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Die Siegel der deutschen Kaiser und Könige Band 5/Beurkundung und Besiegelung

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Übersicht über die verwendeten Siegel Die Siegel der deutschen Kaiser und Könige Band 5 (1913) von Otto Posse
Kaisersphragistik: Beurkundung und Besiegelung
Fälschungen
[202]
5. Beurkundung und Besiegelung

In älterer Zeit sind in der Regel die Reinschriften von Diplomen den Herrschern zur Unterschrift vorgelegt worden, die bei dieser Gelegenheit den Befehl zur Besiegelung (Vollziehungsbefehl) erteilten.

Hörte die eigenhändige Unterschrift des Kanzlers in der Reinschrift schon früh auf, und fand auch die angekündigte Gegenzeichnung des Königs nicht immer statt – im 12. Jahrhundert kam sie überhaupt außer Brauch –, so wurde die Besiegelung eine um so wichtigere Stufe der Beurkundung, als sie allein noch ein persönliches Eingreifen, wenn auch nicht des Königs selbst, doch eines höheren Kanzleibeamten bestimmt voraussetzen läßt[1].

Der Zeitpunkt, in dem bei der Entstehung der Urkunde das Siegel an ihr befestigt wurde, konnte ein verschiedener sein. Im allgemeinen müssen wir die Besiegelung als den Schlußakt der Beurkundung ansehen, wie ihrer ja auch im Protokoll der Urkunde an letzter Stelle Erwähnung geschieht[2].

Leider fehlt es uns an älteren deutschen Kanzleiordnungen, doch wissen wir von Konrad von Mure, einem mit dem Geschäftsgange am Hofe des Kaisers wie des Papstes wohlvertrauten Manne aus der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts, daß keine Urkunde, sehr einfache Sachen ausgenommen, ohne besonderes Wissen des Fürsten mit dessen Siegel versehen werden durfte[3].

Unter den Merovingern waren die Referendare, später Kanzler und Notare genannt, die Siegelbewahrer[4]. Mag das Siegel noch später zunächst dem Kanzler anvertraut gewesen sein, so scheint sich dieser doch an der Fertigung der Urkunde kaum noch irgendwie beteiligt zu haben. Es ist nicht wohl denkbar, daß er auch nur die Siegelung derselben persönlich überwacht habe. Es liegt wohl am nächsten, das als Aufgabe des Protonotars zu betrachten, dessen Sache jetzt die Leitung des gesamten Beurkundungsgeschäfts gewesen zu sein scheint, wie das aus Urkunden des 12. bis 14. Jahrhunderts hervorgeht. Aber es ist dabei nicht ausgeschlossen, daß auch jetzt noch die Herrscher dafür Sorge trugen, daß wenigstens wichtigere Urkunden nicht vollzogen wurden, ehe sie von ihnen Einsicht genommen und die Besiegelung angeordnet hatten.

Auch in späterer Zeit haben höhere Kanzleibeamte die Siegelstempel in ihrer Obhut gehabt. Unter Maximilian I. und Ferdinand I. hatte der oberste Hofkanzler, unter Maximilian II. der oberste Kämmerer, seit Ferdinand II. der Hofkanzler das große und mittlere Siegel in Verwahrung, während der Sekretstempel bei den einzelnen Expeditionen belassen wurde[5]. Das Geschäft des Siegelns wurde natürlich [203] untergeordneten Beamten überlassen, wie ja in den Kanzleiordnungen des 15. bis 18. Jahrhunderts Bestimmungen hierüber getroffen sind[6].

Nach der etwa Januar 1244 verfaßten sizilischen Kanzleiordnung Friedrichs II., der neuen Redaktion einer verlorenen, älteren Vorlage, haben wir uns die Entstehung und Besiegelung der Urkunden der Kaiserzeit im allgemeinen folgendermaßen zu denken.

Der Einlauf (Petitionen und Briefe getrennt) wird in Empfang genommen und an drei bestimmten Wochentagen verlesen, sodann mit entsprechenden, auf der Rückseite jedes Stückes versehenen Anweisungen den Notaren zur Bearbeitung übergeben. Ihre Ausfertigungen werden wieder verlesen und, im Falle der Genehmigung, vorläufig von einem der beiden Großhofrichter mit seinem Privatsiegel besiegelt, in das Siegelamt geschickt und dort mit dem kaiserlichen Siegel versehen. Sodann setzt der Kapellan Philipp auf jede einzelne besiegelte Urkunde sein Zeichen und händigt sie der Partei aus, wobei jeder Empfänger schwören muß, keinerlei Bestechung ausgeübt zu haben. Der Kaiser selbst nimmt an den Sitzungen, in denen die Verlesung des Ein- und Auslaufes erfolgt, nicht teil und wird überhaupt nur in besonderen Fällen um seine Entscheidung befragt, die Hauptmasse der durch die Kanzlei gehenden Angelegenheiten wird von den Beamten allein entschieden und ausgeführt.

Bei die Rechte Privater berührenden Urkunden fand an drei Tagen öffentliche Verlesung zur Erhebung des Einspruches statt. So ist sorgfältig die Verantwortung verteilt und der Möglichkeit der Erschleichung vorgebeugt[7].

Es fragt sich nun und wird schwerlich sicher zu entscheiden sein, ob, wie Philippi meint, jede einzelne Urkunde von den Richtern zunächst mit ihrem Privatsiegel versehen worden sei, oder ob man die an einem Tage verlesenen Urkunden zusammenpackte, das Paket mit dem Siegel des Richters verschloß und so in das Siegelamt schickte[8].

Schon nach der Wahl Friedrichs II. zum deutschen König war die sizilische Kanzlei neben der deutschen, die nun eingerichtet wurde, bestehen geblieben, aber eine ganz scharfe Scheidung zwischen beiden Kanzleien ist nicht herbeigeführt worden. Ob nun alle Bestimmungen der für Sizilien 1244 eingeführten Kanzleiordnung auch auf die Urkunden der deutschen Reichskanzlei angewandt wurden, ist nicht mit Sicherheit zu entscheiden. Dafür spricht, daß das eigenhändige Zeichen Philipps sich auch in Reichsurkunden Friedrichs II. vom Januar 1244–46 fast immer findet, und das Kanzleipersonal wohl kaum ein anderes war. Dann verschwindet die Gegenzeichnung, was vermutlich mit einer Veränderung in der Organisation der Kanzlei im Laufe des Jahres 1246 zusammenhängt[9].

Auf ein Weiterbestehen von in die Reichskanzlei aus der sizilischen Kanzlei übernommenen Bestimmungen dürfte die Beobachtung hinweisen, daß bei Herstellung von Urkunden Ludwigs IV. vor der Hauptbesiegelung ebenso wie die sizilische Kanzleiordnung von 1244 vorschreibt, eine interimistische Siegelung stattfand, was auch hier auf einen Fertigungsvermerk schließen läßt. Besteht in Wirklichkeitein derartiger Zusammenhang, so dürfte auch jede einzelne Urkunde der sizilischen Kanzlei mit dem Privatsiegel versehen gewesen sein.

Im Anfang von Ludwigs IV. Regierung wurden nämlich die Diplome häufiger, aber keineswegs regelmäßig mit einem kleinen runden Ringsiegel signiert, meist auf der Rückseite zwischen den Löchern für die Siegelschnur oder über dem Presselschnitt. Die Einrichtung behauptete sich nicht in dem ursprünglichen Umfang. Späterhin finden sich die Beispiele nur noch vereinzelt[10].

[204] Die Ausprägung geschah in rotem oder ungefärbtem Wachs. Meistens ist nur noch ein kleiner runder Flecken sichtbar, aber reichlichere Reste haben sich doch auch erhalten, und in einem Falle (IV, Taf. 74, 11) ist das Bild zu erkennen: es stellt einen Kopf mit einer dreizackigen Krone dar, der Rand ist geperlt. Der Kopf entspricht in verkleinertem Maßstabe dem Kopfe des großen Königssiegels (I, Taf. 50, 5).

Wahrscheinlich erfolgte, wie nach der sizilischen Kanzleiordnung, die Signierung vor der Hauptbesiegelung und war vermutlich, wie auch dort, das Zeichen, womit die Reinschrift für die eigentliche Besiegelung für reif erklärt wurde. Das kleine Rundsiegel befand sich offenbar in den Händen des Kanzlers und vertrat hier das Privatsiegel des sizilischen Großhofrichters. Nachdem das eigentliche Siegel angebracht war, scheint das kleine Ringsiegel zumeist abgekratzt zu sein.

Die Urkunden der Könige des Zwischenreiches kennen eine derartige interimistische Besiegelung nicht, und später auch nur die Urkunden aus der Königszeit Ludwigs IV.

Mit dem um die Mitte des 13. Jahrhunderts in Deutschland aufkommenden Sekretsiegel beginnt unter Rudolf I. eine Besiegelung der Rückseite des Hauptsiegels mit diesem, an dessen Stelle auch ein Greif und verschiedenartig gestaltete Figuren, wie auch unter Albrecht I., treten. Sie alle haben offenbar dazu gedient, die Bürgschaften gegen den Mißbrauch des Siegels zu vermehren.

Dieses Rücksiegel hat dann unter Heinrich VII. eine feste Gestalt angenommen, einen rückwärts sehenden Adler, mit der Umschrift: Iuste judicate fili hominum, wie er unter Ludwig IV., Günther und Karl IV. als Kaiser beibehalten worden ist. Die Könige Ruprecht und Albrecht, sowie Sigismund, als König, haben kein Rücksiegel geführt. Letzterer ließ aber als Kaiser das bisherige kleine Rücksiegel, das den Adler darstellte, in gleicher Größe mit der Vorderseite (Münzsiegel) und mit anderer Umschrift umgestalten. Und so blieb es auch unter Friedrich III.[11]

Erst unter Karl IV. tragen Urkunden auf den Fertigungsbefehl bezügliche Vermerke, in denen der König, als Auftraggeber, mit dem Befehl zur Ausfertigung erscheint und somit auch die Siegelung befiehlt. Natürlich sind die Stücke, die von Karl eigenhändig unterschrieben und besiegelt sind, von ihm selbst in ihrem Inhalt geprüft worden und aus seinem eigensten Entschlusse hervorgegangen. Die fertig geschriebenen Urkunden wurden dem Könige vorgelegt, der sie unterschrieb, oder besiegelte, worauf erst die regelmäßige Besiegelung in der Kanzlei erfolgte[12].

In sieben Urkunden Karls IV. vom Februar 1349 geht die eigenhändige Subskription mit dem eigenhändigen aprobamus des Königs Hand in Hand, unter Friedrich III. tritt seit der Königswahl die Sekretierung mit dem Signete an Stelle der in der herzoglichen Zeit regelmäßig von ihm geübten Unterfertigung, sie wird seit 1441 so häufig, daß man sie geradezu als Erfordernis der unter Hängesiegel hinausgegebenen Urkunden ansehen kann. Sie hat eine eigentümliche Form: Friedrichs Siegelring wird auf jenes Siegel aufgedrückt, mit dem die Kanzlei die Urkunde versehen hat. Ist es das große Majestätssiegel, so behält das kleine achteckige Siegel (II, Taf. 25, 1) seinen Platz vorn zu den Füßen des Thrones, ist es das Sekretsiegel, so kommt das Signet auf die Mitte der Rückseite[13].

Der Sekretierung wurde im Eschatokoll der Urkunde nicht besonders gedacht, sie gilt als notwendiger Teil der Besiegelung.

Durch diesen Akt sicherte sich der Herrscher eine letzte persönliche Kontrolle wenigstens aller wichtigeren Urkunden, nachdem sie mundiert waren. Ohne die Sekretierung konnte die Hinausgabe der Urkunde nicht erfolgen, sie gab ihm vor allem die Möglichkeit, Urkunden noch im letzten Augenblicke durch Verweigerung der Sekretierung zu kassieren[14].

[205] Das Sekretieren geschah außerhalb der Kanzlei, im königlichen Kabinett durch einen von der Kanzlei unabhängigen Sigillator, während die Hut der Reichssiegel einzig dem Kanzleichef zustand. Unter dem Sigillator haben wir aber nicht einen Siegelbewahrer zu verstehen, er ist lediglich ein Hilfsorgan für die technische Ausführung der Expedition. Seine Mitwirkung bei dem wichtigsten Akt der Beurkundung brachte die mainzer Besiegelung und die kaiserliche Sekretierung in Zusammenhang und ihn in direkte Berührung mit dem kaiserlichen Hofe[15].

Mit der bisherigen, das Mittelalter beherrschenden Anschauung der alleinigen Gewährleistung der Echtheit der Urkunden durch das Siegel bricht bereits die Regierung von Friedrichs Nachfolger Maximilian I. Das feste, fast starre Gepräge, das die Urkunden unter Friedrich zeigen, gerät ins Schwanken, und, was das Hauptsächlichste ist, die Besiegelung verliert für die Beglaubigung die vorherrschende Stellung, die sie bisher gehabt, denn die Unterfertigung seitens der Kanzler oder der Könige wird jetzt und weiterhin für die Beglaubigung ebenso wichtig und noch wichtiger als das Siegel, sie genügt, die Urkunde hat volle Beweiskraft, auch wenn sie nicht besiegelt ist[16]. Hatte man bisher die Einheit des Itinerars als ein wesentliches Merkmal für die Urkundenkritik verwenden können, so wird auch dieses Hilfsmittel infolge der Einsetzung von Behörden, die im Namen des Königs Urkunden ausstellen, hinfällig[17]. Und auch durch das Eindringen des Druckes in die Urkunden wird die äußere Form auf das gründlichste geändert[18].

Entfällt somit die unter Friedrich III. beliebte Sekretierung des Siegels, so haben die Kanzleiordnungen seit Maximilian I. dafür gesorgt, daß neben der Unterschrift des Herrschers vorgeschriebene Vermerke der an der Herstellung der Urkunden beteiligten Kanzleipersonen und den in den Kanzleiordnungen selbst betreffs des Siegels getroffenen Bestimmungen die Echtheit der Urkunde sicherer zu gewährleisten vermögen, als die Sekretierung des Siegels[19].

Daraus ergibt sich, daß eine Darstellung des Urkundenwesens und der Besiegelung der Urkunden aufs engste mit der Verwaltungsgeschichte verknüpft ist, und vor allem die durch sie bedingten Kanzleiordnungen der Folgezeit zu berücksichtigen hat, um, unter veränderten Verhältnissen, die Fortentwicklung des Siegelungsgeschäfts in der Reichshofkanzlei im Vergleich mit dem der übrigen Hauptkanzleien des Kaiserreichs, der österreichischen Hofkanzlei, sowie der böhmischen und ungarischen Kanzleien klarzustellen.

Der Reichskanzler Berthold von Mainz, die Seele der Reichsreformer unter Maximilian I., ist der Verfasser der im Jahre 1494 erlassenen Ordnung der königlichen Kanzlei. Maximilian selbst schritt 1498 zum Erlaß einer Reichskanzleiordnung, in der die Kompetenzen der römischen und österreichischen Kanzlei abgegrenzt wurden. Ein Hauptgrundsatz der neuen Ordnung war, daß Briefe des römischen Königs nur in der römischen Kanzlei ausgefertigt werden durften. Alle Urkunden fürs Reich, die vom Erzkanzler oder dem Unterkanzler unterzeichnet werden mußten, durften nur mit den beiden Reichssiegeln (großes Siegel und Sekret) und mit keinem anderen gefertigt werden, während die Besiegelung der österreichischen und burgundischen wieder mit besonderen Siegeln und Sekret zu erfolgen hatte[20]. Allein es zeigt sich hier dieselbe Erscheinung wie bei anderen Verwaltungsorganisationen Maximilians I., daß der König sich niemals scheute, in die Kompetenz einer Behörde einzugreifen; so sind denn trotz aller Klagen und Beschwerden des Erzbischofs Berthold nicht wenige Urkunden, die sich auf Reichssachen beziehen, in dem von Maximilan abhängigen Hofamt beschlossen und in der Hofkanzlei ausgefertigt worden.

Auch der Organisation der österreichischen Hofkanzlei widmete Maximilian I. seine Aufmerksamkeit. Ihr Vorstand ist der Hofkanzler, der zugleich als Mitglied des Hofrats waltet. Der Einlauf gelangt an ihn und er erstattet dem Hofrat über diesen Bericht. [206] Er kann nicht selbständige Befehle in der Kanzlei fertigen lassen, sondern nur auf Befehl des Königs oder Beschluß des Hofrats.

