Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 41, Seite 743–767
Fassung vom: 15. Juli 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juli 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[743]

(Nr. 3639.) Gesetz, betreffend Änderungen[1] im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel I. Allgemeine Vorschriften.

§ 1. Matrikularbeiträge.

§ 3 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) tritt außer Wirksamkeit.

§ 2.

Für die aus den Rechnungsjahren 1906 bis 1908 herrührenden Matrikularbeiträge, deren Erhebung ausgesetzt ist und die auch nach der Rechnung zu unmittelbaren Lasten der Bundesstaaten verblieben sind, tritt der § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Anleihe, vom 3. Juni 1906 außer Wirksamkeit. Diese Matrikularbeiträge sind auf Anleihe zu übernehmen. Das gleiche gilt für die nach den Rechnungen der Rechnungsjahre 1907 und 1908 vorhandenen Fehlbeträge in der eigenen Wirtschaft des Reichs. Diese Anleihe ist vom Zeitpunkt ihrer Begebung ab jährlich mit mindestens 1,9 vom Hundert unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu tilgen. Als ersparte Zinsen sind 3½ vom Hundert der zur Tilgung aufgewendeten Summen anzusetzen.
Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung von den Bundesstaaten aufzubringenden Matrikularbeiträge nach dem Etat für das Rechnungsjahr 1909 den Sollbetrag der Überweisungen um mehr als 48.512.000 Mark übersteigen, wird der Reichskanzler ermächtigt, bis zur Höhe dieses Mehrbetrags Mittel zu dessen Deckung im Wege des Kredits flüssig zu machen. Soweit diese Mittel nach der Rechnung des Rechnungsjahrs 1909 in den Matrikularbeiträgen oder in Überschüssen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs keine Deckung finden, hat ihre Abbürdung innerhalb der Rechnungsjahre 1911 bis 1913 aus den bereitesten Mitteln des Reichs zu erfolgen. [744]

§ 3. Tilgung der Reichsanleiheschuld.

Die Tilgung der Reichsanleiheschuld hat vom 1. April 1911 ab nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen:
Die Bestimmungen, welche für die Tilgung der zu werbenden Zwecken bereits ausgegebenen Anleihen gelten, bleiben in Kraft. Zur Tilgung der bis 30. September 1910 begebenen sonstigen Anleihen ist jährlich mindestens 1 vom Hundert des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden.
Zur Tilgung des vom 1. Oktober 1910 ab begebenen Schuldkapitals sind jährlich
a) von dem für werbende Zwecke bewilligten Anleihebetrage mindestens 1,9 vom Hundert,
b) im übrigen mindestens 3 vom Hundert,
in beiden Fällen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu verwenden.
Als ersparte Zinsen sind 3½ vom Hundert der zur Tilgung aufgewendeten Summen anzusetzen.
Die danach zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind jährlich durch den Reichshaushalts-Etat bereit zu stellen. Abschreibungen vom Anleihesoll und Anrechnungen auf offene Kredite bis zur Höhe der zur Schuldentilgung zur Verfügung stehenden Beträge sind einer Tilgung gleichzuachten.
§ 4 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, vom 3. Juni 1906 tritt mit dem 1. April 1911 außer Kraft.

§ 4.

Der § 2 des Gesetzes, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und Überweisungssteuern zur Schuldentilgung, vom 28. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) wird aufgehoben.

§ 5. Zuweisung von Steuererträgen.

Von dem Rohertrage, welcher aus der Besteuerung der Erbschaften aufkommt, erhält das Reich ¾, den einzelnen Bundesstaaten verbleibt ¼ ihrer Roheinnahme.
Die Vorschrift im § 82, letzter Satz, des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 695) kommt in Wegfall.
Die Reineinnahme aus der Branntweinsteuer wird den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit der sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, überwiesen. Diese Vorschrift kann nur mit Zustimmung der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden geändert werden. [745]

§ 6. Beseitigung der Unfallversicherungsvorschüsse.

