Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 6. Juli 1887

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 23, Seite 281 - 283
Fassung vom: 6. Juli 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Juli 1887
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[281]

(Nr. 1732.) Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 6. Juli 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

Hinter den §. 100e der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:

§. 100f.[Bearbeiten]

Für den Bezirk einer Innung kann auf Antrag derselben durch die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche, obwohl sie ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreiben, derselben nicht angehören, und deren Gesellen zu den Kosten:
1. der von der Innung für das Herbergswesen und den Nachweis für Gesellenarbeit getroffenen, beziehungsweise unternommenen Einrichtungen (§. 97 Ziffer 2),
2. derjenigen Einrichtungen, welche von der Innung zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge getroffen sind, beziehungsweise unternommen werden (§§. 97 Ziffer 3, 97a Ziffer 1 und 2),
3. des von der Innung errichteten, beziehungsweise zu errichtenden Schiedsgerichts (§. 97a Ziffer 6)
in derselben Weise und nach demselben Maaßstabe beizutragen verpflichtet sind, wie die Innungsmitglieder und deren Gesellen. Die Bestimmungen sind widerruflich.

§. 100g.[Bearbeiten]

Die Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde (§. 100f) darf nur erlassen werden, wenn die Einrichtung, für welche dieselbe beantragt ist, zur Erfüllung ihres Zwecks geeignet erscheint.
Vor Erlaß der Bestimmung sind Vertreter der betheiligten außerhalb der Innung stehenden Arbeitgeber, die Aufsichtsbehörde der Innung und, wenn diese einem Innungsverbande angehört, auch dessen Vorstand zu hören.

§. 100h.[Bearbeiten]

Die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die im §. 100f bezeichnete Bestimmung getroffen wird, hat die Einrichtungen, für welche [282] sie erlassen wird, sowie den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verfügung durch das zu ihren amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Die Rechtsgültigkeit der getroffenen Bestimmung kann im Rechtswege nicht angefochten werden.

§. 100i.[Bearbeiten]

Ist die Bestimmung für Einrichtungen der im §. 100f Ziffer 1 und 2 bezeichneten Art getroffen, so steht den durch dieselbe zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgebern, sowie deren Gesellen und Lehrlingen von dem Tage ab, mit welchem die Beitragspflicht beginnt, das gleiche Recht zur Benutzung dieser Einrichtungen zu, wie den Mitgliedern der Innung und deren Gesellen und Lehrlingen.
Ist die Bestimmung für das von der Innung errichtete Schiedsgericht getroffen, so tritt das letztere für die im §. 129a bezeichneten Streitigkeiten an die Stelle der sonst zuständigen Behörde, wenn dasselbe von einem der streitenden Theile angerufen wird.

§. 100k.[Bearbeiten]

Die Beiträge, welche auf Grund der nach Maßgabe des §. 100f erlassenen Bestimmung zu entrichten sind, müssen von dem Innungsvorstande für jedes Rechnungsjahr festgestellt und spätestens einen Monat vor der ersten Hebung den Verpflichteten schriftlich unter Mittheilung des zu bestreitenden Kostenbetrages und des Maaßstabes der Vertheilung zur Kenntniß gebracht werden.
Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge findet, unbeschadet der vorläufigen Einziehung, der Rechtsweg statt.
Rückständige Beiträge werden auf dem im §. 100b Absatz 3 bezeichneten Wege eingezogen.

§. 100l.[Bearbeiten]

Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Innung für solche Einrichtungen, für welche die im §. 100f bezeichnete Bestimmung getroffen ist, muß nach näherer Anweisung der höheren Verwaltungsbehörde getrennte Rechnung geführt werden.
Das ausschließlich für diese Einrichtungen bestimmte Vermögen ist getrennt von dem übrigen Innungsvermögen zu verwalten. Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden.
Die über diese Einrichtungen gelegte Jahresrechnung ist vor ihrer Abnahme der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Erinnerungen derselben sind von der Innung vorbehaltlich der Beschwerde gemäß §. 104 Absatz 7 zu erledigen.

§. 100m.[Bearbeiten]

Von der Beitragspflicht (§. 100f) sind befreit:
1. Arbeitgeber, deren Betriebe zu den Fabriken zu zählen sind, und deren Arbeiter; [283]
2. Arbeitgeber, welche Mitglieder einer anderen Innung sind, oder auf Grund des §. 100f zu den Kosten von gleichartigen Einrichtungen einer anderen Innung beizutragen verpflichtet sind, und deren Gesellen;
3. Gewerbetreibende, welche in ihrem Betriebe regelmäßig weder Gesellen noch Lehrlinge beschäftigen.
Für Arbeitgeber oder Gesellen, welchen durch die Lage ihrer Arbeitsstätte oder durch sonstige Umstände die Benutzung aller oder einzelner im §. 100f aufgeführten Einrichtungen unverhältnißmäßig erschwert wird, ist die Befreiung von der Beitragsleistung zu den Kosten dieser Einrichtungen von Amtswegen oder auf Antrag durch die Aufsichtsbehörde auszusprechen. Beschwerden über die Gewährung oder Versagung der Befreiung entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig.

Artikel II.[Bearbeiten]

Im §. 148 erhält die Ziffer 10 folgende Fassung:
10. wer wissentlich der Bestimmung im §. 131 Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer auf Grund des §. 100e Nr. 2 und 3 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 6. Juli 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.