Grundherr und Grundholden.

Dieses seit Aufhebung der Landeshoheit und Einführung der Verfassung höchst eigenartige Verhältnis, in das wir uns nur schwer hineinzusetzen vermögen, wird uns am ehesten klar, wenn wir es an Beispielen darlegen.

Schon der Bauernkrieg war im allgemeinen und den Bauern in unsrer Gegend im besondern nicht so ungünstig und nutzlos gewesen, wie dies landläufig hingestellt wird, besonders in unseren Schulbüchern. Mit den freilich harten Bestrafungen durch den Bund (man erwartete dazumal und noch lange nachher nichts Mildes) gingen Hand in Hand die Festlegungen („Fixationen“) der Abgaben, womit für die Bauern selbst schon viel erreicht war (G. A. 3 143). 1804 konnte die kurfürstliche Regierung der kurpfalz-bayrischen Landesdirektion von Schwaben in Ulm davon reden (Dr. v. W. IV. 2. 1497) daß, wo noch Spuren der Leibeigenschaft vorhanden sind, solche wegen der zu entrichtenden Abgaben unverändert nach Ortsherkommen [214] erhoben werden sollen, und unterscheidet in dieser das Lehenwesen betr. Verordnung folgende damals noch bestehenden Arten von Gütern behufs Behandlung der Gutsveränderungsgefälle:

1. Erbrechtsgüter: wenn der Grundhold gegen Entrichtung bestimmter jährlicher Gaben mit dem Gut frei schalten und walten darf; er braucht bloß die vom Grundherrn nicht zu verweigernde Bewilligung, für welch letztere derselbe dann das Recht hat, das Handlohn (Laudemium) nach festgesetzten Normen zu erheben;

2. leibfällige Güter: wenn das nutzbare Eigentum sich nur auf die Lebenstage des Grundholden beschränkt; hier gibt es wieder streng leibfällige, dann uneigentlich leibfällige: Ein-, Zweileibfällige, Dritteilige auf Dorf und Feld.

Die Rechte des Grundherrn sind hier folgendermaßen bestimmt:

1. allgemeine: zu verlangen, daß die Gutsverhältnisse erhalten werden und gegen Urverträge keine seiner Rechte präjudizierliche Neuerung eintrete;

2. besondere:

a. Konsenserteilung bei allen Veränderungsfällen (auch Lasten-Beschwerung),
b. die Verhandlohnung,
c. Verbriefung.

1808 ordnete die Beschränkung der Laudemien, die Beseitigung der Gutsheimfälligkeit und des Einstandsrechts, die Umwandlung ungemessener in gemessene Scharwerke und deren Wandlung in Geldabgaben an und sah die Ablösbarkeit der Zehenten und Bodenzinse vor, bis endlich, nachdem schon 1825 der Staat seinen Grundholden die Möglichkeit der Fixierung, Umwandlung und Ablösung der Zehent und grundherrlichen Gefälle angeboten, das in mancher Hinsicht zu segnende Jahr 1848 auch hierin Erlösung von unendlichem Formelkram, arger Beschwernis und uns unvorstellbarer Bedrückung brachte.

Zur Veranschaulichung dessen sei auf Grund einiger von Herrn Bahnwärter Kempf-Eisenburg überlassener Urkunden das Beispiel eines Kaufes vorgeführt:

„Auf gehorsame Bitte des Söldners Josef Roth auf der Bleiche wird demselben die Bewilligung erteilt von seinem bisher besessenen Anwesen zur Erleichterung seiner Schuldenlast an nachbenannte Individuen folgende Parzellen verkaufen zu dürfen (welche aufgeführt sind und aus gesamt 5 Jauchert und einem Hausteil bestehen). Josef Roth behält sohin zu genügender Substistenz nebst nötiger Wohnung, Stall und Stadel, an Ackerfeld, Wiesen und Waidgründen 8 Jauchert. Hiebei werden nun folgende Bedingungen festgesetzt.

[215] § 1. Gemäß Vorgang genießen zwar obige Objekte Erbrecht, bey jeder Veränderung in der Person des Besitzers muß jedoch der grundherrliche Konsens nachgesucht und 10% des wahren Gutswerts als Ab- und ebensoviel als Auffahrt bezahlt werden. Für gegenwärtige Veränderungsfälle werden, da im Jahre 1827 vom Haus 80 fl und von sämtlichen Gründen 65 fl 48 kr sohin zusammen 145 fl 48 kr entrichtet wurden, nachstehende Laudemial-Beträge festgesetzt jedoch ohne Präjudiz für die Folge:

I. Anton Haug (d. i. der Käufer) hat zu erlegen
a. von dem Hausanteil 40 fl
b. u. c., 2 Ichrt. 3 Dzml. Gründen nach Schätzungswert von 74 fl 11 fl 34 kr;
II. Johann Madlener v. 137 fl Gründen-Schätzungswert 21 fl 25 kr
III. Josef Roth behält tacite a., auf dem Hausanteil 40 fl
b. auf dem 8 Ihrt. 63 resp. 55 Dzml.noch 210 fl Schätzgswrt 32 fl 49 kr
-----------
Obige 145 fl 48 kr
§ 2. Die Besitzer haben nachstehende grundherrliche Abgaben zu reichen:
ad I.
a. Grundzins 1 fl 34 kr
b. von den Gründen 2 fl 24 kr
c. Handfrohnen 2 Tag oder Geld 1 fl
d. Auf Martini 2 M. 1 V. 2 Sxtl. Hafer
-----------
4 fl 58 kr
ad II.
a. Grundzins 3 fl 45 kr
b. eine Henne oder Geld 000 24 kr
c. 20 Eier auf Ostern oder 000 20 kr
-----------
4 fl 29 kr
ad III.
a. Grundzins v. Haus 1 fl 34 kr
b. Grundzins v. d. Gründen 4 fl 57 kr
c. Handfrohnen 2 Tg. oder 1 fl
d. 1 Henne oder 000 24 kr
e. 30 Eier auf Ostern oder 000 30 kr
f. 2 Pfd. feingehechelten Flachs auf Martini oder 1 fl
g. 5 M, 1 V. Hafer
-----------
9 fl 25 kr
wodurch die bisherige Jahresschuldigkeit ausgewiesen ist mit 18 fl 52 kr

§ 3. Die Herrschaft macht obgenannte Käufer und Besitzer verbindlich, die Gebäude und Gründe gut baulich zu unterhalten, nichts davon zu versetzen, zu verkaufen, zu vertauschen noch sonst zu verändern oder Neuerungen darauf kommen zu lassen ohne vorher nachgesuchte und erhaltene ausdrückliche Genehmigung.

§ 4. Ausnahmsweise wird gestattet, daß, so lange Anton Haug im Besitze der erkauften Wohnung bleibt, seine Eltern und Geschwisterte auch daselbst verbleiben dürfen, jedoch nur auf Widerruf v. S. der Herrschaft, bei etwaigem Erfolge dessen jene das Quartier sogleich wieder räumen müssen.

§ 5. Auf Verlangen der Herrschaft muß der Hafer auf Martini geschüttet oder nach den in derselben Woche bestimmten mittleren Memminger Schrannenpreis bezahlt werden.

[216] § 6. In allen übrigen Fällen und hier nicht bezeichneten Punkten soll nach dem Protokoll v. 4. Okt. 1802 gehalten werden etc.

Mit diesem Konsens konnte nun der 2. Weg zum Patrimonialgericht gemacht werden behufs Verbriefung der Angelegenheit: „Verhandelt bey dem Patrlgericht Eisenburg den 7. Februar 1835.

