Die deutsche Strafrechtspflege sonst und jetzt

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Titel: Die deutsche Strafrechtspflege sonst und jetzt
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aus: Die Gartenlaube
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1863
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Die deutsche Strafrechtspflege sonst und jetzt.
Der Staat ohne Strafgewalt – Anklage vor dem Volksgericht – Bußsystem – Zweikampf und Eideshelfer – Gottesurtheil – Proceßverfahren im zehnten Jahrhundert.

Eine gute Gesetzgebung schützt heutzutage unser Leben, Gesundheit, Eigenthum und Ehre. Nicht leicht entrinnt ein Verbrecher seiner Strafe und verfällt ein Unschuldiger in solche. Die Leiden, die dem Missetäter zugefügt werden, sind seiner Schuld angemessen und arten namentlich nicht in Unmenschlichkeit aus. Aber wie Viele fragen darnach, ob es zu allen Zeiten so gewesen? Die Meisten begnügen sich mit dem Bewußtsein, daß unsere heutige Strafrechtspflege auf einer hohen Stufe ihrer Vervollkommnung steht, unbekümmert darum, daß es zweier Jahrtausende bedurft, ehe sie diese Höhe erreicht hat. Doch nur der kann den Segen der Gegenwart wahrhaft begreifen, der die Vergangenheit mit ihren oft traurigen Verirrungen kennt. Versuchen wir daher in großen Zügen ein Bild von dem Entwickelungsgang des deutschen Straf- und Strafproceß-Rechtes zu entwerfen.

In den ältesten Zeiten hatte die Volksgemeinde, der Staat an und für sich keine Strafgewalt. Der Staat war weder verpflichtet noch berechtigt, aus eigener Veranlassung, im öffentlichen Interesse ein Verbrechen zu bestrafen, weil, wie bei allen Völkern in ihrem Kindesalter, auch bei den Deutschen die staatliche Verbindung eine sehr lockere war. Die alten Deutschen faßten ihr gesammtes Rechtsverhältniß als ein Friedensverhältniß auf. Sache des Einzelnen war es, den durch ein Verbrechen gestörten Frieden eigenmächtig zu rächen, und die Gemeinde, wenn sie nicht besonders dazu aufgefordert wurde, mischte sich darein nicht. Es galt das Princip der Privatrache. Der Friedensbrecher wurde ein Feind, ein Blutsfeind des Verletzten. Dieser kündigte dem Verbrecher Privatkrieg, Fehde an und brauchte nicht eher zu ruhen, als bis er durch das Blut seines Feindes sich Genugthuung verschafft hatte. Doch waren deshalb unsere Vorfahren keineswegs solche Barbaren, als die wilden Indianer mit ihrer Blutrache noch heute sind. Der Indianer scheut sich nicht, aus einem Versteck heraus seinem Feind den vergifteten Pfeil durch die Brust zu jagen, ihm meuchlings den tödtlichen Streich zu versetzen; die Deutschen aber suchten im offenen Kampf, Mann gegen Mann den Friedensbrecher zu besiegen, und als feig und eines freien Mannes unwürdig galt es ihnen, einen wehrlosen Feind zu überfallen.

Ueberdies war es nicht immer auf das Blut des Uebelthäters abgesehen. In vielen Fällen konnte er die Fehde abkaufen, d. h. ein Sühnegeld, eine Buße zahlen, deren Höhe der Verletzte zu bestimmen hatte. Durch Erlegung der Buße war das Verbrechen gesühnt. Die Parteien gelobten sich von Neuem Frieden und bekräftigten diesen durch einen feierlichen Eid.

War der Verletzte ein Fehdeunfähiger oder gar getödtet, so trat seine Familie, d. h. die waffen- und fehdefähigen Verwandten vom Mannesstamme, für ihn ein. Durch ein Verbrechen war nicht nur der Friede des Einzelnen, sondern der Familienfriede gestört. Deshalb war es Pflicht der ganzen Familie, die den Deutschen als eine Schutz- und Trutzgenossenschaft galt, an dem Friedensbrecher Rache zu nehmen. Es entspann sich in solchen Fällen ein Familienrachekrieg, denn auch dem Befehdeten war dessen Familie zum Beistand verpflichtet, wenn sie ihn nicht als einen ihrer Unwürdigen aus der Genossenschaft ausstieß.

Die Fehde war indeß nicht das einzige Mittel zur Wiederherstellung des gestörten Friedens. Sonst hätte ja auch der Starke und der durch eine mächtige Familie Geschützte jedes Verbrechen begehen können, ohne die Rache des Verletzten fürchten zu müssen. Es gab einen zweiten Weg: die Anklage vor dem Volksgericht. Dasselbe wurde in den frühesten Zeiten in der Volksversammlung abgehalten, welche aus den waffenfähigen, freien Männern der einzelnen Familien eines Volksstammes bestand. jeder Friedensbrecher konnte vor das Volksgericht geladen werden. Hielt dieses den Angeklagten für schuldig, so verurtheilte es ihn zur Erlegung einer Sühne. Verstand sich aber der Angeklagte und seine Familie nicht dazu, auf diese Weise das Verbrechen zu sühnen, [318] so wurde er für friedlos erklärt, dies in der öffentlichen Versammlung laut verkündet, und Jeder konnte ihn ohne Weiteres tödten.