Alle Ausfertigungen der Kanzlei bedürfen seiner Unterschrift, die deren Legalität verbürgt. Seine Wirksamkeit erstreckte sich nur auf die Kontrolle, daß die Ausfertigungen der Kanzlei einerseits den Befehlen des Königs bez. des Hofrats entsprechen, und daß ihr Inhalt andererseits im Einklange stehe mit den allgemeinen gesetzlichen Normen und dem anerkannten Gewohnheitsrechte.

Eine vollständige Trennung der Kanzleigeschäfte Österreichs und des Reiches ließ sich nicht scharf durchführen. Am Ende der maximilianischen Epoche war der österreichische Kanzler mit der Verwaltung der Kanzlei des Reiches und der Erbmonarchie betraut, d. h. es gab nur eine Kanzlei, die in drei Abteilungen zerfiel: für das Reich, für die niederösterreichischen und für die oberösterreichischen Lande. Jeder dieser stand ein Sekretär vor, dem eine Anzahl von Schreibern unterstellt war. In jeder Abteilung wurden nur die das betreffende Land berührenden Urkunden ausgefertigt und expediert. Für jede Abteilung gab es auch ein besonderes Siegel[21].

Als Ferdinand I. seine Aufmerksamkeit der Kanzlei widmete, führte er die Reorganisation nicht nach so einfachen Grundsätzen durch. Der Status der Zentralregierung war unter ihm ein sehr kleiner. Er hatte nur einige „Räte“ an seinem Hofe, mit denen er die wichtigsten Regierungsmaßregeln zu beraten pflegte. Bald aber genügte der einfache Mechanismus nicht mehr, und es wurden folgende Zentralstellen aufgestellt: ein geheimer Rat, ein Hofrat und eine Hofkammer, die, von Maximilian I. bereits 1497 geschaffen, mit der Oberaufsicht über das Kammergut betraut war. Um gültig zu sein, mußten deren Zahlungsbefehle mit dem Handzeichen des Königs und dem Kammersekretsiegel versehen und von einem der Statthalter und dem Registratur der Kammer unterschrieben sein[22].

Der geheime Rat als Kollegium, wahrscheinlich zugleich mit dem Hofrat ins Leben gerufen, ist der Ratgeber des Königs in den bedeutendsten Fragen der äußeren und inneren Politik. Unter Rudolf II. erstarkte sein Ansehen so, daß ohne sein Votum, selbst in Finanzsachen, fast nichts entschieden wurde, und, als Ferdinand II. regierte, ward der geheime Rat der allmächtige Berater des Kaisers[23].

Der Hofrat, schon durch die Hofordnung Maximilians I. 1497 Dez. 20. eingeführt, war kompetent in Justiz- und Parteisachen und hatte die Appellationen, die vom Reiche und den österreichischen Landen an Ferdinand gingen, zu erledigen. Er war zusammengesetzt aus einem oder zwei Räten aus dem Reiche, fünf aus den niederösterreichischen Landen und drei aus den oberösterreichischen Gebieten.

Die Hofkanzlei verrichtete die Kanzleigeschäfte, handelte es sich nun um auswärtige oder innere Sachen. Sie war nichts anderes als das Schreiborgan des Monarchen, des geheimen Rats und des Hofrats, also Kabinettsekretariat und Kanzlei der beiden Behörden. Nur die Hofkammer besaß damals ihr eigenes Bureau. An der Spitze der Hofkanzlei stand seit 1526 der Hofkanzler. Kanzleibestimmungen finden sich schon in der Hofordnung von 1527, die durch die Kanzleiinstruktion von 1528 vervollständigt wurden. Danach erhielt der Hofkanzler den Titel eines obersten Kanzlers (supremus cancellarius). Seine Stellung über der ungarischen und böhmischen Kanzlei und den Kanzleien der anderen Länder ist damit angedeutet.

Die Hofkanzlei zerfiel in mehrere Abteilungen, an deren Spitze je ein Sekretär stand. Ein Sekretär besorgte die Expedition der Reichshändel und der Sachen aus den ober- und vorderösterreichischen Landen (auch aus Württemberg), dem schwäbischen Bunde und der Eidgenossenschaft, ein anderer die niederösterreichischen Sachen. Diese territoriale Einteilung war aber keine durchschlagende, denn alle aus diesen Ländern einlaufenden Parteihändel wurden nicht durch diese beiden, sondern durch einen dritten Sekretär erledigt, dem alle Parteisachen, so Justitiam betreffen, sie seien aus dem Reich oder den Erblanden, ausschließlich übertragen waren. Ferner war je ein Sekretär für die französischen, burgundischen und zwei für die spanischen Angelegenheiten und ebenso ein böhmischer und ungarischer Sekretär angestellt. Außerdem ist noch ein lateinischer Sekretär vorhanden, der alle in lateinischer Sprache abzufassenden Schriftstücke, gleichviel welches Land sie [207] berührten, fertigt. Vollständig getrennt von der Hofkanzlei war die Kanzlei der Hofkammer, die nur in Verbindung mit dieser stand. Diese Organisation erhielt sich während der ganzen ferdinandischen Zeit.

Die Ordnungen des Jahres 1527 erhielten noch unter Ferdinand I. einige Abänderungen. Die wichtigste und bedeutendste Änderung erstreckte sich auf das Kanzleramt. Im Jahre 1538 verschwindet der supremus cancellarius. Das Hauptgeschäft führt von nun an ein königlicher Vizekanzler, und, als Ferdinand I. zur kaiserlichen Würde gelangte, der Reichsvizekanzler (Reichshofvizekanzler). Ferdinand I. begann sich mehr und mehr als deutscher König und Kaiser zu fühlen. Diese Auffassung zeigt sich deutlich in der Reichshofkanzleiordnung von 1559, die zwischen ihm und dem Erzbischof von Mainz auf dem Reichstag von Augsburg vereinbart wurde, der noch vor der Proklamierung Ferdinands I. zum Kaiser mit dem Streben hervorgetreten war, seine zur Zeit papierenen Rechte der Bestellung des Reichsvizekanzlers als seines Stellvertreters in der Reichskanzlei wieder zu tatsächlicher Wirksamkeit zu beleben.

Das Resultat dieser in Augsburg gepflogenen Verhandlungen liegt in den zwei großen Ordnungen des Jahres 1559 vor, der Reichshofratsordnung vom 3. April und der Reichhofkanzleiordnung vom 1. Juni 1559. Der Erzbischof von Mainz hatte damit recht Bedeutendes erreicht: das Präsidium des kaiserlichen Reichshofrates und die persönliche Leitung der nunmehr zu einer für Reich und Erblande gemeinsamen Behörde umgeschaffenen Reichshofkanzlei im Falle seiner persönlichen Anwesenheit und neuerlich das Recht der Ernennung nicht bloß des ihn vertretenden Reichsvizekanzlers, das ihm unter der Regierung Karls V. entfremdet worden war, sondern auch der anderen Beamten der Reichshofkanzlei, das aber doch nur mit Zustimmung des Kaisers. Mit dem Tode des Kaisers wurde die Reichskanzlei ebenso wie der Hofrat geschlossen, die Funktionen des Reichsvizekanzlers als Chefs der Reichskanzlei hörten auf. Die Reichssiegel nahm der Vizekanzler, der die österreichischen Kanzleigeschäfte während des Interregnums fortgeführt zu haben scheint, an sich, die Reichsregistratur wurde geschlossen, die ausständigen Akten wurden eingefordert. Die Wiedereröffnung der Kanzlei erfolgte auf kurfürstlichen Befehl.

Die Befugnisse des Reichsvizekanzlers unter Ferdinand I. lassen sich ungefähr so formulieren: er war Vorstand der Kanzlei, soweit es sich um Reichsgeschäfte, österreichische und Hausgeschäfte handelte. Die Patente, die an das Reich und die Erblande erlassen wurden, sind von ihm gezeichnet. Seine Kanzleibeamten schrieben die Protokolle des geheimen Rates. Es ist klar, daß der Vizekanzler in seiner Kanzleitätigkeit von den Sekretären soweit unterstützt wurde, als geringfügige Ein- und Ausläufe gleich durch diese erledigt wurden, ohne ihm vorgelegt zu werden. Die Form der Unterfertigung war das dem Namen des Vizekanzlers vorangesetzte „vidit“ (vt), bei Urkunden in das Reich „vice ac nomine reverendissimi (domini) archicancellarii Moguntini“, in späterer Zeit auch anstatt der Kurfürsten von Köln oder Trier, wenn sich der Kaiser in den Ländern befand, deren Erzkanzler sie waren. Urkunden in die Erblande und die auswärtige Korrespondenz zeichnete er ohne jeden Zusatz. In der Regel sind erbländische Patente nur dann von den Vizekanzlern gefertigt worden, wenn sie sich auf mehrere oder alle Kronländer bezogen. Vom Jahre 1564 an kommen hier die Länder der steirischen und tirolischen Linie überhaupt außer Betracht. Das Kompetenzgebiet der Hofkanzlei in Wien war auf beide Österreich beschränkt. Diese Bedeutung und Stellung behielt der Reichsvizekanzler bis zur Errichtung der geheimen österreichischen Hofkanzlei durch Ferdinand II. bei.

Nach der Reichshofkanzleiordnung Kaiser Ferdinands I. von 1559[24] vollzieht sich das Beurkundungs- und Siegelungsgeschäft in folgender Weise:

1. Die Reichskanzleisekretäre haben auf allen Schriftstücken, die ihnen vom Kaiser, Erz- bez. Vizekanzler zugestellt werden, den Eingang (Tag und Monat) zu notieren.

2. Die so bei ihnen eingegangenen Sachen – viele Sachen gingen durch den Reichsvizekanzler direkt an den Geheimen Rat – bringen die Reichssekretäre an den Reichshofrat.

3. Der vom Reichshofrat gefaßte Beschluß wird von den Sekretären mit Nennung der Räte, die ihn gefaßt, und der Referenten in besondere „Ratsbücher oder Protokolle“ eingetragen.

4. Die Sekretäre haben den Beschluß zu expedieren und zu konzipieren, also das Konzept kanzleistilgemäß herzustellen. Die Sekretäre können sich behufs rascherer Erledigung gegenseitig aushelfen. Für minder wichtige Sachen dürfen sie besonders geschickte und fleißige Kanzleischreiber zuziehen.

5. Die Sekretäre legen das Konzept dem Erz- bez. Vizekanzler vor.

6. Das von dem letzteren mit einem Passierzeichen versehene Konzept wird zum Ingrossieren und zur Reinschrift dem Taxator übergeben.

7. Der Taxator übergibt dieses Konzept den Reichskanzleischreibern mit der Weisung, ob es auf Papier oder Pergament in Reinschrift zu bringen ist.

8. Die Reinschrift wandert zurück an den Sekretär, der sie mit dem Schreiber, ehe sie zu weiterer Behandlung und Besiegelung zum Taxator wieder zurückgebracht wird, kollationiert und sie dann unterschreibt[25].

[208] 9. Der Kanzleidiener trägt das Schriftstück zurück zum Taxator, der es, nachdem dasselbe auf Grund der Taxordnung mit angeschriebener Taxe versehen ist, dem Erz- bez. Vizekanzler zur Unterzeichnung durch den Kaiser und Kanzler, sowie zur Besiegelung überbringt[26], diese dort selbst vornimmt und die mit dem großen und mittleren Siegel besiegelten Sachen in ein bei den Siegelstempeln aufbewahrtes Verzeichnis regestenmäßig einträgt.

10. Bei der Besiegelung kommen drei Stempel in Anwendung:

a) das große Siegel. Dieses wird verwendet für alle hohen Regalien, Lehen, „was churfursten, fursten, fursstmessigen gegeben, auch grosse haubtverschreibungen, adels- und andere freyhaiten“[27];

b) das mittlere Siegel für Sachen „für die vom adel, lehen, wappen und geringere gnaden briefe“.

Die mit dem großen und mittleren Siegel zu besiegelnden Sachen sind außer mit der Namensunterschrift des Kaisers zu zeichnen: „Vice ac nomine reverendissimi domini archicancellarii Moguntini“;

c) das kleinere Siegel (Sekret) für papierene Briefe, Missiven oder Patente, das sich in den Händen des Taxators befindet.

11. Die Reichsregistratur hat darauf alle mit einem der drei Siegel besiegelten Schriftstücke mit einem Registraturvermerk zu versehen, nachdem sie in verschiedene Bücher registriert sind. Für Regalien, Reichslehen und dazu notwendige Gewaltbriefe werden besondere Lehn- oder Feudalbücher geführt.

12. Der Taxator sorgt schließlich für die persönliche Aushändigung und die Versendung durch die Post oder durch Boten an den Empfänger, unter Eintragung dieser Stücke in besondere Post- oder Botenregister, mit Angabe des Zustellungstages und des Namens des Postmeisters oder der Botenrelation.

Auf demselben augsburger Reichstage, wo die Reichskanzlei eine Ordnung erhielt, erließ Kaiser Ferdinand I. auch eine Reichshofratsordnung, die in den wesentlichsten Punkten mit der Ordnung von 1527 und einem Entwurf von 1541 übereinstimmt. Aus dem Hofrat des deutschen Königs war der Hofrat des deutschen Kaisers geworden. Die Ausfertigung der „Conclusa“ des Reichshofrats war die Aufgabe der Reichskanzlei, gemeinsam mit dem Reichshofratspräsidenten unterzeichnete er diese. Die Mitglieder des Hofrats gehörten nach wie vor dem deutschen Reiche und den österreichischen Erblanden an. Er blieb bis zur kollegialen Organisation der geheimen österreichischen Hofkanzlei oberste Instanz für Prozeßsachen für die deutschösterreichischen Erblande.

Unter Ferdinand II. trat 1620 ein bedeutungsvoller Umschwung in den Kanzleiverhältnissen ein. Eine seiner ersten Regierungshandlungen war, daß er durch die Gründung einer selbständigen österreichischen Hofkanzlei die Kanzleien trennte und die Vereinigung des Hof- und Reichskanzleramtes in einer Person aufhob. An der Spitze wurden anfangs Vizekanzler, später ein Hofkanzler gestellt.

Die österreichische Kanzlei wurde damit zur Hauskanzlei der deutschen Habsburger und erhielt die Expedition damit alle die Geschäftsstücke zugewiesen, die die österreichischen Länder und die Secreta des Erzhauses betrafen.

Der Reichsvizekanzler blieb nach 1620 so wie früher Mitglied des geheimen Rates, doch, wie im Jahre 1627 betont wurde, hatte er hier seine beratende Stimme nur in Reichssachen zu erheben. So sank dann die ehemalige hochbedeutende geheime Ratswürde des Reichsvizekanzlers zu einer nichts besagenden Titelwürde herab, als Kaiser Leopold I. von der bereits überlasteten Hofkanzlei, die im Jahre 1654 kollegial organisiert und zugleich auch die oberste Gerichtsbehörde für die Erbländer geworden war, die auswärtigen Agenden abzweigte, und zu deren Behandlung 1669 die geheime Konferenz ins Leben rief. Die Einrichtung der ständigen Konferenz durch Josef I. im Jahre 1709 ist in keiner Weise als eine neue Phase in dieser Entwickelung der amtlichen [209] Führung der auswärtigen Politik anzusehen, sie ist nur eine Art Wiederbeurkundung der von Leopold I. getroffenen Einrichtung. Diese acht Räte starke Konferenz hatte die auswärtige Politik und die Reichskriegssachen zu beraten, unter Ausschluß des Reichsvizekanzlers, der früher als Sekretär und Mitglied des geheimen Rates den größten Einfluß besessen hatte.

Schon Ferdinand II., der die innerösterreichischen Länder wieder mit dem Hauptbesitz seiner Familie vereinigte, hatte die österreichische Kanzlei in zwei Abteilungen, in eine nieder- und innerösterreichische geteilt, und, als Leopold I. im Erbgange die tirolischen und vorderösterreichischen Besitzungen erworben hatte, wurde eine dritte, die oberösterreichische (tirolische) Expedition hinzugefügt, so daß es drei österreichische Kanzleien gab, die einen gemeinsamen Kanzler hatten, aber fast unabhängig nebeneinander amtierten.

