Die neue Universität in London

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Titel: Die neue Universität in London
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aus: Das Ausland, Nr. 41–42; 45–46. S. 161–162, 166–167, 179–180, 184.
Herausgeber: Eberhard L. Schuhkrafft
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Erscheinungsdatum: 1828
Verlag: Cotta
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Erscheinungsort: München
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[161]

Die neue Universität in London.

Statement by the Council of the University of London explanatory of the Nature and Objects of the Institution.

Im Mai des J. 1826 bereits publizirte der Rath der Universität London eine allgemeine Uebersicht des Plans dieser Anstalt und der Zwecke ihrer Stifter.[1] Das Aktenstück, welches hier im Auszuge mitgetheilt werden soll, umfaßt die Resultate der nachmaligen Berathungen jener Behörde über die einzelnen Zweige des ihrer Fürsorge anvertrauten Gegenstandes, und wurde unter dem 17. Juli 1827 aus der Universitäts-Kammer erlassen. Es ist dasselbe in 9 §§. abgetheilt, denen noch ein Appendix beigefügt ist, da außer dem Prospectus und einer Beschreibung der Feierlichkeiten, womit die am 30. April 1827 stattgehabte Grundsteinlegung des Universitäts-Gebäudes begleitet war, die unterschiedlichen von dem Rathe den Generalversammlungen der Eigenthümer oder Actionäre erstatteten Berichte, so wie die von diesen letztern gefaßten Beschlüsse enthält.

Im ersten Paragraphen werden die Gründe entwickelt, weshalb die Errichtung einer neuen Universität in England ein wahres Bedürfniß geworden ist.

Schon lange bedauerte man, heißt es im Eingange, daß ein sehr großer Theil der englischen Jugend, für die, in Hinsicht auf ihre dereinstigen Berufsgeschäfte, eine akademische Bildung höchst wünschenswerth wäre, sich dieses wichtigen Vortheils beraubt befand. Oxford ist, nach seinen Statuten, nur denjenigen zugänglich, die zur anglikanischen Kirche gehören; und wenn schon Cambridge von der Strenge seiner Regeln in so weit nachgelassen hat, daß nun auch die Dissenters daselbst ihre Bildung erhalten, jedoch ohne Grade erlangen zu können, so ist doch auch diese Universität, in Betreff der Religion, kaum minder ausschließend, als Oxford. Eine andere und sehr ernstliche Ursache, die den Besuch jener Universitäten erschwert, ist der damit verknüpfte Kostenaufwand: ein Uebelstand, der allerdings nicht aus den Honoraren für den Unterricht entspringt, – denn diese Honorare sind sehr billig – sondern vielmehr aus der theuren Lebensweise, die bei den Ungraduirten eingerissen ist, und die, der desfallsigen Bemühungen der Vorgesetzten ungeachtet, von Jahr zu Jahr zugenommen hat. ... Allein befänden sich auch die aus der Religion und dem Kostenaufwande entspringenden Schwierigkeiten gänzlich beseitigt, so wäre es doch jenen Universitäten unmöglich, alle Zulassungsgesuche anzunehmen; denn eben jetzt sind beide Anstalten wahrhaft überfüllt, und hinsichts der berühmtesten Kollegien zu Oxford muß, um die Aufnahme zu sichern, die Anmeldung mehrere Jahre früher geschehen, bevor ein junger Mann bereit ist, einzutreten. – Erwägt man nun hiernach, wie bedeutend einerseits die Anzahl und der Wohlstand derjenigen ist, die nicht zur anglikanischen Kirche gehören, andererseit aber, welch ein großer Theil des englischen Volks aus Personen besteht, die sich in guten Umständen befinden, ohne gerade reich zu seyn, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das höchste Landes-Interesse dringend die Errichtung einer Anstalt fordert, wo eine wissenschaftliche Bildung zu billigen Kosten erworben werden, und an welcher Personen jedweden religiösen Glaubens ungehindert Theil nehmen können. – Auch darf man nicht vergessen, daß ein dem dereinstigen Berufe entsprechender Studiencursus in der Rechts- und Arzneiwissenschaft nicht gerade zu den Hauptgegenständen des Unterrichts zu Oxford und Cambridge gehört; außerdem aber noch die Hauptstadt zur Verknüpfung des theoretischen mit dem praktischen Theile dieser Zweige der Wissenschaften örtliche Vortheile darbietet, deren man sich in gleicher Art nirgendwo in der Provinz zu erfreuen hat. Auch ist die Folge hievon, daß in England nur ein sehr kleiner Theil der Genossen dieser gelehrten Gewerbe, besonders im medizinischen Fache, seine allgemeine Bildung auf einer Universität erhält. Es ist nehmlich erwiesen, daß von allen jetzt in England prakticirenden Aerzten etwa [162] nur hundert zu Oxford und Cambridge studierten, während das Kollegium der Aerzte mehr als dreihundert Licentiaten zählt, außer mehreren hundert Praktikanten auf dem Lande, die sich niemals um dieses Vorrecht bewerben. Von den 6000 Mitgliedern des Kollegiums der Wundärzte aber haben, wie behauptet wird, nur sechs einen Grad auf unserer Universität erlangt.

