Die Kaiserinsel. Eine Gerichtsverhandlung in Berlin

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Autor: Hugo Friedländer
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Titel: Die Kaiserinsel. Eine Gerichtsverhandlung in Berlin
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aus: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 6, Seite 86–102
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Erscheinungsdatum: 1912
Verlag: Hermann Barsdorf
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Erscheinungsort: Berlin
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Die Kaiserinsel.
Eine Gerichtsverhandlung in Berlin.

Im Sommer 1903 herrschte auf dem Gebiete der auswärtigen Politik vollkommene Ruhe. Nicht ein Wölkchen drohte den Weltfrieden zu trüben. Um so lebhafter war das Getriebe auf dem Gebiete der inneren Politik, zumal bei der Reichstagswahl im Juni 1903 die Sozialdemokratie, wenn auch nicht die meisten Mandate, wohl aber die meisten Stimmen zu verzeichnen hatte. Im August 1903 erregte nun ein Artikel des Zentralorgans der sozialdemokratischen Partei Deutschlands, des „Vorwärts“‚ allgemeines Aufsehen. Der Artikel trug die Überschrift: „Die Kaiserinsel“. In dem Artikel wurde ein „höchst sonderbarer Plan“ verraten, der angeblich „in Hofkreisen“‚ „bei Hofe“ usw. eifrigst ventiliert werde und darin bestehe, daß zum Schutze des Kaisers und der kaiserlichen Familie, nötigenfalls unter Mißachtung der Gesetze, die Havelinsel Pichelswerder in eine Feste umgewandelt werden solle, um welche beim Ausbruch einer Revolution und mit Hilfe der Döberitzer Heeresstraße in kürzester Zeit Truppen konzentriert werden könnten. In der heftigen Zeitungspolemik, die ob dieses Artikels entbrannte, verblieb der „Vorwärts“ allen Zweifeln gegenüber bei seiner Behauptung, daß in Hofkreisen ein solches Projekt tatsächlich aufgetaucht sei, und verwies die Zweifler an den Hofmarschall v. Trotha und den Restaurator der Hohkönigsburg, Architekt Bodo Ebhardt. Die Anklage erblickte in dem ersten Artikel eine Majestätsbeleidigung, indem sie davon ausging, daß‚ wenn auch immer von „Hofkreisen“, von „bei Hofe tätigen Geistern“, von „hohen Projekten“ usw. gesprochen werde, der Artikel doch ganz deutlich auf den Kaiser selbst gemünzt sei. Dem Kaiser selbst werde angedichtet, daß er aus wahrhafter Angst vor dem Aufruhr, den Plan der Umwandlung der Insel Pichelswerder billige und dabei vor einer Mißachtung der Gesetze nicht zurückschrecke. In den weiteren unter Anklage gestellten polemischen Artikeln wurde eine Beleidigung des Herrn v. Trotha gefunden, da diesem wissentliche Unwahrheit vorgeworfen werde. Aus diesem Anlaß hatten sich die damaligen verantwortlichen Redakteure des „Vorwärts“, Karl Leid und Julius Kaliski, ersterer wegen Majestätsbeleidigung und groben Unfugs, letzterer wegen Beleidigung des Hofmarschalls v. Trotha am 16. Oktober 1903 vor der dritten Strafkammer des Landgerichts Berlin I zu verantworten. Den Vorsitz des Gerichtshofes führte Landgerichtsdirektor Leuschner. Die Anklage vertrat Oberstaatsanwalt Dr. Isenbiel. Verteidiger waren die Rechtsanwälte Dr. Karl Liebknecht und Max Levy (Berlin) und Hugo Haase (Königsberg i. Pr.). – Angekl. Leid bestritt, daß in dem Artikel eine Majestätsbeleidigung enthalten sei. Die Tendenz des Artikels „Die Kaiserinsel“ sei dahin gegangen, zu zeigen, mit welchen sonderbaren Plänen sich die Hofkamarilla trage, um den Kaiser in die falsche Vorstellung hineinzubringen, daß er von allerlei Gefahren für Leib und Leben umlauert werde. Die Interpretation des Oberstaatsanwalts, wonach der Artikel auf den Kaiser selbst gemünzt sei, treffe durchaus nicht zu. – Angekl. Kaliski bestritt ebenfalls, daß in den von ihm gezeichneten Artikeln eine Beleidigung des Hofmarschalls v. Trotha enthalten sei. – Hofmarschall v. Trotha bekundete als Zeuge: Es sei ihm von dem in den Vorwärtsartikeln behaupteten Schloßbauprojekt absolut nichts bekannt. Es sei ferner gänzlich ausgeschlossen, daß auf einem zum Hofmarschallamt des Kronprinzen gehörigen Kanzleipapier ein solches Projekt hinausgegangen sei. – R.