Gesetz, betreffend Abänderungen in der Begrenzung der Oberamts-Bezirke

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Titel: Gesetz, betreffend Abänderungen in der Begrenzung der Oberamts-Bezirke
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Fassung vom: 6. Juli 1842
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Bekanntmachung: 12. Juli 1842
Inkrafttreten: 1. September 1842
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aus: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842, Nr. 32, S. 385–389
Quelle: Google, Commons
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[385]
A) Gesetz,
betreffend Abänderungen in der Begrenzung der Oberamts-Bezirke.


Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Zur Beseitigung von Mißständen in der bestehenden Begrenzung der Oberamts-Bezirke verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:

[386]
I. Veränderungen im Neckarkreise.
Art. 1.

Von dem Oberamts-Bezirke Besigheim werden

1) die Gemeinde Unter-Gruppenbach mit den Weilern Ober-Gruppenbach und Donbronn, hingegen mit Ausschluß der Parzelle Wüstenhausen, welche in ihrem bisherigen Oberamts-Verbande verbleibt, und
2) die Gemeinde Abstatt mit den Parzellen Happenbach, Vohenlohe und Wildeck

getrennt und dem Oberamts-Bezirke Heilbronn einverleibt.


Art. 2.

Die Gemeinden Groß-Glattbach und Iptingen, bisher im Bezirke Maulbronn, werden dem Bezirke Vaihingen einverleibt.


Art. 3.

Die Gemeinde Geiselhardt mit ihren Parzellen tritt aus dem Bezirke Weinsberg in denjenigen von Öhringen über.


II. Veränderungen im Schwarzwaldkreise.
Art. 4.

Die Gemeinde Hagelloch mit ihrer Parzelle Rosenau, bisher im Bezirke Herrenberg, wird dem Bezirke Tübingen zugetheilt.


Art. 5.

Die bisher mit dem Bezirke Neuenbürg im Verbande gestandenen Gemeinden

1) Dennjächt mit dem Weiler Thann
2) Ernstmühl,
3) Liebenzell nebst den dazu gehörigen Parzellen,
4) Monakam,
5) Unter-Haugstett und
6) Unter-Reichenbach samt Parzellen

werden dem Bezirke Calw zugetheilt.

[387]
Art. 6.

Die Gemeinde Grabenstetten, bisher im Bezirke Nürtingen, bildet künftig einen Bestandtheil des Bezirks Urach.


Art. 7.

Die Gemeinden

Dormettingen,
Dotternhausen,
Hausen am Thann und
Roßwangen,

bisher im Bezirke Spaichingen, werden mit dem Bezirke Rottweil verbunden.


Art. 8.

Ebenso wird die Gemeinde Schwenningen mit ihren Parzellen, bisher im Oberamte Tuttlingen, in den Verband von Rottweil aufgenommen.


Art. 9.

Aus dem Bezirke Tübingen wird dem Bezirke Nürtingen die Gemeinde Altenrieth zugewiesen.


Art. 10.

Von dem Bezirke Urach werden

1) die Gemeinde Pliezhausen an den Bezirk Tübingen, und
2) die Gemeinde Ehningen an den Bezirk Reutlingen abgetreten.


III. Veränderungen im Jaxtkreise.
Art. 11.

Aus dem Bezirke Aalen wird die Gemeinde Jaxthausen nebst Parzellen dem Bezirke Ellwangen zugetheilt.


Art. 12.

Die Gemeinde Aichschies mit dem Weiler Krumhardt wird von dem Bezirke Schorndorf getrennt und dem Bezirke Eßlingen einverleibt.

[388] Die bisher zu dieser Gemeinde gehörig gewesene Parzelle Baach verbleibt jedoch bei dem Bezirke Schorndorf.


IV. Veränderungen im Donau-Kreise.
Art. 13.

Die Gemeinde Alberweiler mit der Parzelle Grafenwald tritt aus dem Bezirke Ehingen in denjenigen von Biberach über.


Art. 14.

Die Gemeinde Hochdorf, bisher Oberamts Göppingen, wird dem Bezirke Kirchheim zugetheilt.


Art. 15.

Von der Gemeinde Bodnegg im Bezirke Ravensburg werden die Parzellen Buzers, Goldegger und Tannberg getrennt und dem Bezirke Wangen einverleibt.


Art. 16.

Aus dem Bezirke Riedlingen werden die Gemeinden Braunenweiler samt Parzellen und Groß-Tissen samt Parzelle Klein-Tissen dem Bezirke Saulgau zugetheilt.


Art. 17.

Aus dem Bezirke Saulgau werden

1) die Parzelle Geiselmacher, welche bisher der Gemeinde Schindelbach angehörte,

dem Oberamts-Bezirke Ravensburg,

2) der übrige Theil der Gemeinde Schindelbach und
3) die Parzellen Ebisweiler und Laubbronnen, bisher zur Gemeinde Geigelbach gehörig,

dem Bezirke Waldsee zugewiesen.


Art. 18.

Die Gemeinde Thaldorf mit Parzellen und der Weiler Erbenweiler, bisher Parzelle von Ober-Theuringen, werden von dem Bezirke Tettnang getrennt und demjenigen von Ravensburg einverleibt.

[389]
Art. 19.

Mittelst Trennung von dem Bezirke Waldsee werden

1) die Gemeinde Reichenbach, mit Parzellen und
2) der Weiler Musbach, bisher Parzelle der Gemeinde Aulendorf,

dem Bezirke Saulgau, und

3) die Gemeinde Stafflangen samt Parzellen

dem Bezirke Biberach zugetheilt.


Art. 20.

Die Gemeinden

Friesenhofen und
Winterstetten

mit ihren Parzellen, bisher im Bezirke Wangen, bilden künftig Bestandtheile des Bezirks Leutkirch.

Der Weiler Einthürnenberg, bisher Parzelle der Gemeinde Immenried, im Bezirke Wangen, wird dem Bezirke Waldsee einverleibt.


Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes, welches von dem 1. September d. J. an jeden Orts in Wirksamkeit zu setzen ist, beauftragt.

      Gegeben, Stuttgart den 6. Juli 1842.

Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Schlayer.
 
Auf Befehl des Königs,
der Staats-Secretär:
Vellnagel.