In den höhern Zweigen der Gesetzkunde haben Viele auf den Universitäten Oxford und Cambridge promovirt. Allein unter den Anwälden (Attorneys), deren nicht weniger als 8000 in England sind, gibt es, wie man glaubt, von tausend kaum Einen, der auf einer Universität Unterricht erhielt. Es gibt auch eine andere Klasse von Personen, denen die Vorzüge einer wissenschaftlichen Erziehung zu verschaffen gewiß sehr zu wünschen wäre: es sind dieß die in Regierungsämtern Angestellten, die aber Oxford und Cambridge zu diesem Behufe nicht brauchen können, weil sie gemeinhin entweder in oder noch unter dem Alter der Studenten auf jenen Universitäten in Diensten treten.

Haben nun die großen Veränderungen, welche in England, seit Gründung der Universitäten Oxford und Cambridge, die Bevölkerung, der Reichthum und die allgemeine Verbreitung des Unterrichts erfahren haben, die Errichtung einer andern Universität zum dringenden Bedürfniß gemacht, so scheint gerade London der Ort zu seyn, der in dieser Beziehung die meisten Vortheile gewährt. Man muß sich in der That wundern, daß eine seit Jahrhunderten so volkreiche und berühmte Stadt seither einer solchen Anstalt entbehrte. Nach den sichersten Angaben befinden sich daselbst nicht weniger als 5000 junge Leute von 16 bis 21 Jahren, deren Eltern leicht die Kosten eines Unterrichts zu bestreiten vermögen, wie solche für diese Universität vorgeschlagen werden. Die Hauptstadt ist der Sammelplatz der Notabilitäten jeder Kategorie, und unter andern auch der ausgezeichnetsten Gelehrten und Künstler; sie ist der passendste Ort für alle jungen Leute aus den Provinzen, deren Bildung noch der Vollendung bedarf. … Eine, nach dem beabsichtigten Plane in dieser Hauptstadt errichtete Universität wird ferner viele junge Leute aus den Kolonien und jenen fremden Ländern anziehen, wo, aus politischen Ursachen, Wissenschaften und Studien Beschränkungen unterworfen sind. In Folge des Wunsches einiger hochangesehenen Personen aus einem der neuen Freistaaten Südamerikas, hat man Erkundigungen angestellt, ob nicht Einrichtungen getroffen werden könnten, etwa hundert junge Leute aus jenem Lande auf der Universität London aufzunehmen: und daß solche Einrichtungen zu treffen sind, ist nicht zu bezweifeln. Würden nun diejenigen, welche dazu bestimmt sind, die dereinstigen Gesetzgeber, Regierer und Führer der verschiedenen Klassen der Gesellschaft in jenen Ländern zu seyn, nach dem liberalen und aufgeklärten Systeme Englands erzogen und daran gewöhnt, schon in den frühern Jahren ihres Lebens um sich her das Glück und die Sicherheit zu erblicken, die aus unsern freien Institutionen entspringen, so könnte man die Verbreitung des hieraus sich ergebenden moralischen Einflusses Englands auf die Bestimmung der neuen Welt wohl schwerlich zu hoch anschlagen.

