Fürst Johann II von Anhalt stellt den Bäckern zu Köthen einen Innungsbrief aus

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Textdaten
Autor: Johann II von Anhalt
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Titel: Fürst Johann II von Anhalt stellt den Bäckern zu Köthen einen Innungsbrief aus
Untertitel:
aus: Codex diplomaticus Anhaltinus. Vierter Theil. 1351–1380., S. 299
Herausgeber: Otto von Heinemann
Auflage:
Entstehungsdatum: 29. April 1373
Erscheinungsdatum: 1877
Verlag: Emil Barth
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Erscheinungsort: Dessau
Übersetzer:
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Originalherkunft:
Quelle: Scans auf Commons
Kurzbeschreibung:
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[299] Wir Johannes von Gottes gnaden furste von Ascanien und graffe zw Anhalt bekennen mit diesem offenen briffe, das wir haben geben eine innigen unsern lieben getrewen burgern den beckern zu Cothen, die sie haben und halten sollen in dieser nachgeschriebenen weise: Welcher fromer einkomen man ier wercke will gewinnen, der soll uns geben eine marcke und ein pfunt pfeffers, der stadt eine marcke und der innunge ein essen. Und ein ingeboren man soll uns geben eine halbe marcke und der stadt eine halbe und der innungen ein essen nach ihrer gewonheyt, und das essen mag man losen mit einer marcke. Auch soll er geben tzwey pfundt wachs zw ihren lichten. Auch wer das werck gewinnet, der soll sein echt geboren und ein unbeleumet byderfe man. Und ist er ein einkomen unbekant man, so soll er des haben beweisunge, von deme er ist geborn, und er soll des werckes sinnen tzuvorn tzw drey morghensprachen nach ihrer gewonheit. Auch wer under diesen wercken brech und thete wider die innungen, der soll disse vorbussen, wie der meister und dy innunge gemeine das urteilet, und alle bussen sollen uns und der statt und der innunge sein gleich gemeine. Auch so soll diese innunge vorbass beerben, das gantze werck an die soene und das halbe werck an die toechter. Auch wer sich vorbosete in diesem wercke, der soll der innungen seien vorfallen. Auch es soll ihn der statt zu Kothen niemandt feil[1] backen, er hette dann diese innungen, und landtbrot soll man fuer den thor feil haben und nicht ihn der statt. Wer etwas darüber thete, den soll man pfenden mit dem brote, das er feil hette, und das soll man durch Gott geben nach ihrer gewonheit. Zu urkunde, das wir genanter furste alle diese vorgeschriebene stucke wollen stete und gantz halden, so haben wir den innungen diesen briff geben besigelt mit unserm insigel.

Der ist geschrieben nach Crist geburt dreytzenhundert ihar darnach ihn dem dreyund- sibzigsten ihar, am nechsten freytage vor sunt Wolburgen tage.

Aus einer Copie s. xvi im Haus- und Staatsarchive zu Zerbst.

Anmerkungen

  1. Mspt: weil.