Nachdem laut höchsten Regierungsreskript de dato Augsburg den 2. Dezember v. Js. Nr. 1802 dem Ken Rentamt Ottobeuren laut Anmeldungs-Certificat die Gutszertrümmerungsbewilligung für Joseph Roth bey seinem auf Eisenburger Bleich eingelanget ist, so erscheint er heute bey dem Patrimonialgericht mit dem ledigen Anton Haug von Eisenburg und läßt mit erlangtem grundherrlich Freiherrlich v. Pflummerschen Consens v. 25. Okt. v. J. nachstehenden Verkauf über das Erblehenbare Söldanwesen verbriefen :

1. (Aufzählung d. Objekte w. o.)
2. Käuffer verbindet sich zu einem Kaufgelde von 330 fl und zwar für die Kaufsgegenstände a, b, c (Hausanteil und 2 Gründe zu baaren 280 fl und für den itzigen Holzschopf zu 50 fl, welche letztere 50 fl aber von dato in 5 Jahresfristen 7. Februar 1836, 37, 38, 39 und 40 allzeit mit 10 fl abgetragen werden.
3. Jeder Teil hat seine Gebaulichkeit selbst zu unterhalten, was aber den Dennen betrifft, so hat Kauffer Haug nur den fünften Theil an der Unterhaltung zu tragen, wogegen er aber auch das Recht hat, wenn ihn der Verkauffer Roth nicht gerade selbst gebraucht, darin treschen zu dürffen, ferner die Bodenthür wird nur vom Haug zu öffnen erlaubt und muß von dem andern Theil geöffnet werden, wenn der Haug seine Früchten heimthut, und dann zum treschen, sonsten bleibt sie immer geschlossen von böden Seiten.
4. (betr. gemeinsame Wasserbenützung und Unterhaltung).
5. Von den bezeichneten 300 fl Kaufgeld hat Haug die Auf- und Abfahrt allein zu tragen.
6. Von den 30 fl aber leistet Rot die Ab- und Haug die betr. Auffahrt.
7. Wegen dieser erblehenbaren kauflichen Erwerbung hat Kaufer Haug von den Abgaben des Roths zu übernehmen
I (w. o.)
II. dann das Laudemium (w. o).
8. Die Gerichtskosten zählt jeder Theil zur Hälfte (leider nicht angegeben).

Schließlich kann dann zum 3. Teil, dem „Heurathsvertrag“ geschritten werden, aus dem uns nur der Satz bezüglich des Rückfalls interessiert, für welchen beide Theile im Falle des Absterbens ohne eheliche Erben bestimmen der jenseitigen „Freundschaft“ 40 fl und den besten „Einschlauf“ (einschliefen, also bestes Kleid) zu übermachen.

Die weitere Belastung landwirtschaftlicher Anwesen ergibt sich aus dem Grundsteuerkataster. So hatte z. B. das Hieselsöldgut (Hs Nr. 7) als Blutzehent das 10. Stück vom selbstgezogenen Geflügel und Schweinen zur Pfarrei Amendingen, vom Grasgarten 15 hl. Zehentsteuer, Heuzehent zur Pfarrei Amendingen, 1/20 Dominikalsteuer = 2 fl 30 kr, Herbstgeld 4 fl 39 kr., 50 Stck. Eiergült = 25 kr, von 5,37 Tgw. [217] Äcker den Großzehent zum gräflichen Rentamt Buxheim, 2 kr 6 hl Zehentsteuer, Getreidegült 3 M. 2½ Sz. Roggen = 4 fl 7 kr 4 hl; 4 M. 2½ Sz. Haber = 2 fl 46 kr. 2 hl Kleinzehent zur Pfarrei Amendingen, Dienstgeld für 7 Handdienste nach Wahl der Grundherrschaft = 1 fl 38 kr zu leisten, dann noch von 1,47 Tgw. Forstentschädigungsteilen 2 fl 39 kr Forstzins zum Hospital.

Es dürfte hier am Platze sein, die „allgemeine Vormerkung der Grundsteuerkataster“ aus Guelle A des näheren zu würdigen, welche anscheinend von 1848 stammt. Darnach zählte die Gesamtgemeinde Eisenburg 51 Häuserbesitzer mit 439 Parzellen und 1230,11 Tgw. Die Gemeindegrundverteilung (-Vereinödung) geschah zur Zeit der allgemeinen Güter-Arrondierung 1807; übrige Gemeindegründe wurden 1812 verteilt oder verkauft. Forstrechte waren vorhanden und wurden in Forstrechtsentschädigungsteile umgewandelt, die auf Grund des 4.6.1805 geschlossenen Vertrags zehentfrei sind; übrigens erhalten die Grundholden der Freiherren v. Hermann, v. Schütz und von Stoll das benötigte Bauholz unentgeltlich. Die Forstholzabgabe der übrigen Grundherren an leibfällige Güter besteht als Vergünstigung nicht als Recht.

Zehentverhältnisse: Zehentgattungen sind Blut–, Groß–, Klein- und Heuzehent, wogegen Obst- und Grummetzehent nicht hergebracht sind. Den Blutzehent bezieht die Pfarrei Amendingen. Der Großzehent wird in Natura gegeben. Hauptdezimator ist Buxheim; von einigen Äckern ist Ottobeuren (Landgericht), von andern, die früher zehentbare Wiesen waren, Amendingen zehentberechtigt, welch letzteres auch allen Heuzehent von den sogenannten Gärten bezieht, während die übrigen Wiesen, namentlich einmähdige, zehentfrei sind.

Der Kleinzehent (Flachs, Rüben, Kraut, Hopfen, Erdäpfel, Linsen, Wicken, Klee, Reps, Obst) geht ebenfalls zur Pfarrei. Nun hat aber die Gemeinde Eisenburg am 29.2.1836 mit letzterer einen gerichtlichen Zehentfixierungsvertrag abgeschlossen, woselbst sie sich verbindlich macht, den Naturkleinzehent aus sämtlichen Gärten, Gartenäckern, Brühlgrundstücken, dann sämtliche zu ihr zehentbaren Äckern mit einem jährlichen Geldreichnis von 45 fl, dann anstatt des Natural– Groß– und Kleinzehents von Kultursgründen aus den Verteilungsjahren 1805/06 mit weiteren 10 fl abzulösen.

Was die Dominikalverhältnisse betrifft, so ist ein Teil der Einwohner nach Ottobeuren, der andre zum Hermannschen (d. i. nunmehr v. Wachterschen) Patrimonialgericht I. Klasse gerichtsbar. Nur Hs. Nr. 30½, (Schloß) mit Besitz [218] steht unter der Gerichtsbarkeit des Kgl. Kreis- und Stadtgerichts M.

Handlohnobservanzen: 1. von den Erblehengütern, worunter eigentlich erbrechtsweise grundbare Güter verstanden werden, wird nach allgemeiner Observanz ein Abfahrtsgeld mit zehn und ein Auffahrtsgeld mit 10% des Schätzungswertes erhoben.

2. Mehrere Grundherrschaften erheben das Handlohn bei allen Veränderungen in der Person des Grundbesitzers ohne Gutsschätzung und Prozentmaß bloß nach Übereinkunft mit den Grundholden, und da sich die Grundherren auf Nachweisung des Gutswerts und Annahme eines bestimmten Prozentmaßes nicht einließen, so wurden durchgehends die letzten Handlohnbeträge in Ansatz gebracht.

3. Bei der Freiherrlich v. Hermannschen Grundherrschaft finden die unter 1. bezeichneten Observanzen statt. Außerdem:

a. ein Todfallshandlohn von 5-20 fl bei Mann und Weib je nach Gutswert;

b. in Gutsauslösungsfällen, besonders wenn der Witwe der Verkauf des Guts bewilligt wird, ein Konsensgeld von 5-10% des Schätzungs- oder Kaufswertes – und es ist gegen die im Jahre 1809 von der Regierung geschehene Sistierung dieser Erhebung Vorbehalt eingelegt.