Die Zentralpostbehörden können von jedem Träger der Unfallversicherung einen Betriebsfonds einziehen. Dieser darf den Betrag der Entschädigungen nicht übersteigen, den die Post im laufenden Kalenderjahre für den Versicherungsträger voraussichtlich zu zahlen hat. Der Versicherungsträger hat den Betriebsfonds in vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen an die Kasse, welche die Zentralpostbehörde bezeichnet, abzuführen.
Machen die Zentralpostbehörden von dem Rechte der Einziehung eines Betriebsfonds Gebrauch, so hat die Berufsgenossenschaft, soweit nicht der Kapitalwert der Unfallentschädigungen aufzubringen ist, zur Beschaffung des Betriebsfonds von ihren Mitgliedern Vorschüsse zu erfordern. Die Vorschüsse sind für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der Beiträge zu bemessen, die für das letztvergangene Kalenderjahr auf sie umgelegt sind. Dies gilt entsprechend für Gemeinden und andere öffentliche Verbände, auf die bei Bauarbeiten von nicht mehr als sechs Tagen die Last aus den Unfällen umzulegen ist (§ 23 lit. b, § 32 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes). Für neu eintretende Mitglieder der Berufsgenossenschaft werden die Vorschüsse nach dem Betrage bemessen, den sie nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Jahreslasten des letztvergangenen Kalenderjahrs hätten beitragen müssen, wenn sie damals schon Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären.
Entschädigungsbeträge, welche die Post im letzten Kalenderjahre vor der Einziehung des Betriebsfonds für den Träger der Unfallversicherung verauslagt hat, sind als dessen schwebende Schuld zu behandeln, die mit 3½ vom Hundert zu verzinsen und mit 3½ vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen ist. Zwei Fünftel dieser Beträge an Zinsen und Tilgung trägt das Reich, drei Fünftel werden von dem einzelnen Träger der Unfallversicherung im Juli eines jeden Jahres mit dem dann fälligen Teilbetrage des Betriebsfonds an die Post abgeführt. Die Berufsgenossenschaften ziehen, soweit nicht der Kapitalwert der Unfallentschädigungen aufzubringen ist, die drei Fünftel, die ihnen zur Last fallen, von ihren Mitgliedern und den Gemeinden und anderen öffentlichen Verbänden, die zur Leistung der Vorschüsse verpflichtet sind, unter entsprechender Anwendung des Abs. 2 ein.
Die Höhe des Betriebsfonds und des nach Abs. 3 zu zahlenden Betrags stellt für jeden Versicherungsträger die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts fest und gibt den Versicherungsträgern und den Zentralpostbehörden davon Nachricht. Dabei hat sie die Zahlungen zum Betriebsfonds und die wirklichen Zahlungen der Post an Entschädigungen auszugleichen. Das Reichsversicherungsamt bestimmt das Nähere.
Bleiben Träger der Unfallversicherung mit ihren Leistungen im Rückstande, so unterliegen die Beträge der Zwangsbeitreibung nach denjenigen Vorschriften der Unfallversicherungsgesetze, welche für die Erstattung an die Post gelten. [746]

Artikel II. Erhöhung des Kaffee- und Teezolls.

§ 1.

Die Nr. 61 des zum Zolltarifgesetze vom 25. Dezember 1902 gehörigen Zolltarifs erhält folgende Fassung:
Zollsatz für
1 Doppelzentner,
Mark
Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und Pergamenthülsen):
roh 60,
gebrannt oder geröstet, auch gemahlen 85.

§ 2.

In Nr. 65 des Zolltarifs wird der Zollsatz für Tee von 25 Mark auf 100 Mark für 1 Doppelzentner erhöht.

§ 3.

Roher und gebrannter Kaffee sowie Tee, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels im freien Verkehre des Zollgebiets befinden, unterliegen nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Nachverzollung.
An Nachzoll sind für 1 Doppelzentner zu erheben:
von Kaffee      20 Mark,
von Tee 75 Mark.
Für Kaffee im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Kaffee verarbeiten, noch mit Kaffee oder daraus hergestellten Getränken Handel treiben, wird der Nachzoll nicht erhoben, wenn die Gesamtmenge nicht mehr als 10 Kilogramm beträgt.
Die Vorschriften des Abs. 3 finden auf die Nachverzollung von Tee entsprechende Anwendung.

§ 4.

Bei vor dem 1. Juni 1909 im Inlande geschlossenen Lieferungsverträgen über verzollten Kaffee und Tee (Nr. 61 und 65 des Zolltarifs) ist der Verkäufer berechtigt, von dem Empfänger Ersatz des höheren Zollsatzes für nach dem Inkrafttreten der Zollerhöhung gelieferte Ware zu beanspruchen.

Artikel III. Besteuerung der Beleuchtungsmittel.

§ 1.

