Edict den verbotenen Caffee betreffend von 1777

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Textdaten
Autor: Wilhelm Anton von der Asseburg
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Titel: Edict den verbotenen Caffee betreffend
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aus: Hochfürstlich-Paderbörnische Landes-Verordnungen mit gnädigster Erlaubniß Sr. Hochfürstlichen Gnaden Friderich Wilhelm Bischofen zu Paderborn und Hildesheim, des Heil. Röm. Reichs Fürsten, Grafen zu Pyrmont etc. in einer Sammlung herausgegeben
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum: 1777
Erscheinungsdatum: 1785
Verlag: Junfermann
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Erscheinungsort: Paderborn
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Quelle: Internet-Portal „Westfälische Geschichte“
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XIII. Edict den verbotenen Caffee betreffend von 1777.




Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Anton Bischof zu Paderborn, des Heiligen Römischen Reichs Fürst, Graf zu Pyrmont etc.

Thun kund und fügen hiemit zu wissen. Nachdem Uns Unsere treugehorsamsten Landstände bey dem vorgewesenen Landtag unterthänigst gebethen haben, daß Wir dem je länger je mehr einreissenden Mißbrauch, welcher mit dem Caffee-Getränke fast zum Höchsten getrieben wird, einen ernstlich Einhalt thun, und solche nachdrucksame Verfügungen dawider erlassen mögten, wodurch der gemeine Mann von dem Gebrauch des Caffee gänzlich abgehalten würde; So haben Wir, diesem zum gemeinen Landes Besten abzielenden, Gesuche gnädigst zu willfahren, nicht entstehen, in Gemäßheit dessen aber hiemit gnädigst verordnen wollen, daß

1) Aller Caffee-Handel vom zukünftigen 1ten May an, durch das ganze Land völlig aufhören, binnen dieser Frist aber [95] ein jeder Kaufhändler, er seye Christ oder Jud, seines noch etwa habenden Caffee-Vorraths sich entledigen, und nach der Zeit, nemlich nach dem 1ten May alles Caffee-Handels sich so gewiß gänzlich enthalten solle, als er ansonst zu gewärtigen hat, daß ihm nicht allein sein habender Vorrath an Caffee confisciret, sondern auch in eine Brüchten-Straf von 10. Rthlr. fällig erkläret, und darauf sofort exequiret werde; Weil gleichwohl

2) Dem befreyeten Stande der Gebrauch des Caffee frey und bevor bleibet, folglich auch diesem die bequemliche Gelegenheit des Ankaufs nicht entzogen werden kann, so haben Wir in dieser Absicht, und aus andern Uns bewegenden Ursachen denen mit Caffee handlenden Kaufleuten in Unserer Hauptstadt Paderborn gnädigst erlaubet, daß sie den Caffee an die Befreyete so Geist- als Weltlichen Standes, worunter Unsere Räthe, Assessoren, Secretarien und Kanzlisten, sodann Unsere sämtliche Ober-Officiers, Beamten, Gerichts- und Oeconomie-Verwalter, auch Actuarien, imgleichen Advocaten, Procuratoren und Notarien, nebst denen Bürgermeisteren in denen 4. Hauptstädten, und andere von ihren Renten lebende Personen mitbegriffen werden, zwarn verkaufen, ihnen aber den Caffee anderster nicht, als wenn sie solchen gegen einen von ihnen eigenhändig ausgestellten Schein abholen lassen werden, verabfolgen lassen sollen, jedoch darf der Schein keine geringere Quantität als sechs Pfund enthalten, inmassen derjenige [96] Kaufmann, der an vorgemeldte Befreyete den Caffee entweder ohne Schein, oder in geringerer Quantität verkauft zu haben überwiesen wird, in 10 Rthlr. Strafe fällig erkläret, und darauf sofort exequiret werden soll. Gleichwie nun

3) Ausser obgemeldeten Personen, niemanden weder der Ankauf, weder der Gebrauch des Caffee erlaubet ist, also verstehet sich auch von selbst, daß solcher an keinen andern, er seye, wer er wolle, unter keinerley Vorwand, bey Vermeydung obiger Strafe verkaufet werden dörfe; Würde gleichwohl

4) Befunden, daß jemand von obigen Befreyeten so Geistlich- als Weltlichen Standes den für sich angekauften oder sonst etwa angeschafften Caffee zum Theil, oder ganz an Unbefreyete hinwieder verkaufte, oder sonst unter was für einem Vorwand solches auch immer geschehen oder practiciret werden mögte, überliesse, so sollen auch diese Verkäufere, oder Ueberlassere in 10 Rthlr. Strafe verfallen, und darauf unverzüglich ohne Ansehung ihres Standes, und Würden vor der gehörigen Obrigkeit exequiret werden; Würde ferner

5) Befunden, daß ein- oder anderer, welchem der Gebrauch des Caffee erlaubt ist, den Caffee entweder öffentlich, oder heimlich gegen Geld verschenkte, oder Portionsweise verkaufte, oder durch die Seinige verschenken, oder verkaufen liesse, der soll ebenfalls [97] die Strafe von 10. Rthlr. jedesmal verwirket, und darauf[WS 1] die unverzügliche Execution zu gewärtigen haben. Würde