-A. Dr. Liebknecht: Ist es möglich, daß Papier des Hofmarschallamts gelegentlich vom deutschen Kronprinzen zu privaten Mitteilungen benutzt sein könnte? – Zeuge: Ich halte es für ausgeschlossen. – Zeuge Architekt Bodo Ebhardt: Mir ist nicht das geringste von einem Schloßbauprojekt auf Pichelswerder bekannt. – R.-A. Liebknecht: Haben Sie in der hier fraglichen Zeit mit dem Hofmarschallamt korrespondiert? – Zeuge: Gewiß habe ich korrespondiert, aber keineswegs in dieser Angelegenheit. – Chef des Militärkabinetts Graf Dietrich v. Hülsen-Haeseler: Mir ist nicht das geringste von einem solchen Schloßprojekt bekannt. – Vors.: Ihnen ist auch nicht bekannt, daß etwa aus dem Hofmarschallamt des Kronprinzen ein solcher Plan hinausgegangen ist? – Zeuge: Nichts ist mir davon bekannt. – R.-A. Liebknecht: Ist dem Herrn Zeugen bekannt, daß es geplant war, die Aushebungsart in bezug auf die Gardetruppen zu ändern? – Zeuge: Auf solche Fragen verweigere ich die Auskunft. – R.-A. Liebknecht: Ich möchte nur wissen, ob dem Zeugen außeramtlich bekannt geworden, daß in Hofkreisen über eine Änderung der Aushebungsart gesprochen worden ist? – Zeuge: Ich habe nur amtliche Sachen zu bearbeiten. Das Ressort, dem ich vorstehe, führt den Titel: „Geheimes Kabinett für Militärangelegenheiten“. Alles, was in Militärangelegenheiten zu meiner Kenntnis kommt, ist geheim. Ich habe also auf solche Anfragen und Anzapfungen nicht zu antworten. – R.-A. Liebknecht machte darauf aufmerksam, daß der Zeuge nur zur Zeugnisverweigerung berechtigt sei, wenn eine Gefahr für den Staat obwaltet. – Zeuge: Bitte, dem muß ich widersprechen. Ich kann doch nicht über alles mögliche hier gefragt werden und muß auf solche Fragen die Antwort verweigern. – Vors.: Es steht nur zur Frage, ob Ew. Exzellenz etwas davon bekannt ist, daß auch nur außeramtlich über eine andere Aushebung der Gardetruppen gesprochen worden ist? – Zeuge: Nein. – Oberstaatsanwalt Dr. Isenbiel: Diese Frage ist zu beanstanden. Der Herr Zeuge hat bereits verneint, daß ihm irgend etwas von dem Projekt bekannt sei. Die Aushebung der Gardetruppen wird mit dem Bau des Schlosses auf Pichelswerder in Verbindung gebracht, und darauf bezieht sich also auch die Auskunft des Zeugen, daß ihm von der ganzen Sache nichts bekannt sei. – Graf v. Hülsen-Haeseler: Als Chef des Militärkabinetts bin ich nicht in der Lage, auf alle möglichen Fragen, die an mich gerichtet werden, zu antworten. Ich habe bereits gesagt, daß mir von der ganzen Geschichte absolut nichts bekannt ist, die ganze Sache existiert eben nicht. Ich weiß von einer derartigen Absicht, daß für Seine Majestät so etwas ausgebaut werden soll, nicht einen Ton, ich habe nicht ein Atom davon erfahren. Ich kann doch hier nicht nach allem möglichen, was es auf der Welt gibt, befragt werden. – R.-A. Liebknecht beantragte einen Gerichtsbeschluß, da8 dem Zeugen die Frage vorgelegt werde, ob ihm etwas von dem Projekt im ganzen oder auch von einzelnen Teilen, beispielsweise von dem Plane und veränderten Aushebung der Gardetruppen bekannt sei. – Der Gerichtshof beschloß, diese Frage, als nicht zur Sache gehörig, abzulehnen. – Es kam hierüber zu einigen Erörterungen zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden. Auf wiederholte Anregung des letzteren erklärte Zeuge Graf v. Hülsen-Haeseler: Ich kann nur nochmals sagen, daß mir von dem ganzen Projekt nichts, auch von keinem Teile bekannt ist. – R.-A. Liebknecht: In Anknüpfung an eine frühere Bemerkung des Oberstaatsanwalts möchte ich den Zeugen gefragt wissen, ob Se. Majestät bisweilen Veranlassung nimmt, die Erteilung einer Auskunft selbst zu befehlen? - Oberstaatsanwalt Dr. Isenbiel: Ich will dies gleich erläutern. Als der „Vorwärts“artikel erschienen war, erklärte die „Nordd: Allg. Ztg.“: sie sei auf eine Erkundigung an maßgebender Stelle dahin beschieden worden, daß die ganze Nachricht des „Vorwärts“ ins Fabelreich gehöre. Da habe ich gesagt, daß Se. Majestät wohl gelegentlich selbst zu solcher Frage Stellung nimmt und sich dahin äußert: „Das muß dementiert werden.“ – R.