Besondere Begünstigungen bestehen nicht, weshalb als jährliche Rente 1/20 des jüngsten Handlohns bei sämtlichen grundbaren Besitzungen in Ansatz gebracht wird. Die verteilten Gemeindegründe werden von einigen Grundherrschaften als Eingehörungen der grundbaren Güter angesprochen, was jedoch von den Grundholden unter Vorbehalt ihrer Rechte widersprochen wird.

Besondere Leistungen sind die Gaben an den Gemeindeschmied (den betr. Vertrag vom 20.11.1830 aus A können wir seiner Merkwürdigkeit halber nicht unterlassen hierherzusetzen).

Math. Degenhart verlangt hier, und es wird ihm gewährt, als Ehehafte von jedem Zughaften für Jahr und Paar 2 fl 42 kr, wofür er das Pferd oder den Stier zu beschlagen mit 1 fl 15 kr, anstelle des einstig gereichten Mittagessens 12 kr ansetzt. „Die Bauren haben aber Eisen, Kohl und Hufnägl“ dazuzugeben und mitzuhelfen. Weiters sind für ein neues Rad zu beschlagen 30 kr, für ein altes 8 kr ohne Kost, aber mit Bier und Brot in der Werkstatt, für eine Ader zu schlagen 6 hl zu entrichten.

Einer Ehrbaren Gemeinde zu schmieden soll bestimmt sein der ganze Mittwoch und der Samstag-Nachmittag, wonach sich [219] ein jeder zu richten hat. Gar beweglich wird geklagt: „Was besonders zu bemerken: ein jeder überlege es wie oft der Schmied das ganze Jahr einen so weiten Weg in die Werkstatt wegen euer auf– und abzugehen hat männiglich zu helfen – das ganze Jahr keine Bezahlung verlangt, wenn Martini vorüber, glaubt der Schmied seinen hartverdienten Lohn einzunehmen um seine Unkosten abführen zu können; es ist hart das ganze Jahr arbeiten, und wenn man sein verdientes Geld haben will und manchmal 2 bis 3 Jahr zusieht, das Gericht noch brauchen muß.“ Eingangs des Vertrages erinnert der Schmied daran, daß laut Zirkular des Landgerichts Ottobeuren die Zwangrechte oder die benannten Ehehäfte aufgelöst werden können. Erwähntes Zirkular dürfte auf Grund des im Jahre 1825 ergangenen Gesetzes beruhen, worin bestimmt ist, daß die Gewerbe nunmehr der Konzession bedürfen, welch letztere persönlich und unveräußerlich sei. Der Schmied weist auch auf einen Vertrag von 1741 hin, wonach damals der von Amendingen wöchentlich wie oben in die hiesige offene Schmiede gemußt und am Mittwoch zu Mittag von den Zughaften der Reihe nach die Kost im Anschlag zu 12 kr bekommen habe. Als nun der Schmied hier selbst die Wohnung nahm, scheint über letztgenannten Punkt Stritt entstanden zu sein „schon vor 19 Jahren“, weshalb nunmehr der angeführte Vertrag zustande gebracht wurde. – Die Gemeinde hat sich auch wie rechtens darnach gerichtet. Als deshalb 1839 ein gewisser Fauter sein Gut zertrümmert, wird im Gemeindeprotokoll nicht versäumt unter andern Verbindlichkeiten auch die gegen den Schmied genau festzusetzen (s. Schmiedbriefe Sti 44. 8. u. 9).

Die Ablösung der grundherrlichen Gefälle und sonstigen Vorrechte.

Das Grundlastengesetz von 1848 beseitigte ohne Entschädigung:

1. Naturalfrohndienste und deren Gegenreichnisse,

2. das Mortuarium (Besthaupt),

3. den Blut- und Neubruchzehent, Kleinzehent, wenn er nicht schon seit 30 Jahren hergebracht war,

4. alle persönlichen Abgaben (Vogteigefälle),

5. die Gutsheimfälligkeit von Leibrechtgütern und die Äckerweide,

und ordnete (4.6.1848) die Aufhebung, Fixierung und Ablösung der Grundlasten an.

Verboten wurde für die Zukunft:

[220] 1. Jede Verleihung unter Vorbehalt des Obereigentums,

2. Bestellung einer Jagdgerechtigkeit als Grundgerechtigkeit,

3. Bestellung des Weiderechts als Dienstbarkeit oder dessen Vorbehalt bei Veräußerungen.

Endlich die Wirkung der Fixierung nicht ständiger Grundlasten, die nicht aufgehoben wurden, war folgende:

1. Der Zehent tritt nun als Bodenzins auf;

2. bei Besitzveränderungsabgaben konsolidiert sich das Eigentum in der Person des Grundholden;

3. alles ursprünglich oder nach dem Gesetz Fixierte ist ablösbar;

4. die Ablösung ist nur ein Recht des Pflichtigen;

5. Bodenzinse, für welche ein bestimmtes Kapital rechtsgiltig festgesetzt ist, sind durch dessen Erlegung in bar, die übrigen durch Erlag ihres 18fachen jährlichen Betrags ablösbar (= Ablösungskapital);

6. will ein Belasteter nicht ablösen, so zahlt er 4% des Ablösungskapitals zur Staatskasse bezw. dem sonstigen Berechtigten; letzterer kann auch dies an den Staat abtreten;

7. schließlich konnte in 34 Jahren mit Annuitäten oder 9/10 des Kapitals in 43 Jahren abgelöst werden.

Diese großen Vorteile wurden nicht überall benützt. Manche Leute wollen zum Guten gezwungen werden, besonders die Bauern, die durch ein Jahrtausend währende Bevormundung, Bedrückung, Aussaugung, Verachtung, Übervorteilung geradezu ein angebornes Mißtrauen gegen alles, was von den sogenannten „Herren“ kommt, gleichsam als Erbsünde mit auf die Welt bringen. Und so ward das Grundentlastungsgesetz vom 28.4.1872 notwendig. Es dekretierte:

1. Grundabgaben im Jahresbetrag bis zu 6 kr sind bis 1.1.1876 abzulösen, wobei vorsorglich noch bestimmt wurde, daß ein Ablösungskapital von mehr als 25 fl in 3 Raten entrichtet werden könne;

2. die Ablösung muß auch eintreten, wenn bei Teilungen belasteten Grundbesitzes das Jahresreichnis für die einzelnen Teile unter 30 kr beträgt;

3. vom 1.1.1875 an sind anfallende Handlohnäquivalente bar an den berechtigten zu entrichten; die frühere Befugnis, einen Teil als Bodenzinskapital zu bestellen, ist aufgehoben;

4. vom 1.1.1876 an werden alle Leistungen an die Ablösungskasse des Staates um 1/8 erhöht und hiedurch bis 1934 das Bodenzinskapital getilgt.

[221] Daß auch dies noch nicht genügte die Landwirte zur Selbstbefreiung von nicht mehr verständlichen Lasten anzuregen, beweisen die neueren gesetzlichen Erleichterungen durch bedeutende Heranziehung von staatlichen Mitteln und schwere Belastung des Güterhandels – letzteres zum Schaden der Landwirte selbst.

Welchen Verlauf nahmen nun diese tiefeingreifenden Wandlungen in unserm Gebiet?

