Gesetz, betreffend das Vereinswesen
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(Nr. 2630.) Gesetz, betreffend das Vereinswesen. Vom 11. Dezember 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
- Inländische Vereine jeder Art dürfen mit einander in Verbindung treten. Entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen sind aufgehoben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, Potsdam, den 11. Dezember 1899.