Diese Friedlosigkeit wurde aber nur bei schwereren Verbrechen verhängt, bei geringeren trat, wenn der Verurtheilte die Buße nicht bezahlen konnte, an deren Stelle körperliche Züchtigung.

Ein eigentliches Bußsystem gab es ursprünglich nicht. Das Volksgericht ordnete die Sühnen nach freiem Ermessen an, und nur allmählich bildete sich bei den einzelnen Völkerstämmen durch Gewohnheitsrecht, Volksrecht ein geregeltes Bußsystem aus. Im fünften, sechsten und siebenten Jahrhundert ließen die Könige der einzelnen Völkerschaften diese Gewohnheitsrechte nebst den von ihnen erlassenen Gesetzen aufzeichnen, und so entstanden die lex Salica, lex Saxonum, Thuringorum etc. Alle diese Sammlungen enthielten fast nur Bestimmungen über die Sühnen. Nach dem salischen Volksgesetz mußte z. B. derjenige, der einer ehrbaren Frau wider Willen die Hand drückte, 15 Schillinge Buße zahlen; auf Entführung eines Mädchens standen 60, auf Verführung 120 Schillinge. Brandstiftung wurde mit 62, Raub an begrabenen Todten mit 200 Schillingen bestraft. Diese Bußen konnten aber leicht den Wohlstand, ja die ganze Existenz des Verurtheilten zu Grunde richten, denn in jenen Zeiten galt in der Regel ein Schilling so viel wie eine Kuh.

Die Wahl, ob Fehde erhoben oder die Sache vor das Volksgericht gebracht werden sollte, stand dem Verletzten zu. Der Friedensbrecher konnte nicht durch sofortige Erlegung der Sühne ohne Weiteres die Fehde verhindern.

Die Privatrache durfte übrigens nur bei vorsätzlichen, nicht auch bei fahrlässigen Verbrechen erhoben werden, und nie war sie gestattet im Haus und Hof des Germanen, auf seinem Felde zur Zeit der Bestellung und Ernte, in der Volksversammlung. Auch der schwerste Verbrecher sollte an diesen Orten, die den Deutschen als besonders heilige und „befriedete“ galten, vor der Rache seiner Feinde gesichert sein. In einem nordischen Volksgesetz heißt es z. B.: „Wo ein Mann Haus und Heimath (Wohnung) hat, da hat er Frieden sechzig Faden von seinem Hause.“

Allmählich erwachte in den Deutschen der Gedanke, daß durch ein Verbrechen nicht allein der Friede des Einzelnen und seiner Familie, sondern auch der Friede des gesammten Volkes, die gesammte Rechtsorduung verletzt werde. Darin lag der erste Fortschritt in der Strafrechtspflege. Nach und nach kam nämlich die Gewohnheit auf, daß, wenn der Verletzte vor dem Volksgericht Anklage erhob, der Verurtheilte auch an das Gericht oder den König eine Sühne erlegen mußte. Sie hieß Friedensgeld und, wenn sie an den König bezahlt wurde, Bann.

Ein eigentliches Proceßverfahren konnte natürlich nur stattfinden, wenn von der Fehde abgesehen und vor dem Volksgericht Anklage erhoben worden war, und da das Gericht nur auf Anrufen des Verletzten einschritt, mußte die Form des Strafverfahrens die des Anklageprocesses sein, d. h. wo kein Kläger, da kein Richter. Den Schwerpunkt jeden Criminalprocesses bildet die Frage, wer den Beweis der Schuld oder Nichtschuld zu führen hat, ob das Gericht, der Ankläger oder der Bezichtigte. In dieser Beziehung befolgten nun unsere Vorfahren einen Grundsatz, der mit den obersten Principien unseres heutigen Strafproceßrechts im schroffsten Gegensatz steht. Was würde man heutzutage dazu sagen, wenn ein Strafgericht dem Angeschuldigten auferlegen wollte, seine Unschuld zu beweisen und, wenn er dies nicht vermöchte, ihn ohne seine Ueberführung verurtheilen würde? Dies war aber der Grundsatz des Strafverfahrens aller deutschen Völkerstämme. Gestand der Angeklagte sein Verbrechen, so war der Prozeß kurz. Er hatte „sich selbst gerichtet“ und wurde verurtheilt. Leugnete er aber die That, so war nicht der Ankläger verpflichtet, das Volksgericht von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen, sondern dem Letzteren lag es ob, den Beweis seiner Unschuld zu führen.

Dieser Beweis konnte auf dreifache Weise geführt werden. Der Angeklagte konnte nämlich den Ankläger zum Zweikampf herausfordern. Trug er in diesem Streit, der sofort im Volksgericht ausgefochten wurde, den Sieg davon, so wurde er freigesprochen. Durch den Sieg hatte er sich von der Beschuldigung gereinigt, denn die Gottheit würde ihm, so dachten unsere Altvordern, nicht zum Siege verholfen haben, wenn er ein Friedensbrecher gewesen wäre.