-A. Liebknecht: Der Herr Oberstaatsanwalt hatte aber gemeint, es sei dies allgemein bekannt. – Oberstaatsanwalt: Mir ist es bekannt, ich glaube, daß so etwas vorkommt, und das habe ich nur sagen wollen. – Der nächste Zeuge, Chef des Zivilkabinetts Dr. v. Lucanus, erklärte auf Befragen, daß ihm von solchem Schloßbauprojekt weder im ganzen noch im einzelnen etwas bekannt sei. Er habe erst durch die Reproduktion des „Vorwärts“artikels in anderen Blättern von der ganzen Sache Kenntnis erhalten. Ihm sei nichts davon bekannt, daß in Hofkreisen ein solches Projekt erörtert worden sei. – R.-A. Dr. Liebknecht: Auch nicht von Einzelheiten dieses Projekts? – Der Vorsitzende bemängelte wieder diese Frage. – Zeuge: Mir ist gar nichts bekannt. – Auch Oberhof- und Hausmarschall Graf zu Eulenburg erklärte als Zeuge, nie ein Wort von einem solchen Projekt weder im ganzen, noch im einzelnen gehört zu haben. – Dasselbe erklärte der Oberhofmeister der Kaiserin, Freiherr v. Mirbach. – R.-A. Levy: Ist dem Herrn Zeugen vielleicht bekannt, daß im Mai oder Juni in Hofkreisen davon gesprochen worden ist, daß für den Kaiser die Erbauung eines gewöhnlichen Schlosses auf Pichelswerder beabsichtigt werde? – Zeuge: Ich sehe nicht ein, daß, nachdem ich schon geschworen, die Herren mich nochmals dasselbe fragen. Ich habe erklärt, daß ich von solchem Projekt nichts weiß. – R.-A. Liebknecht: Sind dem Zeugen auch nicht Einzelheiten, wie sie der Artikel des „Vorwärts“ andeutet, losgelöst von dem Kaiserinsel-Projekt, bekannt? – Zeuge: Ich habe meine Aussage bereits beeidet. Man macht sich ja nur lächerlich durch das ewige Fragen über dieselben Dinge. – R.-A. Liebknecht: Ich muß es mir entschieden verbitten, daß Fragen der Verteidigung als „ewige Fragen“ bezeichnet werden. – Oberstaatsanwalt: Der Herr Zeuge hat nur das Vorlegen immer derselben Fragen bemängelt. – R.-A. Liebknecht: Ist dem Zeugen bekannt, ich wiederhole es, daß in Hofkreisen ein solcher Plan erörtert oder ganz oder teilweise zur Erörterung gestellt worden ist? – Zeuge: Ich antworte darauf nicht mehr. – Vert.: Sie sind nach dem Gesetz verpflichtet, auf solche Fragen zu antworten. – Zeuge: In meiner Aussage hat schon die Verneinung auch der letzten Frage gelegen. – Die Zeugen Oberst v. Oertzen, Oberst v. Pritzelwitz, Oberleutnant v. Stülpnagel, persönlicher Adjutant des Kronprinzen, Geh. Rat v. Valentini, Geh. Hofbaurat Ihne, Geh. Legationsrat Dr. Hamann, Major v. Zastrow, Assistent Sage, Sekretär Sommer, Hofmarschallamtsdiener Fiege erklärten übereinstimmend, daß ihnen von einem solchen oder ähnlichen Projekt nicht das geringste bekannt sei. – Die Beamten des Hofmarschallamts des Kronprinzen hielten es für ausgeschlossen, daß Kanzleipapier abhanden gekommen sei. Es sei ihnen nicht bekannt, daß der Kronprinz etwa gelegentlich Kanzleipapier zu Privatmitteilungen benutzt habe. – Hofmarschallamtsdiener Fiege erklärte noch auf Befragen, daß er ein Schreiben mit einem dem „Vorwärts“artikel entsprechenden Inhalt niemals, weder von einem Angestellten des Hofmarschallamts noch von dem Kronprinzen zur Besorgung erhalten habe. – Redakteur Kurt Eisner („Vorwärts“) bekundete auf Befragen des R.-A. Liebknecht: Redakteur Leid sei bei der Prüfung aufzunehmender Artikel sehr vorsichtig und ängstlich und habe volle Machtvollkommenheit, Artikel da, wo sie ihm gefährlich erscheinen, im Ausdruck zu mildern. Auf Befragen der Verteidigung gab der Zeuge über die Entstehung des Artikels folgende Auskunft: In die Redaktion sei ein Dokument gelangt, das er selbst in Händen gehabt habe. Es sei ein Aktenstück mit durchaus amtlichem Charakter gewesen. Nach Form und Inhalt sei es außerordentlich charakteristisch gewesen. Es sei ein vierseitiger Quartbogen gewesen, von dem die erste Seite bis auf den Rand und den Kopf ausgeschnitten war. Der Kopf lautete: „Militärischer Begleiter Seiner kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen“, dieses sei ausgestrichen und statt „militärischer Begleiter“ sei „Hofmarschallamt“ darunter geschrieben gewesen. Auf der dritten Seite des Bogens sei ein Teil eines in Kanzleischrift geschriebenen Briefes sichtbar gewesen; der Brief habe mitten im Satze begonnen. Der Inhalt sei etwa folgender gewesen: „Die Potsdamer Sache muß also vorläufig in der Schwebe bleiben. Was nun die Sicherheit für Se. Majestät betrifft, so ist Ihnen wohl vertraulich der Vorschlag zu unterbreiten, im Zuge der Döberitzer Heerstraße auf der Insel Pichelswerder für die ganze kaiserliche Familie ein Schloß zu erbauen.