Waren hier Zehentprozesse schon seit Jahrhunderten im Schwang, so ist es nicht verwunderlich, daß auch dieses Schlußdrama sich nicht glatt abspielte. So führte auch die Ablösung des Großzehent im Herrschaftsgebiet zu einem Prozeß, dessen Akten nach langem Suchen endlich im Archivrepertorium des Kgl. Amtsgerichts Memmingen sich fanden. - als eingestampft. Es können deshalb hieraus nur Bruchstücke geboten werden aus einem Sammelband des A. N. 1913/26, was umso mißlicher ist, als in den zu Verlust gegangenen Akten jedenfalls sämtliche Leistungen vorgetragen gewesen wären und ein klares Bild der Gesamtbelastung geboten hätten. Diese aus den Grundsteuerkatastern zusammenzustellen, lohnt die Arbeit nicht. Aus A. N. und A. ergibt sich nun folgendes:

Den Reigen eröffnen die Amendinger, was ihnen jedenfalls zur Ehre gerechnet werden muß. Am 1.Sept.1848 richtet Joh. Wanner und Konsorten an das Kgl. Landgericht Ottobeuren die gehorsamste Bitte um Einleitung der Fixation und resp. Umwandlung der Grundlasten. Die mitunterzeichneten Besitzer grundbarer Güter zu Amendingen seien willens, alle unständigen Grundlasten und Besitzveränderungsabgaben zu fixieren, sodann die fixierten in Bodenzinskapitalien umzuwandeln und nach Umständen abzulösen. Als Empfangsberechtigte erscheinen hauptsächlich gräfliches Rentamt Buxheim, Kirchenstiftung Amendingen, 3 Königskapelle Memmingen, Rentamt Ottobeuren, Leonhardstiftung M., Funksche Stiftung daselbst, v. Schütz daselbst, Zollersche Relikten, Frau Lisette v. Wachter und Jakob v. Wachter, Herr v. Zoller; daß auch die Eisenburgischen Untertanen des Herrn v. Pflummern nicht untätig gewesen waren, ergibt sich aus einem Schreiben des Rentamts Ottobeuren an das dortige Landgericht vom 26.7.1849, wonach die Fixationsverhandlungen vorgelegt werden möchten. Hier ist also diese Angelegenheit bereits geregelt bezw. erledigt. Von welcher Seite hier die Anregung ausging und ob die Verhandlungen freiwillig oder unter gesetzlichem Zwang statthatten, ist nicht ersichtlich. Die Amendinger aber erklären ausdrücklich, daß sie nicht erst mit Versuchen freiwilligen Übereinkommens Zeit verlieren wollen, sondern amtliche Behandlung [222] durch das Kgl. Landgericht nach dem durch Kgl. Regierungs–Ausschreiben vom 24. Juli vorgezeichneten Verfahren erbitten. Am 1. Oktober mahnen sie das Kgl. Landgericht; am 30. beschweren sie sich bei der Regierung, da noch nichts geschehen, nicht einmal eine Antwort eingelaufen sei. Wenn das Landgericht wegen Geschäftsüberhäufung nichts tun könne, wolle die Regierung eine besondere Kommission einsetzen, da jetzt die Zeit komme, wo die Perzeption der Gülten versucht werden wird, sie aber nicht gesonnen seien solche Abgaben auf bisherige Weise zu entrichten. – Am 20.11.1848 läuft eine Beschwerdeschrift an das Landgericht ab, unterzeichnet: Friedrich v. Heuß, Melchior v. Stoll, J. Jakob v. Wachter, v. Zoller, Paul Sigmund v. Schütz, Jakob v. Schütz, Aug. Wilhelm v. Wachter, Friedrich v. Stoll, des Inhalts, daß ein sehr großer Teil der Grundholden in Amendingen, Trunkelsberg, Eisenburg, Schwaighausen, Memmingerberg die Bezahlung der gutsherrlichen Gefälle verweigert. Es sei die Meinung verbreitet, als ceßiere jede weitere Verpflichtung zur Leistung der bisherigen Grundabgaben und Naturalfrohnen teils durch die bloße Anmeldung der Absicht abzulösen teils überhaupt ohne irgend eine Anmeldung bei der Grundherrschaft durch die Publikation des Ablösungsgesetzes vom 4.6. „Da wir nun von der einen Seite vor beendigter Liquidation und durch förmliche Constituirung der Bodenzinse bewerkstelligten Ablösung auch nicht die Äquivalente für unsere bisherigen Grundrenten fordern können, auf der einen Seite der Natur der Sache nach feststeht und durch den § 10 der Vollzugsinstruktion vom 17. Juni auch ausdrücklich anerkannt ist, daß den bisherigen Eigentümern die noch nicht abgelösten Gefälle bis zum Tage der Ablösung zustehen, die Naturalfrohnen aber nach Artikel II erst mit dem 1. Januar 1849 ohne Entschädigung aufhören, so müssen wir auf den an Martini fälligen Leistungen in bisheriger Art bestehen. Das Gerechte dieser Forderung erhellt auch noch daraus, daß wir für das verflossene Jahr auch noch die Domenialsteur für diese Renten bezahlt haben.“ etc. Am 22. November warnt das Landgericht und macht aufmerksam, daß, im Falle die Grundholden vor Beendigung des Verfahrens sich lösen wollen, sie sich mit den Grundherren ins Benehmen zu setzen hätten, während der Magistrat am gleichen Tage (das Landgericht hatte die „Schritte“ auf den Rippenstoß der Regierung hin sofort eingeleitet) sich dagegen verwahrt, daß das Landgericht in seine Angelegenheiten sich einmische. Teils sei schon abgelöst, teils stehe man in Unterhandlung, und wenn das alles nicht wäre, so habe Magistrat als Nachfolger der ehemaligen Kgl. [223] Distriktsstiftungsadministration das Recht der Selbstprotokollierung dieser Verhandlungen und könnte sich die Einmischung durch die Landgerichte nur dann gefallen lassen, wenn Verstöße seinerseits vorgekommen wären, was nicht der Fall sei u. s. w. Hiezu sagt Ottobeuren am 29. Dezember ja, recht, aber in Betreff der Bestätigung und Rechtsgiltigkeit der Verträge sei auf § 6 der Instruktion Bezug zu nehmen. Die Amendinger aber richten am 11. Dezember auf die Ermahnung vom 22. vorigen Monats an das Landgericht die gehorsamste Vorstellung, daß sie nicht schuldig seien an den noch nicht fixierten Gültlieferungen an die Herren v. Schütz, von Wachter, von Zoller und an das Kgl. Rentamt, da sie schon am 1. September Antrag gestellt hätten. Hätte ihnen das Landgericht die durch Regierungsausschreibung empfohlene Aufmerksamkeit geschenkt, so wäre längst alles erledigt. Die Geschäftsüberhäufung des Amtes dürfe nicht zu ihrem Schaden sein und mit jenen, die erst im Augenblick der Fälligkeit der Gülten Antrag gestellt hätten, lassen sie sich nicht vergleichen. Sie bitten, die Grundherren zurückzuweisen. – Sie scheinen die Sieger geblieben zu sein; denn am 28.2.1849 gibt das Landgericht an das Rentamt bekannt, daß u. a. hier nicht inbetracht kommenden abgelöst sind: der Bestand des Anwesens Hs. 15, Josef Fischer in Eisenburg, die Besitzveränderungsgebühren bei den Joh. Jakob v. Zollerschen Erbsinteressenten zu Memmingen grundbaren Anwesen zu Amendingen und Schwaighausen, desgleichen bei dem Herrn v. Schütz zu M. grundbaren 15 Anwesen zu Amendingen, Eisenburg und Memmingerberg, bei den Melchior v. Stollschen grundbaren 13 Anwesen zu Eisenburg, Memmingerberg und Grünenfurth, bei den 13 Anwesen, die Friedrich v. Stoll in Eisenburg, Schwaighausen und Amendingen grundbar sind, bei den Johann Jakob von Wachter und den Tobias v. Wachterschen Relikten grundbaren Anwesen in Amendingen und Schwaighausen, bei den der Gesamtinteressenz Eisenburg grundbaren 4 Anwesen in Eisenburg und Schwaighausen, die Besitzveränderungsgebühren bei 98 Anwesen in Trunkelsberg. Bisher seien die Fixationen im Wege gütlichen (!) Übereinkommens zu stande gebracht worden, so daß das Rentamt nicht mitzuwirken hatte.