Wagte der Angeschuldigte seinen Gegner zum Zweikampf nicht herauszufordern, dann konnte er seine Zuflucht zu dem Eid nehmen. Unter Anrufung der Gottheit mußte er seine Unschnld betheuern, und unterstützten dann seinen Eid noch eine Anzahl „Eideshelfer“, Mitschwörer, so sprach ihn das Gericht ebenfalls frei. Unumstößliche Gewißheit von der Unschuld des Angeklagten brauchten die Mitschwörenden nicht zu haben, es genügte, wenn sie an seine Unschuld glaubten. Sie beteuerten nur, daß nach ihrer Ueberzeugung der Eid des Angeklagten ein reiner und kein Meineid sei. Die Zahl der Eideshelfer richtete sich nach der Schwere des Verbrechens und war bei den verschiedenen Volksstämmen verschieden. So mußten z. B. nach dem salischen Gesetz bei leichteren Vergehen mit dem Angeklagten sechs Eideshelfer schwören, wogegen bei den schwersten deren Zahl bis auf zweiundsiebzig anstieg.

Die Eideshelfer waren aus der Familie des Angeklagten zu nehmen. Dieser unseren heutigen Anschauungen auffällig erscheinende Grundsatz beruhte auf der Idee der Fehde. Denn wie in dieser die Familie zum Beistand verpflichtet war, so auch wenn ein Angehöriger vor dem Volksgericht als Angeklagter stand. Man denke aber nicht, daß die Eideshülfe förmlicher Zwang gewesen wäre. Wer von der Schuld des Angeklagten überzeugt war, mußte seine Eideshülfe verweigern, und unsere Vorfahren fürchteten nicht, daß Jemand aus Liebe zu dem Verwandten einen Meineid schwören werde, weil sie streng auf die Ehre der Familie hielten und ehrlose Mitglieder verachteten. Die Eideshülfe, das beschworene Vertrauen der Verwandten des Angeschuldigten galt als die sicherste Bürgschaft seiner Unschuld, und wer unter seinen Angehörigen diese Hülfe nicht fand, durfte sie bei Fremden in der Regel gar nicht suchen.

Die dritte Form endlich, in welcher der Angeklagte seine Unschuld beweisen konnte, bestand in den Gottesurtheilen, Ordalien. Die Germanen glaubten an eine unmittelbare Einwirkung der Gottheit auf die menschlichen Angelegenheiten. Daher zweifelten sie auch nicht, daß dieselbe durch irgend ein Wunder die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten offenbaren werde. Wollte der Beschuldigte also zum Zweikampf nicht herausfordern, konnte aber die erforderliche Anzahl Eideshelfer nicht erlangen, so blieb ihm nur übrig, sich einem Gottesurtheil zu unterwerfen. Der Beklagte mußte z. B. mit bloßen Füßen über glühende Kohlen gehen, oder ein glühendes Stück Eisen mit den Händen einige Schritte weit tragen (die sogenantne Feuerprobe), oder aus einem Kessel siedenden Wassers einen Stein herausnehmen (der sogenannte Kesselfang) u. dergl. m. Bestand er diese Proben ohne eine Verletzung, dann galt er für schuldlos. Mit der Zeit, namentlich seit Verbreitung des Christentums, kamen übrigens auch mindergefährliche Ordalien auf, z. B. die Probe des „geweihten Bissens“. Man legte dem Angeklagten unter Flüchen und Verwünschungen eine Hostie in den Mund; verschluckte er dieselbe ohne Mühe, wurde auch dann nicht von einer schweren Krankheit heimgesucht, so hatte sich Gott für seine Unschuld ausgesprochen.

Von dem Grundsatz, daß der Angeklagte den Beweis seiner Unschuld zu führen habe, gab es in einzelnen Fällen eine Ausnahme. Beging nämlich Jemand vor versammeltem Volke ein Verbrechen und wurde bei oder unmittelbar nach der That, auf „handhafte That“ betroffen, so machte man ihm sofort den Proceß, und er wurde ohne Weiteres verurtheilt.

Ein wesentlicher Fortschritt geschah zur Zeit des fränkischen Reichs. Zwar wagten die Könige nicht, das Fehderecht gänzlich aufzuheben, da es zu sehr im Fleisch und Blut der Germanen wurzelte, allein sie suchten es möglichst zu beschränken. Zunächst untersagten sie die Fehde für gewisse Zeiten, namentlich während religiöser Feste. Ferner gestatteten sie dieselbe nur bei den schweren Verbrechen und räumten sich das Befugniß ein, jeden Verbrecher durch Ertheilung des sogenannten Königsfriedens gegen die ihm drohende Fehde zu schützen. Wen „der König in seinen Frieden genommen“, gegen den mußte alle eigenmächtige Gewalt ruhen, und er konnte nur vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.