[166] Der zweite Paragraph handelt von den verschiedenen Zweigen der Wissenschaften, die auf der Universität London gelehrt werden sollen.

Es können dieselben, wird gesagt, unter drei Hauptabtheilungen befaßt und geordnet werden. Zu der ersten gehören alle diejenigen Gegenstände, welche wesentliche Erfordernisse einer freien wissenschaftlichen Bildung überhaupt sind, als: lateinische und griechische Sprache, Literatur und Alterthümer; französische und englische Sprache und Literatur: Elementar- und höhere Mathematik; Naturlehre und Astronomie; Logik und Kritik des menschlichen Verstandes (Th. of the human Mind); Moral und praktische (political) Philosophie; alte und neue Geschichte: Staatswissenschaft; Chemie. – Die zweite Hauptabtheilung, welcher, nach dem Ausdrucke des Statement diejenigen Gegenstände angehören, die mehr in dem Lichte einer schmuckreichen Ausbildung (ornamental accomplishment) betrachtet werden können, begreift in sich: die italienische, spanische, deutsche, nordische und orientalische Literatur, und von letzterer insbesondere die indische, persische und hebräische. Ferner: Geologie und Mineralogie, Botanik, Zoologie. – Zur dritten Abtheilung endlich gehören die Brodstudien: Jurisprudenz und Medizin. Der Statement klassifizirt die zum Bereiche der Erstern gehörigen Fächer, wie folgt: allgemeine Rechtslehre (Jurisprudence), das Völkerrecht mit eingeschlossen,: englisches Recht; römisches Recht. Und als einzelne Gegenstände der Arzneiwissenschaft werden angeführt: Anatomie und Physiologie; pathologische und vergleichende Anatomie; Wundarzneikunde; Natur und Behandlung von Krankheiten; Geburtshülfe, nebst weiblichen und Kinder-Krankheiten; Materia medica und Pharmacie; Chemie; Botanik und Physiologie der Pflanzen; gerichtliche Arzneikunde. Da ein Spital, wie bemerkt wird, mit der Universität in Verbindung steht, so werden dadurch klinische Vorlesungen und Praxis sehr erleichtert werden. – Außer den Lehrstühlen für die unter diesen drei Hauptabtheilungen begriffenen Zweige der Wissenschaften, werden deren noch andere für die Ingenieurkunst und die Anwendung der mechanischen Wissenschaften und der Chemie auf die Künste errichtet werden.

Im Verfolg dieses §. werden die Gründe entwickelt, weshalb man auf die Errichtung einer theologischen Fakultät bei der Universität London verzichten zu müssen geglaubt hat. – Die Universitäten Oxford und Cambridge, heißt es in dieser Beziehung, gewähren hinreichende Gelegenheit zur Ausbildung der Geistlichkeit der anglikanischen Kirche. Da aber die Universität London, ihrem Prinzipe nach, Individuen jedweder Konfession oder religiösen Secte zugänglich seyn soll, So war es offenbar unmöglich, einen Lehrkursus für den berufsmäßigen Unterricht der Religionsdiener aller derjenigen Gemeinden einzurichten, die nicht zur anglikanischen Kirche gehören. Eben so wäre es großen Einwendungen ausgesetzt gewesen, auch nur einige theologische Vorlesungen für den Unterricht der nicht gerade dem Kirchendienste sich widmenden Studenten verschiedenen religiösen [167] Glaubens anzuordnen; und gleich wenig war es thunlich, religiöse Observanzen einzuführen, welche allgemeine Befriedigung hätten gewähren können. – Auf den Universitäten Oxford und Cambridge befinden sich die Studenten in der Aufsicht ihrer Eltern oder Vormünder entrückt, in Kollegien oder neu errichteten Pensionaten untergebracht, wo es nöthig ist, für ihren religiösen Unterricht zu sorgen. Aber zu London werden die Studenten bei ihren Eltern oder Vormündern wohnen; und selbst diejenigen, die aus der Ferne kommen, werden in Häusern leben, die von ihren Freunden mit aller erforderlichen Rücksicht auf die Bewahrung ihrer Sittlichkeit und ihrer religiösen Meinungen gewählt werden. Man geht mit einem Plane um, – dessen § 6. näher erwähnt wird, – wornach die aus der Ferne kommenden Studenten Kost und Wohnung in Häusern erhalten können, worin sie unter der Aufsicht von Personen ihres religiösen Glaubens stehen, und wo sie, hinsichtlich ihres sittlichen Verhalten, gewissen disciplinarischen Vorschriften unterworfen seyn sollen. … Der Rath hat lange und sorgfältig diese Gegenstände erwogen, deren höchste Wichtigkeit ihm nicht entging: allein er hielt es für unmöglich, den Grundsatz, Personen von allen religiösen Secten aufzunehmen, mit einem theologischen Unterrichtsplane oder irgend einer religiösen Discziplin zu vereinbaren, und so sah er sich nothgedrungen, diesen großen und vornehmsten Gegenstand der Erziehung, der ihm zu wichtig schien, um ihn irgend einer Gefahr bloßzustellen, der Leitung und Aufsicht der natürlichen Hüter der Zöglinge zu überlassen.