Die nachbenannten Beleuchtungsmittel:
elektrische Glühlampen und Brenner für solche,
Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnliche Glühlampen, [747]
Brennstifte für elektrische Bogenlampen,
Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen
unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Steuer.

§ 2. Höhe der Steuer.

Die Steuer beträgt:
A. für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen:
a) Kohlenfaden-
lampen
b) Metallfadenlampen,
Nernstlampenbrenner und
andere Glühlampen
für das Stück
1. bis zu 15 Watt 5 Pfennig, 10 Pfennig,
2. von über 15 bis 25 Watt 10 Pfennig, 20 Pfennig,
3. von über 25 bis 60 Watt 20 Pfennig, 40 Pfennig,
4. von über 60 bis 100 Watt 30 Pfennig, 60 Pfennig,
5. von über 100 bis 200 Watt 50 Pfennig, 1 Mark,
6. für solche von höherem Verbrauche zu a) je 25 Pfennig, zu b) je
40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt;
B. für Glühkörper zu Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen: 10 Pfennig für das Stück;
C. für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen:
1. aus Reinkohle: 60 Pfennig für das Kilogramm,
2. aus Kohle mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen Brennstifte: 1 Mark für das Kilogramm;
D. für Brenner zu Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen bis 100 Watt: 1 Mark für das Stück, für solche von höherem Verbrauche je 1 Mark mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt.

§ 3. Entrichtung und Stundung der Steuer.

Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels Verwendung von Steuerzeichen an den Packungen zu entrichten, bevor die fertigen verpackten Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs entfernt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen der bezeichneten Art hat die Versteuerung durch den Einbringer bei der Zollabfertigung oder wo eine solche nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Empfange zu geschehen.
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für verwendete oder unverwendbar gewordene Steuerzeichen ein Ersatz der bezahlten [748] Steuerbeträge gewährt werden darf. Steuerzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
Die Verwendung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn die steuerpflichtigen Beleuchtungsmittel zur Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht vor der Entnahme aus den Räumen des Herstellungsbetriebs angemeldet werden.
Die Steuer kann ohne Sicherheitsleistung auf drei Monate gestundet werden; gegen Sicherheitsstellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager kann als Sicherheit angesehen werden.

§ 4.

Für versteuerte Beleuchtungsmittel, die dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt werden, erhält der Hersteller eine Vergütung der Steuer. Diese kann in einer Pauschsumme gewährt werden, die nach dem Steuerwerte der im Laufe des Jahres vom Hersteller verwendeten Steuerzeichen berechnet wird.

§ 5. Verjährung der Steuer.

Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen.

§ 6. Verpackungszwang.

Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel dürfen aus den Herstellungsbetrieben und aus dem Auslande nur in vollständig geschlossenen und ohne erkennbare Spuren nicht zu öffnenden Packungen in den freien Verkehr des Inlandes gebracht werden. Die vorschriftsmäßige Verpackung hat vor dem Eintritte der Steuerpflichtigkeit zu erfolgen und gilt als ein Teil der Herstellung.
Die Art der Verpackung und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt der Bundesrat. Auf jeder Packung ist der Inhalt, und zwar bei elektrischen Glühlampen, Brennern zu solchen und Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen nach Stückzahl und Wattverbrauch, bei Glühkörpern nach der Stückzahl, bei Bogenlampenstiften nach ihrem Eigengewichte, die Steuerklasse (§ 2), die Benennung der verpackten Beleuchtungsmittel (Handelsmarke) und eine Bezeichnung, aus welcher der Steuerpflichtige (§ 3) von der Steuerbehörde mit Sicherheit festgestellt werden kann, anzugeben.
Im Falle der Einfuhr kann zugelassen werden, daß die Verpackung unter besonderen Sicherungsmaßnahmen erst im Inlande vorgenommen wird.
Der Bundesrat ist befugt, für den Einzelverkauf von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. [749]

§ 7. Befreiung vom Verpackungszwange.

Im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses kann der Bundesrat die Versteuerung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel nach den Sätzen des § 2 durch den Hersteller unter Befreiung vom Verpackungszwang und von der Verwendung von Steuerzeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gestatten.
Ebenso kann von der Verwendung von Steuerzeichen und dem Verpackungszwange bei der Einfuhr von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln, die nicht zum Handel bestimmt sind, abgesehen werden.

§ 8. Anmeldepflicht.

