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Erlass über die Aufstellung von Wegweisern im Herzogtum Magdeburg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
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Titel: [Erlass über die Aufstellung von Wegweisern im Herzogtum Magdeburg]
Abkürzung:
Art: Erlass
Geltungsbereich: Herzogtum Magdeburg, Grafschaft Mansfeld (Preußen)
Rechtsmaterie: Ordnungsrecht
Fundstelle: Scan eines Exemplars des Museums für Verkehr und Technik, Berlin (Archiv MVT II,50), nach Wolfgang Lotz (Hrsg.): Deutsche Postgeschichte. Essays und Bilder, Berlin 1989, ISBN 3-87584-249-9, S. 370–371
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. August 1704
Inkrafttreten: 26. August 1704
Anmerkungen: Der unterzeichnende Fürst ist König Friedrich I. in Preußen.
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Quelle: Scans auf Commons
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|[[1]]WIr Friderich[1] von Gottes Gnaden / König in Preußen / Marggraff zu Brandenburg / des Heil. Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst / Souverainer Printz von Oranien / zu Magdeburg / Cleve / Jülich / Berge / Stettin / Pommern / der Cassuben und Wenden / auch in Schlesien / zu Crossen Hertzog / Burg-Graff zu Nürnberg / Fürst zu Halberstadt / Minden und Camin / Graff zu Hohenzollern / Ruppin / der Marck / Ravensberg / Hohenstein / Lingen / Moerß / Bühren und Lehrdam / Marquis zu der Vehre und Vlißingen / Herr zu Ravenstein / der Lande Lauenburg und Bütow / auch Arlay und Breda / etc. etc. Geben Unsern sämbtlichen Ständen / Bedienten und Unterthanen Unsers Hertzogthums Magdeburg[2] und Graffschafft Mannßfeld[3] / Magdeburgischer Hoheit / nebst Entbiethung Unsers Allergnädigsten Grusses / hiemit zu vernehmen; Was massen Wir in Gnaden resolviret[4] / daß die auff Unserm Allergnädigsten Befehl in gedachten Unserm Hertzogthum und übrigen Landen / zur Beqvemligkeit der Reisenden gesetzte Wegweiser / auf |[[2]] einerley Art / und zwar mit blau / weiß und Orange Oehlfarbe / nach dem unten stehenden Modell, angestrichen werden sollen. Alldieweil Wir auch selbst wahrgenommen / daß auff denen wenigsten besagter Weiser die Weite oder Zahl der Meilen / nach dem Orte / wohin sie weisen / angezeichnet ist; So wollen Wir / daß solches zugleich auff einen jeden der mehrerwehnten Wegweiser mit angezeichnet werden solle. Solchemnach befehlen Wir Unsern zur Regierung des Hertzogthums Magdeburg verordneten Praesidenten und Räthen hiermit allergnädigst / dieserwegen Sorge zu tragen / und daß solches ungesäumt geschehe / gehörige Verfügung zu thun. Uhrkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrifft und vorgedrucktem Insiegel. So geschehen und gegeben Schönhausen den 26. Aug. 1704.

Friderich.
[Siegel:] L. S.
Gr. v. Wartenberg.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. König Friedrich I. in Preußen
  2. ursprünglich Erzstift, kam nach dem Dreißigjährigen Krieg 1680 als Herzogtum an Brandenburg
  3. fiel Ende des 17. Jahrhunderts durch Aussterben der Grafen von Mansfeld an Brandenburg-Preußen, da dieses Nachfolger des Lehensgebers, des Erzstiftes Magdeburg war
  4. auflösen, zerteilen, in diesem Zusammenhang eine Entschließung fassen und kundgeben