Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten Werke: „Der deutsch-französische Krieg 1870/71“

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten Werke: „Der deutsch-französische Krieg 1870/71“.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 21, Seite 119
Fassung vom: 12. Juli 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Juli 1884
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(Nr. 1557.) Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten Werke: „Der deutsch-französische Krieg 1870/71“. Vom 12. Juli 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der auf Grund des Gesetzes vom 31. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 523), betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinnes aus dem von dem großen Generalstabe redigirten Werke: „Der deutsch-französische Krieg 1870/71“, durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) errichteten Generalstabsstiftung wird der Reingewinn überwiesen, welcher über die Summe von 300.000 Mark hinaus aus dem Verkaufe des Werkes erzielt worden ist und noch erzielt werden wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Mainau, den 12. Juli 1884.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.