Um eine größere Raschheit in den Geschäftsgang zu bringen, richtete Josef I. die Kanzlei in der Weise ein, daß er, ohne eine strenge Scheidung der Agenden vorzunehmen, für den einen Vorstand zwei Kanzler bestellte und die Besorgung der diplomatischen Korrespondenz, die früher in verschiedenen Kanzleien – österreichische, böhmische, Reichskanzlei und Hofkriegsratskanzlei – nach den Weisungen der geheimen Konferenz vor sich ging, der geheimen österreichischen Hofkanzlei übertrug. Die Reichskanzlei sollte mit den auswärtigen Geschäften nur so weit zu tun haben, als es sich um Angelegenheiten des Reiches handelte und lediglich Expeditionsstelle für diese und für die Reichshofratsagenden sein. Nur was der Kaiser „nomine imperii“ an die Kurfürsten und Stände des Reiches ergehen lasse, solle durch die Reichskanzlei gehen, und die Instruktionen und Vollmachten für die Gesandten seien nur durch die Reichskanzlei abzufassen, wenn das Reich „in corpore“ an den Verhandlungsgegenständen beteiligt sei. Es konnte daher vorkommen, daß an die Gesandten doppelte Instruktionen sowohl von der österreichischen als von der Reichskanzlei ausgefertigt wurden. Trete der Kaiser aber als Territorialherr, nicht als Reichsoberhaupt, mit Kurfürsten und Fürsten des Reiches in Verhandlung, so falle der schriftliche diplomatische Verkehr ebenso wie der mit anderen Potentaten in die Kompetenz der österreichischen Hofkanzlei, die für die geheimen politischen Angelegenheiten des Herrscherhauses bestimmt sei.

Josefs I. Nachfolger Karl VI. erließ, nach dem Muster der böhmischen Kanzleiinstruktion, am 26. März 1720 eine neue Ordnung für die österreichische Hofkanzlei, durch die doch eine gewisse Art von Selbständigkeit in Anspruch nehmenden Abteilungen derselben, die tirolische und innerösterreichische Kanzlei, ihre Selbständigkeit verloren. Es wurden die Expeditionen und Registraturen wohl weiter getrennt geführt, aber die meritorische Behandlung der aus den tirolischen und innerösterreichischen Ländern einlangenden Sachen erfolgte in demselben Senate, in dem die niederösterreichischen Geschäftsstücke ihre Erledigung fanden.

Damals ist offenbar der Grund zu einer besonderen Kanzlei für die „Staatssachen“, das sind die auswärtigen Angelegenheiten, also zur „Staats“kanzlei gelegt worden. In der österreichischen Kanzlei wurde augenscheinlich noch unter Josef I. eine eigene „Staats“expedition eingerichtet, im Laufe der Jahre immer weiter ausgestaltet, unter Karl VI. schon als Staatskanzlei bezeichnet und endlich im Jahre 1742 als selbständiges Amt von der österreichischen Kanzlei ganz abgetrennt.

Mag auch in den ersten Jahren der Regierung Josefs I. der Reichskanzlei die Führung der auswärtigen Korrespondenz, soweit sie ihr noch zustand, nicht ohne weiteres entwunden worden sein, so wurde sie seit 1715 immer mehr daraus verdrängt. Die Hofkanzleiordnung Karls VI. vom Jahre 1720 charakterisiert schon in deutlichster Weise die österreichische Kanzlei als Staatskanzlei, als Kanzlei des Äußeren.

Damit war auch formell besiegelt, was wohl immer Herkommen war, daß die meist bedeutungslosen Reichsangelegenheiten an den Reichsvizekanzler, die ganze große Politik an den Staatskanzler ging, wozu dann als weiter für die Reichskanzlei und das Reichsvizekanzleramt abträglich die zunehmende Stabilisierung des Gesandtschaftwesens und der Umstand getreten ist, daß die kaiserlichen Gesandten zumeist den Kaiser als Kaiser und Landesfürsten zugleich zu vertreten hatten und einem eventuell den staatskanzlerischen Weisungen entgegengesetzten Befehle des Reichsvizekanzlers nachzukommen sich gewiß gehütet haben würden.

So stellt sich die vom Reichsvizekanzler verwaltete Reichskanzlei als auswärtiges Amt für Angelegenheiten des Reiches und als Reichshofkanzlei dar. Ihr Chef ist ein Reichsminister des Äußeren und Reichshofratskanzleipräsident. Dazu kam die Vertretung auf den Reichstagen, zu denen er mit einem Teile der als Hilfsbehörde mitgenommenen Reichskanzlei zum Zwecke der „Konsultation in dort vorfallenden Geschäften und Handlungen“ den Kaiser zu begleiten hatte. Die Reichskanzlei hatte außerdem einen selbständigen Wirkungskreis: die Ausstellung der vom Kaiser auf Grund seiner Prärogativrechte zu verleihenden Privilegien, der Lehnbriefe und Urkunden überhaupt, vor allem der Standeserhöhungen.

Durch die Hofordnung Karls VI. wurde der Geschäftsgang für die Behandlung und Erledigung der auswärtigen und österreichischen Agenden endlich in feste Formen gebracht. Die nach den drei österreichischen Ländergruppen geteilten Expeditionen wurden beseitigt und die ganze Kanzlei in „ein Corpus“, bestehend aus zwei Hofkanzlern, einem Vizekanzler, neun Räten und dem übrigen Personal zusammengezogen. Der Obsorge des ersten Kanzlers und der ihm zugewiesenen zwei Räte und Beamten unterliegen alle „Haus- und fremden Staatssachen“, [210] der zweite Kanzler hatte mit der auswärtigen Politik nichts zu tun, ihm waren die inneren österreichischen Geschäfte, politische und judizielle, zugewiesen. Im Jahre 1727 scheinen die Justizsachen von den anderen provinzialen Geschäften abgesondert zu sein, so daß nur die letzteren fernerhin unter der Leitung des zweiten Kanzlers blieben.

Maria Theresia beließ in der ersten Zeit nach ihrer Thronbesteigung die geheime österreichische Hofkanzlei in ihrer alten Verfassung. Nach dem 8. Februar 1742 nahm sie eine einschneidende Veränderung in ihrer Organisation vor. Mit Entschließung vom 14. Febr. 1742 wurde die Abteilung „Staatskanzlei“ von der österreichischen Kanzlei abgetrennt und zu einer selbständigen Kanzlei gemacht, an deren Spitze ein „Hofkanzler“ trat. Diese neue Kanzlei hatte fortan die Expedition der auswärtigen Geschäfte und der geheimen Haussachen zu besorgen, und außerdem übertrug ihr die Entschließung vom 14. Febr. 1742 auch diejenigen Agenden, „insoweit ein (österreichischer) Hofkanzler sonst respectu deren Hofämter eine Influenz gehabt“. Erst mit dem Amtsantritte des Grafen Kaunitz (1753) beginnt die Staatskanzlei zu einer maßgebenden Behörde zu werden. Nur um die Verwaltung der österreichischen Länder hatte sich fortan die österreichische Kanzlei zu kümmern, sie war ihrer hohen Stellung bei Hofe entkleidet und zu einer österreichischen Provinzialbehörde herabgedrückt worden. Auch ihr Amt als Revisionsbehörde erlitt zunächst eine Beeinträchtigung, indem man ihr die Revision der obersthofmarschallischen Prozesse entzog. Auch wurde die zweite Kanzlerstelle aufgelassen und die Kanzlei bis zu ihrer Auflösung im Jahre 1749 nur von einem Kanzler geleitet.

Es ist des weiteren zu erörtern das Verhältnis der Besiegelung zur Registrierung. Auf der Rückseite mancher Urkunden Ludwigs IV. findet sich ein in der königlichen Kanzlei geschriebenes R oder Rta, das Zeichen vollzogener Eintragung in das Register der aus der Kanzlei ausgegangenen Urkunden[28].

In ausgedehnterem Maße ist der Registraturvermerk seit September 1347 auf Urkunden Karls IV. anzutreffen, anfangs als einfaches R auf dem Buge oder oberhalb der Unterfertigung, seit Juli 1351 auf der unbeschriebenen Rückseite. Und bald wird es üblich, überdies den Namen des Registrators beizufügen. Der Brauch hat sich seit dem September 1353 eingebürgert.

Sigismunds Diplome tragen dann anfangs wieder nur ein R oder Rta, fügen aber in der Zeit von 1420 bis 1435 häufig einen Namen hinzu und begnügen sich erst während der letzten Regierungsjahre des Kaisers mit dem einfachen Rta.

Die Kanzlei Albrechts II. dagegen kehrte zum früheren Brauch zurück, wenigstens häufig den Registrator zu erwähnen. Und das ist dann auch in gleicher Weise unter Friedrich III. gehalten worden, ohne daß jetzt wie früher ein greifbarer Grund für ein zeitweiliges Fortlassen des Namens zu erkennen wäre. Im übrigen ward der Registrator nur in Reichsurkunden genannt, die landesherrlichen Diplome beschränkten sich stets auf ein schlichtes Rta.

Diese Registraturzeichen sind anfangs allein auf Diplomen, auf Urkunden mit anhängenden Siegeln, anzutreffen. Erst später wurden auch zahlreiche Patente registriert und mit dem betreffenden Vermerk versehen. Die ersten dieser Art sind einige Stücke Wenzels, die das Zeichen neben dem rückwärts aufgedrückten Siegel bringen. Unter Friedrich III. aber scheint es üblich geworden zu sein, das Rta auf die Schriftseite der Offenbriefe zu zeichnen.

Nach Seeligers ganz neue Aufschlüsse bringenden Untersuchungen über die Registerführung am deutschen Königshof bis 1493, die von der Kanzleiordnung von 1494 ausgehen, sind zwei Unterfertigungen der Kanzlei zu unterscheiden: die des Konzipisten und die des Kanzlers, von denen die eine nach der vom Konzipisten vorgenommenen Prüfung der Reinschrift und vor der Eintragung in das Register, die andere unmittelbar vor der Besiegelung zu erfolgen hatte. Die Urkunden des 14. und 15. Jahrhunderts kennen dagegen nur eine Unterschrift, zu deren Vornahme bald ein engerer, bald ein weiterer Kreis von Beamten berechtigt war. Gleichwohl besaßen diese Formeln hier wie dort die gleiche Bedeutung: sie enthielten eine Beglaubigung der kanzleimäßigen Ausführung des Beurkundungsbefehles[29].

[211] Die betreffenden Maßregeln der Ordnungen von 1494 und 1498 sind schon während des 14. und 15. Jahrhunderts in Geltung gewesen. Das vom Sekretär entworfene Konzept oder – falls ein solches nicht verfaßt wurde – der schriftliche Beurkundungsbefehl wurde nach Abnahme der Reinschrift, vor oder nach dem Akte der Unterfertigung, der Registratur überliefert, um dem Regest als Vorlage zu dienen. Der Registrator aber hatte nach vollzogener Eintragung Einsicht in das Original zu nehmen, das Regest mit diesem zu vergleichen und die vollzogene Registrierung auf demselben zu vermerken. Diese Handlung wurde teils vor, teils nach der Besiegelung vorgenommen. Zwar erklärt einmal König Sigismund, es werde in seiner Kanzlei kein Majestätsbrief versiegelt, er sei denn vorher gebucht und mit dem Registraturvermerk versehen worden[30], doch ist, wie die bei Gelegenheit der Kontrolle vermerkten Noten der Registraturbücher mitunter besagen, tatsächlich diese Prüfung häufig erst nach der Besiegelung der Originale erfolgt.

Des weiteren ist zu erörtern die Frage der Beteiligung an der Herstellung der Urkunden durch die Parteien, denn die Zahl der von Empfängerhand vollständig außerhalb der Kanzlei geschriebenen Diplome ist nicht unbeträchtlich.

Die Kanzlei überließ der Partei völlig das Schreibgeschäft, indem sie sich lediglich auf die Besiegelung beschränkte und nur noch den Vollziehungsstrich im Handmale des Königs hinzufügte.

Schon im 10. und 11. Jahrhundert sind einzelne Fälle nachweisbar, und man nimmt an, daß die Beteiligung der Empfänger an der Herstellung der Diplome unter den sächsischen Königen häufiger stattfand als unter den beiden ersten Saliern, daß sie aber dann unter Heinrich IV., Heinrich V. und Lothar III. wieder zunahm. Auch für die Stauferzeit fehlen bisher die nötigen Unterlagen. Von den drei dresdner Urkunden Konrads III. rühren zwei von Empfängerhand her. Alle dresdner Urkunden Friedrichs I. und Heinrichs VI. sind bis auf die letzte vom Aussteller geschrieben. Erst seit 1195 bis 1234 überwiegt die Empfängerhand, von 1234 bis Ende der Stauferzeit läßt sich allein nur die Ausstellerhand nachweisen[31].

Mit Recht nehmen daher Tangl und Breßlau eine Schätzung, daß zwei Drittel aller Königsurkunden der Stauferzeit von Empfängerhand angefertigt seien, als „übertrieben“ an[32].

Meistens rührt nur der eigentliche Text der Urkunde oder ein Stück derselben von den Parteien her, während der Kanzlei die Eingangs- und Schlußformeln und natürlich die Besiegelung überlassen blieben. Aber die Kanzlei ging der Partei auch in der Weise an die Hand, daß sie ihr ein mit den Beglaubigungsformeln bereits versehenes Blankett einhändigte, in das sie den Text eintragen durfte, dessen Prüfung dann erst bei der Besiegelung stattfinden mochte[33]. Doch wird man, worauf Wibel (Archiv f. Urkundenforsch. 3, 86) hinweist, die zahlreichen Urkunden, die in Gestalt von Blanketts dem Empfänger zur Ausfüllung überlassen [212] wurden und bei denen nachträgliche Beglaubigung nicht festgestellt werden kann, nicht mehr ohne weiteres gutgläubig als Originale ansehen dürfen, sondern man hat, wenn einzelnes Auffallende Verdacht erweckt – und das ist bei einem mit den Bräuchen und Formeln der Kanzlei unbekannten Schreiber leicht möglich – sie speziell daraufhin zu prüfen, ob man es nicht mit Fälschungen zu tun hat.

Die Aushändigung besiegelter Blanketts ist wohl selten[34], aber mehrfach bezeugt und wird sich zumeist nur bei Originalen mit aufgedrücktem Siegel erkennen lassen, und zwar, wenn die Schrift dem Siegel ausweicht. Da man aber schon im voraus bei Anfertigung der Schrift, den Raum, den das Siegel einzunehmen hatte, berechnen konnte, so werden andere Anhaltspunkte hinzukommen müssen, um aus der Unterbrechung der Schrift auf eine Vorausbesiegelung des Blattes schließen zu können[35].

Beweisend sind diejenigen Fälle, wo das Siegel nicht an seiner gewöhnlichen Stelle steht, während doch an der Urkunde Raum genug vorhanden gewesen [213] wäre[36], oder wenn das Siegel Teile des Schlußprotokolls unterbricht, und dieses sich als mit dem Texte gleichzeitig gefertigt ergibt[37].

Am häufigsten sind Fälle, bei denen die Datierung dem Siegel ausweicht[38]. Da die Länge des einzutragenden Textes noch nicht feststand, so ging man am sichersten, wenn man das Siegel möglichst weit unten aufdrückte, weil die Datierung trotzdem leicht Platz fand.

Auch die Art der Besiegelung zur Zeit Friedrichs I., in der das Hängesiegel aufkommt, läßt im einzelnen Falle erkennen, ob die Urkunde auf Blankett hergestellt wurde[39].

Sprachen wir bisher von der Besiegelung vor der Datierung, so weisen einzelne Fälle darauf hin, daß zwar der Text schon eingeschrieben war, aber die Siegelung vor der Datierung erfolgte, wobei die Nachtragung bald nur diese, bald auch andere Teile des Schlußprotokolles betraf. Darauf weist die Unterbrechung der Datierungszeile hin, wo die letztere sichtlich erst nachgetragen ist. Freilich darf nicht vergessen werden, daß man hierfür eine Lücke lassen konnte. Aber auch bereits besiegelten Urkunden fehlt die Datierung allein oder gemeinsam mit anderen Teilen des Schlußprotokolles[40].

So dürfte denn nicht zu bezweifeln sein, daß der ursprüngliche regelmäßige Gang der Beurkundung der war, daß die Urkunde vom Könige vollzogen, dann rekognosziert, weiter besiegelt und endlich zum Schluß die Datierung zugefügt wurde.

Aber an diesem Gange hat man jedenfalls später nicht festgehalten. Das üblichere scheint Siegelung nach der Datierung gewesen zu sein, also nach Vollendung des gesamten schriftlichen Bestandes der Urkunde.

Auf Siegelung nach der Datierung weisen hin Urkunden, die von demselben Schreiber in einem Zuge geschrieben sind. Bei aufgedrückten Siegeln verbietet sich oft Vorausbesiegelung wegen der dadurch für den Schreiber verursachten Unbequemlichkeit. Freilich können auch Blankette verwandt sein, ohne daß sich das noch erkennen läßt, besonders bei Urkunden, mit anhängendem Siegel.

Auf Siegelung nach der Datierung läßt auch schließen, wenn das Siegel sich in den leergelassenen Raume fügt oder einen Teil der Schrift verdeckt, oder wenn die datierte Urkunde unbesiegelt geblieben ist[41].