Das Proceßverfahren blieb in den ersten Zeiten des fränkischen Reiches dasselbe, nur die Gerichtsverfassung wurde eine andere. Nicht mehr in dem Volksgericht wurde der Proceß geführt, sondern in den Gerichten der „Grafen“, d. h. derjenigen Beamten, welche an die Spitze eines größeren Länderbezirks, „Grafschaft“, gestellt wurden. Diese Gerichte bestanden aus einer Anzahl freier, ansässiger Männer, die ursprünglich für jeden einzelnen Fall aus [319] der Volksversammlung gewählt, später aber ein für allemal als solche bestellt wurden und nunmehr den Namen „Schöffen“ erhielten. Das Gericht wurde zu bestimmten Zeiten und all bestimmten Gerichtsplätzen abgehalten. Es hieß das ungebotene Gericht, „ungebotene, echte Dinge“, im Gegensatz der „gebotenen“, die bei außerordentlichen Gelegenheiten abgehalten wurden.

Erst vom zehnten Jahrhundert an trat in dem Proceßverfahren insofern eine Aenderung ein, als der Begriff der handhaften That ein weiterer wurde. Ein Verbrecher, der jetzt auch nur von einem Einzelnen bei der That oder auf der Flucht oder überhaupt auf eine Weise betroffen wurde, die es zweifellos erscheinen ließ, daß er der Schuldige sei, konnte sofort auf handhafte That processirt werden, wenn nur für die Ergreifung desselben und die erforderlichen Zeugen gesorgt war. Letzteres war aber leicht zu bewirken. Wer den Verbrecher betraf und gegen ihn als Ankläger vor Gericht auftreten wollte, brauchte ihn nur zu verfolgen und dabei einen bestimmten Hülferuf auszustoßen, wie: Zetter, Jo dute, oder Mord jo dute, Zetter mordjo, Dieb jo dute! Wer diesen Hülferuf hörte, mußte bei schwerer Buße zu jeder Zeit, bei Tag und bei Nacht, der Nacheile sich anschließen. Wurde der so verfolgte Verbrecher ergriffen, noch an demselben Tag oder wenigstens dem folgenden, bis wohin ihn der Ankläger bei sich in Haft behalten konnte, vor Gericht gebracht, so wurde nun der Proceß auf handhafte That geführt. Der Kläger mußte die Schuld des Angeklagten beweisen, und zwar durch seinen und der „Schreileute“ Eid, d. h. derjenigen, welche der Nacheile sich angeschlossen hatten. In der Regel waren sechs solcher Schreileute zur Verurtheilung des Angeklagten erforderlich.

Im Uebrigen, d. h. bei nicht handhafter, der „übernächtigen“ That, blieb das alte Proceßverfahren. Nur hie und da traten einige Modificationen ein. So konnte z. B. im südlichen Deutschland der Angeklagte durch einen alleinigen Eid sich reinigen, nach anderen Rechten bedurfte er sechs Eideshelfer, mußte sich „selbstsiebent“ losschwören.

Die Gestellung des Angeklagten vor Gericht hatte der Ankläger zu bewirken. Die von letzterem ausgegangene Vorladung hieß Mannitio, und leistete der Angeklagte dieser wiederholt keine Folge, so konnte er mit Gewalt vor Gericht geführt werden. Später sorgte der Richter selbst für die Vorladung. Sie hieß Bannitio, und erschien der Angeklagte auf diese nicht, so wurde auch in seiner Abwesenheit der Proceß geführt. Er wurde in die Acht, „Verfestung“, erklärt. Der Verfestete durfte innerhalb des Gerichtsbezirks von Niemandem beherbergt werden, und der Ankläger oder dessen Angehörige konnten ihn im Betretungsfalle ergreifen und gewaltsam vor Gericht führen. Aus dieser Acht konnte er sich aber wieder „ausziehen“, wenn er innerhalb eines Jahres freiwillig vor Gericht sich stellte. In diesem Fall trat das gewöhnliche Verfahren ein. Erschien er nicht, so verfiel er in die „Reichsacht“, die sich über das ganze Reich erstreckte. Zog sich der Verbrecher durch freiwilliges Erscheinen innerhalb eines Jahres auch aus dieser nicht, so wurde die „Oberacht“ über ihn verhängt, d. h. er wurde friedlos (vogelfrei), und Jeder konnte ihn ungestraft tödten.

Mit dem Erlöschen der carolingischen Könige war endlich das altdeutsche Fehderecht, welches immer weiteren Beschränkungen unterworfen worden war, vollständig verdrängt, und der Grundsatz, daß durch ein Verbrechen die gesammte Rechtsordnung verletzt werde, zur vollen Geltung gekommen. Das alte Bußsystem kam allmählich außer Anwendung, und wenn auch einzelne Verbrechen, namentlich Tödtungen, noch geraume Zeit mit Geld gebüßt werden konnten, so geschah dies doch nur ausnahmsweise. In der Regel wurden öffentliche, und zwar meist Leibes- und Lebensstrafen verhängt. Wenn sich jetzt die Landesherren oder das Reich nur einigermaßen der Strafrechtspflege angenommen hätten, so würde diese nicht auf so traurige Abwege geraten sein, auf die sie nunmehr gerieth, und vielleicht wüßten wir nichts von einem mittelalterlichen Fehderecht.