“ Es war dann die Rede davon, daß zu diesem Zwecke Privatbesitz expropriiert werden solle, daß der Besuch der Insel für jeden nicht ganz einwandsfreien Besucher gesperrt werden solle. Dann folgte eine Mitteilung, daß ein besonderer Reichstagswahlkreis konstruiert werden und dadurch dafür gesorgt werden solle, daß der Sitz der kaiserlichen Familie nicht von einem Republikaner vertreten werden könne. Es wurden mehrere Bezirke genannt, die zu einem Wahlkreis zusammengeschlossen werden könnten, und das Dokument schloß mit den Worten: „Was Ihren Vorschlag anbelangt, daß die Garderegimenter künftig nicht durch direkte Aushebung, sondern durch Elitetruppen ergänzt werden sollen.“ Die Unterschrift war gleichfalls ausgeschnitten. Auf dem Dokument habe sich noch eine handschriftliche, offenbar von dem Einsender des Dokuments herrührende Bemerkung vorgefunden, des Inhalts: „Um niemand zu kompromittieren, hat der Schreiber die Unterschrift und die Adresse in dem Dokumente ausgeschnitten.“ Als dann die Zeitungspolemik begann, habe derselbe Mann, der die handschriftliche Bemerkung gemacht hatte und eine sehr charakteristische Handschrift habe, in einer Stadtpostkarte der Redaktion mitgeteilt, daß sie näheres von Herrn v. Trotha und Herrn Ebhardt erfahren könne. Das am Kopf hingeschriebene Wort „Hofmarschallamt“ sei von derselben Kanzleihand geschrieben gewesen, wie der übrige Inhalt des Dokuments. – Oberstaatsanwalt Dr. Isenbiel: Wer ist nun der Gewährsmann, von dem Sie das Dokument erhalten haben? – Zeuge: Ich kann darüber keine Auskunft geben. – Oberstaatsanwalt: Sie können nicht, oder wollen nicht? – Zeuge: Ich will nicht. – Oberstaatsanwalt: Die Auskunft wird natürlich auch darüber verweigert, wo das Dokument geblieben ist? – Zeuge: Ja, ich verweigere darüber die Auskunft. – Oberstaatsanwalt: Sie hielten die Einsendung für echt? – Zeuge: Gewiß, ich hatte gar keinen Zweifel. – Oberstaatsanwalt: Hatte die Postkarte auch keine Unterschrift? – Zeuge: Auch hierüber verweigere ich die Auskunft. – Hofmarschall v. Trotha erklärte auf Befragen, daß ihm von einem solchen Schriftstück, wie es der Zeuge skizziert habe, nicht das geringste bekannt sei. – Redakteur Wetzker („Vorwärts“) machte dieselbe Aussage, wie sein Redaktionskollege Eisner. – Oberstaatsanwalt: Ist Ihnen das Dokument per Post zugegangen? – Zeuge: Das weiß ich nicht. Ich hatte den Eindruck, daß derjenige, der die handschriftliche Bemerkung hinzugesetzt hat, die Veröffentlichung wünschte. – Oberstaatsanwalt: Glaubten Sie, daß dies der Adressat, an welchen das Dokument gerichtet war, gewesen ist? – Zeuge: Darüber habe ich seinerzeit nicht nachgedacht. – Oberstaatsanwalt: Haben Sie nicht darüber nachgedacht, ob das Schriftstück auf ehrliche Weise in Ihre Hände gekommen ist? – Zeuge: Ich verweigere darüber die Auskunft. – Oberstaatsanwalt: Trug das Schriftstück ein Datum? – Zeuge: Auch hierüber verweigere ich die Auskunft. – Auf Antrag des R.-A. Liebknecht wurden von den Zeugen Sage und Sommer Schriftproben gemacht und diese den beiden Redakteuren vorgelegt. Diese erklärten, daß ja diese Handschriften eine allen Kanzleihandschriften gemeinschaftliche Ähnlichkeit mit der Handschrift auf dem Dokument zeigen, aber keineswegs gesagt werden könne, daß es dieselbe Handschrift sei. – Auf weiteren Antrag der Verteidigung wurde noch ein Artikel der „Post“ verlesen. – Die Vereidigung der Zeugen Eisner und Wetzker wurde, „da sie der Teilnahme verdächtig seien“, abgelehnt. – Nach beendeter Beweisaufnahme nahm das Wort Oberstaatsanwalt Dr. Isenbiel: Es sei jetzt ein Sport gewisser Zeitungen, dem Kaiser die sogenannte Wahrheit zu sagen, allerdings in verhüllter und verklausulierter Weise. Wenn man den Kaiser treffen wolle, dann sage man, man wolle nur den Minister treffen oder man sage, man habe nur im allgemeinen vom Monarchen oder von verstorbenen Königen