Infolge nachträglicher Besiegelung stellen sich oft Widersprüche zwischen Siegelformel und Siegel selbst heraus, wenn es bei Anfertigung der Schrift noch ungewiß war, ob ein Wachssiegel oder eine Bulle zur Verwendung kommen sollte[42]. So auch, als man im 12. Jahrhundert anfing, die Siegel nicht mehr aufzudrücken, sondern anzuhängen. Der Schreiber hat dann wohl oft nicht gewußt, ob dem neuen Brauche entsprechend das Siegel angehängt werden sollte[43].

In einzelnen Fällen ergeben sich auch Widersprüche zwischen dem Siegel und der Datierung, d. h. der Siegelstempel kann zur Zeit des Datums nicht gebraucht worden sein. Es spricht das für nachträgliche Besiegelung durch denselben Herrscher. So bei Neuausfertigungen durch diesen oder einen von [214] dessen Nachfolgern. Das erstere ist namentlich im 10. und 11. Jahrhundert nicht selten vorgekommen[44].

Der Widerspruch erklärt sich leicht bei Urkunden, die vom Wahl- oder Krönungstage oder unmittelbar darauf datiert sind.

In der Regel scheint die Kanzlei bereits am Tage der Königs- oder Kaiserkrönung im Besitz des neuen Siegelstempels gewesen zu sein, wie ja dessen Herstellung gewiß mit zu den übrigen Krönungsvorbereitungen gehörte. Je kürzer die Zeit zwischen Wahl und Krönung, je weniger Zeit dem Siegelstecher für seine Arbeit gelassen war, um so weniger befriedigend sind die Resultate. Eine größere Zahl dieser ersten Stempel ist künstlerisch minderwertig und deshalb auch bald durch bessere Stücke ersetzt worden[45]. Vielfach dürfte die Kanzlei schon von vornherein diese Erststempel als provisorische angesehen haben.

Jedenfalls sind die am Königswahltage oder wenige Tage darauf ausgestellten Urkunden erst nachträglich unter dem Tage der Handlung besiegelt worden[46], während solche vom Kaiserkrönungstage mit dem an diesem Tage bereits vorliegenden neuen Stempel besiegelt wurden[47], denn die Krönung des Königs zum Kaiser kam nicht unerwartet, und es konnte daher längere Zeit vorher dem Sieglestecher der Auftrag erteilt werden[48]. Und an solchen Tagen ließ man es nicht gern an Gnadenbeweisen fehlen.

Wie eilig es die Kanzlei mit der Herstellung der neuen Königssiegel hatte, beweist die des Königssiegels Friedrichs I. Der Künstler, der dieses lieferte, ist in der Umgebung des Abtes Wibald von Stablo und Corvey, vielleicht in Corvey selbst zu suchen. Friedrich I. war gewählt 5. März 1152, die Krönung in Aachen fand drei Tage später am 8. März statt. Darauf wurde schon am 12. März, also sieben Tage nach der Wahl, die erste Urkunde besiegelt, und zwar mit demselben Stempel, der in der übrigen Königszeit gebraucht wurde[49].

Dieser Stempel ist künstlerisch so schön ausgeführt, daß er unmöglich nur in wenigen Tagen hergestellt sein kann. Aber schon am 18. März muß er fertiggestellt gewesen sein, denn an diesem Tage sandte Wibald einen silbernen Stempel an die Kanzlei, am 27. März war auch das Instrument zum Bullieren fertig geworden. Und gleichzeitig mit diesem übermittelte er einen genau nach dem Muster des silbernen angefertigten Stempel aus Zinn nach Aachen, zusammen mit zwei fertigen Goldbullen, Avers und Revers der Königsgoldbulle.

Seit dem Ende des 13. Jahrhunderts pflegten sich die gewählten Könige bis zu der in der Regel rasch auf die Wahl folgenden Krönung ihrer bisherigen fürstlichen Siegel zu bedienen[50].

Im 15. Jahrhundert waren die Zwischenzeiten zwischen Wahl und Krönung so bedeutend, daß das bisherige Auskunftsmittel nicht mehr genügen konnte, [215] Die gewählten Könige ließen daher zunächst das kleinere Siegel mit dem einköpfigen Adler als Siegelbild herstellen und siegelten damit bis zur Krönung[51].

Im 16. bis 18. Jahrhundert schwankte die Zahl der Tage zwischen Wahl und Krönung zwischen 2, 4, 7, 8, 10, 13, 14 und 21 Tagen. Wenn die Wahlkapitulationen am Wahltage bez. einen oder wenige nach ihm datiert sind, und bereits das neue Siegel tragen, so hat offenbar eine Nachbesiegelung stattgefunden, da die zum Teil schwierige Herstellung des Stempels längere Zeit erforderte. Aber auch der Text der Wahlkapitulation, der meist sehr umfangreich ist und in einer Anzahl von Exemplaren hergestellt wurde, erforderte längere Zeit und konnte nur dann auch das neue Siegel am Wahltage vorliegen, wenn Vorverhandlungen wegen der Wahl und des Wahltages gepflogen waren[52].

An einer nachträglichen Besiegelung von Urkunden aus der Königszeit mit dem Kaisersiegel ist nicht zu zweifeln[53].

Wenn wegen anderer Ursachen als der Änderung des Titels ein Siegelwechsel eintrat, kommen oft ein paar Wochen oder Monate hindurch alter und neuer Stempel nebeneinander vor, früher datierte Urkunden sind nachträglich besiegelt worden[54]. [216] Nachträgliche Besiegelung durch einen andern als den die Urkunde ausstellenden Herrscher können wir ebensowenig nachweisen, als daß die Kanzlei nach dem Tode desselben noch Urkunden mit dessen Siegel versah, oder ein König ein auf den Namen seines Vorgängers lautendes Diplom durch Aufdrückung seines Siegels bestätigte. Die hiermit nicht übereinstimmenden Urkunden erweisen sich als ursprüngliche Blankette oder Fälschungen[55].

Die Bestätigung vorgelegter Urkunden erfolgte in älterer Zeit durch Unterzeichnung, welcher Form sich Arnulf mehrfach bediente, indem er ohne weitere Beurkundung sein Signum in der sonst [217] üblichen Form zufügte[56]. Es finden sich aber auch Urkunden von ihm und Ludwig dem Kinde, denen außer dem Signum auch das Siegel zugefügt ist, um auch ihrerseits den Inhalt der Urkunde des Vorgängers zu bestätigen[57].

Vereinzelt bleibt der Fall, daß Friedrich I. eine Urkunde seines Vorgängers Lothars III., eine Nachzeichnung des wohl in Verfall geratenen Originals, bestätigte, eine Nachzeichnung, der man das von der Urkunde losgelöste Originalsiegel Lothars dem des Bestätigers bei fügte[58].

Die Könige, die so häufig um Bestätigung der von Reichangehörigen vollzogenen rechtlichen Handlungen angegangen wurden und diese durch Ausstellung eigener Diplome bewirkten, haben nur selten fremde Urkunden durch ihr Siegel beglaubigt[59].

Für die karolingische und sächsische Zeit ist nachweisbar keine Privaturkunde durch den König besiegelt worden[60]. Dagegen lassen sich einzelne Fälle im elften Jahrhundert nachweisen[61] und sind [218] auch in der staufischen Zeit nicht häufig, doch kommen sie noch im 13. Jahrhundert vor[62].

Besiegelung von Königsurkunden durch Siegel anderer Personen, wie sie im zwölften Jahrhundert und später[63] vorkommt, ist für das elfte Jahrhundert noch völlig auszuschließen.