Eine „summarische Übersicht“ des Landgerichts an die Regierung ergibt für unser Gebiet am 15.3.1850 folgenden Fortgang im Ablösungsverfahren: Es sind fixiert:

1. Kirchenstiftungslaudemien Amendingen, Protokoll vom 16.3.1849;

[224] 2. Kleinzehent, Heuzehent und Großzehent der Pfarrstiftung Amendingen;

3. Laudemien der gräflichen Standesherrschaft Buxheim als Besitzerin von grundbaren Anwesen in Amendingen, Schwaighausen, Eisenburg, Niederrieden, Moosmühle, Memmingerberg, Westerhart, Buxheim. 5 Anwesen von Witwen seien noch strittig, da die Grundherrschaft dieselben als heimgefallen anspricht. Prot. v. 7. u. 9.3. u. 10.4., 25.7.1850.

4. Eisenburgische Gesamtinteressenz für Eisenburg und Schwaighausen, Prot. v. 12.2.1849; Laudemien;

5. Friedrich v. Heuß von und auf Trunkelsberg, Laudemien, Prot. 23.2.1849;

6. Freiherrn v. Pflummern auf Eisenburg, leibfällige Anwesen in Amendingen, Eisenburg und Schwaighausen; Laudemien; Prot. 5.3.1849;

7. Paul Sigmund und Jakob v. Schütz zu M., grundfällige Anwesen in Amendingen, Eisenburg, Memmingerberg; Laudemien, Prot. 12.2., 19.3., 4.6.1849;

8. Friedrich v. Stoll, Kgl. Kämmerer, leibfällige Anwesen in Schwaighausen, Eisenburg; Laudemien Prot. 7.2., 14.2.1849;

9. Melchior v. Stoll auf Wespach, Güter in Eisenburg, Memmingerberg, Grünenfurth, Laudemien Prot.7.2.49;

10. Jakob v. Wachter und Relikten des Tobias v. Wachter, grundbare Anwesen in Amendingen und Schwaighausen; Laudemien, 27.2., 17.9.49.

Es sind noch zu fixieren (und desfallsige Verhandlungen eingeleitet):

1. die Großzehenten in Amendingen,

2. dieselben in Eisenburg, beide an die Bassenheim’sche Gutsherrschaft. Diese Fixation war, wie bereits bemerkt, strittig geworden. Aus einer in A. liegenden Abschrift des Erkenntnisses des Kgl. Appellationsgerichtshofes Neuburg a/D. vom 23. November 1850 geht nur hervor, daß die Standesherrschaft Buxheim gegen die Fixation der Großzehnten zu Amendingen und Eisenburg durch das Landgericht Ottobeuren und dessen Erkenntnis vom 18. August 1849 Berufung zum Appellationsgericht ergriff, da das Landgericht das Zehentfixum durch Schätzung und nicht durch Durchschnittsberechnung auf Grund der Pachtverträge und ohne Einvernahme gefunden habe. Das Berufungsgericht verweist thatsächlich wegen dieses Formfehlers durch seine Entscheidung die Sache an das Landgerichts [225] behufs gesetzmäßiger Behandlung der Angelegenheit zurück. Über den Ausgang konnten wir nichts erfahren, da von der gräflichen Kanzlei in Buxheim, welche jedenfalls als Klägerin im Besitze betr. Akten wäre, auf eine diesbezügliche Anfrage keine Antwort einlief. –

Besser unterrichtet sind wir über die Art der Fixierung der Laudemien durch den v. Pflummerschen Fixationsvertrag vom 5.3 1849 (A.), zustandegebracht durch den Kgl. Landgerichtsassessor Premauer.

a. für Amendingen:

1. Josef Gallaschütz, Hs.-Nr. 3a, Erblehen, also 60 fl Handlohn 1½fach, gibt 90 fl Fixum;

2. Martin Schedel, Hs.-Nr. 3b, Erblehen, also 75 fl Handlohn 1½fach, gibt 112 fl. 30 kr Fixum;

3. Martin Reichart, Hs.-Nr. 3c, Erblehen, also 40 fl Handlohn 1½fach, gibt 60 fl. Fixum;

4. J. G. Fuchs, Hs.-Nr. 3d, Erblehen, also 40 fl Handlohn 1½fach, gibt 60 fl Fixum;

5. Simon Roth, Hs.-Nr. 18a, Erblehen, also 100 fl Handlohn 1½fach, gibt 150 fl Fixum;

6. Th. Kinzler, Hs.-Nr. 18b, Erblehen, also 80 fl Handlohn 1½fach, gibt 120 fl Fixum;

7. J. N. Mendler, Hs.-Nr. 18c, Erblehen, also 60 fl Handlohn 1½fach, gibt 90 fl Fixum;

b. für Eisenburg:

1. Alois Miller, Hs.-Nr. 14, leibfällig, also 60 fl Handlohn 2fach, gibt 120 fl Fixum (Holzrechtbezug mit 3 kr vom Stamm),

2. J. G. Schwegler, Hs.-Nr. 18a Erblehenbesitz, also 21 fl 12 kr. 1½fach, gibt 31 fl 48 kr; leibfälliger Besitz, also 8 fl 48 kr 2fach, gibt 17 fl 36 kr;

3. Josef Remmele. Hs.-Nr. 16, Erblehen, also 200 fl Handlohn 1½fach, gibt 300 fl Fixum;

4. Joh. John, Hs.-Nr. 18b, Erblehen aus der Kaufsumme von 294 fl als einfaches Handlohnfixum 50 fl 48 kr; 1½fach, gibt 88 fl 12 kr

5. Gg. Straubs Witwe, Hs.-Nr. 18c, Erblehen; 60 fl Handlohn 1½fach, gibt 90 fl Fixum;

6. Nieders Relikten, Hs.-Nr. 26a, Erblehen; 20 fl Handlohn 1½fach, gibt 30 fl Fixum;

7. Willibold Maier, Hs.-Nr. 26b, Erblehen; 40 fl Handlohn 1½fach, gibt 60 fl Fixum;

8.Josef Wochenauer, Hs.-Nr. 26d, Erblehen; 60 fl Handlohn 1½fach, gibt 90 fl Fixum;

9. Alois Rolli, Hs.-Nr. 28, Erblehen; 55 fl Handlohn 1½fach, gibt 82 fl 30 kr Fixum;

10. Josef Neher, Hs.-Nr. 31,Erbleben; 26,37 fl Handlohn 1½fach, gibt 40 fl 16 kr Fixum;

11. Ulrich Achilles, Hs.-Nr. 33, Erblehen; 51,38 fl Handlohn 1½fach, gibt 77 fl 27 kr Fixum;

12. Josef Roth, Hs.-Nr. 32, Erblehen; 72,49 fl Handlohn 1½fach, gibt 109 fl 13½ kr Fixum;

[226] 13. Anton Haugg, Hs.-Nr. 32½, Erblehen; 51,34 Handlohn 1½fach, gibt 77 fl 21 fr Fixum;

14. Joh. Madlener, Hs.-Nr. 34, Erblehen; 101,25 Handlohn 1½fach, gibt 152 fl 7½ kr Fixum;

c. Schwaighausen:

1. Alois Wolf, Hs.-Nr. 12a, leibfällig; 150 fl Handlohn 2fach, gibt 300 fl Fixum;

2. J. A. Keller, Hs.-Nr. 12b; Erblehen; 30 fl Handlohn 1½fach, gibt 45 fl Fixum;

3. M. Jäger, Hs.-Nr. 12d, Erblehen; 30 fl Handlohn 1½fach, gibt 45 fl Fixum.

C. Staatliche Regelung anderweitiger Verhältnisse.
1. Flur und Wald, Jagd.

Bei den ehmals schlechten Anbauverhältnissen und noch minderwertigeren Art der Futtererzeugung spielte die Weide eine große Rolle. Die stabreimlichen Wortverbindungen Wunn und Weid, Trieb und Tratt führten in allen alten Verträgen und Prozessen das große Wort. Nach G. A. II. 660 bedeutet „Wunn“ (Wonne, Wonnemonat) die Laubweide an Hecken und im Wald, die von unsern Haustieren mit Verachtung gestraft und höchstens noch als Näscherei gehandhabt wird, „Weid“ ist die eigentliche Grasweide, „Trieb“ das Recht, die Tiere ins allgemeine Weidgelände, Almend, in Brache und Holz hinauszutreiben, „Tratt“ die Weide auf Äckern und Wiesen (-hineintreten zu dürfen). Die Stückzahl des zu haltenden Viehes wurde genau bestimmt und bei Neugründung von Anwesen mußte infolge der Verkürzung der Weide, wie wir gesehen haben, eine Entschädigung entrichtet werden. Der Gemeindehirte war eine in gewisser Beziehung gewichtige Persönlichkeit, ihn anzustellen ein Vorrecht („Hirtenstab“), und die „Hirtenhäuser“ sind heute noch im Volksmund anstelle der Armenhäuser. Laut Gemeinderechnung 1805/06 waren für 105 Stück Vieh je 1 fl 8 kr, insgesamt 119 fl Weidgeld zu zahlen, das 1809/10 plötzlich auf 15 kr für das Stück sinkt; der Hirtenlohn betrug 82 fl 45 kr; ein Hirtenmahl eröffnete den Dienst, wobei dem Hirtenbuben anstatt des Mahls 15 kr gereicht wurden.

Der Besitzergreifung Schwabens durch Bayern hatte die schwäbische Landwirtschaft viel zu danken. Schon 1801 wurde die Zehentfreiheit für neukultivierte öde Gründe von 10 auf 25 Jahre erhöht und Verbesserungen im Betrieb gegenüber den Schikanen und dem Mißverstand von Behörden und Obrigkeiten in Schutz genommen, so daß bald Erfolge eines reger gewordenen Geistes landwirtschaftlicher Betriebsamkeit wahrgenommen [227] werden konnte. Der sog. „Wilde Hirtenstand“ wurde rücksichtslos eingeengt, die Gemeinschaftsabteilungen (Vereinödungen) auf alle Weise gefördert (und hier am 2. Mai 1807 durch den Kgl. bayr. Geometer Ferdinand Bleicher vollendet).

Über die Vereinödungsverhandlungen gibt uns eine Lupin’sche Aufzeichnung im Auszug trefflichen Bescheid (Prot. S. 206 vom 2.11.1803): Da die Eisenburger Gemeinde bis auf 4 Gemeindsmänner Baron Hermannscher Untertanen sich untereinander fest entschlossen haben ihren Gemeindsboden zu verteilen, so brachten sie ihren Entschluß dem Herrn Administrator und jeder seinem Herrn gesondert geziemend vor, welche alle damit zufrieden waren bis auf Herrn v. Hermann. Zu einer diesfallsigen Konferenz vom 26. 8 br d. J. erschien Herr v. Hermann auffallender Weise nicht, sondern bat, man möge die Gründe schriftlich mitteilen, was Herr v. Lupin wie folgt unternimmt. Die tägliche Erfahrung zeige, daß das Vereinöden von ungemeinem Nutzen sei, den Wohlstand besonders der Kleinbegüterten sehr fördere. Vor allem leiden bei bisherigem Weidebetrieb die Bauern, die Mähder haben, durch das immerwährende Hintreiben. Die Mähder würden ruiniert, tragen kein Heu. Dazu sei der Trieb in Eisenburg durch die Vereinödung in Amendingen (1802) sehr geschwächt. Sodann würden die Mähder, Felder und der übrige Teil der Gemeindsböden durch Verleihung des Gartenrechts besser gehalten. Seien Heu, Grummet und Feldfrüchte eingeheimst, so könne der Einzelne seinem gesamten Vieh auf seinem Grund viel bessere und auskömmlichere „Frazzung“ gewähren. Die Eisenburger hätten so wie so schon Mangel an Dünger, der bei der ständigen Weide vertragen würde. Durch die Vereinödung aber verbleibe er dem Eigentümer. Daß gerade 3 Söldner sich gegen die Vereinödung stemmen, habe seinen Grund darin, daß ihre zerstreuten Felder durch den Trieb nicht so leiden wie die zusammenliegenden Gründe der Bauern. Schließlich würden durch die Vereinödung die endlosen Streitigkeiten wegen des Weidgangs endlich aufhören. Lupin führt folgendes Beispiel an: Im Frühling und Herbst soll der Hirt jeden andern Tag das Vieh auf den Bauhofer Berg treiben. Der Anton Frehner aber gebe dem Hirten Speise, daß er seine brachte Plätze schone, auch gebrauche er die feine List, hinten und vornen auf seinen Feldern Klee anzubauen, nebenzu Flachs, daß der Hirt nicht hineinkönne, der Nutzen also seinem eigenen Vieh verbleibe und die andern den Schaden hätten, die dann umso mehr durch den Trieb mitgenommen würden. – Solchem Fürhalten hielt auch das v. Hermannsche Eis nicht stand und die Vereinödung ward Tatsache.

[228] Aus den schon erwähnten Tabellen zur reichsritterschaftlichen Besteuerung von 1723 (A. N.), vom Pflegamt des Gotteshauses erstellt, geht hervor, daß die Felder zu Amemdingen in die 1., die zu Schwaighausen in die 2., die zu Eisenburg in die 3. Ertragsklasse gehören. Gelände und Lage zu Amendingen sei ziemlich fein, zu Schwaighausen sei der Boden lettig und naß, in Eisenburg und Unterhart aber bergicht, steinig und mager. Die Herrschaft habe infolge ihrer Situation vor vielen andern unter Märschen und Kriegslagern zu Kriegszeiten heftig zu leiden und werde äußerst mitgenommen - aus welchen Gründen diese Gemeinden einer gnädigen und milden Consideration in denen Prestandis ad Cassam Equestrem bestens reconvendiret werden.

1805 trat das Institut der Flurschützen in Kraft, wurde aller Natural-, Holz- und Streugenuß gegen Anweisung einer entsprechenden Fläche oder Geldsurrogat aufgehoben. Die Forstservitute wurden derart abgefunden, daß für je 1 Klafter Berechtigung je nach der Güte des Waldes 1, 1½ oder 2 Tagwerk Grund und Boden abgetreten wurden. Die Weidenschaften in Wäldern, dann das Laubrechen und Streusammeln durften den Besitzer in freier Verfügung nicht mehr hindern. 1848 hob, wie bereits erwähnt, ohne Entschädigung die Weide auf Äckern auf, während endlich 1852 auch die Aufhebung und Ablösung des Weiderechts auf fremden Böden überhaupt erfolgte.

Was den Zustand und die Schlagbarkeit hiesigen Hölzer in alten Zeiten betrifft, so durfte hier ein Gutachten eines gewissen Michael Schwegler an den Rat, der eben Eisenburg erkauft hatte, vom Jahre 1581 (Sti. 43. 2) nicht unwillkommen sein. Genannter Schwegler hatte mit dem Junker Christoph, Vogt zu Eisenburg, und dem Schmied daselbst sämtliche Hölzer besichtigt und ratet nunmehr:

Am meisten wäre das unterste Holz unter der Schönwies an Holzgünzer Untermark und an der Schwende hinauf gen Hart anzugreifen. Das Jauchert gibt hier gern 100 Klafter (wir habens auf 120 abgezählt), fast lauter „Thanholz“, wohl auch einiges Birken- und Espenholz. Es ist zu besorgen, daß es wegen des Erddampfs nur wenig Bauholz, bestens Brennholz geben wird. Dann soll man den Gehau (Kau) heuen, daß bälder Laubholz darauf erwächset, und so lange der Holzgünzer Trieb und Tratt zum Hart ableiten.