gesprochen. Der „Vorwärts“ sei ja viel zu klug und werde viel zu gut redigiert – Herr Eisner habe auf dem Dresdener Parteitage darob ein Lob erhalten – die Redakteure des „Vorwärts“ seien viel zu klug, Seine Majestät direkt zu beleidigen, denn darauf stehe Gefängnis, aber sie wollen das, was sie auf dem Herzen haben, in einer verhüllten Form doch sagen. Daß bei der Auslegung solcher Äußerungen Zweifel aufkommen können, sei selbstverständlich. Der Gerichtshof solle sich aber nicht daran stoßen, daß das Kammergericht in einem Stadium des Verfahrens die Frage der Majestätsbeleidigung nicht für zweifelsfrei erachtet habe. Er glaube, jeden Zweifel so gründlich verscheuchen zu können, daß auch nicht einmal das beliebte Wort „in dubio pro reo“ Platz greifen könne, denn es gebe eben kein „in dubio“. Es handele sich einfach um die Frage, ob die Artikel auf Seine Majestät bezogen werden können. Dies müsse entschieden bejaht werden. Die Artikel sprechen von „Hofkreisen“, „Hofleuten“ usw. Was sei nun aber „Hof“? Etwa nur die nähere Umgebung Seiner Majestät? Die Hofmarschälle und Hofbeamten? Die Verteidigung habe den Begriff ausgedehnt auf das Militär- und Zivilkabinett. Wenn man von „Hofkreisen“ spreche, könne Se. Majestät als das Haupt des Hofes unmöglich ausgeschlossen werden. Wenn man beispielsweise davon spreche, daß man in „Theaterkreisen“ beabsichtige, ein Stück – vielleicht Maria von Magdala – aufzuführen, so werde doch kein Mensch an den Plan irgendwelcher Schauspieler, sondern an die maßgebenden Kreise der Theaterleiter und Regisseure denken. Es gebe vier Gesichtspunkte, von denen aus die Artikel betrachtet werden können: Entweder es sei wirklich nur ein Plan mitgeteilt, der in Hofkreisen ohne Kenntnis Seiner Majestät besprochen worden, oder aber ein solcher Plan, zu dem der Kaiser noch keine Stellung genommen habe, oder aber ein Plan, der von Seiner Majestät bereits gebilligt worden sei, oder endlich ein Plan, der schon besteht und sich der vollsten Zustimmung Seiner Majestät versichert halten könne. Die beiden ersten würden keine, die beiden letzten aber schwere Majestätsbeleidigungen enthalten. Die beiden ersten Möglichkeiten scheiden gänzlich aus. Der „Vorwärts“ in seiner souveränen Stellung dem Hofe gegenüber würde sich um einen bloßen unpolitischen Hofklatsch gewiß nicht kümmern. So etwas würde in ein hochpolitisches Blatt gar nicht, sondern vielleicht in den „Ulk“ oder die „Fliegenden Blätter“ gehören. Wer den Charakter und die ganze Persönlichkeit unseres Kaisers kenne, der werde und könne unmöglich glauben, daß ein solches Projekt in seiner nächsten Umgebung ventiliert werden könnte, ohne daß der Kaiser eine ganz bestimmte Stellung zu einem solchen Plan nähme. Es komme hinzu, daß es sich um etwas handle, was nicht bloß die Regierung, sondern die ganze kaiserliche Familie angehe. Zur Durchführung eines solchen Planes hätte nicht bloß eine Person, sondern eine ganze Reihe von Personen mitwirken müssen, denn es kommen die verschiedensten Ressorts dabei in Betracht. Von alledem sollte der Kaiser nichts wissen? Nein, der Artikelschreiber habe es so dargestellt, als ob der Kaiser den angeblichen Plan schon genehmigt habe, oder als ob die Genehmigung nicht zweifelhaft sei. Es sei bekannt, daß Se. Majestät ein besonderes Interesse für die große Döberitzer Heerstraße stets bekundet habe. In dem inkriminierten Artikel werde nun u. a. gesagt: die Heerstraße findet erst ihre Erklärung in dem „Schloßbauprojekt“. Dies zeige deutlich, daß der Artikel direkt auf den Kaiser gemünzt sei. Wenn weiter gesagt werde: „Die Hofleute haben nicht einmal an den Reichstag gedacht“, so werde damit implicite gesagt: der Kaiser habe schon zugestimmt. Man habe in dem Artikel die volle Zustimmung des Kaisers zu dem Plan hervorheben wollen, und es sei nicht möglich, sich mit der Behauptung vorbeizudrücken, man habe den Kaiser nicht gemeint, sondern seine Ratgeber. Die Behauptung, die der Artikel enthalte, stelle aber eine schwere Majestätsbeleidigung dar, denn sie suche die Ansicht zu erregen, daß der Monarch in bloßer Furcht vor der Revolution, in ernster Sorge um seine Sicherheit, merkwürdigen