  1. Ficker, Beiträge 2, 188. Breßlau, UL. 1, 766.
  2. Ilgen a. O. 27.
  3. Quellen und Erörterungen 9a, 475: Nulle littere nisi valde simplices debent domini sigillo communiri, nisi de scitu principis speciali et post legittimam litterarum examinationem factam a prothonotario seu cancellario vel aliis, qui ad huius modi officium sunt per principem deputati. – Die Kanzleiordnung Karls von Anjou bestimmt, daß keine Urkunde in Gnadensachen oder von einiger Bedeutung ohne Wissen des Königs besiegelt werden darf. Winkelmann, Acta 1, 745: nullaque patens littera seu clausa, que graciam continent aut pondus importet, sigillabitur sine consciencia regis quantumcumque in ea impressio anuli dicti prothonotarii et ipsius inscripcio habeatur. – Über den Geschäftsgang der deutschen Reichskanzlei besitzen wir Kanzleiordnungen erst aus dem letzten Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts, und zwar aus jener Zeit, in der die vom Erzbischof Berthold von Mainz geleitete Reichskanzlei und die Hofkanzlei Maximilians I. nebeneinander eine konkurrierende Tätigkeit entfalteten.
  4. Gregor von Tours (Hist. Franc. 5, 3): Referendarius, qui anulum regis Sigeberti tenuerat. Rotbertus summus referendarius als gerulus anuli regis Chlotarii bezeichnet. Von Rado heißt es: scriptor privilegiorum gerulusque anuli regis. Waitz, Verf. 2, 380 Anm. 2. Karolingerzeit: Mon. Leg. 1, 540 Kap. 17 bestimmt Karl der Kahle bei seiner Abreise nach Italien: Adalardus comes palatii cum eo (Sohne des Kaisers) cum sigillo. Aus den tironischen Noten geht hervor, daß in der Regel die Vorstände der Kanzleien das Siegel in Verwahrung hatten. – Nachkarolingische Zeit: Vita Ottonis (Mon. Germ. SS. 20, 765) Bischofs Otto von Bamberg, der 1102 Kanzler unter Heinrich IV. war: Otto sigillum imperatoris et officium cancellarie succepit. Dieser Brauch hat dann in der goldenen Bulle von 1356 seine gesetzliche Regelung erfahren und bis zur Auflösung des Reiches fortgedauert. Hatte der Erzkanzler einen Stellvertreter (Vizekanzler), so war das Siegel diesem anvertraut. Auf den Reichstagen führte das Siegel der Erzkanzler, doch so, daß nur eine formelle Übernahme und hierauf Rückstellung an den Vizekanzler stattgefunden zu haben scheint. Archiv f. österr. Gesch. 84, 413
  5. Fellner-Kretschmayr, Die österr. Zentralverwaltung 2, 11 § 21. 1498 13/2: das eilfte kestel sol haben ein stössel, wol vermacht. Darein sol man legen das sigel und secret verspert, und denselben slüssel sol haben der canzler oder obrist secretari. – 2, 242 § 14. 1528 12/2: sollen die pergamenen brief, so mit unserm anhengenden insigl zu fertigen sein, bei gedachtem unserm obristen canzler, wie der brauch ist, gesigelt und die andern mit unsern secret sigel, wie obbegriffin stehet (§ 13) versecretiert werden. – 2, 270 § 61. 1537 1/9: nachmals unserm obristen hofcanzler oder verwalter desselben hofcanzlerambts zuetragen. – 2, 347 § 59. 1568 1/7: oberster camerer, alda beruert gross sigl verwart ist. – 2, 461 § 21. 1628 1, 9: canzler, deme unsere sigill (großes und mittleres) bevolchen zum sigeln. – 2, 549 § 41. 1669 31/12: zu unserm obristen hofkanzlern „als dem wir die sigl (großes und mittleres) anbevolchen und anvertraut“ zum sigeln. – So auch 3, 5 § 42. 1683 11/6. – Die Sekrete, auch gemain sigel genannt, die zu minderwichtigen Sachen Verwendung fanden, [203] blieben bei den einzelnen Kanzleiexpeditionen. Die Hofkammer hatte ihr eigenes Siegel. Fellner-Kretschmayr a. O. 2, 29, 3b. 1498 13/2: wir verordnen und geben … unsern verwaltern und räten unser camersecret, daz si zu verfertigung und aufrichtung aller und iglicher santbrive geschäft raitbrif und ander brif und verschreibungen dasselb secret zu ainer jeden zeit nach laut diser unser camerordnung brauchen mügen. – 2, 269 § 58. 1537 1/9: dann mit dem secret, das ain hofcamersecretari hat, an die stat verfertigt werden. – Sekret für die Reichssachen 2, 297 § 16. 1559 1/6: unser taxator … was von nöten registriren lassen und volgends so es missiven … verschliessen, solche papiren brief alle mit unserm secret, so wir ime zuestellen lassen und vertrauet, versigeln. – Österreich. Hofkanzlei 2, 459 § 14. 1628 1/9: unser secretari … dieselbige brief, so si mit iren secret fertigen. – 3, 383 § 18. 1720 26/3: zumalen nun aber dises kleine sigill, womit derlei expeditiones vorher sigilliret worden, allzeit in dem taxambt, wo dergleichen künftighin zu sigilliren sein, aufbehalten werden solle. – Hofkriegsratssekret 2, 409 § 9 (1604–15): under unsern aufgetrukten kais. secrctinsigel.
  6. Geheimsiegel, insbesondere Ringsiegel, handhabten wohl die Kaiser persönlich. Außer den Siegeln, die von den Kanzleibeamten geführt wurden, hat Karl IV. noch mehrere besessen, die er persönlich gebrauchte und handhabte. Sie alle waren Siegelringe. Lindner a. O. 50. Ilgen a. O. I. 4, 35. Vgl. S. 174.
  7. Philippi, Reichskanzlei 29f. Breßlau UL. 1, 580. Erben a. O. 105.
  8. Winkelmann, Sizilische u. Päpstliche Kanzleiordnungen S. 6: Littere vero omnes scripte relegentur in conspectu predictorum et sub sigillo alterius eorum portabuntur ad sigilla, prout docuerit, et cum sigillabuntur, omnia sigilla erunt, prout quilibet expedire debet litteras suas. – Et duo iudices, qui eodem die sederint in causis, legent litteras de sigillo iusticie et per eos tantum approbate et signate sigillabuntur, et dictum est.
  9. Breßlau UL. 1, 577. – Erben a. O. 111.
  10. In den ersten Regierungsmonaten Ludwigs IV., dann auch in späteren Jahren seiner Regierung tragen mehrere Urkunden auf ihrer Rückseite in gleichmäßiger Weise das Wort lecta oder perlecta. Breßlau a. O. 1, 771, Anm. 1 und danach Schauss, Zur Diplomatik 10 nehmen Beziehung auf den König an. Erben a. O. 1, 267 meint wohl mit Recht, daß sich das Wort auf eine Revision durch höhere Kanzleiorgane bezieht. Vgl. a. Erben a. O. 1, 276, Anm. 4. Sybel u. Sickel, Kaiserurk. in Abb. Text 306. Auf der Rückseite der Urkunden rote Spuren (Or. München, K. Ludwig Select No. 16, 17, 23, 44) 1312 Dez. 2, 1314 Dez. 2 u. Dez. 20, 1315 April 28 auf der Schriftseite (Bug) No. 123 1317 Febr. 17 und auf der Schriftseite (linker Rand) No. 131 1317 Febr. 24. Gut erhalten Or. Stadtarchiv München 1315 Febr. 18 (IV, Taf. 74, 11). So läßt sich auch an Urk. 1335 Juli 1 (Or. Dresden 2698) auf der Rückseite eine Spur, wie von einem ganz kleinen Siegel nachweisen. Lippert (in Mitteil. des Inst. f. österr. Gesch. 13, 607) weist auf ein anderes Vorkommnis hin, das zwar nicht Ludwigs Urkunden selbst, wohl aber einige mit den seinigen in sachlichem Zusammenhange stehende Urkunden [204] seiner Söhne betrifft. Am 18. Aug. 1337 schlossen Ludwig und seine Söhne Ludwig und Stefan mit Friedrich von Meißen Bündnisse und zugleich Verträge ab. Das Hauptstaatsarchiv Dresden besitzt von diesen neun Urkunden die drei des Kaisers (Or. 2780, 2782, 2783), zwei des Brandenburgers (2781, 2784), zwei Stefans (2785, 2786). Stefans Bündnis befindet sich im Gesamtarchiv Weimar (Reg. F p. 150 E. 31a). Auf sämtlichen fünf vorhandenen Urkunden der Söhne findet man außer den an Pergamentstreifen hängenden Fußsiegeln Ludwigs, bez. Reitersiegeln Stefans noch auf der Rückseite ein zweites, rundes, grünes Wachssiegel aufgedrückt (2781, 2784, 2785) und der Weimarer in der rechten, bei 2786 in der linken Ecke. Die noch vorhandenen Reste des Siegelbildes und der Umschrift verraten Anklänge an das bekannteste wettiner Siegel des 14. Jahrhunderts, den reifgeschmückten Jünglingskopf einer antiken Gemme, den vier Generationen der Markgrafen von Meißen (von Friedrich dem Freidigen bis zu seinem Urenkel Friedrich den Streitbaren) (Posse, Lehre von den Privaturk. 132. 136 und Siegel der Wettiner, Taf. 17, 3; 20, 3) ein Jahrhundert lang als Sekretsiegel führten. Eine Vergleichung mit wohlerhaltenen Originalen dieses Sekretes ergab das überraschende Resultat, daß tatsächlich bei jener Zusammenkunft in Schleusingen der Wettiner, für den alle diese Urkunden ausgestellt wurden, sein Sekretsiegel auf der Rückseite der Urkunden der Kaisersöhne – nicht aber denen des Kaisers selbst – mit aufdrücken ließ. Es handelt sich also hier um eine Doppelbesiegelung, die Hauptbesiegelung des Ausstellers und eine sekundäre Mitbesiegelung des Empfängers.
  11. Vgl. S. 172.
  12. Lindner, Urkundenwesen Karls IV. und seiner Nachfolger 51, 96, 127. 143. – Erben a. O. 1, 263.
  13. Erben a. O. 1, 277. Bis zum Jahre 1456 wird auf das braungelbe Wachs des Hauptsiegels an der betreffenden Stelle eine dünne Schicht roten Wachses aufgetragen, sodaß der Abdruck des Sekretes rot erscheint. Von 1456 an erfolgte der Abdruck direkt auf das Wachs des Hauptsiegels. Sybel und Sickel, Kaiserurk. in Abb. Text 472.
  14. Breßlau UL. 1, 772. – Seeliger (Mitteil. des Inst. f. österreich. Gesch.) 8, 15, Anm. 1. Verhältnismäßig oft sind wirklich schon vollendete Urkunden wegen der kaiserlichen Weigerung nicht zur Ausgabe gelangt. Der Taxator Weigand fügte z. B. seiner Aufzeichnung eines für den Juden Abraham aus Speier bestimmten Freiheitsbriefes hinzu: „non est secretatum neque concessum per imperatorem. Baltazar promovit, sed non profecit“, strich später auch diese Bemerkung aus und notierte „imperator noluit non cedere“. (Taxregister fol. 40). – Seit dem Jahre 1442 sind nicht sekretierte Diplome so selten, daß man [205] das sekretierte Siegel geradezu als Erfordernis hinstellen kann. Seeliger a. O. 10, Anm. 2. Nach der Königswahl häufte sich natürlich die Anzahl der Diplome außerordentlich, so daß Friedrich zum Auskunftsmittel des Sekretierens schritt. Or. Dresden 6709. 1442 Juni 24, also acht Tage nach der Wahl ausgestellt, ist noch nicht sekretiert.
  15. Seeliger a. O. 33.
  16. Sybel u. Sickel, Kaiserurk. in Abb. Text 476.
  17. Selbständig urkundende Behörden sind die von Maximilian eingesetzten Landesregierungen, die „Regimenter“ zu Innsbruck und Wien. Die Urkunden des Regiments zu Wien sind daran kenntlich, daß in der Datierung fast immer die Ortsangabe fehlt und daß die Unterfertigung durchweg lautet „commissio domini regis (imperatoris) in consilio“. Die Unterfertigung nennt keinen Namen, ebenso wie in der Registraturnotiz nur das Registraturzeichen ohne Namensnennung gegeben ist. Nur zum Teil selbständig urkundende Behörden sind der Hofrat und die Hofkammer. Die Urkunden des ersteren haben links unter dem Text die Unterfertigung „per regem N.“, die Urkunden der Hofkammer tragen rechts unter dem Text die Notiz „visa in consilio camere“ oder „in consilio camere“.
  18. Die Drucke lassen sich seit 1492 nachweisen, und zwar als vollständige Drucke oder gedruckte Formulare, in die einzelne Teile schriftlich eingetragen wurden. Vollständige Drucke sind für das ganze Reich giltige Erlasse. Sie sind meist ohne Unterfertigung und Siegel, wie z. B. der Erlaß von 1496 Mai 23 betreffs der Bezahlung des gemeinen Pfennigs. Ferner Ladungen zu Reichstagen in Form von Briefen mit geschriebener Adresse und dem als Verschluß dienenden Siegel. Die gedruckten Formulare, z. B. Quittungen über Reichssteuern, in die der Name des Adressaten, Höhe der Summe usw. eingesetzt wurde, stehen in der Ausstattung den geschriebenen Urkunden gleich, verlangen also Unterfertigung und Siegel.
  19. Daß wir es mit einem Ersatz für die abgekommene Sekretierung, wie sie Friedrich III. eingeführt hatte, zu tun haben, mit einer persönlich vom Könige geübten Kontrolle, geht daraus hervor, daß bis zum Jahre 1502 zahlreiche Urkunden von Maximilian unterfertigt sind, seit 1502 fast alle aus der Kanzlei ausgehenden Urkunden, ohne Unterschied, ob es Diplome oder Patente und Briefe. Der Unterschied liegt nur darin, daß Diplome in der Regel die große Unterfertigung „Maximilianus rex“, Patente und Briefe die kleine „per regem per se“ tragen. Sybel u. Sickel a. O. 478.
  20. Rosenthal, Behördenorganisation Kaiser Ferdinands I. S. 44.
  21. Vgl. S. 176.
  22. Hofkammerordnung 1498 Febr. 13 (Fellner-Kretschmayr 2 S. 18, § 6): daz dieselben geschäft all under unserm camersecret gefertigt, auch mit unserm handzeichen signiert und durch des bemelten von Brichssenn oder in seinem abwesen der andern unser stathalter der hofcamer aines und des registrator unser hofcamer aigen handschriften underschriben werden. In dem Beratungsprotokolle der Hofkammer vom Juli–Dez. 1500 erscheint unter 17. Aug. fol. 56 betreffs des Siegels folgende Verordnung: Das auch herr Matheis Lanng, dieweil der auf kgl. Mt selbs person zu warten furgenomen und ime deshalben ain klain secret uberantwurt ist, damit zu handlen nach laut der Ordnung, so ime dabei und damit in schrift ubergeben ist … das ee (derselbe) noch das gross secret, so er bisher bei seinen handen gehebt, furderlich auf die hofcamer uberantwurten und herausgeben soll. – Schatzkammerordnung 1498 Febr. 13 (Ebenda 2 S. 29, § 6): geben auch den vorgemelten unsern verwaltern und räten unser camersecret, daz si zu verfertigung und aufrichtung aller und iglicher santbrieve geschäft raitbrif und ander brif und verschreibungen dasselb secret zu ainer jeden zeit nach laut dieser unser camerordnung brauchen mügen. – S. 34, § 19: daz dieselben geschäft all unter unserm hofcamersecret gefertigt auch mit unserm hantzaichen signirt und durch zwen aus unsern stathaltern und des registrator unser hofcamer aigen hantschriften underschriben werden. – S. 41, § 44: geschäft und ander brif, so under unserm camersigl oder secret aus bevelh unser verwalter ausgen.
  23. Das Folgende nach: Rosenthal, Die Behördenorganisation K. Ferdinands I. 1887. – Fellner in Mitteil. des Inst. f. österr. Gesch. 8, 258f. 15, 517f. – Biedermann, Gesch. der österr. Gesamtstaatsidee (1526–1804). – Seeliger, Erzkanzler und Reichskanzleien. – Kretschmayr, Das Deutsche Reichsvicekanzleramt im Archiv f. österr. Gesch. 84, 381f. – Fellner-Kretschmayr, die österr. Zentralverwaltung 1907.
  24. Gedruckt von Kretschmayr im Archiv f. österr. Gesch. 84, 463–480.
  25. So auch schon in der Kanzleiordnung (Gedr. Posse, Lehre von den Privaturkunden S. 202) [17] aus der Zeit Friedrichs III. 1482–84: Und so die copi ingrossirt und geschriben ist, alsdann sol er (der Sekretär) die mit dem schreiber uberlesen und corrigiern, ehe si zum sigel getragen werden. – Kanzleiordnung Maximilians I. von 1494 Okt. 3 (Posse a. O. 205, 207): [3] Und so solich minuten dermaß besichtigt, underschriben und ingrossirt sein, sollen sie (die secretarien) die mit dem schreiber, der die geschrieben hett, ueberlesen und ob die einichen mangel hetten, [208] zuvor und ehe sie zum siegel getragen werden, corrigirn und mit iren namen vertzeichnen. [5] Item der registrator sȯll gueten vleiß haben, alle brieve, so under anhangenden sigeln außgeen, ordentlich in ein buch mit seiner handt zu registriren oder durch andere, doch uff seinen costen registriren laßen, und so die dermaßen registrirt sein, gen den concepten collationiren, damit in dem register nichts ungerechts erfunden werde. [6] Und sȯll auch uff alle brieve besunder was anhangende insigel hatt, außen zuruck das wortt Registrata und dobey seinen gewonlichen namen und zunamen schreiben. [25] Und was brieve obbemelter weise angeschafft, geschrieben, sȯllen dem taxatori uberantwurt werden, der die zu seinen handen nemen, uns oder unserm cantzler zu versiegeln oder zu secretirn anbringen, und so die gelesen und underschrieben sein, sȯll er die bey sich nemen, den leuthen, dan sie zustuenden, auff außrichtung gepuerlicher tax und belonung volgen laßen. Doch sȯllen der kn mat. angeschaffen sachen vor andern alwegin verfertigt, secretirt oder gesiegelt und nach gestallt der sachen hinweg geordent werden. [26] Und was mit dem großen sigel zu sigeln ist, sȯll uns und das ander unserm cantzler oder dem, der das kleyn sigel oder secret aus unsern bevelh zu yeder zeit haben wurde, zu underschreiben furbracht werden. – Kanzleiordnung von 1498 Sept. 12 (Posse a. O. 209, Seeliger, Erzkanzler 208 und Fellner-Kretschmayr a. O. 2, 48): [2] Item, unser gross sigl, so derselb unsrer neve von Meintz itz praucht, und das missifsigl, so wir von neuem machen lassen wollen, soll man legen in die ratstruhen in ein lade neben dem, darin die anderen zwei sigl und secret ligen. [3] Item, zu demselben ladel, dorein dieselben zwei reichssigel gelegt werden, soll unser neve von Meintz allein den slüssel haben, aber die schlussel der ratstruhen sollen onverendert beleiben. [4] Item, mit denselben zweien reichs- und sunst mit dhainen andern sigln sollen alle hendl des reichs gefertigt werden. [5] Item, mit dem sigl und secret, so wir bisher gepraucht haben und auch in der ratstruhen ligen, sollen durch die, so wir darzu verordnen, und von niemands anderm, allain alle osterrichisch und burgundisch hendel besigelt werden und gefertigt. [6] Item es soll auch kain brieve in des reichs hendeln besigelt werden, er si dann zuvor von unserm lieben neven von Meintz oder seinem verordenten underschriben und gezaichnet.