Das Holz oberhalb der Schönwies ist auch erwachsen und wächst aber nicht mehr aus Ursach, weil es erddämpfig ist, gibt [229] weder Floß- noch Bauholz, ist innen rot, etlichs „mösch“ (wohl morsch?) und steht an etlichen Orten ab. Ist auch viel Birkenholz darin. Gibt die Jauchert bei 90 Klafter.

Hernach ist die Schnaid, dann das Aichholz, ferners der Tobel anzugreifen. Bis diese abgetrieben sind, sind die jetzigen „Käu“ und Junghölzer (Schwaighauser Steig, Gereng’hau u. a.), die wohl angesezt haben, auch die Neughäu der Schwaighauser und Amendinger wohl erwachsen (so man recht Ordnung hält wie der Junker Reichlin sel.).

Wenn es mein eigen Ding wäre, so würde ich wie oben steht, handlen und jährlich 2500 Klafter scheiten (27 Jauchart) und würde keine Sorg haben, daß es nicht für ewige Zeiten reichte.

Wann man aber das Laubholz abschnittet wie jetzt geschiehet, zu der Zeit in der Burghalden, so wird man fürohin mehr Aspen als Birken han; so das Birkholz im Märzen abgehauen wird, laufen die Gefäße aus der Wurzel, stehen über sich und verderben zum Teil. Bis dann die Stücke ob der Wurzel wieder ausschlagen, sind die Gefäße ausgelaufen, können nicht so wachsen und geben ein schlecht Holz.

Zu merken: In solchen Hölzern wie Burghalde, Schnaid und Tobel soll man in den 3 Monaten März, April und Mai gar nit scheiten lassen, wenn man will, daß es in 12–15 Jahren wieder nutz zum brennen sei, sondern nur im September, Oktober und Movember.

Dieses Schnitten in der Burghalden ist auch deshalb E. W. Nutz nicht, weil man die „Öst“ besonders aufmacht und nicht alles untereinander. Es stehen einige Klafter Äste gesondert, die wenig über Fuhrlohn wert sind. Wenn man aber Scheite und Äste in eine Klafter macht, trifft es auf eine solche nicht so viel und geht eins mit dem andern in einem Geld (!). Was ich da meine, ist nicht das grobe Holz zum Ziegel- oder Kalchofen; dies muß man freilich ohne Äste lassen. Man soll eben in allem Ordnung und Unterschied halten.

Es sei vorgenommen worden, die Eichen, Hagenbuchen und „Auchoren“ (Ahorne) nicht umzuhauen, sondern wachsen zu lassen. Das ist nun wieder gar nichts nütze. Die Burghalde ist gar nit beschaffen, daß Großeichen und Hagenbuchen darin aufwachsen. Das Holz darin mag nit stahn, bis Eichen und Hagenbuchen erwachsen sind wie in Buchen- und Tannenwäldern, die man erst in 100 Jahren abtreibt. Hier kann das Eichholz aufkommen, da es keine Nebenluft hat.

Das Eichholz hat eben die Eigenschaft, daß es, sobald darum gescheitet wird und Sonne und Luft hinzukönnen, ausschlägt und voll Schweb-Äste wird und nicht mehr in die Höhe [230] treibt. Es steht inwendig im Told (-Dolder, Wipfel) ab und verdirbt und verdorrt im Told. Wenn dann diese dürren Tolden abbrechen, legt sich Wasser ins Mark und die Eichen faulen (Steinheimer Wald u. a. beweisen dies), daß mans hernach weder zu Reifen (gemeint sind jedenfalls Dauben) zu den Lagerfässern noch zu Zäunen gebrauchen kann. Ähnlich geht es mit den Hagenbuchen, die sich, wo sie Licht und Luft haben, verbreiten, daß sie fast einen Vierteil eines Jaucherts einnehmen und das junge Holz ersticken. Mit solchen Schaur-Eichen und Hagenbuchen sei es am Künberg und in Dickenreishausen ergangen und seien solche Stück noch zu sehen. Die Eichenblöcke haben zu nichts anderm getaugt als zum Heizen des Badofens. Hier würde es gerade so ergehen und es sei deshalb nichts besseres zu tun, als alles umzuhauen und jedes Stück zu nützen, wozu es zu brauchen wär.

Das sei sein wohlmeinender Bericht u. s. w. Daß das Brennholz dazumal nicht sonderlich geachtet war, ersieht man auch aus seinen Preisen. Aus Sti. 43. 2. v. 1710 sind 2 Klafter Buchenholz mit 2 fl, 10 Klafter Tannenholz mit 4 fl 20 kr angeschlagen.

Auch das Jagdwesen hatte durch Bayerns Landeshoheit einige Änderung erfahren, indem besonders für unsern Bezirk die unterhospitalischen Waldungen, d. h. das Jagdrecht in ihnen, an den Staat überging, während dasselbe in den Waldungen der Herren Interessenten durch allerhöchste Entschließung diesen verblieb. Da sie aber in ihren Jagdbezirk ohne Durchschreitung des fremden nicht gelangen konnten, befürchteten sie „Irrungen und Mißverständnisse“ und beantragten deshalb bei dem Kgl. bayer. Verwaltungsrat unterm 20.4.1807 pachtweise Überlassung des fremden Jagdrechtes an sie, nachdem sie nunmehr auch einen gemeinsamen Jäger aufgestellt hätten. Unterschrieben sind (Sti. 43. 3) Benedikt Frhr. v. Hermann von Wain, Georg v. Unold, Bürgermeister und Tobias v. Wachter. Das Kgl. B. Oberförsteramt Ottobeuren gibt zu diesem Gesuch der einschlägigen Forstinspektion Kempten das Gutachten ab (6.5.1807), daß in dem in Frage stehenden hospitalischen Jagdbezirk bestehend aus:

1. die Schneidt Nr. 2, (81 Jauchert)
2. Der Dobel Nr. 4, (54 Jauchert)
3. Nr. 6 u. 7, (108 Jauchert)
4. Das haltenbauers Wäldchen (7 Jauchert)
5. Die Burghalten (2 Jauchert)

der Wildstand sehr gering sei (Rehe seien gar keine vorhanden; der Wildstand beschränke sich auf wenige Hasen, dessen ungefährer Ertrag sich auf 10 fl schätzen lasse), daß aber die Amendinger [231] Felder mit ungefähr 1094 Jauchert zum Jagdbezirk gegeben werden könnten, wo dem Hospital ebenfalls ¼ zugehöre und demselben deshalb ¼ aus dem Gesamtertrag daraus mit rund 32 fl (einschließlich des Lerchenfangs), also 8 fl zu entschädigen wären, daß weiters vor der Verpachtung die Ablösung der Jagdfrohnen nötig sei, welche die Gemeinden Steinheim, Woringen, Berg und Unterholzgünz bei Treibjagden zu leisten hätten und in Stellung von 60 Treibern, 1 zweispännigen und 1 vierspännigen Wagen bestünden, daß endlich die Einzelverpachtung dieses Gebietes bei der Verpachtung des ganzen Ungerhauser Reviers und besonders der Forstwartei Steinheim von schädlichem Einfluß sei, sich aber wohl behufs notwendiger Arrondierung der Eisenburger Jagd und Hintanhaltung unangenehmer Auftritte in der Folge nicht werde vermeiden lassen und beide Verpachtungen am vorteilhaftesten gleichzeitig zu geschehen hätten. – Dieses Gutachten sendet die Forstinspektion Kempten ohne Erinnerung an die Landesdirektion, welche ebenfalls einverstanden ist – womit wir diese Angelegenheit leider wieder unvollständig abschließen müssen.

