Diskussion:Reichsgericht – Codex aureus

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Löschung der Anmerkung (21. Aug. 2010)[Bearbeiten]

Richtig, es ging um das Zitatrecht. Indem das Reichsgericht ausführlich das Zitatrecht nach § 19 Abs. 1 KunstschutzG prüft, gibt es zu erkennen, dass es die als Vorlage genutzten Klischees für urheberrechtlich geschützt hält; ausdrücklich stellt es fest, „daß Bildentnahme aus einem urheberrechtlich geschützten Werke nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen freisteht, auch wenn dieses Werk selbst Nachbildung einer urheberrechtlich ungeschützten alten Handschrift ist“.

Das ist der Aspekt, unter dem die Entscheidung noch heute in der Literatur herangezogen wird. Allerdings würde die Frage der Schutzfähigkeit der Reproduktion heute vermutlich überwiegend anders beantwortet (siehe etwa Vogel in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § Rn. 72 Rn. 23; anderer Ansicht für Klischees Katzenberger in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Internationaler Teil 1989, H. 2, S. 116, 117), und genau darauf weist die Anmerkung hin: Die Reproduktion eines gemeinfreien Werkes als solche ist wohl nicht geschützt (weder urheberrechtlich noch als Lichtbild, dazu Bundesgerichtshof - Bibelreproduktion unter III.3.c), es sei denn, es handelte sich um eine „editio princeps“ (§ 71 UrhG). -- Gruß, WikiSaucer 17:29, 4. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

"korrigiert"?!?[Bearbeiten]

"korrigiert"?!? Jede rechtschreibprüfung hätte merken müssen, dass es nicht "Sondeabhandlung" heißt... Das "wieder" (recte 'weder') falsch ist, kann zwar die simple rp nicht finden, aber wenn man mit sinn und verstand den text gelesen hātte, hätte man's leicht merken können. Nicht "zur", sondern recte 'zu'. Etc.? --Keichwa 18:29, 13. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Scheint aber keinen zu interessieren, schade.--Beate 18:15, 3. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Nicht einmal Keichwa selbst; sonst hätte er's wohl verbessert ;-) -- Gruß, WikiSaucer 17:12, 4. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
Nur weil's mir gerade auffällt: Bundesgerichtshof - Bibelreproduktion ist auch als „korrigiert“ markiert und enthält unter III.3.c)aa) ein Fußnotenzeichen „3“ ohne den Fußnotentext „GRUR 1962, 470 – AKI“ und ohne die Möglichkeit, sich anhand eines Scans zu informieren, was dahintersteckt. Wäre beim Lesen „mit sinn und verstand“ bestimmt auch aufgefallen ;-) ... Ich find's freilich nicht schlimm; tut dem Informationswert ja keinen Abbruch. -- Gruß, WikiSaucer 17:35, 4. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]
In Abschnitt 26 ist auch ein Fehler stehen geblieben: Statt „Hierzu für die Revision aus“ muss es heißen: „Hierzu führt die Revision aus“. --Jossi2 (Diskussion) 13:28, 20. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]