  26. So auch schon in der Kanzleiordnung Friedrichs III. aus der Zeit 1482–84 Gedr. Posse, Lehre von den Privaturk. S. 204 (28): Er (der taxator) soll auch all brief selbs zum sigel tragen, die gesiegelten wider zu seinen handen nemen, und alsdann so all ordnung damit gehalten ist, er und sunst niemand die hinauß geben.
  27. Vgl. S. 177.
  28. Lindner a. O. 108–111, 114 f.
  29. Seeliger in Mitteil. des Inst. f. österr. Gesch. III. Ergänzungsb. 332 ff. Der Gebrauch von Kanzleiregistern am deutschen Königshofe des 12. und 13. Jahrhunderts, die königliche Regierungsmaßnahmen zu verzeichnen hatten, kann ebensowenig bewiesen, wie verneint werden, jedoch bleibt die Möglichkeit der Registerführung in dieser Zeit bestehen. Wenn einzelne Nachrichten auf Urkundenregister unter Heinrich VII. hindeuten, so hat es doch damals allgemeine Urkundenregister im Sinne von Aufzeichnungen aller aus der Kanzlei stammenden Urkunden ebensowenig wie später gegeben. Kaum dürfen die Bücher Heinrichs unvollkommener gedacht werden, als die Ludwigs IV. Und seine Registerführung ist nicht so beschaffen, um als wirklicher Fortschritt begrüßt werden zu können. Unter Karl IV. wurde weit vollständiger registriert, aber die Jahrhunderte haben unter seinem archivalischen Nachlaß noch gründlicher aufgeräumt und verhältnismäßig noch armseligere Überreste auf uns kommen lassen. Noch schlechter steht es mit dem entsprechenden archivalischen Nachlaß Wenzels. Die Überreste der königlichen Register empfangen mit dem Jahre 1400 ein wesentlich anderes Gepräge. Während nur ganz dürftige Überreste des 14. Jahrhunderts vorliegen, steht eine stattliche Reihe von Bänden des 15. Jahrhunderts vor uns. Das erhaltene Material ist reichhaltig, aber keineswegs vollständig. Die Urkunden Ruprechts wurden bei ihrer Registrierung nach gewissen Gesichtspunkten gesondert. Die erste und wichtigste Scheidung war die in königliche und landesherrliche. Hierzu trat eine weitere, nach äußeren Merkmalen vorgenommene Sonderung, und zwar nach der Sprache und nach der Besiegelungsart. Da nur ein pfälzisches Siegel in Gebrauch stand, so war eine weitere Sonderung der pfälzischen Regesten unmöglich, wohl aber wurden die Reichsregister nach der Verschiedenheit der Siegel geschieden, indem A (lateinische Urkundenbücher) 2 Abteilungen für die mit der Majestät und für die mit dem Sekret beglaubigten Urkunden besaß, indem C (deutsche Urkundenbücher) bloß einer Aufnahme der Majestätsbriefe, Kop. 467 der Sekretbriefe diente. Eine Gliederung nach solchen Gesichtspunkten ist unter den anderen Königen des 15. Jahrhunderts [211] nicht üblich gewesen. Die Register Sigismunds, Albrechts II. und Friedrichs III. zeigen keine Einteilung nach Sprache oder Besiegelungsart der registrierten Urkunden. Nicht entfernt in der Reichhaltigkeit, die den archivalischen Nachlaß Ruprechts auszeichnet, liegen Register Sigismunds vor. Das einzige der kurzen Regierung Albrechts II. entstammende Register gleicht seiner Anlage nach vollständig denen Sigismunds. Weit umfassender als die Überreste der am Hofe Sigismunds und Albrechts vorgenommenen Buchführung sind die erhaltenen Register Friedrichs III. Für 22 Regierungsjahre sind die Reichsregister vollständig, für die übrige Zeit fehlen sie teilweise: alles in allem hat sich nicht einmal die Hälfte des einstigen Bestandes bis auf unsere Tage erhalten.
  30. Band G. fol. 113 der Reichsregistraturbücher (Wien). Vgl. Mitteil. des österr. Inst. 2, 116.
  31. So berechnet Philippi, unser bester Kenner der Stauferzeit, daß er von den ca. 190 Stücken aus Friedrichs II. Königszeit, die er genauer auf ihre Schrift untersucht hat, etwa 60 in deutscher Schrift gefertigter Diplome nachweisen könne, daß aber von diesen 26 wieder zweifellos von Schreibern der betreffenden Empfänger gefertigt worden sind. Und auch für die Urkunden Heinrichs (VII.) nimmt er an, daß in einer großen, ja wohl der größten Zahl von Fällen die Urkunden der Kanzlei fertig geschrieben zur Prüfung vorgelegt und in dieser nur besiegelt worden sind. Philippi a. O. 20. 47. – Im Hauptstaatsarchiv Dresden befinden sich aus der Zeit von 1154–1245 46 Urkunden, darunter 16 von Empfängerhand. In Betracht kommen hierbei nur die Urkunden aus der Zeit von 1195–1234 (= 39 Stück), da alle Urkunden Friedrichs I. und Heinrichs VI. bis 1195 (= 13 Stück) und die Urkunden Heinrichs (VII.) und Friedrichs II. von 1234 Juli 10 ab (= 7 Stück) von Ausstellerhand herrühren. Daraus ergibt sich, daß die Empfängerhand erst mit der letzten Urkunde Heinrichs VI. von 1195 Okt. 27 (Or. No. 106) einsetzt und bis 1234 das Übergewicht hat, denn von den in Dresden verwahrten 26 Stück dieser Zeit, Urkunden Heinrichs VI., Philipps, Ottos IV., Friedrichs II. und Heinrichs (VII.), sind nur 10 vom Aussteller, dagegen 16 vom Empfänger geschrieben. Alle übrigen Urkunden Friedrichs II. und die eine von Heinrich (VII.) (No. 320) von 1234 ab, rühren ausschließlich von Ausstellerhand her.
  32. In meinem Buche Lehre von den Privaturkunden S. 3 Anm. 1 hatte ich eine Zusammenstellung der Königs- und Kaiserurkunden des Hauptstaatsarchivs Dresden, die von Empfängerhand geschrieben sind, gegeben und zum Schluß bemerkt, daß „betreffs der Urkunden von der Mitte des 12. Jahrhunderts bis zur Mitte des 13. sich erweisen lasse, daß ungefähr zwei Drittel von Empfängerhand geschrieben sind“. Es war daraus nicht mißzuverstehen, daß die ungefähre Schätzung nur auf die dresdner Urkunden der Stauferzeit bezogen werden solle. Und auch Fachleute haben die Sache so aufgefaßt. Da fand ich in den 1903 erschienenen Schrifttafeln Tangls 3 Text S. 44 die Bemerkung: „Die Empfängerausfertigung nimmt fortan auch bei der Königsurkunde einen bis dahin nicht bekannten Umfang an, tritt vollständig konkurrierend neben die Tätigkeit der Reichskanzlei, wenn auch die Schätzung Posses (Lehre von den Privaturkunden S. 3 A. 1), daß von der Mitte des 12. bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts zwei Drittel der erhaltenen Königsurkunden von Empfängerhand herrühren, übertrieben sein mag.“ Zu gleicher Zeit wiederholte Tangl in der Zeitschrift für Rechtsgesch. 38 (Germ. Abteil. 25) S. 259 seine Auffassung der von mir oben angeführten Stelle meines Buches dahin: Zwei Drittel aller Königsurkunden von der Mitte des 12. bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts läßt O. Posse von Empfängerhand herrühren. Diese Annahme, gegen deren Richtigkeit ich schon an anderer Stelle meine Bedenken äußerte, wird jetzt durch Erben für die Anfänge Friedrich Barbarossas als viel zu weitgehend widerlegt. In den Jahren 1156–1158 rührt fast die Hälfte aller noch erhaltenen Urkunden allein von dem Diktator des Minus her….
  33. Breßlau a. O. 1, 461. – Meister a. O. 1, 163.
  34. Ein besiegeltes Blankett der Reichskanzlei ohne Ausfüllung ist nicht überliefert, doch hat sich ein solches leeres Pergamentblatt mit dem Siegel des Markgrafen Otto, mit dem Pfeile, von Brandenburg erhalten. Es ist abgebildet bei Posse, Lehre von den Privaturkunden, Tafel XXVII, und stammt aus der Zeit von 1266–1309. Da das Pergament nie beschrieben worden ist, so wird man annehmen müssen, daß die Beurkundung anders als beabsichtigt vorgenommen wurde, oder daß das Rechtsgeschäft nicht zu Stande kam, das Blankett aber in den Händen des Empfängers blieb. Vgl. ebendas. S. 94 Anm. 2 und 164 Anm. 1.
  35. Kaiser Friedrich II. an Mag. Theodor (Huillard-Bréholles 5, 745): mittimus discretioni tue cartam sigillatam et non scriptam mandantes, ut in lingua Arabica ex parte nostra scribas eidem regi. – Im Landeshauptarchiv Wolfenbüttel fand ich eine Urkunde Friedrichs I. (St. 3692) für Heinrich den Löwen, mit sehr schön erhaltener Goldbulle (I, Taf. 21, 3. 4). Die Urkunde ist ohne Datum und Rekognition, gehört aber zweifellos ins Jahr 1154 und ist noch im April auf dem Reichstage zu Goslar verhandelt. Die Schrift ist nicht kanzleigemäß, und das Monogramm, das im voraus mitten auf das Pergament eingetragen ist, weicht von den echten Monogrammen ab. Es war demnach beabsichtigt, zur Seite desselben die Rekognitions- und unten die Datierungszeile nachzutragen. Demnach ist die Urkunde ursprünglich Blankett, aber nie vollzogen worden. Vgl. Posse a. O. 94 Anm. 3, Abbildung der Urkunde ebendas. Taf. XXVIII. – Wegen der Verwendung von Blanketts unter Karl IV. vgl. Lindner a. O. 181 und Ficker, Beiträge 2, 490.
    Ruprecht tadelte den Unfug der Verwendung von Blanketts und erklärte alle Privilegien Wenzels für ungültig, aber die Beurkundung seitens königlicher Bevollmächtigter mit Hilfe besiegelter Blanketts blieb auch später gebräuchlich. Vgl. Mitteil. des österr. Inst. 2, 119 und Ergänzungsband 3, 324.
    St. 500 (Or. Dresden 971) Otto I. für Meißen (Mon. Germ. DD. 1, 552). Alle Merkmale weisen darauf hin, daß Bischof Folchold von Meißen (Bischof seit 969) von der Kanzlei ein Blankett, auf dem WA die ganze erste Zeile und die beiden Subskriptionen geschrieben hatte, und das auch bereits mit Handmal und Siegel versehen war, übergeben wurde, um es gemäß der kaiserlichen Entschließung auszufüllen. Vgl. näheres Uhlirz in Mitteil. des Inst. f. österr. Gesch. I., Ergänzungsband S. 366f.
    Wegen der Verwendung des Blanketts für St. 4298 und 4299 vgl. S. 148.
    Sehr wertvoll sind die Ausführungen Breßlaus über die Verwendung von Blanketts in der Kanzlei Heinrichs II. (DD. Heinrich II. S. XXIX). Danach sind häufiger, als für irgend eine frühere Regierungsepoche nachweisbar ist, in der Kanzlei Heinrichs II., namentlich seit dem Jahre 1007 Blankette verwendet worden. Diese wurden in sehr zahlreichen Fällen für die bamberger, oft aber auch für andere Urkunden dadurch hergerichtet, daß das Eschatokoll oder Teile desselben (namentlich oft das Monogramm), manchmal auch Teile des Anfangsprotokolles oder dieses und Teile des Kontextes voraufgefertigt wurden. Bisweilen sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Blankette in dieser Gestalt, also vor ihrer Ausfüllung, bereits besiegelt oder wenigstens die Siegelschnitte auf den Pergamentblättern angebracht waren; in einigen Fällen (St. 1331 und 1336) scheinen nur besiegelte Pergamentblätter als Blankette verwandt zu sein. Mehrfach haben sich dann die Urkundenschreiber, wie es scheint, durch Dorsualvermerke über den Inhalt der auszufertigenden Diplome Notizen gemacht. In besonders merkwürdiger Weise hat man aber in zwei Fällen (St. 1642 und 1834) der Verwendung schon besiegelter Blankette zu einem anderen Zweck als zur Beurkundung der von dem Kaiser genehmigten Rechtsgeschäfte vorgebeugt, indem man auf der Rückseite der Siegel (IV, Taf. 73, 9. 10), ehe das Wachs erstarrt war, die Namen der Orte, auf die sich die Urkunden beziehen sollten, einkratzte, da die beiden Urkunden, an denen Breßlau diese Beobachtung gemacht hat, für verschiedene Empfänger (Hersfeld und Kaufungen) ausgestellt sind, kann die Manipulation nur in der Kanzlei vorgenommen sein. Bisweilen sind übrigens Blankette viele Jahre in der Kanzlei oder in Bamberg aufbewahrt worden, ehe sie ausgefüllt wurden (St. 1465, 1479, 1794). Ein Blankett aus der Zeit Heinrichs II. ist sogar bis in die Zeit Heinrichs III. (St. 2482) unausgefüllt geblieben (II, Taf. 56, 1). Vgl. S. 114. Wibel hat auch noch andere Siegel mit Inschriften derselben Provenienzen nachweisen können: Otto II. (St. 740 und 798), Otto III. (St. 948 und 976), Heinrich II. (St. 1361, 1643, 1670, 1692), und da man bisher nicht darauf geachtet, so sind auch weitere Beispiele nicht ausgeschlossen. Einkratzungen anderer Art finden sich auch auf den Siegeln der Diplome Heinrichs III. (St. 2210 und 2274). Wibel möchte diese Inschriften eher als Vermerke archivalischer Ordnungsarbeit deuten, wie sie sonst in der Gestalt von Dorsualnoten zu erscheinen pflegen, denn als in der Kanzlei auf das besiegelte Blankett gemachte Notizen, um Mißbrauch mit diesem zu verhüten. So würden dann auch die Worte nicht in das noch weiche Wachs eingekratzt, sondern erst später mit einem heißgemachten, spitzen Instrument eingeschmolzen sein.
    St. 5003. 1196 Juni 10, Worms (Or. Straßburg, Univ.-Bibl.) für den Bischof von Worms. An der Urkunde hängt das Siegel Heinrichs VI. 2 (I, Taf. 23, 2), das bereits 1196 Mai 20 (St. 4994) nicht mehr im Gebrauch war. In diesem Stempel 2 wurden die Worte Rex–Sicilie nachträglich eingraviert (Heinrich VI. 4 I, Taf. 23, 4), und zwar in der Zeit zwischen 9. April und 20. Mai 1196. Vgl. S. 170. Es kann daher unmöglich St. 5003 am 10. Juni 1196 mit Stempel 2 besiegelt worden sein. Die Datierung lautet: Acta sunt hecimperante domino Heinrico invictissimo Romanorum imperatore semper augusto et rege Sicilie, anno imperii (statt regni) eius XXVI., imperii V, regni vero Sicilie secundo, a. d. i. MCXCVI, indictione XIIII; … datum aput Wormatiam idus iunii. Die Zahlen des Königs- und Kaiserjahres stimmen nicht zum Jahre 1196, sind aber beide in Übereinstimmung für die Zeit vom 15. April bis 15. August 1195. Bezieht man nun diese Daten auf eine frühere Handlung, und zwar zu Worms, so fällt diese in die Zeit vom 16.–19. Juli 1195 (St. 4954, 4955, 4955a). Diese Annahme wird gestützt durch das Äußere des Diploms. Es ist in zwei Absätzen geschrieben. Von den Zeugen ab zeigt die Tinte des ganzen ersteren Teiles eine schwarze Färbung, während sie bis dahin auffällig braun war (Sybel und Sickel, Kaiserurk. Taf. X 18). Auch ist der Schluß des Textes überaus gedrängt geschrieben. Alles das deutet in Verbindung mit der lokalen Färbung der Mehrzahl der Zeugen darauf, daß die letzteren bei der Fertigstellung und Aushändigung der Urkunde gegenwärtig gewesen sind. Die Bischöfe und Grafen unter ihnen finden wir fast sämtlich in St. 5004 wieder. Existierte nun damals der Siegelstempel 2, mit dem St. 5003 besiegelt ist, nicht mehr, so muß die Urkunde bereits früher besiegelt worden [213] sein. Und da bleibt nur die Erklärung, daß sie auf einem mit Stempel 2 besiegelten Blankett hergestellt wurde. Dafür spricht auch, daß der Schluß des Textes überaus gedrängt geschrieben ist, wohl um Raum für die übrigen Teile des Diploms zu gewinnen, deren Umfang man bei Herstellung des Textes nicht berechnen konnte. Dabei ist noch ein Raum für zwei Zeilen am Schlusse der Urkunde übrig geblieben. Da der Schreiber der Urkunde in der kaiserlichen Kanzlei nicht nachweisbar ist, so dürfte deren Herstellung von Empfängerhand erfolgt sein. Bei der Anwesenheit Heinrichs VI. in Worms zwischen 16.–19. Juli 1195 wurde dem Bischof von Worms das Blankett, mit Siegel Heinrich VI. 2 ausgehändigt, der den in auffällig brauner Tinte geschriebenen Text bis zu den Zeugennamen herstellen ließ. Dieser Text stützt sich bis auf einzelne kleine Unterschiede auf die Königsurkunde Heinrichs VI. über dieselbe Angelegenheit (St. 4651, 1190 April 4.). In der Hauptsache sind nur wenige Worte und Wendungen derselben geändert, namentlich alle auf das Königstum bezügliche Ausdrücke durch solche, die der kaiserlichen Würde Rechnung tragen, ersetzt. Infolge eines allzu mechanischen Abänderungsverfahrens ist man dann in der Datierung von St. 5003 zu dem Fehler gekommen, bei den Königsjahren auch schon des Kaisertums zu gedenken und zu schreiben: anno imperii 26, imperii 5. Das bis zu den Zeugennamen in Worms beschriebene Blankett blieb bis zur nächsten Anwesenheit Heinrichs VI. in Worms (Juni 1196) beim Empfänger liegen, worauf die Vollziehung durch Zufügung der Beurkundungszeugen und der Schlußteile erfolgte. Damit werden auch die zwei mit verschiedenen Tinten geschriebenen Absätze erklärlich. In die Datierung nahm man auf Grund des Konzeptes die Jahre des Königs- und Kaiserjahres, in denen Heinrich VI. das Blankett aushändigte, also das Jahr der Handlung, auf. Das Jahr des sizilischen Königstums und die Indiktion entsprechen dem Jahre der Beurkundung und Aushändigung. Eine falsche Berechnung der Königs- und Kaiserjahre dürfte ausgeschlossen sein, denn auch St. 5006, 5010, 5013 aus dem Jahre 1196 weisen die gleiche Berechnung a. reg. 26, imp. 5 auf. Eine nähere Untersuchung dieser Urkunden wird wohl ebenfalls eine Beziehung auf die Handlung erweisen.