[179] Der dritte Paragraph, welcher die verschiedenen Studienkurse betrifft, enthält nur die allgemeinsten Umrisse von derjenigen Studienordnung, die sich der Rath vorbehielt, demnächst mit den Professoren der Universität in reiflichere Erwägung zu ziehen und hiernach genauer zu bestimmen.

Man wird die Studenten in zwei Klassen unterscheiden: eigentliche Mitglieder der Universität (Members of the University), und gelegenheitliche Studenten (Occasional [180] Students). Zur ersten Klasse gehören alle diejenigen jungen Leute, die einen regelmäßigen Cursus des akademischen Unterrichts verfolgen. Die zweite Klasse begreift solche Individuen in sich, die bereits einen Beruf ergriffen, allein noch Muße haben, ihre Bildung zu vervollkommnen, indem sie einen Theil des Tages dem Besuche gewisser Vorlesungen widmen.

Der Rath hält es nicht für angemessen, bei der Aufnahme ein Minimum des Alters zu bestimmen, sondern ein Minimum der Vorkenntnisse. Hiernach werden die jüngen Leute, welche als Mitglieder der Universität, – denn auf diese Klasse der Studenten nimmt der Rath vorzüglich Rücksicht, – sich anmelden, mit folgenden Elementarkenntnissen ausgerüstet seyn: Im Lateinischen vollkommene Kenntniß der Grammatik und soviel Sprachkunde, um einen leichten Prosaiker und Dichter, wie Cäsars Commentarien und Virgils Aeneide, zu lesen; im Griechischen die Grammatik und zureichende Kenntniß der Sprache, um Xenophons Anabasis oder einen andern eben so leichten Autor zu übersetzen; in der Arithmetik müssen sie es bis zu den gemeinen und Dezimalbrüchen gebracht haben, und endlich noch im Stande seyn, einen leichten französischen Prosaiker zu lesen.

Für die lateinische und griechische Sprache ist man Willens, zwei Klassen, eine untere und eine obere, zu errichten, aus Rücksicht auf die verschiedenen Grade von Kenntnissen, welche die Studenten mitbringen. Allein es sollen dieselben nicht gehalten seyn, die untere Klasse durchzumachen, wenn sie bei der Prüfung für die obere Klasse tüchtig befunden werden; eben dieselbe Ausnahme soll hinsichtlich der Klasse für Elementar-Mathematik stattfinden.

In der Regel wird es zwar den Studenten erlaubt seyn, mit demjenigen Theil des Studienkursus anzufangen, für welchen sie durch ihre Vorkenntnisse die meiste Befähigung haben; allein es wird dieß nicht lediglich der Willkühr der Studenten anheimgestellt bleiben, sondern eine vorgängige Prüfung durch den für das Fach bestellten Professor ist erforderlich, um ihn von dem Besuche irgend eines Theiles des vorgeschriebenen Studienkursus zu dispensiren.