Ob die alten lästigen Bedingungen des Haltens der Jagdhunde durch die Leibeigenen und Untertanen noch ins neue Jahrhundert herübergeschleppt wurden, ist dem Bearbeiter nicht bekannt geworden. Wenn, so hat jedenfalls 1808 damit aufgeräumt. Noch 1651 und in der renovierten Gerichtsordnung ist dies noch streng gehandhabt und der Verlust eines Jagdhundes zu damaligen Geldverhältnissen ungewöhnlich scharf geahndet worden. 1672: So man Hirsch und Schwein jagt, sind alle Untertanen, Baur, Söldner oder Tagwerker, schuldig zu gehen oder „ein Mensch“ zu schicken, das man nutzen und brauchen kann. Sogar die Amendinger, die nicht eisenburgische Untertanen waren, wurden 1651 (Ger.) nach memmingischem Übereinkommen verpflichtet, Hunde zu halten und zum Jagen einen Buben zu schicken; nur brauchten sie den Verlust eines Hundes nicht büßen.

Die Neubronnerische Interessenz schrieb 1672 folgendes Wildgarn auf, das dem Verkauf unterstellt wurde (Sti. 43. 3.):

7 große Wildgarnen, darunter 1, das bei 100, die andern eins ins andre bei 80 Schritt richtet, alles guter und starker „Zeig“, weiters

1 Stück von einem großen Wildgarn 12 Schritt, kosteten ehemalen 600 fl, wären um 400 zu haben;

1 Rehgarn hält 72 Klafter, 10 Stück 69-24 Klafter;

[232] 1 starkes Hasengarn 50 Klftr, 1 zu 61, 4 zu 49-41 Klftr; diese sämtlichen ohne Erchen (?), die vertragen worden sind, von gesamt 852 Klftr,, wird das Klafter je 10 kr angeschlagen.

Eine Schußgeldliste der Herren Interessenten, ausgestellt am 17. Januar 1717 von Melchior Daniel Neubronner von Eisenburg auf Trunkelsberg (Sti. 43. 3) dürfte aus mehr als einem Grund interessant sein: Der Jäger oder Weidmann hat zu erhalten:

Von Einem Hiersch fl 4, von Einem Wildt-Stückh fl 2.30, von Einem Spiß–Hiersch od Schmall Dier fl 1.45, von Einem Rech Bockh fl 1.30, von Einer Reh-Göihs fl 1, von Einem Wildten Schwein fl 4, von Einem Bachen fl 3, von Einem Frischling fl 1.30, von Einem Fux und wildten Kazen kr 30, von Einem Hassen kr 12, von Einem Dax so er nur die Haudt Lifferdt kr 30, von Einem Edel Madter kr 30, von Einem Stein Madter kr 20, von Einem Ihldtes kr 12, von Einem Bieber fl 2, von Einem Otter fl 1.45, von Einer Schne–Ganß kr 20, von Einem Andt Vogel kr 12, von Einer Ehndten kr 10, von Einer Halb ändten kr 6, von Einem Bläßling kr 4, von Einer Dauch Ehndt od Daucher kr 2, von Einer kleinen Dauch Ehndten kr 1.4, von Einem Riedt od Wasser Schnepfen kr 2, von Einem Aurhannen fl 1, von einer Aurhännen kr 45, von Einem Bierg od Spiehannen kr 30, von Eine Spiel od Bierg Hännen kr 20, von Einen Hassel Hun kr 10, von Einem Erwaxen Rebhun kr 12, von Einem Halb erwaxen Rebbun kr 6, von Einem Saum Vogel (?), von Einem Erwaxen Wachdtel kr 1.4, von Einer halb erwaxen Wachdtel hl 6, von Einer Lerchen hl 4, von Einer Wildten Riegel Taub kr 3, von Einem Stein Täiblen kr 2, von Einer Wihldten Turdtel Taub kr 1.4, von Einem Kraumahdts Vogel kr 2, von Einem Zierling kr 1.4, von Einem Halb Vogel kr 1, von Einem Starren hl 4, vor Ein Dutzedt Fünckhen od Klein Vögel kr 2.4, vor Ein Dutzedt Mäissen kr 1.4, von einem Raub Vogel er Sej Groß od Klein kr 3, von Einem Wihdtigen Hundt u. Vüch vndt Kazen kr 9.

Aus Derselben ersieht man unter anderm, wie rar manche Stücke um diese Zeit geworden sind, besonders wenn man eine Schußgeldliste (aus Sti. 84. 1) nebst Jägerrecht (ohne Tag, anscheinend um 1650) entgegenhält:

Für 1 Hirsch fl 1.30, für 1 Tier fl 1, für 1 Reh kr 45, für 1 Schwein fl 1, für 1 Frischling kr 30, für 1 Dachs kr 15, für 1 Hasen kr 06, für 1 Feldhuhn kr 06, für 1 Wachtel kr 1, für 1 Halbvogel kr 1, für 1 „Antvogel" kr 6, für 1 Lerche kr 4, für 1 Otter kr 15, Fuchs, Marder und Iltis gehören dem Jäger.

1849 tritt in den Gemeinde–Rechnungen ein neuer Posten auf: Jagdpacht 42 fl, und in den Armenrechnungen ein jährlicher Betrag von 5 fl 20 kr für je eine Jagdkarte. Das Jahr 1848 hat auch das allgemeine Jagdrecht der Grundherren unter den Tisch gestreift durch das Gesetz vom 4.6.1848, betr. Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden, giltig vom 1.2.1849 an. War die Jagd vorher ein Regal der Standesherrlichkeit, so ist sie jetzt ein Recht des Grundeigentümers, das in Form der Jagdverpachtung ausgeübt wird. 1. Meistbieter [233] war Emanuel von Pflummern, welcher dieselbe auf 15 Jahre pachtete. Doch gab es schon 1850 Spänn und Irrungen, weswegen in diesem Jahre wegen Jagdauflösung 14 fl an ihn zurückbezahlt werden müssen. Erst 1855 erscheint er als Jagdpächter.

2. Auch die Gemeindedienste und Gemeindeunkosten bereiteten in dieser Zeit manche Schmerzen. Hatten vor 1848 die Bauern fronen müssen, müssen jetzund die Herren zur Gemeinde Dienste leisten. Das war ein etwas schroffer Übergang und kam manchem kurios vor, so auch hier. Es erscheinen deshalb in den Gemeinderechnungen Posten wie „Aktivausstände und Rechnungsdefekte von Baron v. Pflummern.“ Ein landgerichtlicher Vermittlungsakt vom 28.5.1852 bereitet dem ein Ende. Baron v. Pflummern soll freiwillig die nach seiner Grundsteuer treffenden Hand- und Spannfronen zur Hälfte leisten, zu welchen auch die Nachtwachen gehören, während erst sein Besitznachfolger sofort in alle Verbindlichkeiten als Gemeindeglied eintreten soll. Der Gemeinde wird empfohlen sich hiermit zufrieden zu geben, da infolge langer Verschonung der Herrschaft mit derartigen Diensten wegen inzwischen eingetretener Verjährung und sich gebildetem Herkommen mit Grund besorgen ließe, daß bei gerichtlichem Austrag der Sache leicht der Spruch auf „frei von Fronen“ fallen könnte – was die löbliche Gemeinde auch einsah. –

Wir sind am Ende unserer geschichtlichen Wanderung. Obiges Nachspiel war das letzte Aufflackern ehemaligen herrschaftlichen Fühlens. Doch sind wir noch nicht befriedrigt:

Doch sprecht, was ward denn aus dem Stahl,
Dem Schlosse und dem Krieger?
Was ward denn aus dem stillen Tal,
Was aus dem schwachen Pflüger?

Das sei in Kürze als „Anhang“ gebracht.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. siehe Korrektur Seite 249 Absatz wurde eingefügt
  2. Vorlage: 1494