    Breßlau UL. 1, 461 Anm. 3 nimmt als wahrscheinlich an, daß für St. 1975 ein bereits besiegeltes Blankett der Partei übergeben wurde, daß aber dieses Diplom nach Ausfüllung des Blanketts noch einmal in die Kanzlei zurückgekommen sei (vielleicht behufs Vollziehung des Monogrammes), da der Ausstellungsort nachgetragen zu sein scheint.
  36. St. 613 (Or. München), St. 3244 (O. München), St. 3463 (Or. München), St. 3636 (Or. Münster), doch nicht sicher, da die Zeugen von derselben Hand später zugefügt sind.
  37. St. 3232 (Or. München), St. 3358 (Or. München).
  38. St. 574 (Or. München), St. 1671 (Or. München), St. 1793 (Or. München), St. 1800 (Or. Münster), St. 3239 (Or. Bibl. Straßburg).
  39. Vgl. S. 152.
  40. Ausführlich sind einzelne Fälle besprochen von Ficker, Beiträge 2, 194. Vgl. a. Posse a. O. 164.
  41. Einzelne Fälle erörtert Ficker a. O. 2, 197. Vgl. a. Posse a. O. 164. Foltz in N. Archiv 3, 21.
  42. 1199 Sept. 29 BF 32 (Or. Wien) Urk. Philipps, zwischen appensa und maiestatis nostra bulla ist ein leerer Raum gelassen, zweifellos weil es noch nicht gewiß war, ob mit Goldbulle gesiegelt werden sollte. Es hängt ein Wachssiegel an der Urkunde.
  43. Wir finden impressione, wo wir wenigstens nach späterem Brauche appensione erwarten sollten. Vgl. Ficker a. O. 2, 198.
  44. Urk. Otto I. St. 57 ist mit einem Stempel besiegelt, der in der Zeit vom 13. Juni bis 9. Aug. 952 eine neue Fassung erhielt (IV, Taf. 73, 3) Mit diesem sind auch St. 56 und 58 besiegelt. Da der größere Teil von St. 56 von demselben Manne geschrieben wurde, der St. 57 und 58 mundierte, so sind die drei Urkunden als Neuausfertigungen anzusehen, die in den durch St. 212–216 gesteckten Grenzen geschrieben wurden, wobei dann St. 57 noch mit der alten Fassung, St. 56 und 58 mit der neuen Fassung besiegelt worden sind. Vgl. S. 11. Wegen der Neuausfertigungen vgl. Posse, Lehre von Privaturkunden S. 77. Breßlau UL. 665. – Nach dem Tode des Erzkanzlers Hattos († 17. oder 18. Jan. 970) und bis zum Antritt (wohl 13. April) seines Nachfolgers Rupert sind unterdes letzteren Rekognition und unter Siegel 4 und 5 Urkunden Ottos I. hergestellt (St. 481, 483, 485, 486, 487a, 488), Neuausfertigungen und Datierung nach den Entschließungen des Kaisers. Aber auch schon am Todestage und in der Zeit, in der die Todesnachricht Hattos aus Mainz noch nicht bei der in Pavia weilenden Reichskanzlei eingetroffen sein konnte, wurde unter Rekognition des inzwischen Verstorbenen gesiegelt (St. 476b, 477). Vgl. S. 164.
  45. MR 2071 (2012), Mon. Germ. DD 1, Konrad I., 911 Nov. 10. Der an dieser wahrscheinlich am Krönungstage selbst ausgestellten Urkunde vorkommende Stempel (I, Taf. 6, 1) war offenbar in Eile hergestellt und ist bald durch einen besseren (I, Taf. 6, 2) ersstzt worden.
  46. St. 1852, Konrad II., 1024 Sept. 9, einen Tag nach der Wahl. Die Urkunde ist vermutlich nach der Handlung datiert, und die Besiegelung erst einige Zeit später erfolgt. Vgl. Ficker, Baiträge 2, 202, N. Archiv 6, 552, Breßlau, Jahrb. Konrads II. 1, 34.
  47. St. 1067, Mon. Germ. DD. 2, 605, Otto III., 990 Mai 22. Ausgestellt: die imperialis consecrationis eius tertio. Die Krönung fand aber am 21. Mai statt.
    Karl IV. Wahl 11. Juli, Krönung 26. Nov. 1346. Das Thronsiegel (II, Taf. 1, 5) war schon am Krönungstage fertig.
    Maximilian I. Wahl 16. Febr., Krönung 9. April 1486. III, Tafel 4, 4 schon am Krönungstage nachweisbar.
  48. König Sigismund gab bereits am 5. Nov. 1417 den Stich des Kaiserstempels in Auftrag, der erst 31. Mai 1433 zur Verwendung kam. Vgl. S. 47.
  49. Vgl. S. 142 und 169. Schum (Sybel und Sickel, Kaiserurk. in Abb. S. 382) spricht von einem Interimsstempel, der nach dem Briefe Wibalds (No. 377) vor dem 18. März 1152 in Gebrauch gewesen sein soll. Wozu außer dem silbernen Stempel noch ein Interimsstempel in der Zeit von 15 Tagen? Ist der silberne Stempel aber am 12 März (St. 3618) noch nicht in Gebrauch gewesen, so ist, wie ja auch Schum annimmt, die Urkunde nachträglich, und zwar nach dem 18. März, mit dem silbernen oder zinnernen Stempel besiegelt worden.
  50. Adolf. In der Zeit zwischen Wahl und Krönung (6. Mai bis 1. Juli 1292) war noch das Grafensiegel Adolfs in ausschließlichem Gebrauch (I, Taf. 43, 1), vgl. Rossel, Die Wappen von Wiesbaden.
    Heinrich VII., 1308 Nov. 11 zum römischen König gewählt, siegelt noch am 30. November mit seinem gräflichen Siegel (IV, Taf. 74, 8. 9).
    Ludwig IV., 1314 Okt. 20 zum römischen König gewählt, siegelt noch im November mit seinem herzoglichem Siegel (I, Taf. 50, 3). Am 29. Okt. in der Siegelformel: sigillo nostro comitatus Reni et ducatus Bawarie, quia adhuc sigillum regni non habuimus (Winkelmann, Acta imperii No. 449). Am 25. Nov. gekrönt, gebraucht er von da ab das königliche Majestätssiegel.
    Karl IV. führte noch als erwählter König in der Zeit vom 19. Sept. bis 4. Okt. 1346 das mährische Sekret, das in der Siegelformel ausdrücklich als solches benannt wurde (II, Taf. 1, 2). Es dürfte deshalb auch Siegel 3 (II, Taf. 3, 4) nicht vor dem 4. Okt. fertiggestellt und an die unter früherem Datum gegebenen Urkunden erst nachträglich angehängt oder letztere rückdatiert sein. Vgl. S. 40.
    Schon Albrecht I. (Wahl 24. Juni, Krönung 24. Aug. 1298) gebrauchte zwischen Wahl und Krönung vorerst noch nur das neugestochene Königssekret (I, Taf. 45, 3). Urk. 1298 Juli 28 verspricht, als rex electus, sub secreto nostro sigillo, quo in hac nova creatione utimur, nach der Krönung eine Urkunde mit Majestätssiegel darüber auszustellen. Vgl. S. 173.
  51. Friedrich II. (I, Taf. 27, 5 und Wilhelm (I, Taf. 35, 3) führten bis zu ihrer Krönung Elektensiegel, die sie sich hierfür stechen ließen.
    König Sigismund, gewählt 8. Nov. 1410, gekrönt 8. Nov. 1414, Urk. 1411 Feb. 8 (Gercken, Cod. dipl. Band II. 3, 178): versiegelt mit unserm romischen kuniglichen anhangenden insigel, wan unser kuniglichen maiestat insigel noch nicht bereit was, do wir gegenwortigen brif dem burggraven Friderich gaben.
    Friedrich III., gewählt 2. Feb. 1440, zum König gekrönt 17. Juni 1442. In den zwischen Wahl und Krönung fallenden Urkunden lautet die Siegelformel 1440 Sept. 7: versiegelt mit unserm kuniglichen uffgedruckten insigel; 1441 Jan. 26: versigelt mit unserm kuniglichen grossem anhangenden insigel; 1441 Juli 25: versiegelt mit unserm kuniglichen anhangenden insigel; 1442 Juni 3: sub nostri regalis sigilli appensione. Sodann nach der Krönung 1442 Juni 21: sub nostre maiestatis sigillo. Es ergibt sich hieraus, daß Friedrich III. vor der Krönung zwei königliche Insiegel führte, ein größeres (II, Taf. 24, 5) und ein kleineres (II, Taf. 24, 6). Das größere wurde noch einige Zeit nach der Kaiserkrönung (19. März 1452) in der kaiserlichen Kanzlei geführt. Die Siegelformel der Urk. 1452 Sept. 11 für Straßburg: sub sigillo nostro, quo ante coronationem imperatoriam usi sumus et adhuc utimur. Im Jahre 1453 war das Siegel durch das entsprechende kaiserliche ersetzt ({{Posse|2|26|II, Taf. 26, 4). Seyler a. O. 211.
  52. Maximilian II. besiegelt die Wahlkapitulation mit seinem böhmischen Königssiegel (III, Taf. 32, 7). – Wahl- und Krönungstag Rudolfs II. 27/10 (1/11) 1575. Konfirmationsurkunde ausgestellt 1575 Nov. 1 (Krönungstag vier Tage nach der Wahl (III, Taf. 35, 7). – Wahl- und Krönungstag Ferdinands III. 12/12 (20/12) 1636. Wahlkapitulation 1636 Dez. 24 (zwei Tage nach der Wahl, vier Tage nach der Krönung. III, Taf. 54, 3. 4). Von Karl VI. besitzen wir aus der Zeit der Königswahl bis zur Kaiserkrönung nur zwei Originalstempel (IV, Taf. 3, 5 und 4, 1), jedoch keine damit besiegelte Königsurkunden. Am 27. Sept. 1711 verließ Karl seine Residenz Barcelona, landete in Genua und erfuhr in Mailand seine für ihn betriebene Wahl. Die Kaiserkrönung erfolgte 22. Dez. 1711. Die Königsstempel sind offenbar in dieser Zeit angefertigt, aber in dieser kurzen Zeit nicht benutzt worden. – Wahl Josefs II. 1764 März 27, Wahlkapitulation 1764 März 27 (am Wahltag IV, Taf. 36, 4. 5). – Wahl- und Krönungstag Leopolds II. 30/9 (9/10) 1790. Wahlkapitulation 1790 Sept. 30 (am Wahltag IV, Taf. 44, 1). – Franz II. übernahm den Stempel Leopolds II., in dem nur der Name des Siegelführers geändert wurde (IV, Taf. 48, 2). Wahl- und Krönungstag 5/7 (14/7) 1792. Wahlkapitulation 1792 Juli 12. Wenn diese Urkunde bereits sieben Tage nach der Wahl und zwei Tage vor der Krönung ausgestellt ist, so kann wegen der geringfügigen Änderung des Stempels eine Nachbesiegelung nur vermutet werden.
  53. St. 284 Otto I. 961 April 23 (Mon. Germ. DD 1, 222a). Die Urkunde kann nicht schon im April 961 zustande gekommen sein, trägt sie doch ein Siegel, das vor 965 nicht im Gebrauch war (I, Taf. 7, 5). Vgl. S. 163.
    St. 286 Otto I. 961 Mai 17 (Mon. Germ. DD 1, 225). Es wird, wie zwar Ficker, Beiträge 2, 203 will, in der Urkunde eine Neuausfertigung nicht zu erblicken sein. Sie ist erst nach der Kaiserkrönung geschrieben, aber mit Beibehaltung des Datums der Handlung. Die Kanzlei war, nachdem spätestens auf dem Reichstag zu Worms Mai 961 der Römerzug fest beschlossen worden, jedenfalls durch Vorbereitungen in Anspruch genommen und nicht in der Lage, die laufenden Geschäfte zu erledigen. Sie hat sich deshalb mit ersten Aufzeichnungen der Entschließungen des Königs begnügt und die eigentliche Ausfertigung, auch anderer Präzepte jener Zeit, auf spätere Zeit verschoben. Das Siegel ist verloren.
    St. 1500 Heinrich II. Vgl. Breßlau im N. Archiv 22, 149.
    St. 2729 Heinrich. Königsurkunde mit Kaisersiegel ist eine Fälschung. Vgl. S. 227.
    Ferdinand III. Wahlkapitulation 1636 Dez. 24 mit dem Königssiegel (III, Taf. 54, 3). Ein noch im Staatsarchiv Wien für Kurtrier bestimmtes Exemplar, gleichen Datums, ist mit dem Kaisersekret (III, Taf. 55, 4) besiegelt, aber wegen der damaligen Irrungen mit dem Kurfürsten nicht „extradirt“ worden.
  54. MR 1464 (1421) 867 Juni 14 und MR 1467 (1425) 868 Febr. 4, Ludwig der Deutsche. Das Gemmensiegel Ludwigs No. 2 (I, Taf. 2, 9) hatte anfangs eine Öse (I, Taf. 2, 7. 8), erhielt aber in der Zeit von 865 Juni 19 bis 867 Juni 14 eine Neufassung, ohne daß der Eindruck der Öse erkennbar wird. Das Siegel an MR 1464 hat nun diese Spur nicht mehr, an jenem von MR 1467 erscheint aber die Spur der Öse wieder, während sie in allen folgenden Urkunden fehlt. Es ist deshalb höchst wahrscheinlich, daß MR 1467 früher als MR 1464 besiegelt wurde, obgleich die Urkunde fast acht Monate später datiert ist. Vgl. Archiv. Zeitschr. NF 2, 100. Vgl. S. 8.
    MR 2077 (2018) Konrad I. 912 April 12 (Mon. Germ. DD 1, 7). Ficker, Beiträge 1, 176 bezieht das Datum auf die Handlung und nimmt spätere Verbriefung an. Foltz dagegen hält die Urkunde nach Schrift und Tinte für gleichzeitig mit MR 2076 (2017), glaubt aber, daß sie frühestens 913 mit Siegel versehen wurde, und weist selbst die Annahme zurück, daß die Urkunde wegen Verletzung des ursprünglichen Siegels ein zweites Mal, und zwar mit dem indessen angefertigten neuen Stempel (I, Taf. 6, 2) besiegelt worden sei.
    St. 547 und 549. Als man den jungen König Otto II. zum ersten Male urkunden ließ, war noch kein Siegelstempel für ihn vorhanden, so daß man sich bei St. 547 mit dem damaligen Stempel Ottos I. (I, Taf. 7, 2; 8, 1) behelfen mußte. Da sich aber die Beurkundungen von St. 548–550 verzögerten, konnte St. 549 mit dem unterdessen für Otto angefertigten Königssiegel (I, Taf. 8, 2) versehen werden. Erscheint somit die Besiegelung von St. 547 als eine ganz ausnahmsweise, so wird man nicht mehr wie bisher schlechtweg sagen dürfen, daß Vater und Sohn sich desselben Stempels bedient haben. Sickel, Beiträge zur Diplom. VI, S. 393.
    St. 572. Otto II. 972 Aug. 18 (Mon. Germ. DD 2, 26). Vgl. Sickel, Beiträge zur Diplomatik VI, 454. Mit dem Vater von Italien kommend (Konstanz 972 Aug. 18/28, St. 514–516 und Casus S. Galli, Mon. Germ. SS 2, 146) urkundet Otto II. 972 Aug.14 (St. 571) zu St. Gallen und Aug. 17 (St. 573) zu Reichenau für das Kloster Einsiedeln, das er auf der Reise berührt haben wird. Das entspricht zahlreichen anderen Fällen, wonach die Beurkundung [216] für den einen Ort aus in der Richtung des Itinerars liegenden anderen Orten einige Tage später datiert sind. Die Beurkundung von St. 571 ist daher nach St. Gallen und auf den 14. August zu versetzen, während sich das actum in s. Galli cenobio von St. 572 auf die Handlung, das daneben stehende 18. August dagegen auf die erst in Konstanz erfolgte Beurkundung bezieht. Otto II. führte seit 970 ein eigenes Kaisersiegel (I, Taf. 8, 4). Daß dieses dazumal zur Hand war, lehrt das mit demselben versehene St. 571 (St. Gallen Aug. 14). Daß derselbe Stempel auch ferner beibehalten wurde, zeigt St. 574 (Nierstein, Okt. 18). An St. 572 findet sich aber eins der beiden Siegel, die in diesen Jahren ausschließlich für die Diplome des älteren Kaisers im Gebrauch waren. Erst als der Sohn durch den Tod des Vaters Alleinherrscher geworden war, hat er mit demselben Stempel seine Präzepte beglaubigen lassen. Da nun kein Grund denkbar ist, um dessentwillen man damals in Konstanz, um die Urkunde des Sohnes zu besiegeln, statt des ihm eigentümlichen und zur Verfügung stehenden Stempels den des alten Kaisers gewählt haben sollte, muß man die Befestigung des betreffenden Siegels an St. 572 in die Zeit nach dem 7. Mai 973 (Todestag Ottos I.) versetzen. Sollte also der 18. August bereits an diesem Tage in das Präzept eingeschrieben worden sein, so ist doch letzteres damit noch nicht perfekt geworden, sondern es blieb noch Monate in der Registratur liegen, bis es endlich, wohl auf neue Bitte der Mönche, durch das Siegel beglaubigt und dem Kloster ausgefolgt wurde.