Die alten Gesetzbücher wurden von einem in den verschiedenen deutschen Landen sehr verschiedenen und schwankenden „Gewohnheitsrecht“ verdrängt, und kaum ein Jahrhundert nach Beseitigung des alten Fehderechts tauchte ein neues auf, welches vier, ja fünf Jahrhunderte hindurch die rohe Gewalt an Stelle des Rechts setzte.

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Fehden und Faustrecht – Die heilige Vehme – Das römische und canonische Recht – Die Carolina – Der Inquisitionspoceß – Folter und Hexenprocesse – Humanere Zeit der Zucht- und Arbeitshäuser – Verdacht – Ueberzeugung – Oeffentliches und mündliches Verfahren.

Das Fehderecht des Mittelalters war eine Folge der heillosen Verwirrung und Anarchie, die vom 12. Jahrhundert an im deutschen Reiche herrschte. Die Wirksamkeit der Gerichte war so schlaff, die Polizei so mangelhaft, daß oft die größten Verbrechen ungestraft begangen wurden. Selbst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wurde dem Verletzten häufig zu seinem Recht nicht verholfen. Abhülfe mußte geschehen, sie geschah auch, aber – in welcher Weise! Wer durch ein Verbrechen oder in seinen Privatrechten verletzt war, wurde auf die Selbsthülfe, Fehde angewiesen, in welcher Mord, Raub, Brand, überhaupt jede erdenkliche Schandthat gegen den Befehdeten begangen werden durfte. Ohne alle Beschränkung konnte freilich dieses Fehderecht gesetzlich nicht anerkannt werden. Es wurde nur für den Fall der Noth gestattet, d. h. wenn durch die Gerichte Rechtshülfe nicht zu erlangen war, auch mußte die Fehde drei Tage zuvor angekündigt werden, was in der Regel mittelst eines „Fehdebriefes“ geschah. In dem Landfrieden vom Jahre 1235 heißt es: „Was auch Jemandem widerfahre, daß er das nicht räche! Er klag es seinem Richter! es sei denn, daß er sich zur Noth muß wehren seines Leibes und seines Gutes. Wer seine Klage aber anbringt, wird ihm nicht gerichtet und muß er durch Noth seinen Feinden widersagen, das soll er thun bei Tage, und von dem Tage an bis an den vierten Tag soll er ihm keinen Schaden thun, weder an Leib noch an Gut, so hat er drei Tage Frieden.“

Da die Fehden oft zu den blutigsten Kriegen führten und meist Leben und Eigenthum der Unschuldigen gefährdet wurde, verordneten die Reichsgesetze, daß bei Strafe des Landfriedensbruches Geistliche, Kranke, Wöchnerinnen, Kinder, Fuhrleute mit ihren Gütern und namentlich Kirchen nicht verletzt werden dürften. Eine fernere Beschränkung führte die Geistlichkeit durch den „Gottesfrieden“ ein, indem sie bei Strafe des Kirchenbannes die Fehde für alle Festtage und vier Tage in der Woche untersagte. Doch alle diese Beschränkungen wurden nur zu häufig außer Acht gelassen. Kein Wunder daher, daß das Fehderecht zu dem zügellosesten Faustrecht ausartete und zu den brutalsten Räubereien, namentlich von dem kriegerischen Adel, den „Raubrittern“ benutzt wurde. Ein Markgraf von Brandenburg hat in seinen Fehden nicht weniger als 170 Dörfer in Asche gelegt!

[335] Während diese Rechtsunsicherheit auf ihrem Höhepunkt war, entfalteten zwar die westphälischen Gerichte, die „heilige Vehme“, geraume Zeit hindurch eine segensreiche Wirksamkeit. Indeß war einerseits ihre Abhülfe keine durchgreifende, andererseits mißbrauchten sie im Verlauf der Zeit ihre Macht, daher mußte endlich das Reich auf eine Reform bedacht sein. Der erste Schritt geschah auf dem Reichstage von 1495, welcher durch den „ewigen Landfrieden“ das Fehderecht aufhob. Allein das bekannte Sprüchwort: „traue dem Landfrieden nicht“, sagt deutlich genug, daß das Fehdewesen keineswegs mit einem Male zu Ende gewesen, und der ewige Landfrieden wurde in der Folgezeit mehr als zwanzig Mal wieder eingeschärft!

