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Für Volksschulen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
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Autor: Dr. Z–r.
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Titel: Für Volksschulen
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 48, S. 795–796
Herausgeber: Ernst Ziel
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1880
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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[795] Für Volksschulen. Unter den Staaten, welche sich bestreben, die Lage der Volksschulen zu verbessern, und zur Hebung der Volksbildung keine Opfer gescheut haben, nimmt neben Baden und Sachsen das Großherzogthum Hessen die erste Stelle ein. Als Anfangs 1873 die hessische Regierung dem unter den Volksschullehrern herrschenden Nothstande ein Ende zu machen suchte, wurde das neue Besoldungsgesetz auch in der „Gartenlaube“ erwähnt und Hessen, im Vergleiche mit vielen anderen Staaten, als Eldorado für Lehrer bezeichnet. Seitdem hat sich die Nothwendigkeit ergeben, eine abermalige Revision der Gehaltssätze vorzunehmen, die seit vorigem Jahre dem Lande manche tüchtige Kraft verschafft und dem befürchteten Lehrermangel abgeholfen haben. In erster Linie kamen die Minimalgehalte von 400 Gulden (700 Mark) und die Unterschiede hinsichtlich der Gehaltssätze zwischen Gemeinden unter und über 2000 Seelen in Wegfall und bestimmte das neue Gesetz in Artikel 1: Der geringste Gehalt eines definitiv angestellten Lehrers an Volksschulen soll in Gemeinden bis 10,000 Seelen 900 Mark, und in Gemeinden von 10,000 und mehr Seelen 1200 Mark betragen, wobei Vergütungen für Ertheilung von Unterricht in der Fortbildungsschule nicht eingerechnet werden. Jeder angestellte Lehrer hat bei gewissenhafter Dienstführung nach 10jähriger Amtszeit einen Gehalt von 1050 Mark, nach 15jähriger Dienstzeit 1150 Mark, nach 20 Dienstjahren 1225 Mark und nach 25jähriger Dienstzeit 1300 Mark zu beanspruchen; das Dienstalter berechnet sich von der ersten Verwendung nach bestandener Schlußprüfung an. Für Gemeinden über 10,000 Seelen mit 3 bis 6 Lehrerstellen an Volksschulen sind folgende Durchschnittsgehalte vorgesehen worden: Gemeinden mit 3 Lehrerstellen 950 Mark, Gemeinden mit 4 Stellen 1066 bis 1200, Gemeinden [796] mit 5 Lehrern 1250, Gemeinden mit 6 Lehrerstellen 1350 Mark. Bei 7 bis 10 Lehrerstellen müssen, falls nicht die Gemeinde ein stufenweises Aufsteigen im Gehalte nach Dienstjahren erfolgen läßt, Gehaltsclassen von mindestens 1600 bis 1000 Mark (durchschnittlich 1300 Mark) festgesetzt und die Lehrer möglichst gleichmäßig eingereiht werden. In Gemeinden über 10,000 Seelen bestehen, falls die Lehrer nicht nach dem Dienstalter aufrücken, Gehaltsclassen von 2200 bis 1200 Mark (Durchschnittsgehalt 1700 Mark).

Neben dem Gehalte hat jeder Lehrer Anspruch auf angemessene Wohnung, womöglich mit Garten, oder auf eine Miethentschädigung; letztere beträgt nach der Einwohnerzahl der Orte (2000, 2000 bis 10,000, 10,000 bis 30,000, 30,000 und mehr) für unverheirathete Lehrer 100 bis 250 Mark, für verheiratete oder verwittwete 120 bis 550 Mark (120, 150, 250, 350, 400 und 550 Mark). Versieht der Lehrer die Functionen eines Organisten, Cantors oder Vorlesers, so erhält er für den Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen 100 Mark und, falls Gottesdienst auch an anderen Tagen stattfindet (z. B. bei Seelenmessen, Seelenämtern), 200 Mark jährlich, wobei nur solche Vergütungen, die jene Ansätze übersteigen, als Besoldungstheile angesehen werden. Zur Erleichterung der Gemeinden mit drei bis sechs Lehrerstellen können unter gewissen Voraussetzungen einzelne Stellen ständig offen gehalten und durch Schulverwalter versehen werden, in welchen Fällen der Gehalt in Gemeinden unter 10,000 Seelen mindestens 700 Mark, in solchen von 10,000 Seelen und mehr mindestens 800 Mark beträgt.

Auch für die angestellten Lehrerinnen hat das Gesetz gesorgt; sie erhalten neben freier Wohnung oder der gesetzlichen Miethentschädigung den für einen definitiven Lehrer der Gemeinde sich ergebenden Minimalgehalt, wobei in Orten mit sieben oder mehr Lehrerstellen ein Aufrücken bis zu 1200 beziehentlich 1400 Mark stattfinden muß. Das Einkommen der Schulverwalter (Verwalterinnen) erledigter Stellen beträgt vor besonderer Schlußprüfung in Gemeinden unter 10,000 Seelen 600 Mark, in den übrigen Gemeinden 700 Mark, nach abgelegter Schlußprüfung 700 beziehentlich 800 Mark neben freier Wohnung oder angemessener Miethentschädigung. Um ältere Lehrer nicht hinter jüngeren Kollegen zurückstehen zu lassen und deren Aufsteigen in höhere Gehaltsclassen zu ermöglichen, wird in Gemeinden mit mehreren Lehrerstellen und verschiedenen Gehaltssätzen bei Bemessung der Größe des Gehaltes hauptsächlich die Anciennetät als maßgebend erachtet. Beschäftigen sich in einer Gemeinde die Einwohner vorzugsweise mit Ackerbau, so ist darauf Bedacht zu nehmen, daß mit der Schulstelle die Nutznießung von Grundstücken in hinreichendem Maße verbunden ist, wobei der durchschnittliche Ertrag in die Besoldung eingerechnet wird.

Zur Aufbringung sämmtlicher Bedürfnisse der Volksschulen (Gehalte, Gebühren, Wohnungen, Miethentschädigungen, Schullocale, Heizung etc.) sind in Hessen die Gemeinden verpflichtet, und gewährt der Staat Zuschüsse, falls die Mittel zur Bildung der Lehrergehalte ohne empfindlichen Druck der Bewohner nicht aufgebracht werden können. Die Staatskasse tritt auch bei der gesetzlichen Alterszulage ein.

Wir haben uns darauf beschränkt, die wesentlichsten Bestimmungen eines Gesetzes hervorzuheben, das, in einem kleinen Lande eingeführt, doch für alle deutschen Lehrer von Interesse sein wird.
Dr. Z–r.