    Redlich 139. Rudolf I. Die Urkunde von 1274 April 6 trägt das erst später von 2274 Aug. 28 verwendete Siegel (I, Taf. 40, 5), doch hat bereits Redlich darauf hingewiesen, daß die Urkunde vom Empfänger im Kloster Weingarten nach dem Muster der vorangehenden (Reg. 138) mit Siegel (I, Taf. 40, 4) hergestellt, von der Kanzlei aber dann erst viel später besiegelt wurde. Vgl. auch Mitteil. des österr. Inst. 29, 631.
  55. St. 500. Vgl. S. 212.
    St. 2513. Heinrich III. 1053 Juni 10. Nach den Ausführungen von Steindorff, Heinrich III. 1, 402 und v. Heinemanns, Cod. Anhalt. 1, 95 ist die Unechtheit dieser Urkunde außer allem Zweifel. Und auch Breßlau, N. Archiv 6, 555 weist nach, daß die Schrift eine nicht ungeschickte Nachzeichnung des echten Diploms für Nienburg (St. 2218, 1041 Juli 22) ist. Diesem sind auch Eingangsprotokoll, Königsunterschrift und Monogramm, sowie Kanzlerunterschrift entlehnt. In enger Beziehung steht aber auch St. 2513 zur Urkunde Heinrichs IV. für das Kloster Ballenstedt (St. 2764, 1073 Juli 26) und zwar wegen dessen, was geschenkt wurde. Beide Urkunden befinden sich hierin in vollster Übereinstimmung, nur fehlt St. 2513 die Angabe von drei Hufen zu Welbsleben, während andererseits in St. 2764 die Kirche zu Osmarsleben ganz unerwähnt bleibt. St. 2764 ist die Bestätigung Heinrichs IV. der Schenkungen seines Vaters. Ersterer hat aber der Schenkung des Vaters noch die erwähnten drei Hufen hinzugefügt. Auf die falsche Addierung der Gesamthufenzahl von 21 statt 20 in St. 2764 kann kein Gewicht gelegt werden. Und wenn in dorso von St. 2513 die Zahl der geschenkten Hufen ebenfalls auf 21 statt 17 angegeben ist, so kann das durch die Flüchtigkeit des Klosterarchivars, der die Angaben beider Urkunden für identisch hielt, erklärt werden. Zudem geben uns gerade das Fehlen der Angabe der drei Hufen zu Welbsleben bei St. 2513 und die Nichterwähnung der Kirche zu Osmarsleben bei St. 2764 den Fingerzeig zu der Annahme, daß bei Herstellung der Fälschung von St. 2513 inhaltlich St. 2764 zur Vorlage nicht gedient hat. Dem Fälscher haben vielmehr ein Akt und eine Urkunde Heinrichs III., die nach St. 2764 von ihm „nondum imperator, sed rex“ für das Kloster Ballenstedt ausgestellt ist, vorgelegen. Daß die Schrift eine Nachahmung von St. 2218 für Kloster Nienburg erkennen läßt, ist nicht beweisend für die Annahme, daß gerade diese Urkunde dem Fälscher als Vorlage gedient haben muß. Ebensogut kann es eine jetzt verlorene, von demselben Schreiber geschriebene und in Goslar oder Tilleda (im Juni oder Juli St. 2217, 2218) ausgestellte Urkunde für Kloster Ballenstedt gewesen sein, und zwar um so wahrscheinlicher, als St. 2513 einen selbständigen, von St. 2218 abweichenden Text hat. Diese verlorene Urkunde hat anscheinend die erste Schenkung an den Grafen Adalbert von Ballenstedt für das von ihm in Ballenstedt zu gründende Kloster betroffen und ist, der Rekognitionszeile zufolge, vor 8. November 1042, wo der Kanzler Eberhard Patriarch von Aquileja wurde, angefertigt worden, wie wir annehmen, gleichzeitig mit St. 2218 im Jahre 1042, als Heinrich III. in Goslar oder Tilleda weilte. Die Vollendung und Einweihung des Klosterbaues, für den Heinrich III. damals die Schenkung gemacht hat, erfolgte erst am 10. Juni 1053. Es kann nun mit Rücksicht auf die bestimmten Angaben über die Weihe, nicht bezweifelt werden, daß damals ein kurzer Akt von dem für das Kloster so wichtigen Ereignis von jenem gemacht worden ist. Und die Anwesenheit Heinrichs III. bei der Weihe wird auch durch das Itinerar glaubhaft, da nach St. 2436–39 sich Heinrich III. vom 17. Mai bis 6. Juni 1053 in Goslar aufhielt, und sein Aufenthalt in Minden am 14. Juli (St. 2440) den Besuch von Ballenstedt in der Zwischenzeit nicht ausschließt. Eine Verbriefung hat jedoch anscheinend damals (1053) nicht stattgefunden, worauf aus dem „dotavimus, prout tunc potuimus“ von St. 2513 geschlossen werden kann. Diesem Mangel suchte man später, als Ballenstedt dem Kloster Nienburg inkorporiert war, wohl zu gleicher Zeit mit St. 2764, in Nienburg abzuhelfen, indem man, unter Anlehnung an die jetzt verlorene Urkunde von 1041 und mit Benutzung des Aktes von 1053, St. 2513 fälschte. Protokoll- und Textteile beider wurden kombiniert, für die Datierung jedoch das Datum der Weihe des Klosters gewählt, für dessen Erbauung Heinrich III. bereits im Jahre 1041 Schenkungen gemacht hatte. Die Fälschung ist bereits im 11. Jahrhundert, anscheinend, wie erwähnt, zu gleicher Zeit mit St. 2764 entstanden. Die Urkunde trägt nicht das Siegel Heinrichs III., sondern das Heinrichs IV. (I, Taf. 16, 4 = IV, Taf. 84, 5), letzteres ist ganz identisch mit dem von St. 2764, aber auch erweislich nicht nachträglich angebracht. Es bleibt deshalb nur die Erklärung übrig, daß sich Kloster Nienburg bei Gelegenheit der Verbriefung des Besitzes des bereits damals Nienburg inkorporierten Klosters Ballenstedt, durch Heinrich IV., der auch seinerseits noch eine Schenkung von drei Hufen in Welbsleben hinzufügte, ein besiegeltes, ebenso wie St. 2764 aus italienischem Pergamente bestehendes Blankett zu verschaffen gewußt und auf dieses unter Zugrundelegung der jetzt verlorenen ballenstedter Urkunde und des Weiheaktes nach Schrift und Inhalt beider St. 2513 gefälscht hat. Und daß die Fälschung schon im 11. Jahrhundert hergestellt worden ist, ergibt sich auch daraus, daß sich auf St. 2513 die Dorsualbemerkung befindet: „Emunitas Heinrici III. super XX et I in Ballenstede traditis“ von einer Hand des 11. Jahrhunderts, derselben, von welcher die Rückschrift auf St. 2764 herrührt. – Breßlau im N. Archiv 6, 555 und Urkundenlehre 1, 974 ist die Besiegelung von zwei echten Urkunden Heinrichs III. für das Stift St. Simon und Judas zu Goslar St. 2365 (1049 März 15) und 2394 (1050 Nov. 24), sind beide Originale im Stadtarchiv zu Goslar, mit dem Siegel Friedrichs I. versehen. Dasselbe Siegel findet sich auch an der Urkunde Friedrichs I. für denselben Empfänger (II, Taf. 49, 7). Diese Urkunde ist aber, wie das Siegel selbst, eine Fälschung wohl erst aus dem beginnenden 13. Jahrhundert. Man wird schließen können, daß der Fälscher, der den Stempel hergestellt oder doch derjenige, der ihn für das falsche Diplom Friedrichs I. verwendet hat, denselben Stempel benutzte, um die [217] vermutlich verloren gegangenen Siegel an den genannten Diplomen Heinrichs III. zu ersetzen. Vgl. Wibel (N. Archiv 35, 253) und Bode, Goslarer Urkundenbuch 1 S. 129. 133. 348. Vgl. auch S. 113. 118.
    BF 170. Echte Urkunde Philipps mit dem Siegel Friedrichs II., das an Stelle des verlorenen von dem Besitzer der Urkunde zugefügt wurde. Vgl. S. 221.
    Ficker, Beiträge 2, 201 machte auf ein sehr auffallendes Beispiel aus der Zeit des 14. Jahrhunderts aufmerksam. An der Urkunde Ludwigs IV. 1314 Dez. 24 (Reg. Lud. 40 Or. Frankfurt a. M.), die ganz unverdächtig ist, hängt das Siegel König Rudolfs I. (II, Taf 50, 4 = I, Taf. 40, 5). Ficker glaubt, daß, da kaum an etwas anderes zu denken sei, als an ein Vergreifen im Siegelstempel, der Fall deshalb Wert habe, weil er beweise, wie weit die Nachlässigkeit, in der Kanzlei in solchen Dingen gehen konnte. Damit würde aber, bei Fickers Annahme, der Beweis geführt sein, daß nach dem Tode des Königs der Siegelstempel Rudolfs I., wie das in einzelnen Fällen nachweisbar ist (S. 142), nicht zerschlagen, sondern in der Reichskanzlei aufbewahrt worden sein. Eine nähere Untersuchung des Siegels ergibt jedoch, daß mit einem scharfen Instrumente die beiden Teile der Siegelschnur von hinten aus der Schale zum Zwecke der Verpflanzung von einer Urkunde Rudolfs I. an die Urkunde Ludwigs IV. losgelöst wurde. Man sieht (II, Taf. 52, 4) genau die Spuren, wie die Schnur mit den Fingern wieder eingebettet worden ist.
    Urkunde Karls IV. 1346 Aug. 4 (II, Taf. 57, 5. 6 Or. Coblenz), wo dieser noch gar nicht König war. Die Schrift auf Pergament ist aus dem 17., aber Nachahmung des 11. Jahrhunderts. Lindner a. O. 205. Die Untersuchung des Siegels ergibt, daß es ein solches von König Adolf (II, Taf. 57, 5. 6 = I, Taf. 43, 2) ist. Die obere Siegelplatte ist vom Fälscher losgelöst, die Siegelfäden sind mit Platte und Schale wieder vereinigt worden.
  56. Ficker, Beiträge 1, 280.
  57. Urk. Karl III. 887 Sept. 21, MR 1759 (1712), Sybel u. Sickel, Kaiserurk. in Abb. Lief. IV, 2. In gleicher Höhe mit der Unterschriftszeile Arnulfs sehen wir den durch die Faltung entstandenen Abdruck des Randes eines Siegels, das einst da befestigt gewesen sein muß, wo jetzt rechts vom Handmal Arnulfs das Pergament zerstört ist. Also ist das Diplom einst nicht allein mit Karls Siegel, sondern auch mit dem Arnulfs versehen worden, und zwar ergibt die Messung des Randes, daß hier das dritte Siegel Arnulfs (I, Taf. 4, 8) angewandt worden ist. Es kann nicht Wunder nehmen, daß die spätere Subskription Arnulfs von demselben Manne geschrieben ist, der 887 das Diplom Karls lieferte, da wir diesen Schreiber bis in das Jahr 896 verfolgen können.
    Urk. Arnulfs 892 Nov. 3, MR 1877 (1826), von Ludwig nicht nur durch Eintragung der von Simon (seit 906 in dessen Kanzlei) geschriebenen Signumzeile, sondern auch durch Besiegelung bestätigt. Vgl. Ficker, Beiträge 1, 284, 309.
  58. Urk. Kaiser Friedrichs I. 1179 Aug. 17 (St. 4289 Or. Dresden), eine Bestätigung der von Lothar III. am 7. Aug. 1136 (St. 3323) über die Gründung des Klosters Kaltenborn ausgestellten Urkunde. Die Lotharurkunde (St. 3223), eine leidlich geschickte Nachzeichnung einer von dem bekannten Kanzleischreiber Eckehard A. geschriebenen Urkunde, deren Diktat der Reichskanzlei angehört (Schultze, Urk. Lothars III. S. 139), hat auf einem leergelassenen Rest des Pergaments die Bestätigungsformel Friedrichs I., die in ihrer Schrift zeitentsprechend ist, und der Formel der Urkunde gleichen Datums (1179 Aug. 17 St. 4290) für Kaltenborn entspricht, nur daß feliciter amen, wohl um Raum zu sparen, weggelassen ist. Weiter ist die Bestätigung noch durch ein an gelb- und rotseidenen Faden hängendes Siegel des Kaisers beglaubigt, das im Texte nicht angekündigt ist. Die Besiegelung ist original. Nahe der äußeren linken Ecke des Pergaments hängt der echte Siegel Lothars III. (I, Taf. 20, 4). Man sieht, wie es durchschnitten und in eine Wachsmasse, in der vorher an zwei verschiedenen Stellen eingeknüpfte rotseidene Schnuren und Bänder eingelegt waren, eingelassen wurde. Wahrscheinlich war die Urkunde von 1136 beschädigt. Um ihren Inhalt zu retten, fertigte man die Nachzeichnung an, das echte Siegel der verfallenden Urkunde, das dem Original aufgedrückt war, hing man nach der inzwischen Mode gewordenen Anhängung des Siegels dieser an. Um so beabsichtigter erscheint aber die Anfertigung einer Kopie zum Zwecke der Neubestätigung, als man das Siegel an der äußeren Ecke anhing, um für die Beglaubigung und Siegelung durch Friedrich I. Platz zu gewinnen. Anscheinend legte man im Kloster Kaltenborn deshalb so großes Gewicht auf eine beweiskräftige Kopie, weil in St. 4290 der von Lothar III. betreffs der Vogteirechte über das Kloster getroffenen Bestimmung Erwähnung geschieht – vestigiis felicis memorieLotharii impertoris inherentes. Vgl. Ficker, Beiträge 1, 31. – Posse, Lehre von den Privaturk. S. 80 Anm. 1. Abb. der Urk. bei Sybel und Sickel, Kaiserurk. X, 13c.
  59. Breßlau, Urkundenlehre 1, 714.
  60. Sickel, Acta 1, 190. Vgl. Forsch. zur deut. Gesch. 18, 508. Ficker, Beiträge 1, 223. 283. Huillard-Bréholles, Hist. dipl. Fried. II. Introd. S. LXII. Breßlau im N. Archiv 6, 557 und Urkundenl. 1, 714. Die Privaturkunden bei Dronke, Cod. dipl. Fuld. 156, No. 323 [MR 614 (594)] ist eine um 1100 angefertigte plumpe Fälschung.
  61. 1033 Urk. des Bischofs Kadeloh von Naumburg (Or. Naumburg, gedr. Lepsius, Gesch. d. Hochst. Naumburg 1, 98) mit Resten des alten Kaisersiegels Konrads II. (I, Taf. 13, 3). Hier können Beziehungen des später selbst zum Kanzleramt gelangten Bischofs zur Kanzlei einen ungewöhnlichen Vorgang verursacht haben. Erben, Urkundenlehre 1, 188.
    St. 2634a. 1063 Dez. 28. Urk. des Bischofs Wilhelm von Utrecht (Gedr. van den Bergh, Oork. 1, 54): regali autoritate confirmari postulavimus. Die in der königlichen Kanzlei mit Rekognition und vollkommen korrekter kanzleimäßiger Datierung versehene Urkunde ist vielleicht auch vom König besiegelt gewesen.
    St. 2692. 1066 Urkunde des Bischofs Lietbert v. Cambrei für das Chorherrenstift S. Aubert zu Cambrai.
    St. 3115. 1114. Schenkung eines Gutes an das Kloster Münster-Eifel durch Justina (nur in Abschrift erhalten. Gedr. Beyer, Mittelrhein. Urk. 1, 491): et ne haec traditio postea aliquorum calumpnia quassaretur, scripto annotata et domno Heinrico quinto Romanorum imperatori augusto praesentata eo percipiente presenti sigillo confirmata est.
    St. 3196. 1124 April 25. Heinrich V. bestätigt durch Aufdrückung seines Kaisersiegels eine Urkunde des Stifters des Klosters Ensdorf (Or. München. Gedr. Mon. boica 24, 14): et ut hoc privilegium stabile et inconvulsum perpetualiter permaneat, ego Heinricus imperator sigilli nostri impressione firmamus et corroboramus in nomine domini amen. Vgl. Ficker, Beiträge 1, 289.
    [218] Ficker, Beiträge 1, 223 erwähnt zwei Fälle zum Jahre 1095 und 1096 (Beyer, Mittelrhein. Urkundenb. 2, 22 u. 1, 447). Die Urkunde (1095) des Grafen Heinrich von Luxemburg (imperiali sigillo et auctoritate confirmari postulavimus et divina amminiculante dementia impetravimus) und (1096) Urkunde eines Privaten (institui hanc cartam conscribi et imperiali auctoritate et sigillo confirmari). Die Datierung von Urkunde 1095 deutet zunächst lediglich auf die Handlung; es steht nichts im Wege, daß die Beurkundung erst nach des Kaisers Rückkehr aus Italien geschrieben und vom Kaiser selbst durch Anhängung seines Siegels beglaubigt wurde. Betreffs der Urkunde von 1096 ist zu bemerken, daß der Kaiser 1096 in Italien war. Stimmt in der Datierung 1096, ind. 4, regni 41, imp. 14 die Indiktion zum Jahre 1096, so stimmen beide Regierungsjahre auf 1097 März bis Oktober. Da aber war der Kaiser in Deutschland.
  62. BF 2251. Friedrich II. (1237 Mai) hängt auf Bitte des Schenken Walter von Limburg sein Siegel an die Urkunde desselben: Ad maiorem autem cautelam et confirmationem predictorum supplicavi domino meo imperatori, ut factum meum, sicut superius est expressum, appensione sigilli sui conflrmare de sua gratia dignaretur. BF 4114 Heinrich (VII.) (1228) hängt an die Urkunde des Bischofs Ekbert von Bamberg sein Siegel an, zugleich mit denen des Erzbischofs Albrecht von Magdeburg, der Bischöfe Ekbert von Bamberg und H. von Worms, des Herzogs Leopold von Österreich und des Bischofs Heinrich von Eichstädt. So auch BF 4115 und 4116. 1228 (Or. München) mit den Siegeln Heinrichs (VII.) (= I, Taf. 31, 2) und der eben Genannten.
  63. Urk. Rudolfs I. 1274 Nov. 8 (Or. Köln) und [1250–76] (Or. Karlsruhe) mit dem Siegel des Grafen Heinrich von Ura (I, Taf. 42, 2. 3), obgleich der Inhalt das Majestätssiegel verheißt. Der Graf siegelte offenbar nicht als Hofrichter, sondern im Spezialauftrag des Königs; also Besiegelung einer auf den Namen des Königs lautenden Urkunde durch einen Bevollmächtigten. Ein Seitenstück bildet die nur wenige Tage vorher datierende Urkunde Rudolfs von 1274 Okt. 31 (Or. Zürich), I, Taf. 42, 1, die besiegelt ist von Hermann von Bonstetten, dem Vizelandgrafen des Aar- und Zürichgaues und Reichsvogtes von Zürich. Wohl auch als Bevollmächtigter Rudolfs I. besiegelt dessen Urkunde von 1277 Mai 4 (Or. Staatsarchiv Wien, Redlich 711) der Graf Berthold von Hardeck († 1312), ohne daß in der Urkunde das Siegel angekündigt ist.
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