Plänen zuneige, daß er daran denke, sich vor dem Ansturm der Revolution in Sicherheit zu bringen. Das sei eine grobe Beleidigung für den Monarchen, der mit fester Hand das Steuer des Staatsschiffes lenke, einer Persönlichkeit gegenüber, wie unserem Kaiser, der bis jetzt noch nie die geringste Absicht zu erkennen gegeben habe, sich vor seinem Volke abzuschließen, der sich fast täglich seinem Volke zeige, seine Spaziergänge im Tiergarten mache. Von einem solchen Monarchen werde behauptet, er traue nicht mehr seinem Volke und auch nicht mehr seinem Heere. Wenn solche Pläne wirklich gefaßt würden, dann würde das allerdings an Tiberius erinnern, der sich bekanntlich auf Anraten der Prätorianer auf die Insel Capreae zurückgezogen habe. Ähnliches werde hier dem Kaiser angedichtet. Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme könne kein Zweifel sein, daß eine bloße Erfindung vorliege. Es sei auch nicht das geringste Körnchen Wahrheit vorhanden. Erwäge man auch nur, durch welchen Schmutzkanal die Behauptung in die Öffentlichkeit gedrungen sei. Der Gewährsmann der Angeklagten bestand lediglich aus einem Stück Papier, auf welchem Adresse und Unterschrift ausgeschnitten war! Auf dieses Beweismaterial hin sei eine so schwerwiegende und Aufsehen erregende Behauptung in die Welt geschleudert worden. Das sei mehr wie leichtfertig, das sei böswillig. Die Angeklagten kennen den wirklichen Gewährsmann, aber sie nennen ihn nicht. War das Schriftstück echt, dann war der Mann, an den es gerichtet gewesen, der Gewährsmann, und dieser würde sich des schmählichsten Vertrauensbruches schuldig gemacht haben. Andernfalls würde das Papier gestohlen worden sein. Man könne wohl annehmen, daß der „Vorwärts“ getäuscht worden, daß er einem Witzbold zum Opfer gefallen sei. Aber es sei traurig, daß sich die Angeklagten so leicht täuschen ließen. Es sei ganz zweifellos, beim lesenden Publikum sollte der Eindruck hervorgerufen werden, daß mit dem Artikel der Kaiser selbst getroffen werden sollte. Das beweisen auch viele Äußerungen in der Presse. Er gebe zu, daß die Presse ziemlich einmütig gegen das Einschreiten der Staatsanwaltschaft in vorliegendem Falle sich ausgesprochen habe. Das sei nicht verwunderlich, denn die Presse werde in solchen Fällen immer unter dem Eindruck stehen: res tua agitur! Nebenbei bemerkt, sei es in früheren Jahren eine gute Preßsitte gewesen, über schwebende Strafsachen sich der Kritik zu enthalten. Die Presse habe aber in vielen Fällen durchaus seine Ansicht geteilt, daß die Artikel direkt auf den Kaiser gemünzt seien. Majestätsbeleidigung liege also vor. Was die Frage des groben Unfugs betreffe, so sei ihm dieses Kapitel etwas peinlich, weil er als Jurist auf möglichste Einschränkung der Nr. 11 des § 360 St.-G.-B. bzw. der Interpretation dieser Gesetzesbestimmung hingearbeitet habe. Er stelle die Entscheidung in diesem Punkte dem Gerichtshofe anheim. Daß der zweite Angeklagte wegen der Behauptung, Herr v. Trotha leide entweder an einer beunruhigenden Gedächtnisschwäche oder habe sich einer Ableugnung wider besseres Wissen schuldig gemacht, strafbar sei, bedürfe keiner weiteren Ausführung. Die Stellung der Strafanträge werde ihm (Oberstaatsanwalt) nicht leicht, denn auch er sei ein Gegner des § 95. Aber da dieser Paragraph nun einmal bestehe, habe die Staatsanwaltschaft auch die Pflicht, ihn vorkommendenfalls anzuwenden. Er erinnere dabei an den Franzosen, der bei der Debatte über die Abschaffung der Todesstrafe sagte: Wenn nur die Herren Mörder anfangen würden, ihrerseits mit der Todesstrafe aufzuhören. So würde der Majestätsbeleidigungs-Paragraph zu entbehren sein, wenn die Herren Journalisten mit Majestätsbeleidigungen aufhörten. Er sei überzeugt, daß das Gericht das Urteil mit der Ruhe und Sorgsamkeit, die man bei preußischen Richtern gewohnt sei, fällen werde. Er beantrage gegen Leid, der in schwerer ökonomischer Abhängigkeit von seinen Brotgebern sich befinde und nicht wesentlich vorbestraft sei, neun Monate Gefängnis und, da Leid Stadtverordneter sei, auch den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, gegen Kaliski vier Monate Gefängnis, außerdem die Publikation des Urteils im „Vorwärts“, in der „Breslauer Volkswacht“, der „Frankfurter Volksstimme“, im „Volksblatt für Halle“, im „Volkswille“ zu Hannover, im Hamburger „Echo“, in der „Rheinischen Zeitung“ zu Köln, der Magdeburger „Volksstimme“, der „Kreuzzeitung“, dem „Berliner Tageblatt“ und dem „Berl. Lokal-Anzeiger“. – Der Verteidiger, R.