Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marine-Verwaltung

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marine-Verwaltung.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 29, Seite 491–492
Fassung vom: 21. Juli 1870
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Bekanntmachung: 22. Juli 1870
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(Nr. 536.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marine-Verwaltung. Vom 21. Juli 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Der Bundeskanzler wird ermächtigt, die durch die angeordnete Mobilmachung der Armee und durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Ausgaben der Militair- und Marineverwaltung zu bestreiten, die dazu erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von 120 Millionen Thaler im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung dieser Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 2.

Die von den einzelnen Bundesstaaten für Zwecke der Mobilmachung und der Kriegführung der Bundeskasse vorschußweise zur Verfügung gestellten Geldbeträge sind denselben aus den nach §. 1. zu beschaffenden Mitteln zu erstatten.

§. 3.

In Bezug auf die Verzinsung und Tilgung der zu begebenden Anleihe finden die Bestimmungen im §. 2. des Gesetzes vom 9. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 157.) und der §§. 3. bis 5. des Gesetzes vom 6. April 1870. (Bundesgesetzbl. S. 65.), in Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuldverschreibungen die Bestimmungen im §. 6. des Gesetzes vom 9. November 1867. Anwendung. [492]

§. 4.

Die Bestimmung des Zinssatzes der auszugebenden Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, wird dem Bundeskanzler überlassen. Nach Anordnung des Bundeskanzlers kann der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter Schatzanweisungen, ausgegeben werden.
Im Uebrigen finden auf die auszugebenden Schatzanweisungen die Bestimmungen im §. 8. des Gesetzes vom 9. November 1867. Anwendung.

§. 5.

Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Bundesschulden-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.

§. 6.

Dem Reichstage ist bei dessen nächster Zusammenkunft über die Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1870.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.