Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes. Vom 25. März 1899
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(Nr. 2561.) Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. Vom 25. März 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
- Der §. 3 Abs. 1 bis 3 und der §. 5 Abs. 1 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45), abgeändert durch das Gesetz vom 27. Januar 1890, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1890 S. 7), erhalten nachstehende Fassung:
§. 3.
- 2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Infanterie und Kavallerie unter Zutheilung der nöthigen Feldartillerieformationen zu einer Division vereinigt.
- Aus 2 bis 3 Divisionen mit den erforderlichen Fußartillerie-, Pionier- und Trainformationen wird ein Armeekorps gebildet, derart, daß die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 23 Armeekorps besteht.
- 3 Armeekorps werden von Bayern, 2 von Sachsen, 1 von Württemberg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 17 Armeekorps formirt.
§. 5.
- Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht in 22 Armeekorpsbezirke eingetheilt.
Artikel II.
- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1899 in Kraft und kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899.