-A. Dr. Karl Liebknecht suchte in längerer Rede den Nachweis zu führen, daß das Kaiserinselprojekt von der Redaktion des „Vorwärts“ nicht erdichtet worden sei, sondern alle Umstände dafür sprächen, daß der Redaktion ein Schriftstück vorgelegen habe, das sich zum wenigsten äußerlich als ein amtliches charakterisiert habe. Von einer Majestätsbeleidigung könne keine Rede sein. Der Artikel wende sich in erster Linie gegen die sogenannte Scharfmacherclique, die bei dem Kaiser die Ansicht zu verbreiten suche: es könnten ihm aus irgendeiner Volksbewegung Gefahren erwachsen! Daß der Kaiser, der die verschiedensten Dienstgeschäfte zu erledigen habe und kaum Zeit finde, eine Zeitung vollständig zu lesen, auf Informationen angewiesen sei, sei ganz selbstverständlich. Auch im einzelnen sei in den Artikeln keine Majestätsbeleidigung enthalten. Es sei vollständig falsch, anzunehmen, die Sozialdemokratie habe eine Vorliebe für Majestätsbeleidigungen. Dies erinnere ihn an die Christenverfolgungen unter Nero. Die Sozialdemokratie kämpfe nicht gegen Personen, sondern gegen das System. Der „Vorwärts“ habe mehrfach vor der Begehung von Majestätsbeleidigungen gewarnt. Wenn trotzdem so verhältnismäßig viel Majestätsbeleidigungen begangen werden, so verschulde dies der Umstand, daß jeder Mensch, mit Rücksicht auf den § 95 des Strafgesetzbuches, den Staatsanwalt fürchte, wenn er nur vom Kaiser spreche. Deshalb werden vielfach andere Namen genannt, um den Kaiser zu bezeichnen. Von einer öffentlichen Beunruhigung könne gewiß in den Artikeln keine Rede sein. Bezüglich der angeblichen Beleidigung des Hofmarschalls v. Trotha sei dem Angeklagten Kaliski zum mindesten der § 193 des Strafgesetzbuches (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zuzubilligen, denn der „Vorwärts“ sei genötigt gewesen, sich zu rechtfertigen. Man werde nicht leugnen können, daß der „Vorwärts“ das Schriftstück erhalten habe von einer intriganten Persönlichkeit, die zweifellos den Hofkreisen näher stehe, als der „Vorwärts“. Die Schale des Zornes müsse sich daher gegen diese intrigante Persönlichkeit richten, die vielleicht weniger die Absicht hatte, den „Vorwärts“ hineinzulegen, als ihrem Unmut über gewisse Vorgänge Ausdruck zu geben. Wenn die Entrüstung sich gegen diese Persönlichkeit richte, dann habe dies seine Zustimmung. Der Verteidiger schloß mit dem Antrage auf Freisprechung beider Angeklagten, eventuell seien dem Angeklagten Kaliski mildernde Umstände zuzubilligen. – Verteidiger Reichstags-Abg. Rechtsanwalt Haase-Königsberg i. Pr.: Der Herr Oberstaatsanwalt habe an das monarchische Gefühl der Richter appelliert. Es sei das um deswillen sehr gefährlich, da der Richter sich bei der Urteilsfindung nicht von persönlichen Gefühl leiten lassen solle, sondern Pflicht der Richter sei es, leidenschaftslos und ohne Ansehen der Person sachlich zu prüfen und darauf das Urteil aufzubauen. Der Herr Oberstaatsanwalt sagte: es sei Mode geworden, in verhüllter Form den Kaiser zu beleidigen. Der Herr Oberstaatsanwalt erkannte aber gleichzeitig an, daß gegen den „Vorwärts“ schon seit vielen Jahren keine Majestätsbeleidigungs-Anklage geschwebt habe. Soweit er den Herrn Oberstaatsanwalt heute kennen gelernt habe, wäre es diesem ein Leichtes gewesen durch die Schleier, in die der „Vorwärts“ seine Majestätsbeleidigungen hüllen könnte, zu blicken. Daß dies nicht geschehen, sei doch der beste Beweis, daß der „Vorwärts“ nicht zu den Zeitungen gehöre, die mit Vorliebe in verhüllter Form Majestätsbeleidigungen begehen. Wenn man sich an den Wortlaut des inkriminierten Artikels halte und der Sprache nicht Gewalt antue, dann könne man in dem Artikel keine Majestätsbeleidigung finden. Selbst ein Blatt wie die „Tägliche Rundschau“ habe ausgeführt: es sei in dem Artikel beim besten Willen keine Majestätsbeleidigung zu erblicken. Sachlich enthalte der Artikel keine Beleidigung. Der Angeklagte Leid habe auch nicht den Dolus der Majestätsbeleidigung gehabt. Die politische Gesinnung des Angeklagten könne nicht in Betracht kommen. Daß in dem zweiten Artikel objektiv eine Beleidigung des Hofmarschalls v. Trotha enthalten sei, könne nicht geleugnet werden. Dem Angeklagten Kaliski stehe aber zweifellos der § 193 des Str.