Das Universitätsjahr wird neun Monate haben; die Monate August, September, Oktober sind die lange Ferienzeit; allein die medizinische Klasse muß wahrscheinlich im Oktober eröffnet und im Juni geschlossen werden. Die Unterrichts-Stunden werden von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags dauern, mit Ausnahme der juristischen Vorlesungen, für welche im Allgemeinen die Stunden von 6 bis 8 Uhr Abends, sowohl hinsichtlich der Studenten, als auch der Lehrer, welche Rechts-Praxis treiben, die angemessensten seyn möchten. Auch möchte sich eine Abendstunde für diejenigen am besten schicken, welche den Vorlesungen über die auf die Gewerbe angewendete Physik und Chemie besuchen wollen, so wie endlich für einige medizinische Vorlesungen. – Am Sonnabende gegen Mittag werden alle Vorlesungen geschlossen, und auf Ostern und Weihnachten treten kurze Ferien ein.

Für ein Hospital, das eine hinlängliche Anzahl Patienten faßt, um zur klinischen Praxis, der chirurgischen sowohl wie der medizinischen, und zu erläuternden Vorlesungen Gelegenheit zu geben, wird, als für ein wesentliches Erforderniß einer Medizin-Schule, gesorgt, und eine Verbindung mit irgend einem Laboratorium in angemessener Nähe bewirkt werden.

Der Rath wird ganz besondeers Bedacht auf das Fach der Rechtskunde nehmen, da die Universität, ihrem Plane gemäß, speziell bezweckt, denjenigen jungen Leuten Nutzen zu gewähren, die für den Advokatenstand bestimmt sind, und wovon jährlich mehrere hundert aus den Amtsstuben auf dem Lande nach London kommen. Erwägt man nur einen Augenblick, wie groß und wichtig die Interessen sind, die den Anwälden in die Hände gelegt werden, und wie innig das Vertrauen ihrer Klienten zu ihnen seyn muß, so überzeugt man sich leicht, wie nothwendig es ist, den diesem Berufe gewidmeten jungen Leuten jenes feie Gefühl der Sittlichkeit einzuflößen, welches eine wissenschaftliche und liberale Erziehung am Besten zu ertheilen vermag.

§. 4. Die ganze Regierungsgewalt auf der Universität steht dem Rathe zu, der von den Eigenthümern aus ihrer eignen Mitte und in einer jährlichen General-Versammlung gewählt wird. Sechs Mitglieder des Raths treten jedes Jahr aus dem Amte, und nur drei von diesen können, vor Ablauf einer einjährigen Zwischenzeit, wieder erwählt werden. Der Rath bestimmt alle Gehalte, und erläßt alle Verfügungen sowohl in Betreff des Studienkursus, als der Disziplin.

Ein Amtmann (Warden), der unter dem Rathe steht, von welchem seine Gewalt ausfließt, wird die Aufsicht über die Angelegenheiten der Universität führen.

§. 5. Von den Professoren. Diese sollen, heißt es, vom Rathe ernannt werden. Es hängen ihre Stellen von dem Gutbefinden dieser Behörde ab; allein durch die Stiftungs-Urkunde ist dahin vorgesehen worden, „daß Professoren, Lehrer und Autoren berechtigt sind, gegen ihre Entlassung, innerhalb eines Monats, Berufung bei der General-Versammlung der Eigenthümer einzulegen.“

Man beabsichtigt einen Theil der Gebühren als Fond zur Pensionirung der in Ruhestand versetzten Professoren auszusetzen.

In so fern der Gegenstand dieß erfordert, muß der Professor wenigstens zwei Stunden täglich dem Unterrichte seiner Klasse von Zuhörern widmen, eine Stunde zu Vorlesungen und die andere zu Prüfungen. Allein die Obliegenheiten mancher Professoren werden sich keinesweges auf die hier angegebene Stundenzahl beschränken, und in jedem Falle, da, wo der Unterricht schriftliche Uebungen erfordert, muß der Professor die zu deren Durchsicht nöthige Zeit darauf verwenden.