Wer gewerbsmäßig steuerpflichtige Beleuchtungsmittel herstellen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen.
Die Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen.
Wer neben der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel deren Verkauf im kleinen betreiben will, hat dies unter genauer Beschreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen den von dieser Behörde zur Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen.

§ 9. Anzeige von Änderungen.

Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen handelt.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 15 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.

§ 10. Vorschriften für Fabriken.

Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Rohstoffe und Halbfabrikate dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 8) gelagert und verpackt werden. Die Lagerung hat in geordneter Weise derart zu erfolgen, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände festzustellen. Über Zu- und Abgang der Erzeugnisse sind Anschreibungen zu führen, [750] die nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen.

§ 11. Steueraufsicht.

Gewerbebetriebe, die sich mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel befassen, stehen unter Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der Tagesstunden, zu besuchen. Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich auf alle an die Betriebs- und Lagerräume unmittelbar angrenzenden und damit in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.

§ 12. Hilfeleistung bei der Steueraufsicht.

Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und Abgabe der steuerpflichtigen Erzeugnisse sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

§ 13. Halberzeugnisse.

Der Bundesrat kann für die Versendung solcher Erzeugnisse, die als fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, Sicherungsmaßnahmen anordnen.

§ 14. Verkaufsstellen.

Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln befassen will, hat dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der bezeichneten Art zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen. [751]

§ 15.

Sind Hersteller oder Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last.

§ 16. Behandlung der Steuerzeichen.

Die Steuerzeichen sind an den Packungen so lange unverletzt zu erhalten, bis diese zur Vornahme des stückweisen oder Kleinverkaufs geöffnet werden müssen oder an den Käufer abgegeben werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte Packungen dürfen mit steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln nicht nachgefüllt werden. Der Einzelverkauf darf nur mit oder aus den zugehörigen Umschließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen dürfen ohne vorherige Beseitigung der Steuerzeichen weder an Fabrikanten und Händler zurückgegeben noch von diesen angenommen oder wieder verwendet werden.
Wer als Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel empfängt, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen sind, hat innerhalb dreier Tage der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten.

Strafvorschriften.

§ 17. Steuerhinterziehung.

Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Artikel vorgesehene Steuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig.

§ 18.

Der Tatbestand des § 17 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen,
1. wenn mit der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs (§ 8) in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist;
2. wenn steuerpflichtige Beleuchtungsmittel vom Hersteller in anderen als den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden;
3. wenn, abgesehen vom Falle des § 7, steuerpflichtige Beleuchtungsmittel aus der Erzeugungsstätte oder aus dem Ausland in den Inlandsverkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise verpackt und mit den im § 6 bezeichneten Angaben und den zutreffenden Steuerzeichen versehen sind; [752]
4. wenn Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel in Gewahrsam haben, die der Vorschrift dieses Artikels zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen sind;
5. wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift des § 16 zuwider nachgefüllt werden;
6. wenn vorgeschriebene Anschreibungen (§ 10) vom Hersteller oder Bezieher unrichtig geführt werden.
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat, erwirbt oder in Verkehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist.
Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Steuer nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 27 statt.

§ 19.

Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.
Soweit der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark ein.
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.

§ 20.

Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Bestrafung werden die im § 19 vorgesehenen Strafen verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen der im § 19 vorgesehenen Strafen erkannt werden.
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.

§ 21.

Die Vorschriften über die Hinterziehung der Steuer finden Anwendung auf die Erwirkung einer Steuerbefreiung, Steuervergünstigung oder Steuervergütung, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen war. Der zu Ungebühr empfangene Betrag ist zurückzuzahlen. [753]

§ 22. Einziehung.

Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die nicht vorschriftsmäßig verpackt und bezeichnet oder deren Packungen mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht versehen sind, unterliegen, abgesehen von dem Falle des § 7, der Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.

§ 23. Fälschung von Steuerzeichen.

Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Steuerzeichen (§ 3) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Steuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch macht.
Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§ 24.

Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.

§ 25.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung von Steuerzeichen dienen können, anfertigt oder an einen andern als die Behörde verabfolgt;
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen andern als die Behörde verabfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.

§ 26.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder feilhält.

§ 27. Ordnungsstrafen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsbestimmungen [754] werden, sofern sie nicht nach §§ 19 ff. mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft.

§ 28. Haftung für andere Personen.

Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 11) haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn nachgewiesen wird,
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen sind.
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer.
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

§ 29. Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen.

Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im Falle des § 19 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung außer Betracht.

§ 30. Zwangsmaßregeln.

Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Artikels getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der Kosten und Geldstrafen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. [755]

§ 31. Verjährung der Strafverfolgung.

Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von den mit Ordnungsstrafe belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre.

§ 32. Strafverfahren.

In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt.
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle des § 19 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Steuerbetrags an die Reichskasse abzuführen.

§ 33.

Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

Sonstige Vorschriften.

§ 34. Abfindung.

Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets kann auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Artikel vorgesehenen Steuern durch den Bundesrat die Zahlung einer Abfindung an die Reichskasse zugelassen werden.

§ 35. Zollanschlüsse.

Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in das Inland mit dem Steuerzeichen (§ 3) zu versehen.

§ 36. Vereinbarungen mit fremden Staaten.

Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbeiführung einer den Vorschriften dieses Artikels entsprechenden Besteuerung in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Überweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Regierungen Vereinbarungen treffen. [756]

§ 37. Erhebung und Verwaltung der Steuer.

Die Erhebung und Verwaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Steuern erfolgt durch die Landesbehörden. Inwieweit außerdem eine Steueraufsicht durch besondere technisch vorgebildete Beamte zu erfolgen hat, bestimmt der Bundesrat. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind dem Reichstag innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn er sie nicht genehmigt.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unterstellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle.

Übergangs- und Schlußvorschriften.

§ 38.

Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung oder zum Verkaufe steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel sind die nach diesem Artikel erforderlichen Anzeigen zur Vermeidung der im § 27 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Monate vor dem Inkrafttreten des Artikels zu erstatten.

§ 39.

Hersteller von Beleuchtungsmitteln der im § 1 bezeichneten Art haben die am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb der Räume des angemeldeten Herstellungsbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen steuerpflichtigen Beleuchtungsmittel innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager gebracht werden, nach Maßgabe des § 2 zu versteuern.
Zur Veräußerung bestimmte Beleuchtungsmittel und andere Vorräte von solchen, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb eines Herstellungsbetriebs oder einer Zollniederlage befinden, unterliegen, soweit sie nicht dem eigenen Haushalte des Besitzers dienen, nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Steuer in Form einer Nachsteuer.
Die Nachsteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet werden, gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Artikels Verträge über Lieferung von Beleuchtungsmitteln bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern, falls nichts anderes vereinbart ist. [757]

Artikel IV. Besteuerung der Zündwaren.

§ 1. Gegenstand der Steuer.

Zum Verbrauch im Inlande bestimmte Zündwaren unterliegen einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Zündwarensteuer). Zündwaren im Sinne dieses Artikels sind Zündhölzer, Zündspänchen, Zündstäbchen aus Strohhalmen oder Pappe und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen.

§ 2. Höhe der Steuer.

Die Zündwarensteuer beträgt:
1. für Zündhölzer, für Zündspänchen und für Zündstäbchen aus Strohhalmen oder aus Pappe
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von weniger als 30 Stück 1 Pfennig und mit einem Inhalte von 30 bis 60 Stück 1½ Pfennig für jede Schachtel oder jedes Behältnis;
b) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von mehr als 60 Stück 1½ Pfennig für 60 Stück oder einen Bruchteil davon.
2. für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 20 oder weniger Zündkerzchen 5 Pfennig für jede Schachtel oder jedes Behältnis;
b) in größeren Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruchteil davon 5 Pfennig.
Die höheren Steuersätze treten nicht ein, wenn die vorstehend angegebenen Stückzahlen um nicht mehr als zehn vom Hundert überschritten werden.

§ 3.

In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Artikels tritt eine Erhöhung der Zündwarensteuer um zwanzig vom Hundert ein:
1. für Zündwaren, welche in Fabriken hergestellt sind, die erst nach dem 1. Juni 1909 betriebsfähig hergerichtet worden sind;
2. für Zündwaren aus den vor dem 1. Juni 1909 in Betrieb gewesenen Fabriken, soweit deren Jahreserzeugung die nachweisliche Durchschnittserzeugung der letzten drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909, oder, falls die Fabriken noch nicht volle drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 bestanden haben, die nachweisliche jährliche Durchschnittserzeugung der vor dem 1. Juni 1909 liegenden Betriebszeit übersteigt.
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser Vorschrift erläßt der Bundesrat. [758]

§ 4. Zeit der Entrichtung der Steuer.

