Zum Inhalt springen

Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 14, Seite 119 - 120
Fassung vom: 19. Juni 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Juni 1881
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[119]


(Nr. 1428.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 19. Juni 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

[Bearbeiten]
Der Zolltarif zu dem Gesetz, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer, vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) wird in nachstehender Weise abgeändert:
An Stelle der Positionen d 5 und 6 der Nummer 41 treten folgende Bestimmungen:
d 5 unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7 oder 8 gehören,
α) im Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche 135 Mark
für 100 Kilogramm,
ß) im Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche 220 Mark
für 100 Kilogramm.
d 6 α) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche; ferner Posamentier- und Knopfmacherwaaren; Plüsche; Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 150 Mark
für 100 Kilogramm, [120]
ß) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche 220 Mark
für 100 Kilogramm.

§. 2.

[Bearbeiten]
Die Bestimmung im §. 3 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 leidet auch auf die vorbezeichneten unbedruckten und bedruckten Tuch- und Zeugwaaren Anwendung.

§. 3.

[Bearbeiten]
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1881 in Kraft.
Von Waaren, welche unter die Zollsätze d 5 ß und d 6 ß des §. 1 fallen, werden, sofern der Einführende nachweist, daß er dieselben vor dem 25. Mai d. J. im Auslande bestellt habe, bei der Einfuhr vor dem 15. Oktober dieses Jahres, die vor dem 1. Juli gültig gewesenen Zollsätze erhoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 19. Juni 1881.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.