Gesetz, betreffend die Erhebung einer Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser
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(Nr. 1644.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser. Vom 5. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Falls die freie Hansestadt Bremen eine Korrektion der Weser in der Strecke von Bremen bis Bremerhaven ausführt, welche Schiffen bis zu fünf Meter [68] Tiefgang die Fahrt auf dieser Flußstrecke ermöglicht, so kann dieselbe von den Ladungen der die korrigirte Wasserstraße benutzenden aus See nach bremischen Häfen oberhalb Bremerhavens oder von denselben nach See gehenden Schiffe, welche einen Raumgehalt von mindestens dreihundert Kubikmeter haben, eine Abgabe nach Maßgabe der für künstliche Wasserstraßen im Artikel 54 Absatz 4 der Reichsverfassung getroffenen Bestimmungen erheben.
§. 2.
- Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, von welchem an die Abgabe erhoben werden darf.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 5. April 1886.