Für im Inlande hergestellte Zündwaren ist die Zündwarensteuer zu entrichten bevor die Zündwaren aus den Räumen des Herstellungsbetriebs oder den Zündwarensteuerlagern (§ 11) in den freien Verkehr des Inlandes übergehen.
Für die aus dem Ausland eingehenden Zündwaren ist die Steuer neben dem Eingangszoll und zugleich mit diesem zu entrichten.

§ 5. Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer.

Für die im Inlande hergestellten Zündwaren ist die Steuer vom Hersteller, für die vom Ausland eingeführten Zündwaren vom Einbringer zu entrichten.

§ 6. Haftung für die Steuer.

Die steuerpflichtigen Zündwaren haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Steuer und können, solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt und zurückgehalten werden.

§ 7. Stundung der Steuer.

Die Zündwarensteuer kann ohne Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet werden; gegen Sicherheitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden. Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen.

§ 8. Verjährung der Steuer.

Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht (§ 4) ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen.

§ 9. Befreiung von der Steuer.

Zündwaren, die unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet werden, bleiben von der Zündwarensteuer frei.
Bei der Ausfuhr von Zündwaren aus dem freien Verkehre findet eine Vergütung der Zündwarensteuer nicht statt. [759]

§ 10. Verpackung der Zündwaren und Bezeichnung des Herstellers.

Steuerpflichtige Zündwaren dürfen aus den Herstellungsbetrieben, den Zündwarensteuerlagern und dem Auslande nur verpackt in den freien Verkehr des Inlandes gebracht werden. Die Art der Verpackung und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt der Bundesrat.
Auf den Packungen sowie auf den einzelnen Umschließungen der Zündwaren (Schachteln oder anderen Behältnissen) ist der Name und Wohnort des Herstellers oder eine bei der Steuerbehörde anzumeldende Marke, die die Bezeichnung des Herstellers vertritt, anzugeben.

§ 11. Zündwarensteuerlager.

Herstellern von Zündwaren und solchen Personen, die damit Großhandel treiben, können für die von ihnen hergestellten, aus inländischen Fabriken bezogenen und aus dem Ausland eingeführten verzollten Zündwaren Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuerlager) bewilligt werden, in denen die Zündwaren unversteuert niedergelegt werden dürfen.
Für die Bewilligung dieser Lager, ihre Einrichtung, für die Abfertigung der Zündwaren zu und von dem Lager, die Art der Lagerung und die Haftung des Lagerinhabers sind, soweit vom Bundesrate nicht besondere Bestimmungen erlassen werden, die für die Lagerung ausländischer unverzollter Gegenstände gegebenen Vorschriften maßgebend.
Den im Abs. 1 genannten Personen kann die steuerfreie Lagerung von Zündwaren auch in öffentlichen Zollniederlagen unter Wahrung der Inlandseigenschaft inländischer Zündwaren gestattet werden.

§ 12. Anmeldung des Betriebs und der Räume.

Wer Zündwaren herstellen will, hat dies vor Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. Befinden sich die Betriebsräume an verschiedenen Orten, so ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzureichen.

§ 13.

Die Steuerbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die Verpackungsart der Waren sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben der einzelnen Packungen zu verlangen.
Bei jeder Änderung der angemeldeten Verhältnisse (§§ 12, 13) hat spätestens innerhalb einer Woche eine Berichtigung oder Ergänzung der Angaben zu erfolgen. [760]

§ 14. Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters.

Jeder Wechsel im Besitz eines auf die Herstellung von Zündwaren gerichteten Betriebs ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen zu handeln befugt sind.
Die in diesem Artikel für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 20 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
Der Betriebsinhaber kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter übertragen.

§ 15. Lagerung der fertigen Zündwaren; Buchführung.

Fertige unversteuerte Zündwaren dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 12) gelagert und verpackt werden. Über Zu- und Abgang der Zündwaren sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.

§ 16. Bauliche Einrichtungen zur Sicherung des Steueraufkommens.

