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Ein eitler Streit zwischen zwei Oberharzer Bergstädten Anno 1688

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Textdaten
Autor: Rudolph Leopold Honemann
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Titel: Ein eitler Streit zwischen zwei Oberharzer Bergstädten Anno 1688
Untertitel:
aus: Allgemeiner Harz-Berg-Kalender für das Jahr 1922 S. 19–20
Herausgeber:
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1754
Verlag:
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Erscheinungsort: Clausthal
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Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft: Die Altertümer des Harzes, IV. Theil, §§ 245–247, S. 156–159
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung:
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[19]
Ein eitler Streit zwischen zwei Oberharzer Bergstädten Anno 1688.


     Inzwischen machte obige Einrichtung beym Schiessen[1] in den Gruben ihrem Erfinder, welcher zu Clausthal Hütteninspector, von da aber nach Cassel als Bergdirector berufen wurde, nicht wenig Ehre. Diese war wesentlich, und hatte folglich von derjenigen eitlen Ehre ein grosses voraus, welche in dem Vorrange gesuchet wurde, worüber damahls die Bergstädte St. Andreasberg und Altenau unter sich in Streit und Irrungen befangen waren. Die öffentliche Freyschiessen, zu welchen die Schützengesellschaften aller sieben sowol einseitiger als gemeinschaftlicher Bergstädte an einem Orte zusammen kamen, hatten dazu Anlaß gegeben. Man konnte auf beyden Seiten wegen des Vorschiessens nicht einig werden. Deswegen wurde die Entscheidung der Sache bey dem Berghauptmann von Ditfurth gesuchet, und brachten an dem zum Verhör beyder [20] Theile anberahmten Tage, war der 13te des Brachmonats 1688, anfänglich die von der Bergstadt Altenau Abgeordnete, Richter Hindreich und Rahtsverwandter Schlamelcher, zum Beweiß des gedachter Bergstadt gebührenden Vorzuges bey denen Freyschiessen, vor:

     1. Daß sie jederzeit den Andreasbergischen, sonderlich bei dem Clausthalischen Freyschießen, vorgeschossen, wie solches die Clausthalischen Schützenbücher bezeugen müsten.

     2. Würden die Clausthalischen Zehntregister ergeben, daß ihnen sowol, wie denen Clausthalern, bey die 70 Jahre her aus dem Fürstl. Zehenten jährlich etwas zum Schießgelde, und zwar 10 Gülden gereichet worden, dergleichen aber die Andreasberger niemahls bekommen hätten.

     3. Wäre Altenau eher eine Fürstl. Bergstadt gewesen als Andreasberg, indem ihr im Jahre 1617 von Herzog Christian ein Stadtsiegel gegeben, auch die den Clausthalischen Bergwerken im Jahre 1554 ertheilte Freyheit, auf des Rahts Anhalten, im 1636ten Jahre gleichfalls zugewendet und bestätiget sey.

     Die Abgeordnete von St. Andreasberg, Richter Meyer und Stadtschreiber Hartmann, hingegen bedienten sich für ihre Bergstadt folgender Gründe: Sie sey

     1. nicht allein ohnstreitig eine ältere Bergstadt als Altenau, sondern auch im Jahre 1593 an die Fürsten von Grubenhagen gekommen, und also auch in diesem Stücke eine ältere Fürstl. Bergstadt.

     2. Hätten die Andreasberger jederzeit zum Zellerfeld das Vorschiessen gehabt, welches bescheiniget wurde. Und obwol zum Clausthal anfangs die Altenauer vorgeschossen, so wäre solches doch aus der Ursache geschehen, weil die Altenauer vormahls keine besondere Fahne gehalten, sondern sich nur denen Clausthalern angehänget, folglich mit denselben einen Haufen gemachet hätten; Nachdem aber die Altenauer sich von selbst von den Clausthalern abgesondert, eine eigene Fahne zugeleget, mithin ein besonderes Theil vorgestellet, wäre nöthig gewesen, denenselben den Vorzug nicht einzuräumen.

     3. Gäben auch schon die aus den Fürstlichen Kammern an die sämtlichen Bergstädte abgelassene Schreiben den Andreasbergern den Vorzug, gestalten sie jedesmahl nach den Clausthalern, die Altenauer aber zuletzt, benennet würden.

     4. Stünden in den Clausthalischen Bergzetteln die Andreasberger Gruben vor den Altenauern, ohngeachtet Altenau näher beym Clausthal belegen sey, als Andreasberg, und

     5. wenn eine gemeine Anlage bey den Bergstädten gemachet würde, müste Andreasberg 2 Theile beytragen, dahingegen Altenau nur einen Theil zu entrichten hätte.

     Der Punct wegen des Vorschiessens ließ sich allein im so weniger gütlich beylegen, weil die Andreasberger ausdrücklich dabey verlangten, daß auch zugleich mit ausgemachet werden möchte, wie es mit dem Vorgehen in den übrigen vorfallenden Handlungen, als Erbhuldigung, Fürstl. Leichenbegängnissen etc. etc. künftig zu halten? Doch wurde noch desselben obgedachten Tages von dem Secretario Mecken, welchen der Berghauptmann von Ditfurth dazu bevollmächtiget hatte, die Sache unter beyden Partheyen dergestalt verglichen, daß von nun an, und so lange diese Bergstädte sein würden,

     1. die Andreasberger, beydes Richter und Raht für sich, als auch die ganze Bürgerschaft, so wol bey Huldigungen als Fürstl. Leichenbegängnissen, und überhaupt in allen andern Begebenheiten, sie hätten Nahmen wie sie wollten, ohnstreitig und ohne einzige Einrede, das Vorgehen vor den Altenauern haben sollten. Was aber

     2. das Freyschiessen beträffen, sollten, wenn solches auf den gemeinschaftlichen Bergstädten Wildemann, Grund und Lautenthal angestellet würde, daselbst je und allemahl die Andreasberger das Vorschiessen vor den Altenauern haben, wenn aber zu Clausthal und Zellerfeld Freyschiessen sey, wollten sie bey einer jeden Bergstadt wegen des Vorzuges und Vorschiessens mit einander dergestalt umwechseln, das derjenige, der das eine Jahr zu Clausthal oder Zellerfeld den Vorschuß gehabt, bey künftigen dasigen Freyschiessen den Nachschuß haben sollte. Und würde sodann dieser zu Papier gebrachter Vergleich auf beyder Theile Ansuchen von dem Berghauptmann von Ditfurth noch an eben demselben 13ten Tage des Brachmonats 1688 feyerlich bestätiget.

  1. Es wird Bezug genommen auf eine wichtige Erfindung aus dem Gebiet der Sprengtechnik.