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Ernennung von Zollvereinsbeamten. Vom 14. Dezember 1869

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Gesetzestext
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Titel: Ernennung von Zollvereinsbeamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 38, Seite 689
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Dezember 1869
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(Nr. 388.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 20. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867. (Bundesgesetzbl. S. 81.) sind von dem Präsidium des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, folgenden Hauptämtern die nachbenannten Beamten als Vereinskontroleure beigeordnet worden, und zwar:

A. im Königreich Württemberg:

1) den Hauptämtern zu Rothweil und Sulz der den Hauptämtern zu Friedrichshafen, Constanz und Ueberlingen als Vereinskontroleur beigeordnete Königlich Preußische Steuerinspektor Villaret unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Constanz,
2) dem Hauptamte zu Hall der den Hauptämtern zu Stuttgart, Kannstadt und Heilbronn als Vereinskontroleur beigeordnete Großherzoglich Badische Ober-Zollinspektor Abegg unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Stuttgart;

B. im Großherzogthum Baden:

den Hauptämtem Alt-Breisach und Freiburg der den Hauptämtern zu Schusterinsel und Rheinfelden als Vereinskontroleur beigeordnete Königlich Preußische Steuerinspektor Habrecht unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Basel.