Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung der Tabacksteuer
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(Nr. 1597.) Gesetz, betreffend Abänderung der §§. 12, 16 und 19 des Gesetzes, betreffend die Erhebung der Tabacksteuer (Reichs-Gesetzbl. S. 245). Vom 5. April 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Dem §. 12 des Gesetzes wegen Erhebung der Tabacksteuer vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) tritt folgende Bestimmung hinzu:
- „Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, ausnahmsweise zu gestatten, daß die Gewichtsermittelung erst nach dem 31. März, jedoch spätestens bis zum 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden Jahres, geschehe."
§. 2.
[Bearbeiten]- Hinter Absatz 2 des §. 16 desselben Gesetzes ist nachstehender Zusatz einzuschalten:
- „Den obersten Landes-Finanzbehörden wird die Befugniß ertheilt, im Falle des Bedürfnisses die Frist zur Zahlung der Steuer über den 15. Juli des ersten auf das Erntejahr folgenden Jahres hinaus bis zur erstmaligen Veräußerung des Tabacks, längstens jedoch bis zum 30. Juni des zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres zu verlängern.“ [84]
§. 3.
[Bearbeiten]- Der letzte Satz des §. 16 ibid. und der vorletzte Satz des §. 19 ibid. werden dahin abgeändert, daß an beiden Stellen statt der Worte:
- „bis zum 15. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres“
- gesetzt wird:
- „bis zum Ablauf der für die Entrichtung der Steuer festgesetzten Frist“.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 5. April 1885.