War doch auch nichts geschehen, was die Selbsthülfe entbehrlich gemacht hätte. Die Landesherren nahmen sich der Strafrechtspflege nur wenig an, und die Zusammenstellungen von Gewohnheitsrechten in sogenannten Statuten, die manche Städte veranstalteten, oder denen sich einzelne Privatleute unterzogen (z. B. der Sachsenspiegel von Eike von Repko) waren in strafrechtlicher Beziehung sehr dürftig. Als vollends im 14. und 15. Jahrhundert das römische und canonische Recht in Deutschland sich einbürgerten, mußte die Verwirrung noch größer werden, weil das römische Strafrecht zum Theil auf ganz anderen Grundsätzen beruhte, als das deutsche, zum Theil auch Strafen hatte, die im deutschen Reich gar nicht vollzogen werden konnten. Der Willkür des Strafgerichts war jetzt ein weiter Spielraum gegeben, was um so gefährlicher war, als der alte Anklageproceß mehr und mehr verschwand und das Verbrechen von Amtswegen verfolgt wurde, ferner das Bestreben sich geltend machte, über den Verbrecher möglichst grausame Strafe zu verhängen. Freiheitsstrafen waren noch nicht in Anwendung, man kannte nur Geldstrafen für geringe Vergehen, Verweisung außer Landes, verstümmelnde Strafen (Abhauen von Körpertheilen) und hauptsächlich Todesstrafen. Die letzteren vollstreckte man aber nicht nur durch Enthauptung, Hängen und Ertränkung, sondern man wendete wahrhaft grauenhafte Todesarten an, z. B. Lebendigbegraben, Pfählen, Ertränken in siedendem Wein, Oel oder Wasser, Verbrennen, Rädern, Viertheilen. Es war natürlich, daß man sich endlich nach einer festeren Rechtsordnung sehnte. Schon drei Jahre nach dem ewigen Landfrieden gingen die Reichsstände den Kaiser um eine Reform des Criminalwesens an, indeß bei dem schleppenden Gang auf den deutschen Reichstagen dauerte es noch über dreißig Jahre, ehe die gewünschte Reform in’s Leben trat. Erst 1532 wurde ein sowohl das Straf- als Strafproceßrecht umfassendes allgemeines deutsches Reichsgesetz, die peinliche oder Halsgerichtsordnung Kaiser Carl V. (die sogen. Carolina) erlassen. Dieses Gesetz war von segensreicher Wirkung, da es über die einzelnen Verbrechen, Strafen und das Proceßverfahren bestimmte Satzungen enthielt und die Willkür der Strafgerichte wesentlich beschränkte. Die zu Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts üblich gewesenen grausamen Strafen hat die Carolina zwar nicht abgeschafft. Sie schreibt z. B. für einzelne Verbrechen Abhauen der Finger vor, Herausschneiden der Zunge, Zerschneidung des Leibes in vier Stücke (Viertheilen), Lebendigvergraben, Verbrennen u. s. w., doch dieser Vorwurf trifft nicht den Gesetzgeber. Es lag einmal im Geiste der Zeit, daß der Verbrecher mit möglichst qualvollen Strafen büßen müsse, und die Gräuel und Schandthaten des Faust- und Fehderechts waren wahrlich nicht geeignet gewesen, einer humaneren Richtung Bahn zu brechen.

Schon vor der Carolina und im Laufe des 15. Jahrhunderts hatte das Strafproceßverfahren eine wesentliche Umgestaltung erlitten. Der Grundsatz bei der handhaften That, daß dem Angeklagten seine Schuld zu beweisen sei, wurde allmählich bei jedem Verbrechen zur Regel. Der Anklageproceß ging in den Inquisitionsproceß über, und der Richter mußte nunmehr selbstständig für die Herbeischaffung der zur Verurtheilung erforderlichen Beweismittel sorgen.

Der bequemste Beweisgrund war freilich das Geständniß. Auf dieses legte man das hauptsächlichste Gewicht und suchte es auf alle mögliche Weise von dem Angeklagten zu erlangen. Dabei gerieth man aber auf einen Abweg, der zu abscheulichen Mißbräuchen führte. Durch die Folter (Tortur, peinliche Frage) suchte man nämlich ein Geständniß zu erpressen. Die Carolina, die ihr Beweissystem auf Zeugenaussagen und Geständnisse baute, vermochte sich über den Geist der Zeit nicht zu erheben und erkannte die Anwendung der Folter gesetzlich an. Zwar bestimmte sie, daß man nur bei genügendem Verdacht und nur bei schwereren Verbrechen zu ihr greifen, sie auch nicht mehr als einmal anwenden solle. Allein an diese Beschränkungen hielten sich die Gerichte leider nicht, und oft genügte der geringste Verdacht, den Angeschuldigten den grausamsten Martern zu unterwerfen.

Durch die Folter sind unzählige Justizmorde verübt worden, nur sie trägt die Schuld an den Hexenprocessen, die Deutschland drei Jahrhunderte lang furchtbar heimgesucht haben. Im Bisthum Würzburg z. B. starben von 1627 bis 1629 über 200 wegen Hexerei den Feuertod, im Bisthum Bamberg in denselben Jahren 285, in Salzburg in einem einzigen Jahre (1678) 97, und der sächsische Jurist Carpzow verurtheilte allein über 100 Hexen zum Scheiterhaufen.