-G.-B. zur Seite. Da aber aus der Form nicht die Absicht der Beleidigung hervorgehe, so müsse die Freisprechung erfolgen. Der Herr Oberstaatsanwalt habe bei Erörterung der Strafabmessung auf den groben Vertrauensbruch hingewiesen. Dies Argument könne aber hier nicht in Betracht kommen, da man den Gewährsmann des „Vorwärts“ gar nicht kenne. Der Verteidiger kam zu dem Schluß, daß beide Angeklagte freizusprechen seien. – Vert. R.-A. Dr. Max Lewi ersuchte den Gerichtshof, ein freisprechendes Urteil zu sprechen, damit man nicht auf den Gedanken kommen könnte, es handle sich um einen Tendenzprozeß. Es sei wohl möglich, daß eine Hofintrige vorliege, jedenfalls haben die Redakteure des „Vorwärts“ in gutem Glauben gehandelt. Ihre Angriffe haben sich gegen die Hofkamarilla gerichtet, eine Majestätsbeleidigung habe dem Artikelschreiber fern gelegen. Er beantrage ebenfalls die Freisprechung beider Angeklagter. – Oberstaatsanwalt Dr. Isenbiel erwiderte: Trotz aller Beredsamkeit der Verteidiger sei es diesen nicht gelungen, den Beweis zu führen, daß sich die Angriffe nur gegen die Hofkamarilla und nicht gegen den Kaiser richten. Dem Vert. R.-A. Dr. Liebknecht müsse er erwidern, daß er (Oberstaatsanwalt) einen politischen oder Tendenzprozeß nicht kenne. Das Dilatorentum, von dem R.-A. Liebknecht sprach, treffe ganz besonders auf den „Vorwärts“ zu. Der „Vorwärts“ sei im vollsten Sinne des Wortes schon zur öffentlichen Beschwerdeinstanz geworden. Man beschwere sich jetzt nicht nur bei den behördlichen Instanzen, sondern bei dem „Vorwärts“, der jede Beschwerde und Verdächtigung von Behörden bereitwilligst aufnehme. Die Staatsanwälte werden oft genug mit Briefen bedacht, in denen ihnen gedroht werde, daß über sie bei dem „Vorwärts“ Beschwerde geführt werden würde. Am erstaunlichsten sei es, daß für den Angeklagten Kaliski der Schutz des § 193 in Anspruch genommen werde. Auf einen solchen Gedanken sei er noch nicht gekommen, sonst würde die Presse die angenehme und bequeme Aufgabe haben, einfach eine Behauptung aufzustellen und dann zu sagen, daß man in der Wahrnehmung berechtigter Interessen Aufklärung verlange. – In längerer Erwiderung kam R.-A. Dr. Liebknecht zu dem Schlusse, daß aus dieser ganzen Affäre die Angeklagten makellos hervorgehen. Wenn sie mystifiziert worden seien, so würde die alleinige Schuld und Verantwortlichkeit denjenigen treffen, der sie getäuscht habe. – R.-A. Haase vertrat nochmals den Standpunkt, daß § 193 auf den Angeklagten Kaliski Anwendung finde. Wenn der Oberstaatsanwalt sage: auf diesen Gedanken sei er nicht gekommen, so zeige das eben, wie verschieden die Ansichten über denselben Gegenstand seien. Der Angeklagte Leid sei auch nicht auf den Gedanken gekommen, daß er eine Majestätsbeleidigung begangen habe. – Angeklagter Leid wandte sich mit großer Entschiedenheit gegen die Ansicht, die der Oberstaatsanwalt über die Stellung eines verantwortlichen Redakteurs beim „Vorwärts“ habe. Es sei grundfalsch, daß ein solcher ein willenloses Werkzeug in der Hand der leitenden Redakteure sei. Er könne versichern, daß er vollkommen die Befugnis hatte, Artikel, die ihm bedenklich erschienen, zurück zu weisen. – Nach sehr langer Beratung erkannte der Gerichtshof vollständig dem Antrage des Oberstaatsanwalts entsprechend. Der Vorsitzende führte in der Urteilsbegründung aus. Es liege zweifellos eine Majestätsbeleidigung und eine Beleidigung des Hofmarschalls v. Trotha vor. Strafschärfend fiel die Schwere der Beleidigung ins Gewicht. Strafmildernd kam in Betracht, daß die Redaktion des „Vorwärts“ nach Ansicht des Gerichtshofes dupiert worden sei. Der § 193 konnte dem Angeklagten Kaliski nicht zugebilligt werden.