Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung
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(Nr. 3019.) Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung. Vom 22. Februar 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
- Die Reichsschuldenordnung wird geändert wie folgt:
- I. In dem § 1 Abs. 1 wird nach dem ersten Satze folgender Satz eingefügt:
- „Diese Ermächtigung enthält zugleich die Befugnis, Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrag einzulösen.“
- II. In dem § 7 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:
- „Nach Anordnung des Reichskanzlers können Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gelangten Schatzanweisungen ausgegeben werden. Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Anordnung des Reichskanzlers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.“
- I. In dem § 1 Abs. 1 wird nach dem ersten Satze folgender Satz eingefügt:
Artikel 2.
- Dieses Gesetz findet auch auf die vor seinem Inkrafttreten bewilligten Kredite Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Februar 1904.