Zu den Hexenverfolgungen im 15. und folgenden Jahrhunderten trug freilich der grenzenlose Aberglaube bei, der alle Stände ergriffen hatte. So glaubte man steif und fest an Zusammenkünfte und Schmausereien mit dem Teufel, glaubte, daß die Hexen Nachts auf Besenstielen, Ofengabeln und dergleichen durch die Lüfte an den Ort der Zusammenkunft ritten, daß der Teufel die Hexen lehre, Wetter zu machen, Menschen und Vieh krank zu zaubern u. dgl. m. Daß man aber Hexen in Unmasse fand, daß sie sämmtlich auf ihr Geständniß hin, sich wirklich mit dem Teufel verbunden zu haben, verurtheilt werden konnten, dies bewirkte allein die Folter. In der Regel wurden dem Angeklagten zuerst die Daumen in Schrauben gebracht, und diese nach und nach so zusammengepreßt, bis sie zermalmt waren (der sogen. Daumenstock). Ueberstand der Gefolterte dies, so wurde er in den spanischen Stiefel gespannt; hierauf band man ihm die Hände auf den Rücken, befestigte an denselben ein Seil und zog ihn an diesem langsam in die Höhe, bis die Armgelenke verdreht wurden und die Arme über dem Kopfe standen (der sogen. Zug). Auf diese und ähnliche Weise quälte man die Unglücklichen oft bis zum Wahnsinn. Kein Wunder, daß auch die kräftigsten Naturen unter solchen Martern erlagen und in Verzweiflung ein Geständniß ablegten. Freilich wurde dies oft widerrufen. Aber dann begann die peinliche Frage von Neuem, und nur in seltenen Fällen überstand der Angeschuldigte die zweite oder gar die dritte Folter, ohne sein Leugnen oder, wie dies auch vorkam, den Geist aufgegeben zu haben. Geschah das Letztere, so war der Angeschuldigte freilich nicht an den Folgen der entsetzlichen Qualen gestorben, sondern – der Teufel hatte seine Seele geholt!

In einem Urtheil aus der sächsischen Praxis heißt es z. B.: „Weil aus den Acten soviel zu befinden, daß der Teufel der Margarethe Sparrwitz auf der Tortur so hart zugesetzt, daß sie, als sie kaum eine halbe Stund an der Leiter gespannt mit großem Geschrei Tods verfahren und ihr Haupt gesenkt, daß man gesehen, daß sie der Teufel inwendig im Leibe umgebracht, immaßen denn auch daraus abzunehmen ist, daß es mit ihr nicht richtig gewesen, weil sie bei der Tortur gar nichts geantwortet: so wird ihr todter Körper durch den Abdecker unter dem Galgen billig (!) vergraben.“

Es ist kaum glaublich, welche nichtigen Verdachtsgründe oft die Einleitung des Hexenprocesses veranlaßten. Wenn Jemand einem Anderen etwas Böses gewünscht hatte, demselben dann zufällig ein Unglück begegnete, so wurde gleich eine Anklage wegen Hexerei erhoben. Langer Schlaf galt als Folge der nächtlichen Zusammenkünfte mit dem Teufel u. dgl. m. Am gefährlichsten aber war es, daß man die Angeklagten auch nach Mitschuldigen frug und sie so lange folterte, bis sie zur Verzweiflung getrieben eine Reihe von Personen als Hexen bezeichneten, die sie vielleicht nur dem Namen nach kannten. Diesen wurde dann sofort der Proceß gemacht. Ohne die geringste Ahnung von der ihnen drohenden Gefahr wurden sie dem Kreise ihrer Familie entrissen, verhaftet, peinlich gefragt und – auf ihr Geständniß hin zum Flammentode verurtheilt!

Im 18. Jahrhundert nahm die Strafrechtspflege einen neuen Aufschwung. Zunächst nahm sich die Wissenschaft ihrer in ernster Weise an und äußerte einen heilsamen Einfluß auf die Gesetzgebung. Einzelne Staaten erließen umfassende Strafgesetzbücher, so Baiern 1751, Oesterreich 1768, Preußen 1794. Dem humaneren Zeitgeist trugen die Landesfürsten insofern Rechnung, als sie eine neue Strafart, die Zucht- und Arbeitshäuser, einführten, so daß die harten Strafen der Carolina bald ganz außer Anwendung kamen.

[336] Das Proceßverfahren wurde ein geregelteres, die Folter kam allmählich außer Gebrauch und wurde in den meisten deutschen Landen gesetzlich aufgehoben. Zuerst in Preußen 1755, in Baden 1767, in Sachsen 1770. In manchen Ländern blieb sie, wenn auch mit mehr Beschränkungen als früher, bis in unser Jahrhundert bestehen. So wurde sie in Baiern 1807, in Würtemberg 1808 und in Hannover – 1818 abgeschafft.

Im Wesentlichen behielt man das Beweissystem der Carolina bei. Man verurtheilte den Angeschuldigten auf Grund seines Geständnisses und vollen Zeugenbeweises. Die Lücke aber, die dadurch entstanden war, daß man das Geständniß nicht mehr durch die Folter erpressen konnte, suchte man in verschiedener Weise auszufüllen. In Preußen und Sachsen erfand man die sogenannten außerordentlichen Strafen wegen Verdacht. War nämlich der Angeschuldigte zu einem Geständniß nicht zu bewegen, lag aber auch kein vollständiger, sondern nur halber Beweis durch Zeugenaussagen gegen ihn vor, oder hielt man ihn blos auf Grund von Indicien für überführt, so wurde derselbe wegen Verdachts zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt, und oft ließ man den eines schweren Verbrechens Verdächtigen zeitlebens im Zuchthaus schmachten. Bei leichteren Vergehen erkannte man dem Angeklagten einen Reinigungseid zu.

