Gesetz, betreffend Abänderung der Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuchs

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Abänderung der Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuchs.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 21, Seite 167 - 168
Fassung vom: 12. Mai 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Mai 1904
Inkrafttreten:
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(Nr. 3040.) Gesetz, betreffend Abänderung der Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuchs. Vom 12. Mai 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.[Bearbeiten]

§ 59 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) wird, wie folgt, geändert.
I. Die Vorschriften in Abs. 1, 2 erhalten nachstehende Fassung:
Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes oder nach der Anmusterung erkrankt oder eine Verletzung erleidet, trägt der Reeder die Kosten der Verpflegung und Heilbehandlung. Vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2 erstreckt sich diese Verpflichtung:
1. wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verletzung die Reise nicht antritt, bis zum Ablaufe von sechsundzwanzig Wochen seit der Erkrankung oder Verletzung;
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zum Ablaufe von sechsundzwanzig Wochen nach dem Verlassen des Schiffes.
Bei Verletzung infolge eines Betriebsunfalls werden die Fristen im Abs. 1 auf dreizehn Wochen beschränkt, im Falle der Nr. 2 jedoch nur, wenn der Schiffsmann das Schiff in einem deutschen Hafen verläßt, oder wenn er aus einem außerdeutschen Hafen in die Krankenanstalt eines deutschen Hafens überführt wird. Die Verpflichtung des Reeders hört dem Verletzten gegenüber auf, sobald und soweit die Berufsgenossenschaft die Fürsorge übernimmt.
II. Im Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.

Artikel 2.[Bearbeiten]

I. Im § 61 Abs. 2 der Seemannsordnung werden die Worte „aus seinem Heuerverdienste“ ersetzt durch die Worte: „aus seinem Arbeitsverdienst als Schiffsmann“. [168]
II. Hinter den zweiten Satz des § 61 Abs. 2 wird der folgende Satz eingeschoben:
Für Schiffsleute, die zur Verpflegung und Bedienung der an Bord befindlichen Personen angenommen sind, tritt in diesem Falle, sofern es für den Schiffsmann günstiger ist, an Stelle der vertragsmäßigen Monatsheuer der gemäß § 10 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom Reichskanzler festgesetzte Durchschnittsbetrag des Monatslohns ohne Hinzurechnung des Wertes der gewährten Beköstigung.

Artikel 3.[Bearbeiten]

§ 553 des Handelsgesetzbuchs wird, wie folgt, geändert.
I. Die Vorschriften in Abs. 1, 2 erhalten nachstehende Fassung:
Falls der Schiffer nach Antritt des Dienstes erkrankt oder eine Verletzung erleidet, trägt der Reeder die Kosten der Verpflegung und Heilbehandlung. Vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2 erstreckt sich diese Verpflichtung:
1. wenn der Schiffer wegen der Krankheit oder Verletzung die Reise nicht antritt, bis zum Ablaufe von sechsundzwanzig Wochen seit der Erkrankung oder Verletzung;
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zum Ablaufe von sechsundzwanzig Wochen nach dem Verlassen des Schiffes.
Bei Verletzung infolge eines Betriebsunfalls werden die Fristen im Abs. 1 auf dreizehn Wochen beschränkt, im Falle der Nr. 2 jedoch nur, wenn der Schiffer das Schiff in einem deutschen Hafen verläßt, oder wenn er aus einem außerdeutschen Hafen in die Krankenanstalt eines deutschen Hafens überführt wird. Die Verpflichtung des Reeders hört dem Verletzten gegenüber auf, sobald und soweit die Berufsgenossenschaft die Fürsorge übernimmt.
II. Im Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt am 15. Mai 1904 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg, den 12. Mai 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.