Den meisten Profesoren werden, für die drei ersten Jahre ihrer Anstellung, und nöthigen Falles auch noch nach Ablaufe dieser Frist, mäßige Besoldungen zugewiesen; allein sobald der Betrag der von den Studenten zu entrichtenden Honorare eine anständige Remuneration ausmacht, werden die Besoldungen gänzlich aufhören.

[184] In Krankheitsfällen muß der Professor für einen Stellvertreter auf seine eigenen Kosten sorgen, sobald er vom Rathe dazu aufgefordert wird.

Die Professoren werden zwar nicht die kollective Gewalt einer Körperschaft haben, doch die Befugniß, sich in nöthigen Fällen zu versammeln, um sich über die Universitäts-Angelegenheiten betreffende Vorschläge zu besprechen, die sie der Erwägung des Rathes vorzulegen wünschen.

Nach einem vorläufigen Anschlage wird der Professor etwa 4 bis 6 Pf. St. jährlich von jedem Studenten erhalten; genauere Bestimmungen, mit Berücksichtigung des Unterrichts-Gegenstandes, werden später getroffen werden, so auch in wie fern das Honorar, hinsichtlich einiger Professuren, zu vermehren oder herabzusetzen seyn dürfte.

Durch die Freigebigkeit eines der Actien-Eigenthümer hofft man einen, nicht weit von der Universität entfernten, botanischen Garten zu erhalten. Für die Anschaffung der Apparate, Modelle, anatomischen Präparate und der zu den Vorlesungen nöthigen naturhistorischen Gegenstände wird die Universität Sorge tragen.

Der sechste Paragraph enthält die in Betreff der Disciplin getroffenen Anordnungen.

Die Gewalt des Raths, wird hier gesagt, könne sich nicht über den Bezirk der Universität hinaus erstrecken; indessen werden über diesen wichtigen Gegenstand noch besondere Anordnungen getroffen werden. Zu dem Ende wird man, gleich nach Anstellung der Professoren, ein Reglement abfassen, das einen regelmäßigen Besuch der Vorlesungen, die gehörige Aufmerksamkeit auf den Unterricht und ein tadelfreies und ordentliches Betragen der Studenten verbürgen soll. Fühlt sich nun auch der Rath keinesweges berufen, Verfügungen in Bezug auf das Betragen der Studenten außerhalb dem Bereiche der Universität zu erlassen, so soll doch, um den Eltern und Vormündern solcher junger Leute, die aus der Ferne kommen, die Sache zu erleichtern, bei der Universität ein Verzeichniß von Personen gehalten werden, welche in der Nachbarschaft Kosthäuser für Studenten errichten wollen und von deren dazu erforderlichen Eigenschaften man sich überzeugt hat. – Die Begünstigung, auf jenes Verzeichniß eingetragen und somit vom Rathe empfohlen zu werden, knüpft sich an folgende Bedingungen. Zuvörderst müssen von den betreffenden Personen hinlängliche Beweise über die Unbescholtenheit ihres Charakters in jeder Beziehung beigebracht werden. Sie werden sodann sich verbindlich machen, ihre Pensionäre anzuhalten, bei guter Zeit zu Hause zu seyn, ihnen weder Spiel noch andere Ausschweifungen zu erlauben, sie zum regelmäßigen Besuch irgend eines öffentlichen Gottesdienstes zu vermögen, Bericht über jede Unregelmäßigkeit ihres Betragens abzustatten, falls einem der Pensionäre eine ernsthafte Krankhaft zustieße, davon Anzeige zu machen, keine andern Kostgänger, außer Studenten der Universität, aufzunehmen, und endlich billig in ihren Forderungen zu seyn.

Sollte ein Kosthaus irgend eine dieser Vorschriften unbeobachtet lassen, so wird sein Name aus dem Verzeichnisse gestrichen und den Eltern oder Angehörigen seiner Pensionäre davon Nachricht gegeben werden. –

Im siebenten Paragraph wird in Betreff der Honorare bemerkt, daß, mit Ausnahme des medizinischen Studienkurses, der etwas höher angesetzt ist, weil die Unterhaltung der dazu erforderlichen Anstalten mit bedeutenden Kosten verknüpft ist, – der ganze Kostenbetrag eines akademischen Lehrkursus, für ein von einem Eigenthümer eingeführtes Mitglied der Universität, 25 Pf. St. das Jahr nicht übersteigen würde. Die Unterrichtskosten für die andern nicht von den Eigenthümern eingeführten Studenten werden jedoch bedeutend größer seyn; auch sollen bei der Aufnahme die erstern in allen Fällen den Vorzug haben.