In Süddeutschland wurde dem Richter die Ermächtigung ertheilt, über den Angeschuldigten die volle gesetzliche Strafe zu verhängen, wenn der ganze Proceß so viel Verdachtsmomente ergeben hatte, daß ein vollständiger Beweis von der Schuld des Angeklagten logisch construirt werden konnte. War das nicht möglich, so wurde der Beschuldigte wegen vorhandenen Verdachts nicht völlig freigesprochen, sondern nur „von der Instanz entbunden“, mit welcher Art Freisprechung der Verlust aller bürgertichen Ehrenrechte verbunden war.

Einen bedeutenden Schritt vorwärts that Sachsen im Jahre 1838 durch ein Gesetz, welches die außerordentlichen Strafen des Verdachts aufhob und dem ganzen Beweissystem eine neue Grundlage verschaffte. Es verwies den Richter bei seinem Spruch lediglich auf seine volle Ueberzeugung, die er auf Grund der Acten gewonnen hatte und aus den Ergebnissen derselben begründen konnte. Nur behielt das Gesetz für leichtere Vergehen den Reinigungseid bei.

Dem Beispiele Baierns, Oesterreichs und Preußens folgten später fast alle übrigen deutschen Staaten. Das Königreich Sachsen erhielt sein Strafgesetzbuch vom Jahr 1838, Braunschweig von 1840, Hannover von 1841, Baden von 1845 u. s. f. Alle diese Strafgesetzbücher zeichneten sich durch Vollständigkeit, bestimmte Abgrenzung der einzelnen Verbrechen und der darauf gesetzten Strafen aus.

Die Reformen der neuesten Zeit beschränken sich im Strafrecht darauf, daß fast alle deutschen Staaten ihre Strafgesetzbücher revidirt und an deren Stelle neue gesetzt haben, in welchen die Mängel und Lücken, die erst durch die Praxis nach und nach sich herausgestellt hatten, beseitigt und ausgefüllt worden sind. So erhielten die meisten sächsischen Herzogthümer im Jahr 1850, Preußen 1851, Oesterreich 1852, Sachsen 1855 neue Strafgesetzbücher.

Eine ganz neue Richtung aber erhielt der Strafproceß. Der alte geheime und schriftliche Inquisitionsproceß wurde abgeschafft und ein öffentlich mündliches Verfahren mit dem Institut der Staatsanwaltschaft eingeführt, und zwar entweder vor den „Geschworenen“, wie in Preußen, Baiern etc., oder vor gelehrten Richtern, wie seit dem 1. October 1856 in Sachsen.

Nicht mehr hinter verschlossenen Thüren wird der Angeschuldigte processirt, sondern der Zutritt zu den Verhandlungen ist Jedem, soweit es die Räumlichkeiten des Gerichts gestatten, erlaubt. Das ganze Verfahren ist nicht mehr ein geheimes, sondern öffentliches. Wer Zeit und Lust hat, mag zusehen und zuhören, wie die Richter über den Angeklagten zu Gericht sitzen und Recht über ihn sprechen. Das Verfahren, wenigstens das Hauptverfahren, auf dessen Grund das Urtheil gesprochen wird, ist nicht mehr ein lediglich schriftliches, sondern die ganze Verhandlung wird mündlich geführt, unmittelbar vor den Richtern, die das Urtheil fällen. Eine eigentliche Beweistheorie kennt unser heutiger Strafproceß nicht. Die Richter thun ihren Spruch auf Grund ihrer aus der ganzen Verhandlung geschöpften Ueberzeugung von der Schuld oder Nichtschuld, wie sie solche bei ihrem Pflichteid vor Gott und ihrem Gewissen verantworten können. Die Geschwornen fällen das Urtheil, ohne die Gründe angeben zu müssen, die sie zu demselben bewogen haben, die gelehrten Richter dagegen haben dasselbe in den „Entscheidungsgründen“ zu motiviren.

Nur ein solches auf die Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gestütztes Strafverfahren macht eine wahrhaft gerechte Strafrechtspflege möglich.

Vieler Jahrhunderte hat es sonach bedurft, ehe dieselbe in Deutschland nach manchen traurigen Verirrungen die jetzige Höhe ihrer Entwickelung erlangt hat. Ihr höchstes Ziel aber hat sie noch nicht erreicht, denn leider haben wir noch nicht eine deutsche, in allen deutschen Staaten gleichmäßig geübte Strafrechtspflege. Ob eine solche überhaupt möglich ist? Gewiß, wenn die deutschen Regierungen es ernstlich wollen. So gut uns das Jahr 1849 eine allgemeine deutsche Wechselordnung, das Jahr 1861 ein allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch brachte, warum sollte nicht auch ein deutsches Strafgesetzbuch und eine deutsche Strafproceßordnung möglich sein, da doch im Wesentlichen und in den Principien die aller deutschen Staaten bereits übereinstimmen!