Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung. Vom 11. Juli 1884
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(Nr. 1554.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. Vom 11. Juli 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Die Artikel 1, 3, 6 und 14 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 werden durch die nachstehenden ersetzt:
- Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist das Meter.
- Das Meter ist die Einheit des Längenmaaßes. Aus demselben werden die Einheiten des Flächenmaaßes und des Körpermaaßes – Quadratmeter und Kubikmeter – gebildet.
- Das Gewicht des in einem Würfel von einem Zehntel des Meter Seitenlänge enthaltenen destillirten Wassers im luftleeren Raume und bei der Temperatur von + 4 Grad des hunderttheiligen Thermometers bildet die Einheit des Gewichtes und heißt das Kilogramm.
- Es gelten außer den im Artikel 1 aufgeführten Namen der Maaßeinheiten zur Bezeichnung von Theilen und Vielfachen derselben folgende Namen: [116]
A. Längenmaaße.
- Der tausendste Theil des Meter heißt das Millimeter.
- Der hundertste Theil des Meter heißt das Centimeter.
- Tausend Meter heißen das Kilometer.
B. Flächenmaaße.
- Hundert Quadratmeter heißen das Ar.
- Zehntausend Quadratmeter oder hundert Ar heißen das Hektar.
C. Körpermaaße.
- Der tausendste Theil des Kubikmeter heißt das Liter.
- Der zehnte Theil des Kubikmeter oder hundert Liter heißen das Hektoliter.
- Zulässig ist auch die Bezeichnung von Flächen oder Räumen durch die Quadrate oder Würfel des Centimeter und des Millimeter.
- Es gelten für Theile und Vielfache der im Artikel 1 genannten Gewichtseinheit folgende Namen:
- Der tausendste Theil des Kilogramm heißt das Gramm.
- Der tausendste Theil des Gramm heißt das Milligramm.
- Tausend Kilogramm heißen die Tonne.
- Zur Aichung und Stempelung sind zuzulassen:
- diejenigen Längenmaaße, welche dem Meter oder seinen ganzen Vielfachen, oder seiner Hälfte, seinem fünften oder seinem zehnten Theile entsprechen;
- diejenigen Körpermaaße, welche dem Kubikmeter, dem Hektoliter, dem halben Hektoliter oder den ganzen Vielfachen dieser Maaßgrößen, oder dem Liter, seinem Zwei-, Fünf-, Zehn- oder Zwanzigfachen, oder seiner Hälfte, seinem fünften, zehnten, zwanzigsten, fünfzigsten oder hundertsten Theile entsprechen;
- diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder dem Milligramm oder dem Zwei-, Fünf-, Zehn-, Zwanzig- oder Fünfzigfachen dieser Größen, oder der Hälfte, dem fünften oder dem zehnten Theile des Kilogramm oder des Gramm entsprechen.
- Zulässig ist ferner die Aichung und Stempelung des Viertel-Hektoliter, sowie des Viertel-Liter. [117]
§. 2.
- Der Bundesrath wird bestimmen, bis zu welchen Terminen Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte, welche in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften hergestellt sind, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, auch ferner
- a) zur Aichung und Stempelung zuzulassen,
- b) zur Wiederholung der Aichung und Stempelung zuzulassen,
- c) im öffentlichen Verkehr zu dulden sind.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Insel Mainau, den 11. Juli 1884.