Ernennung von Zollvereinsbeamten. Vom 25. Mai 1869

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Gesetzestext
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Titel: Ernennung von Zollvereinsbeamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 15, Seite 138–139
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Mai 1869
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(Nr. 284.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 20. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867. (Bundesgesetzbl. S. 81.) sind von dem Präsidium des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll-und Steuerwesen, folgenden Hauptämtern die nachbenannten Beamten als Vereinskontroleure beigeordnet worden, und zwar:

A. im Königreich Preußen:

dem Hauptamte zu Elbing der den Hauptämtern zu Danzig und Thorn als Vereinskontroleur beigeordnete Großherzoglich Oldenburgische Hauptamtskontroleur Dunkhase, unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Danzig;

B. im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin:

dem Hauptamte zu Güstrow der Königlich Preußische Steuerinspektor Souchon, an Stelle des Königlich Preußischen Steuerinspektors Bensch, mit dem Wohnsitz in Güstrow; [139]

C. im Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz:

dem Hauptamte zu Neubrandenburg der Königlich Preußische Steuerinspektor Souchon, an Stelle des Königlich Preußischen Steuerinspektors Bensch, mit dem Wohnsitz in Güstrow.