Der achte Paragraph beschreibt das Universitäts-Gebäude[2] und dessen innere Einrichtung.

Der neunte Paragraph handelt von den Eigenthümern und den ihnen zustehenden Vorrechten.

Nach der Stiftungs-Urkunde soll der Kapitalfonds der Universität 300,000 Pf. St. nicht übersteigen, aber auch nicht weniger als 150,000 Pf. St. betragen, welche Summe in Aktien, jede von 100 Pf. St., getheilt ist. Diesen letztern Betrag erreichen bereits die Subscriptionen, die Schenkungen nicht gerechnet.

Wenn diese Urkunde dem Rathe eine große Gewalt überträgt, so sucht sie doch zugleich jede Unregelmäßigkeit, bei Ausübung dieser Gewalt, durch die Anstellung von Kontroleurs (Auditors) und durch die General- und Spezial-Versammlungen derselben entgegen zu wirken, die, Behufs der Revision des Verfahrens des Raths und des Erlasses solcher neuer Anordnungen und Verfügungen, als bei den Fortschritten der Anstalten von Zeit zu Zeit erfordert werden dürften, gehalten werden sollen.

Den Aktien-Eigenthümern stehen nach der Stiftungs-Urkunde folgende Rechte und Befugnisse zu: 1) das Vorrecht, für jede Aktie einen Studenten zu präsentiren; 2) Zinsen von dem eingezahlten Betrage jeder Aktie, jedoch nicht über 4 pCt.; 3) die Befugniß, den Besitz der Aktien zu übertragen; 4) ist der Besitzer einer Aktie zu Einer Nummer berechtigt; der von 5 Aktien zu zwei und der von zehn Aktien und mehr zu drei Nummern. – Die Donatarien von 50 Pf. St. und mehr genießen alle Vorrechte und Befugnisse der Aktionäre, nur können sie ihren Antheil an denselben weder übertragen noch vererben. –

Aus den angestellten Berechnungen erhellet, daß, sollte sich die Anzahl der Studenten auch nur auf 2000 belaufen, die Honorare derselben den Rath in den Stand setzen werden, nach Abzug von 4 pCt. Kapitalzinse, noch eine bedeutende Summe auf die Seite zu legen, um die Bibliothek, die anatomischen und naturhistorischen Museen zu erweitern.

  1. Der Rath der Universität London besteht dermalen, nach dem diesem Statement vorangeschickten Verzeichnisse, aus folgenden Personen:
    James Abrecombie, Parlamentsglied, k. Generaladvokat; Lord Auckland: Alexander Baring, Parlamentsglied: Georg Birkbeck, M. Dr.; Heinrich Brougham, Parlamentsglied, Mitglied der k. Ges.; Thomas Campbell, Rector der Universität Glasgow; Graf Dudley, Minister der auswärtigen Angelegenheiten; Isaac Lyon Goldsmid, Mitglied der k. Ges. von London; Olinthus G. Gregory, b. R. Dr.; Georg Grote jun.; Joseph Hume, Parlamentsglied, Mitglied der k. ges.; Marquis v. Landsdown, bisheriger Minister; Zacharias Macauley, Mitglied der k. G.; Sir James Mackintosh, Parlamentsglied; James Mill; Herzog v. Norfolk, Mitglied der k. G.; Graf Marschall; Lord John Russel, Parlamentsglied; William Tooke, Mitglied d. k. Ges. von London etc.; Heinrich Warbourten, Parlamentsglied, Mitglied der k. Ges.; Heinrich Waynouth; John Whishaw, Mitglied der k. Ges.; Thomas Wilson.
  2. Für den Platz dazu (zwischen Upper Gover Street und New Road) ist, wie aus einer der Beilagen ersichtlich, eine Ankaufssumme von 30,000 Pf. St. bezahlt worden.