Die Zündwarenfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine ständige steueramtliche Bewachung und Abschließung der Räume, in denen die fertigen Zündwaren verpackt und aufbewahrt werden, durchzuführen ist und daß die Steuerbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib der Zündwaren innerhalb der Fabrik verfolgen kann.
Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der Überwachung des Betriebs Wachräume für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräume herzustellen.
Die näheren Bestimmungen über den steuerlichen Abschluß der Räume oder die Zulässigkeit anderweiter Sicherungsmaßregeln trifft der Bundesrat.
Für die beim Inkrafttreten dieses Artikels bereits im Betriebe befindlichen Zündwarenfabriken werden die erstmaligen Kosten der für die steuerliche Überwachung des Betriebs und der Lagerung erforderlichen baulichen Anlagen sowie der Verschlußanlagen den Betriebsinhabern aus der Reichskasse erstattet.
Wird von der Steuerbehörde in bezug auf eine Zündwarenfabrik, für welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vorgenommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt [761] ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm subsidiarisch zu vertretende Person eine Strafe wegen Hinterziehung der Zündwarensteuer erkannt worden war.

§ 17. Steueraufsicht.

Gewerbebetriebe, in denen Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art hergestellt werden, sind, solange ein Betrieb stattfindet, unausgesetzt durch Steuerbeamte zu überwachen. Der Bundesrat ist ermächtigt, an Stelle der ständigen Überwachung andere geeignete Aufsichtsmaßregeln anzuordnen.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Räume, in denen Zündwaren hergestellt oder aufbewahrt werden, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der üblichen Geschäftsstunden zu besuchen. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.

§ 18.

Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern oder erschweren.

§ 19.

Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten auf Verlangen die Vorräte an steuerpflichtigen Zündwaren vorzuzeigen und jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Ferner hat er bei den zum Zwecke der Steueraufsicht und Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel (Wagen, Gewichte, Beleuchtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und den Verkauf der Zündwaren bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

§ 20.

Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last.

§ 21.

Die Steuerbeamten sind befugt, bei Händlern mit Zündwaren zu prüfen, ob auf den Packungen und Umschließungen der Zündwaren Name und Wohnort des Herstellers angegeben ist, und in Zweifelsfällen behufs Prüfung der Herkunft der Zündwaren Proben gegen Bezahlung zu entnehmen. [762]

§ 22. Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigungen.

Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den Zündwarensteuerlagern erfolgen kostenfrei, falls sie an Wochentagen innerhalb der ordentlichen Dienststunden stattfinden.
Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrat.

§ 23. Strafvorschriften.

Wer es unternimmt, dem Reiche die Zündwarensteuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig.

§ 24.

Der Tatbestand des § 23 wird insbesondere als vorliegend angenommen:
a) wenn mit der Herstellung von der Zündwarensteuer unterliegenden Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist (§ 12);
b) wenn Zündwaren aus den Betriebs- und Aufbewahrungsräumen einer Zündwarenfabrik oder aus einem Zündwarensteuerlager (§ 11) unbefugterweise entfernt werden oder sonst über unter Steueraufsicht stehende Zündwaren unbefugterweise verfügt wird;
c) wenn Zündwaren ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers (§ 10) in den freien Verkehr gebracht werden;
d) wenn die Anschreibungen über die Zündwaren (§ 15) unrichtig geführt oder den Steuerbeamten unrichtige Angaben über die Buchführung gemacht werden;
e) wenn Zündwaren ohne eine die Angabe des Herstellers tragende Umschließung feilgehalten oder wenn zum Zwecke des Verkaufs die Bezeichnung einer Zündwarenfabrik tragende Umschließungen mit Zündwaren befüllt werden, die nicht in dieser Zündwarenfabrik hergestellt sind.

§ 25.

Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zündwaren, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinterziehung der Zündwarensteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Verkehr bringt, bevor die Abgabe entrichtet ist. [763]

§ 26.

Wird in den Fällen der §§ 24, 25 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 30 statt.

§ 27.

Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von dreißig Mark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.
Soweit der Betrag der Abgabe nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein.

§ 28.

Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.

§ 29.

Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener Bestrafung wird die im § 27 vorgesehene Strafe verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen der in dem § 27 vorgesehenen Strafe erkannt werden.
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.

§ 30.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsbestimmungen werden, soweit sie nicht nach §§ 27 ff. mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft.

§ 31.

Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 17) haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die [764] nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlichen Schuldigen, wenn nachgewiesen wird,
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist oder
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen sind.
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer.

§ 32.

Läßt sich eine Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

§ 33.

Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im Falle des § 27 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung außer Betracht.

§ 34. Zwangsmaßregeln.

Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Artikels getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.


§ 35. Einziehung.

