Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 6. März 1899
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(Nr. 2550.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 6. März 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
[Bearbeiten]- Der Nummer 30 des durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffentlichten Zolltarifs wird am Schlusse als Anmerkung folgende Bestimmung hinzugefügt:
- 3. Ungemusterte, taffetbindige Gewebe aus Seide des Maulbeerspinners ohne jede Beimischung von Floretseide oder von Seide des Eichenspinners oder von anderen Spinnstoffen und beiderseitig mit festen Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht)
- 100 kg . . . . . . . . . .300 ℳ.
- 3. Ungemusterte, taffetbindige Gewebe aus Seide des Maulbeerspinners ohne jede Beimischung von Floretseide oder von Seide des Eichenspinners oder von anderen Spinnstoffen und beiderseitig mit festen Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht)
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 6. März 1899.