6) Ein gemeiner Bürger oder Bauer oder ein anderer von seiner Hand-Arbeit lebender Eingesessener, worunter auch alle Rathsverwandten, Pedellen, Gerichtsdiener, Unterofficiers, und Soldaten, Zunft- und Gildegenossen, Wirthsleute, Handwerker und Livrée-Bediente begriffen werden, oder deren Ehefrauen und Kinder beym Caffeetrinken, immassen solches denenselben hiemit ganzlich verbotten ist, betretten, oder, daß sie Caffee getrunken, überwiesen, so sollen sie ebenfalls in eine Brüchtenstrafe von 5 Rt. verfallen seyn, und darauf sofort, mithin ohne deßfalls das Jahrgericht abzuwarten, exequiret, zugleich auch angehalten werden, ihren Verkäufer eydlich anzuzeigen, wo sodann dieser Verkäufer, oder derjenige, der ihnen den Caffee entweder für Geld, oder auf eine andere Weise, oder auch umsonst übergelassen hat, in 10 Rt. Strafe fällig ertheilet, und darauf gleichfalls unverzüglich exequiret werden solle, mithin wird sich ein jeder Hausherr und Hausfrau von selbst zu hüten wissen, daß sie ihren Domestiken und Dienstbotten, insonderheit aber ihren Wäscherinnen, Büglerinnen, und anderen Arbeitsleuten keinen Caffee mehr reichen lassen, oder zu trinken gestatten, wofern sie sich angelegen seyn lassen wollen, obige Straf zu vermeyden.

[98] 7) Befehlen Wir allen Unseren Beamten, Gerichtshaberen, und deren Gerichtsverwalteren, auch Burgermeistern und Rath in denen Städten hiemit so gnädigst als ernstlich, hierauf von dem 1sten zukünftigen Monats May an, mit allen Nachdruck zu halten, und wider die Uebertretter dieser Unserer Landesfürstlichen Verordnung ohne Ansehung der Personen, deren Stands und Würden stracklich zu verfahren, wohingegen der confiscirte Caffee sowohl, als vorgedachte Geldstrafen in 4 gleiche Theile vertheilet, und 2 Theile dem Gerichtshaber des Orts, ein Theil denen Beamten, oder Gerichtsverwaltern, und 1 Theil dem Denuncianten, dessen Name zugleich verschwiegen gehalten werden muß, zu Theil werden soll. Damit gleichwohlen

8) Der vorhabende gemeinnützige Endzweck desto sicherer erreichet, und der gemeine Bürger, und Bauer desto mehr von dem ihm gänzlich verbottenen Caffee trinken abgehalten werde, so sollen Unsere Beamte und Gerichtshaber einige Kundschafter heimlich anordnen, und beeydigen, auf die Uebertrettere alle Acht zu haben, und solche ad Protocollum gewissenhaft anzuzeigen, wo sodann wider die denunciirte mit obiger Straferklärung auch deren Beytreibung verfahren, dem Kundschafter aber der dem Denuntianten ausgesetzte 4te Theil der Strafe, zu seiner Belohnung gereichet werden soll. Würden auch übrigens

[99] 9) Unsere Beamten durch ihre angeordnete Kundschafter in glaubhafte Erfahrung bringen, daß in denen Jurisdictions-Districten Unserer Gerichtshaber das Caffee trinken von den dasigen Eingesessenen ungestrafet ausgeübet würde, als worüber die Aussagen deren angeordneten Kundschafter jedesmal ad Protocollum zu nehmen sind, so haben dieselbe wider gedachte Eingesessene unmittelbar mit Citationen, Strafserklärungen, und deren Beytreibung zu verfahren, auch die Strafen, welche sie also angesetzet haben, Uns, so viel Unsere Antheile betrifft, zu berechnen, jedoch soll dieser Vorgang, und Actus Unseren sämtlichen Gerichtshaberen in ihrer sonst wohl hergebrachten Jurisdiction in anderen Fällen zum mindesten Nachtheil nicht gereichen: Damit auch

10) Unsere Beamte alle Wachtsamkeit bezeigen, so wird Unser Geheimer Rath angewiesen, auch seiner Seits einige Kundschafter heimlich zu bestellen, und dahin zu beeydigen, daß sie auf die Uebertrettere alle Acht tragen, und selbige gewissenhaft anzeigen. Sollten

11) Unsere Beamte, und Gerichtsverwalter zu überführen stehen, daß dieselbe, ob sie gleich von den verbottenen Caffee-Verkauf und Trinken in ihren Jurisdictions-Bezirken Wissenschaft gehabt, oder doch haben können, und dennoch darunter Nachsicht gebrauchet, mithin in Vollenzieh- und Handhabung des Edicts ihr Amt nicht gebührend verrichtet, so sollen selbe in eine Brüchten-Straf [100] von 10 Rthlr. verfallen seyn, und darauf ohne einige Rücksicht exequiret werden, wobey Wir Unsere gnädigste Erklärung, daß auch dieses Unseren sämtlichen Gerichtshaberen an ihrer Gerichtsbarkeit zu keiner widrigen Folge jemals solle angezogen werden können, wiederholen; letztlich und

12) Soll diese Unsere Verordnung auf 3 Sonntage nach einander von den Kanzeln öffentlich verkündiget, zu Jedermanns Wissenschaft gehöriger Orten angeschlagen, auch durch das Intelligenzblatt[WS 2] bekannt gemacht, sodann alle Jahr an den, nach dem 1ten May folgenden dreyen Sonntagen, die Verkündigung dieses Edicts von den Kanzeln wiederholet werden. Urkund Unsers Hochfürstlichen Handzeichens und nebengedruckten geheimen Kanzley-Insiegels. Geben auf Unserm Residenzschloß Neuhaus den 25. Febr. 1777.

     Wilhelm Anton mpp.
 (L.S.)


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: dar- auf | auf
  2. Paderbornisches Intelligenzblatt Nr. 12 und Nr. 13 1777