Nach diesem Artikel steuerpflichtige Zündwaren, die im Handel ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers angetroffen werden, unterliegen der Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird. [765]

§ 36. Verjährung der Strafverfolgung.

Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von den mit Ordnungsstrafen belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre.

§ 37. Strafverfahren.

In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle des § 27 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabebetrags an die Reichskasse abzuführen.

§ 38.

Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

§ 39. Verwaltung der Zündwarensteuer und Abfindung.

Die Erhebung und Verwaltung der Zündwarensteuer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind dem Reichstag innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn er sie nicht genehmigt.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unterstellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung dieses Artikels dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets zahlen nach den für die Zölle maßgebenden Vorschriften an Stelle der Zündwarensteuer eine entsprechende Abfindung an die Reichskasse.

§ 40. Zoll.

Die Nummer 367 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende Fassung:
Zündhölzer, Zündstäbchen aus Pappe 30 Mark.

§ 41. Behandlung der Zollanschlüsse.

Der Zündwarensteuer unterliegende Zündwaren, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, werden hinsichtlich der [766] Zündwarensteuer wie ausländische behandelt. Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit den fremden Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Artikels entsprechenden Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Überweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen.

§ 42. Übergangs- und Schlußvorschriften.

Hersteller von Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art haben die am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb der Räume des angemeldeten Fabrikbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen Zündwaren der bezeichneten Art innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager verbracht werden, nach Maßgabe des § 2 zu versteuern.
Zündwaren, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb einer Zündwarenfabrik oder einer Zollniederlage im Besitze von Händlern, Wirten, Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, unterliegen nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Zündwarensteuer in Form einer Nachsteuer. Von Zündkerzchen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2), die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Artikels im Besitze von Straßenhändlern oder ähnlichen Kleinhändlern befinden, ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats ein angemessener Vorrat von der Nachsteuer freizulassen.
Die Nachsteuer kann für drei Monate gegen Sicherheitsbestellung gestundet werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, die die Weiterverwendung der beim Inkrafttreten des Artikels vorhandenen Vorräte an Packmaterial und Etiketten ermöglichen.

§ 43.

Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung der im § 1 bezeichneten Zündwaren sind die nach diesem Artikel erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung der im § 30 angedrohten Ordnungsstrafe spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten dieses Artikels zu erstatten.

§ 44.

Die im § 35 angedrohte Einziehung ist im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Artikels nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die ohne Bezeichnung des Herstellers angetroffenen Zündwaren erst nach dem Inkrafttreten dieses Artikels aus einer Zündwarenfabrik, einem Zündwarensteuerlager oder einer Zollniederlage in den freien Verkehr gebracht worden sind. [767]

§ 45.

Soweit beim Inkrafttreten dieses Artikels Verträge über Lieferung von Zündwaren bestehen, ist der Lieferer berechtigt, vom Abnehmer einen um den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu fordern und die bare Zahlung der Steuer bei der Lieferung zu verlangen, falls nichts anderes vereinbart ist.

Artikel V. Zuckersteuer.

Der Zeitpunkt für die Herabsetzung der Zuckersteuer [Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zuckersteuergesetzes, vom 19. Februar 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 27)] wird auf den 1. April 1914 festgesetzt.

Artikel VI. Schlußbestimmungen.

Dieses Gesetz tritt bezüglich des Artikel I § 5 Abs. 1, 2 mit Wirkung vom 1. April 1909, bezüglich des Artikel I § 6 mit dem 1. Januar 1910, bezüglich des Artikel II (Erhöhung des Kaffee- und Teezolls) mit dem 1. August 1909, bezüglich des Artikel III (Besteuerung der Beleuchtungsmittel) und des Artikel IV (Besteuerung der Zündwaren) hinsichtlich des § 40 (Erhöhung des Zolles für Zündhölzer und Zündstäbchen aus Pappe) mit dem 1. August 1909, sonst mit dem 1. Oktober 1909, im übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Verkündung dieses Gesetzes die darin enthaltenen Vorschriften über die Besteuerung der Beleuchtungsmittel und der Zündwaren als besondere Gesetze mit dem Titel „Leuchtmittelsteuergesetz“ beziehungsweise „Zündwarensteuergesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes unter Vornahme der hierdurch erforderlich werdenden Fassungsänderungen im Reichs-Gesetzblatte bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.

Berichtigung

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1909, Nr. 46, S. 893 [893] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: Änderung