Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs
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(Nr. 3431.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892. Vom 7. März 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
[Bearbeiten]- Das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) wird dahin geändert:
- 1. Der § 3 erhält folgenden Abs. 2:
- Elektrische Telegraphenanlagen, welche ohne metallische Verbindungsleitungen Nachrichten vermitteln, dürfen nur mit Genehmigung des Reichs errichtet und betrieben werden.
- 2. Hinter § 3 werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
- 1. Der § 3 erhält folgenden Abs. 2:
§ 3a.
[Bearbeiten]- Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt oder Binnenschifffahrt dürfen Telegraphenanlagen, welche nicht ausschließlich zum Verkehr innerhalb des Fahrzeugs bestimmt sind, nur mit Genehmigung des Reichs errichtet und betrieben werden.
§ 3b.
[Bearbeiten]- Der Reichskanzler trifft die Anordnungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt oder Binnenschiffahrt, welche sich in deutschen Hoheitsgewässern aufhalten.[80]
- 3. Der § 7 erhält folgenden Abs. 2:
- Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet auf Anlagen der im § 3 Abs. 2 bezeichneten Art erst vom 1. Juli 1913 ab Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wilhelmshaven, den 7. März 1908.